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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: I-20 U 149/06
Rechtsgebiete: UWG
Vorschriften:
UWG § 12 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Antragstellerin, mit der sie weiter begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Veröffentlichung von Warenangeboten aus dem Sortiment von Kosmetik- und Hautpflegeartikeln im Fernabsatz ohne hinreichende Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zu untersagen, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat durch ihr eigenes prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eilbedürftig ist, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt erachtet werden kann. Der Antragsteller muss ein einmal eingeleitetes Verfügungsverfahren beschleunigt weiter betreiben. Er hat alles in seiner Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung lassen regelmäßig darauf schließen, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Dabei muss sich der Antragsteller auch Verzögerungen, die sein Prozessbevollmächtigter zu vertreten hat, zurechnen lassen (so Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 85, 86).
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin das Verfügungsverfahren nicht beschleunigt weiter betrieben. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat beantragt, den auf den 28.11.2006 anberaumten Termin zur Verhandlung über die Berufung der Antragstellerin zu verlegen, weil er an diesem Tag bereits einen anderen Termin wahrzunehmen habe. Den auf den 16.01.2007 verlegten Termin hat die Antragstellerin akzeptiert, wenngleich sie im Schriftsatz vom 20.11.2006 nachträglich bemerkt hat, dass ihr ein früherer Termin lieber gewesen wäre. In einem weiteren Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sodann ausgeführt, dass er nicht zur selben Zeit zwei Termine zur mündlichen Verhandlung in einstweiligen Verfügungsverfahren wahrnehmen könne.
Anhand der Unterzeichnung der Schriftsätze und der Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist festzustellen, dass die Sache auf Seiten der Antragstellerin sowohl von Rechtsanwalt Dr. J. als auch von Rechtsanwalt H. betreut und bearbeitet worden ist (Rechtsanwalt H. hat die Antragsschrift, den Verlegungsantrag in erster Instanz vom 24.07.2006, den Verlegungsantrag in zweiter Instanz vom 10.11.2006 unterzeichnet und ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16.01.2007 für die Antragstellerin aufgetreten; Rechtsanwalt J. hat die Schriftsätze vom 08.08.2006, 21.08.2006, den Tatbestandsberichtigungsantrag vom 15.09.2006, die Berufungsbegründung vom 12.10.2006 sowie die Schriftsätze vom 20.11.2006, 22.12.2006 und 10.01.2007 unterzeichnet und ist in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2006 vor dem Landgericht Wuppertal für die Antragstellerin aufgetreten). Insoweit fehlt schon jegliche Begründung, warum keiner der beiden Anwälte zu dem ursprünglich bestimmten Verhandlungstermin am 28.11.2006 hätte erscheinen können. Des weiteren ist nicht ersichtlich, aus welch wichtigerem Anlass beide Anwälte der Antragstellerin am Vormittag des 28.11.2006 verhindert waren, den Verhandlungstermin in diesem einstweiligen Verfügungsverfahren wahrzunehmen. Es steht im Raum, dass ein weiterer Termin vor dem Landgericht Wuppertal anberaumt war, dessen Verlegung die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin jedoch - wie Rechtsanwalt M. in der Sitzung vom 16.01.2007 unwidersprochen vorgetragen hat - ebenfalls beantragt hatten. Jedenfalls hätte bei einer Kollision mit einem Termin in Wuppertal eine bloße Verlegung der Stunde ausgereicht, um Abhilfe zu schaffen und dennoch den Termin vom 28.11.2006 aufrechtzuerhalten. Darauf kam es den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die im Übrigen noch bei der Terminierung um Rücksicht auf ihre eigene Anreisezeit gebeten hatten, jedoch erkennbar nicht an. Schließlich ist auch in erster Instanz die von der Antragstellerin beantragte Terminsverlegung, die zwar damals nur zwei Wochen und nicht wie hier zwei Monate betragen hat, nicht als beeinträchtigend empfunden worden. Nach alledem ist aus dem gesamten Prozessverhalten der Antragstellerin zu schließen, dass ihr die Sache nicht dringlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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