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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: I-20 U 188/05
Rechtsgebiete: ZPO, UWG
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 Abs. 2 | |
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
UWG § 5 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kläger ist als Rechtsanwalt in D. tätig. Der Beklagte ist neben dem im Verfahren I-20 U 124/05 in Anspruch genommenen Rechtsanwalt J. Partner der Partnerschaftsgesellschaft "L. - J. & Partner Rechtsanwälte".
Die Partnerschaftsgesellschaft trat im Internet mit - mindestens - zweierlei Auftritten auf, und zwar
- zum einen unter www.s.-d.de/d./ wie Bl. 2 und
- zum anderen unter www.l.-j.-partner.de wie Bl. 3.
Der Kläger hat diese Auftritte wegen Irreführung des Verkehrs im Hinblick auf die Abbildung des Schlosses J., in dem die Partnerschaftsgesellschaft nicht residiert, beanstandet, und zwar den Auftritt auf www.s.-d.de/ d./ - teilweise in verallgemeinerter Form - als Hilfsantrag und den Auftritt unter www.l.-j.-partner.de als Hauptantrag.
Der Beklagte hat den Hilfsantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.
Das Landgericht hat den Hauptantrag mangels Irreführung abgewiesen und auf den Hilfsantrag ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Die Kosten hat es dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte hinsichtlich des Hilfsantrages nicht abgemahnt worden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch wegen der Kostenverteilung keinen Erfolg hat.
I. Zum Hauptantrag
1. Der Hauptantrag ist nicht hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Was unter "ohne drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis" zu verstehen ist, ist nicht klar. Das gilt um so mehr, als der Beklagte auf der Webseite der Sozietät einen Hinweis eingefügt hat (vgl. BGH NJW 2004, 2550 - "statt"-Preis). Der Kläger ist darauf im Termin vom 25. April 2006 hingewiesen worden. Eine Reaktion ist nicht erfolgt, insbesondere hat er nicht zu erkennen gegeben, einen abgeänderten Antrag stellen zu wollen.
Anderes gilt für den Hilfsantrag ("insbesondere wenn dies wie folgt geschieht"), der den konkret beanstandeten Auftritt zum Gegenstand hat.
2. Die Abbildung des Schlosses J. mit den angebrachten Zusätzen ist, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht irreführend, § 5 UWG.
Die Abbildung eines Gebäudes in einem Internet-Auftritt für eine Rechtsanwaltskanzlei ist mehrdeutig. Sie kann lediglich auf das Flair der betreffenden Stadt oder des betreffenden Stadtteils oder auch nur des Gebäudes selbst hinweisen (wie dies z.B. bei einer Abbildung des Kölner Doms der Fall wäre). Sie kann auch als Orientierungshilfe für Besucher dienen, die ein bekanntes oder auffälliges Gebäude in der Nähe der Kanzlei leichter finden können (was der Beklagte u.a. für sich in Anspruch nimmt). Des Weiteren kann aber auch der Eindruck erweckt werden, die Kanzleiräume befänden sich in dem abgebildeten Gebäude.
Was zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Soweit im Streitfall die Besucher der angegriffenen Internet-Seite sowohl das Gebäude als auch seine Benutzung kennen, ist eine Irreführung von vornherein ausgeschlossen. Eine Irreführung käme nur bei Personen in Betracht, die zwar das Gebäude, nicht aber seine Benutzung als Museum kennen, oder denen das Gebäude unbekannt ist. Näherer Ausführungen zu diesem Punkt bedarf es jedoch nicht.
Denn eine etwaige Irreführung durch die Abbildung des Schlosses J. wird bereits durch die Zusätze der Partnerschaftsgesellschaft ausreichend ausgeräumt. Aus dem kurzen Text, der "vor" dem im Hintergrund - durchscheinend - abgebildeten Schloss erscheint, ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die Kanzlei "am" - und damit nicht im - Schloss J. befindet. Der Text ist auf den ersten Blick gut überblickbar und verständlich. Hinzu kommt, dass Personen, die das Schloss nicht kennen, versuchen werden herauszufinden, um was es sich bei dem abgebildeten Gebäude handelt. Die Personen werden durch den - wie bei Fotos üblich - am Fuß der Abbildung befindlichen Text darüber aufgeklärt, dass es sich bei dem Gebäude um das in der J.-Straße befindliche Schloss J. in D. handelt, welches Sitz des Goethe-Museums sei. Mag der letztgenannte Hinweis als solches auch in dem Sinne nicht eindeutig sein, als eine Benutzung des Gebäudes als Museum eine Teilbenutzung als Kanzlei nicht ausschließen muss, so ergibt sich jedoch aus den unterschiedlichen Adressen sowie der Angabe "am" Schloss J., dass die Kanzlei sich nicht "im" Schloss befindet.
Angesichts der von vornherein geringen Irreführungsgefahr durch die Abbildung von Gebäuden und der eher vagen Relevanz einer Täuschung (eine Gebäudefassade besagt nur wenig über die Qualität der in dahinter liegenden Räumen getätigten Arbeit) reicht die im Streitfall gegebene Aufklärung aus.
II. Kosten des Hilfsantrages
Die Berufung, die der Sache nach insoweit nur hilfsweise eingelegt wird (bei einem Erfolg des Hauptantrages wäre das erstinstanzliche Urteil zum Hilfsantrag und die damit verbundene Kostenentscheidung automatisch hinfällig), bleibt auch in diesem Punkt ohne Erfolg.
1.
Die Berufung ist zwar zulässig. Allerdings ist nach § 99 Abs. 2 ZPO im Falle der Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO die sofortige Beschwerde einzulegen. Es ist jedoch anerkannt, dass bei einer Kostenmischentscheidung, wie sie hier vorliegt, mit der Berufung in der Hauptsache auch die Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO verbunden werden kann (vgl. Zölller/Voll-kommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdnr. 56; § 99 Rdnr. 11).
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die Kosten nach § 93 ZPO auferlegt, weil der Beklagte den Antrag sofort anerkannt hat - auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. März 2005 folgte sogleich der des Beklagten vom 29. März 2005 - und er mangels einer Abmahnung (§ 12 Abs. 1 UWG) auch keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben hat.
Auf eine Abmahnung vom 14. Oktober 2004 stützt der Kläger sich in der Berufungsinstanz nicht mehr. Es kann daher offen bleiben, auf welche Art des Auftritts sich das Schreiben überhaupt bezog.
Das fälschlich mit dem 20. August 2003 datierte Schreiben vom 14. April 2004 ist nicht an den Beklagten, sondern an Rechtsanwalt J. sowie die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet. Die Reaktion der Empfänger könnte allenfalls Rückschlüsse darauf zulassen, ob eine Abmahnung auch des Beklagten von vornherein sinnlos gewesen wäre. Einer näheren Erörterung dieses Punktes bedarf es jedoch nicht. Das Schreiben bezog sich nicht auf den mit dem Hilfsantrag angegriffenen Auftritt unter www.s.-d.de/d./, sondern auf den mit dem Hauptantrag beanstandeten Auftritt unter www.l.-j.-partner.de. Das ergibt sich auch aus dem Antwortschreiben der Partnerschaftsgesellschaft vom 04. Mai 2004. Dieser Hauptantrag ist jedoch, wie unter I. ausgeführt, unbegründet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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