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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.01.2006
Aktenzeichen: I-2 W 36/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 17. August 2005 wird der Zwangsgeldbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2005 teilweise abgeändert.

Die Schuldner werden durch ein weiteres Zwangsgeld von jeweils 1.000,-- Euro, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 500,-- Euro, bzgl. der Schuldnerin zu 1. zu vollstrecken an deren Geschäftsführern, den Schuldnern zu 2. und 3., dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil des Senats vom 4. Dezember 2003 - 2 U 114/02 - über das Erzeugnis "A.. 4........" der Schuldnerin zu 1. Rechnung zu legen.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Beitreibung des Zwangsgeldes darf nicht vor Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses erfolgen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens werden der Gläubigerin 70 % und den Schuldnern 30 % auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die am 17. August 2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den ihr am 4. August 2005 zugestellten Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts vom 26. Juli 2005 ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet, nämlich in Bezug auf die Ausführungsform "A..-4........"; im übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Die vom Senat ausgesprochene Verpflichtung der Schuldner zur Rechnungslegung erfasst auch die Ausführungsform A.. 4.......... In Bezug auf diese Ausführungsform sind die Schuldner ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen. Dass die Mosaikstruktur mit derjenigen der damals streitgegenständlichen Ausführungsform entsprechend den Abbildungen gemäß Anlage K 9 S. 7/8, Anlagen K 10 und K 14 nicht übereinstimmt, steht dem nicht entgegen. Wie schon das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, erfasst ein wegen wortsinngemäßer Patentverletzung ergangenes Unterlassungsurteil nicht alle denkbaren Ausführungsformen, mit denen die im Patentanspruch unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln verwirklicht wird, sondern nur diejenige Ausführungsform, auf die die Gläubigerin zur Klagebegründung abgestellt hat und hinsichtlich derer das Gericht im Erkenntnisverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, sie mache wortsinngemäß von der geschützten Lehre zum technischen Handeln Gebrauch. Ebenso erfasst auch die in einem solchen Urteil ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und zur Rechnungslegung nur solche Ausführungsformen, über die im Rahmen des Erkenntnisverfahrens bereits mit entschieden wurde, weil die zur Begründung des Verletzungsvorwurfs angestellten gerichtlichen Erwägungen für diese weiteren Ausführungsformen in gleicher Weise zutreffen wie für die seinerzeit streitgegenständliche. Für gegenüber der ursprünglichen Verletzungsform abweichende Ausführungen gilt das im Erkenntnisverfahren ergangene Urteil nur, wenn die Änderungen nicht die unter Schutz gestellte Ausgestaltung betreffen oder von dem im Erkenntnisverfahren als verletzend beurteilten Gegenstand nur so geringfügig abweichen, dass nicht ernsthaft darüber gestritten werden kann, dass er im wesentlichen noch der im Erkenntnisverfahren streitgegenständlichen Ausführungsform entspricht. Das trifft nur auf das Erzeugnis "A.. 4.........." zu. Wie sich aus den Ausführungen des Senates in seinem bereits erwähnten Urteil vom 4. Dezember 2003 ergibt, war Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung eine Ausführungsform, die der Abbildung auf den Seiten 7 und 8 des als Anlage K 9 vorgelegten Prospektes, der Zeichnung gemäß Anlage K 10 und den Abbildungen gemäß Anlage K 14 entsprach. Als patentverletzend ist sie beurteilt worden, weil sie eine Mosaikstruktur aufwies, die wegen der Anordnung der Elementarmotive und Elementarmotivgruppen erlaubte, in dem - normalerweise nur für die Mittellängen von Minuskeln benutzten - Basisraster auch Majuskeln und Ziffern anzuzeigen (vgl. Senatsurteil S. 34/35) und auf diese Weise die Möglichkeit bestand, inhaltlich identische Zeichen - Majuskeln, Minuskeln und/oder Ziffern - in zwei Rastern in verschiedenen Größen darzustellen. Weil die Rasterstruktur der damals angegriffenen Ausführungsform diese Möglichkeit bot, bedurfte es keiner abschließenden Klärung, ob die als patentverletzend beurteilte Vorrichtung auch dann von der unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch gemacht hätte, wenn sie lediglich in der ersten Zone als Minuskel angezeigte Zeichen in einer zweiten größeren und die erste Zone einschließenden Zone als Majuskeln hätte darstellen und auf diese Weise nur Worte in der jeweils sprachüblichen Groß- und Kleinschreibung hätte anzeigen können. Wesentlich war, dass die Mosaikstruktur aufgrund der Anordnung ihrer Elementarmotive und Elementarmotivgruppen Ziffern oder zumindest die Zeichen des deutschen Alphabetes entweder als Groß- oder als Kleinbuchstaben in jeweils zwei Größen anzeigen konnte, wobei die kleinere Größe unter Zuhilfenahme allein des Basisrasters dargestellt wurde und die größere in einer "gesamten" Rasterfläche bestehend aus Basis- und Zusatzraster. Diesen Anforderungen entspricht nur das Erzeugnis A.. 4.......... Wie die von der Gläubigerin als Anlage G 12 zu ihrem Schriftsatz vom 27. September 2005 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Abbildungsserie zeigt, kann diese Vorrichtung Minuskeln in zwei verschiedenen Größen wiedergeben, wobei die größere Darstellung auf einem Feld bestehend aus Basis- und Zusatzraster in der dortigen "Schriftart 1 (groß) - Minuskel" gezeigt und eine kleinere auf das Basisraster beschränkte Wiedergabe in der dortigen "Schriftart 2 (klein) - Minuskel" verwirklicht wird. Dass bei der größeren Minuskel - Darstellung der Buchstabe v an der Außenseite keine durchgehenden Schräglinien aufweist, beeinträchtigt seine Lesbarkeit nur unwesentlich. Bei der Minuskel - Wiedergabe in der kleineren Schriftart 2 fällt zwar auf, dass bei den Buchstaben b, d, h und k die Mittellänge kürzer ist als die Höhe der übrigen nur im Basisraster darstellbaren Minuskel, insbesondere kürzer als die Buchstaben a, c, e, m bis o, r, s und u bis z. Letzteres ließe sich jedoch auch dadurch korrigieren, dass bei den Buchstaben b, d, h und k die Mittellänge um eine Zeile angehoben wird, um insoweit zu einem im wesentlichen einheitlichen Schriftbild zu gelangen. Dass das Schriftbild sowohl in der größeren als auch in der kleineren Darstellung optisch nicht in jeder Hinsicht befriedigt, erscheint dem Senat entgegen der Auffassung der Schuldner bei den hier in Rede stehenden kleineren Unvollkommenheiten von minderem Gewicht, weil auch dem Abnehmer, der bei Mosaik-Anzeigen höhere Anforderungen an die Qualität des Schriftbildes stellt, dennoch bewusst ist, dass auch bei Mosaikanlagen die Möglichkeiten zur optisch einwandfreien Schriftdarstellung gegenüber konventionell gezeichneten Schriftzeichen und Vorrichtungen ohne Zeichenwechsel begrenzt sind. Ob die Vorrichtung A.. 4............ auch die Möglichkeit bietet, Majuskeln und Ziffern in verschiedenen Größen wiederzugeben und die größere Darstellung auf einem "Gesamtfeld" bestehend aus Basis- und Zusatzraster und die kleinere allein auf dem Basisraster erfolgt, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob unter den Tenor des im Erkenntnisverfahren ergangenen Urteils auch Majuskel-Darstellungen fallen, bei denen zur größeren Darstellung das Basisraster nicht um das für die Minuskel-Oberlängen vorgesehene Feld, sondern um das für die Unterlängen nutzbare Raster erweitert wird, wie das bei der "Schriftart 3 (groß) - Majuskel" der Fall ist oder bei denen die Zeichen unter teilweiser Ausnutzung des Basisrasters und des Unterlängen-Rasters angezeigt werden, wie das auf die "Schriftart 4 (groß) - Majuskel" zutrifft, die eigentlich eine Wiedergabemöglichkeit für Majuskeln in kleinerer Größe darstellen soll. 2. Die Ausführungsformen A.. 0..., 5.., 8.. und 1... werden vom Tenor des Senatsurteils nicht erfasst. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss in Abschnitt II 2 der Gründe Bezug genommen; dass mit diesen Ausführungsformen zumindest entweder die Groß- oder die Kleinbuchstaben des Alphabetes oder Ziffern in zwei verschiedenen Größen unter Zuhilfenahme des Basisrasters für die kleinere und des resultierenden Rasters aus Basis- und Zusatzraster für die größere Darstellung geeignet sind, hat die Gläubigerin auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Dass für einzelne Zeichen eine solche Darstellung möglich ist, wird vom Urteilsausspruch des Senats nicht erfasst, weil die damalige Anlage unstreitig die Zeichen des deutschen Alphabets in verschiedenen Größen darstellen konnte und daher keine Veranlassung bestand, sich mit der Frage zu befassen, ob auch Vorrichtungen, die nur einzelne dieser Zeichen in zwei verschiedenen Größen anzeigen können, von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machen. Dies müsste in einem erneuten Erkenntnisverfahren geklärt werden. 3. Soweit die Gläubigerin die Schuldner zu Auskünften über weitere auf den Seiten 7 und 8 des Prospektes gemäß Anlage K 9 aufgeführten Ausführungsformen zwingen will, bietet das im Erkenntnisverfahren ergangene Urteil auch dazu keine Grundlage. Diese Ausführungsformen mit einer Zeichenhöhe von 30, 40, 60 und 80 mm waren nicht Streitgegenstand des vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens. Gegenstand des damaligen Verfahrens waren nur Vorrichtungen, deren Mosaikstruktur der auf den Seiten 7 und 8 des Prospektes unten wiedergegebenen Abbildung entsprach, die die Klägerin vergrößert als Anlage K 10 und mit Darstellungsbeispielen versehen als Anlage K 14 vorgelegt hatte. Wie den in der genannten Zeichnung in dem Werbeprospekt angegebenen Maßen entnommen werden kann, trifft dies auf eine Ausführungsform zu, deren Buchstabenhöhe 56 mm beträgt bei 8 Zeichen pro Modul, 128 Segmenten je Zeichen und Modulaußenabmessungen von 337 x 113 mm. Diesen Merkmalen entspricht nach dem unwiderlegten Vorbringen der Schuldner lediglich die Ausführungsform A.. 7.... Dass es weitere ebensolche Ausführungsformen der Schuldner gibt, hat die darlegungsbelastete Gläubigerin nicht vorgetragen. Ihr Hinweis auf weitere auf den Seiten 7 und 8 des Prospektes angegebene Erzeugnisse genügt dazu schon deshalb nicht, weil die dortigen Angaben zur Beschaffenheit dieser Vorrichtungen darauf schließen lassen, dass sie eine von der zeichnerischen Darstellung abweichende Mosaikstruktur besitzen. Das ergibt sich schon daraus, dass die anderen Ausführungsformen über deutlich weniger Segmente pro Zeichen verfügen als das Erzeugnis A.. 7... mit 128 Segmenten. Eine der fünf weiteren angegebenen Vorrichtungen besitzt pro Zeichen nur 38 Segmente, eine weitere 76 und die drei verbleibenden 114 Segmente. Dass ihre Mosaikstrukturen dennoch vom Tenor erfasst werden, ist dem Vorbringen der Gläubigerin nicht zu entnehmen, allein der Hinweis, dass die Vorrichtungen für die Darstellung von Groß- und Kleinschreibung geeignet sind, besagt über die hier allein interessierende Mosaikstruktur nichts. Die Mosaikstruktur hat die Gläubigerin jedoch nicht dargelegt. Infolge dessen konnte der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nur in den vorstehend dargelegtem eingeschränkten Umfang stattgegeben werden. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat in vollem Umfang der Gläubigerin auferlegt. Soweit die sofortige Beschwerde keinen Erfolg hatte, ergibt sich das aus § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die sofortige Beschwerde begründet ist, hat sie die Kosten nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, weil nach dem erstinstanzlich unterbreiteten Vorbringen und anhand der dem Landgericht vorgelegten Unterlagen nicht festgestellt werden konnte, dass die Ausführungsform 4099/5110 von den im Urteilsausspruch angegeben Merkmalen Gebrauch macht. Dies ließ sich nur anhand der im Beschwerdeverfahren mit dem Schriftsatz vom 27. September 2005 vorgelegten Anlage G 12 feststellen. Aus welchem Grund diese Abbildungsserie nicht in bereits in erster Instanz vorgelegt worden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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