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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: I-20 U 2/02
Rechtsgebiete: AMG


Vorschriften:

AMG §§ 21 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Februar 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, soweit die Klage nicht in Abänderung des angefochtenen Urteils durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 abgewiesen worden ist.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 13C-Harnstoff-Atemtest zum Nachweis einer Heliobacter pylori-Infektion als Fertigarzneimittel oder Rezepturarzneimittel in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange hierfür keine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach §§ 21 ff. AMG vorliegt,

2. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer 1. beschriebenen Handlungen für die Zeit bis zum 12. April 2000 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den abgegebenen Arzneimittelmustern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichneten in der Zeit bis zum 12. April 2000 vorgenommenen Handlungen entstanden ist.

Die weitergehende Anschlussberufung ist durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Ende der Entscheidung

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