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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.03.2008
Aktenzeichen: I-2 W 29/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 269 Abs. 4 | |
ZPO § 775 Nr. 1 | |
ZPO § 776 |
Tenor:
I. Der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2007 wird aufgehoben, soweit gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- € wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 durch das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 festgesetzt worden ist. Der Senatsbeschluss vom 10. September 2007 wird im Umfang des Ausspruchs zu A. ebenfalls aufgehoben. Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 stützt.
II. Es wird festgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2007 im Übrigen wirkungslos ist.
III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000,-- €.
Gründe:
Es entspricht einhelliger Auffassung, dass ein Ordnungs- oder Zwangsmittelantrag wirksam nur bis zur Rechtskraft des Ordnungs- bzw. Zwangsmittelbeschlusses zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, NJW 1977, 1204; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 13; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Band I, 3. Aufl., § 888 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 890 Rn. 13; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 36, 45; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 6, § 887 Rn. 5). Rechtswirkungen entfaltet die Antragsrücknahme vom 4. März 2008 dementsprechend vorliegend nur insoweit, als es um eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot durch die Überlassung eines Vorführgerätes an die Privatpraxis Dr. L. geht, hinsichtlich der das Beschwerdeverfahren am 4. März 2008 noch nicht abgeschlossen war. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3, 4 ZPO trifft im Umfang der Antragsrücknahme die Gläubigerin die Kostenlast und ist durch Beschluss die Wirkungslosigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses festzustellen. Der für diesen Ausspruch erforderliche Antrag der Schuldnerin liegt bei sinngemäßem Verständnis in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2008, mit dem die Schuldnerin eine Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses begehrt.
Soweit es um eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin durch das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 geht, kommt eine Rücknahme des Ordnungsmittelantrages nicht in Betracht, weil insoweit am 4. März 2008 infolge der Senatsentscheidung vom 10. September 2007 bereits Rechtskraft eingetreten war. Der Ordnungsmittelbeschluss ist im besagten Umfang jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben und der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin - mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO - zurückzuweisen, nachdem der Vollstreckungstitel durch das Verzichtsurteil vom 21. Februar 2008 weggefallen ist.
Ende der Entscheidung
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