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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.12.2006
Aktenzeichen: I-20 U 125/06
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UrhG § 2 Abs. 2
UrhG § 5
UrhG § 5 Abs. 1
UrhG § 5 Abs. 2
UrhG § 63 Abs. 1
UrhG § 63 Abs. 2
UrhG § 72
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 26. Juli 2006 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung des Antragstellers teilweise geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

Die Berufungen der Parteien sind zulässig, allein die Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dem das Landgericht teilweise entsprochen hat und den der Antragsteller im erstinstanzlich abgewiesenen Umfang mit der Berufung weiter verfolgt, ist insgesamt unbegründet. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

1. Das gilt zunächst für die Verwendung des Textes zur gesetzlich erforderlichen Ausrüstung eines Fahrrades. Insoweit hat das Landgericht zu Recht einen Verfügungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, gerichtet auf Unterlassung verneint. Es spricht viel dafür, den Text mit dem Landgericht nicht als geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG anzusehen, weil es keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. Die Teile des Textes, die über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinausgehen, sind gering. Auch wenn man berücksichtigt, dass für die Annahme eines schutzfähigen Werkes grundsätzlich auch eine Tätigkeit zur Sammlung, Einteilung und Anordnung des Stoffes genügen kann (vgl. nur Urteil des Senats vom 25.6.2002 - 20 U 144/01, ZUM 2003, 496 m. w. Nachw.), dürfte das Landgericht die erforderliche Schöpfungshöhe im vorliegenden Fall zu Recht verneint haben.

Näheres hierzu kann dahin stehen. Der Text genießt jedenfalls gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Diese Vorschrift betrifft andere als die in § 5 Abs. 1 UrhG genannten amtlichen Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Das gilt zum Beispiel für die Ausgabe amtlicher Broschüren über Renten-, Sozialversicherungs- und Steuerfragen, um den Bürger dazu anzuhalten, die richtigen Erklärungen bzw. Anträge abzugeben (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 25). Hierzu zählt auch die in Art einer "elektronischen Broschüre" gestaltete Veröffentlichung der Polizei N. unter der Internetadresse www.polizei.n.de (Anlage AG 5). Dort ist die Aufstellung in Tabellenform, deren Verwendung der Antragsgegnerin untersagt werden soll, wiedergegeben. Die betreffenden Angaben zu den gesetzlichen Anforderungen an die Ausrüstung des Fahrrades mögen vom Antragsteller stammen, wie dies der Vermerk auf der Internetseite der Polizei ausweist. Mit der Übernahme der Aufstellung auf die amtliche Seite der Polizei N. ist sie indes Teil eines amtlichen Werks geworden, an dessen Verbreitung und allgemeiner Kenntnisnahme ein amtliches Interesse besteht. Die Antragsgegnerin hat auch offensichtlich diese Tabelle als Vorlage für ihre Veröffentlichung genommen und nicht einschränkungslos die Darstellung auf der Internetseite des Antragstellers (Anlage 1). Dort sind den einzelnen Angaben nämlich noch Fotos zugeordnet; außerdem finden sich weitere, hervorgehobene, fett gedruckte, in den laufenden Text eingefügte Hinweise zur Haftung für auftretende Schäden. Beides hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der amtlichen Internetseite der Polizei nicht übernommen. Ebenso weicht die Anordnung der Einzelangaben bei der Antragsgegnerin von derjenigen auf der Internetseite des Antragstellers ab. Das betrifft die Reihenfolge der Erläuterungen zum "Rückstrahler" und "Großflächenrückstrahler". Schließlich hat die Antragsgegnerin die Angabe der gesetzlichen Vorschriften nicht übernommen.

2. Entsprechendes gilt für die Verwendung der beiden Fotos von Fahrradhelmen. § 5 UrhG gilt auch für die Lichtbilder des § 72 UrhG (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 22). Damit findet auch § 5 Abs. 2 UrhG Anwendung, dessen Voraussetzungen, wie im Senatstermin erörtert, vorliegen. Das hat auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sodann nicht mehr in Zweifel gezogen. Der im Termin geänderte Antrag des Antragstellers zielt nunmehr einschränkend nur noch auf ein Verbot, die Fotos ohne Angabe der Ursprungsveröffentlichung zu verwenden. Einen derartigen Anspruch hat der Antragsteller nicht. Zwar sieht § 5 Abs. 2 UrhG vor, dass die Vorschrift des § 63 Abs. 1 und 2 UrhG zur Quellenangabe entsprechend anzuwenden ist. Diese Vorschriften stehen indes nicht dem Urheber des Werkes, sondern der Behörde zu (Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 29). Gegenstand ist eine Angabe in der Veröffentlichung der Antragsgegnerin, dass die Fotografien von der amtlichen Seite der Polizei N. stammen. Ob, ggf. mit welchem Inhalt das betreffende Amt seinerseits auf Urheberbenennung gerichtete Ansprüche hat (vgl. Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 5 Rn. 30), kann dahin stehen. Um derartige Ansprüche der Polizei geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und - mit Blick auf die Einschränkung des Berufungsantrags des Antragstellers - auf § 516 Abs. 3 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts (7.000,-- € für die Berufung des Antragstellers, 3.000,-- € für die Berufung der Antragsgegnerin).

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