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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.07.2003
Aktenzeichen: I-20 U 43/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 12
Die Verwendung des Namens einer Gemeinde in Alleinstellung als so genannte Second-level-Domain durch einen anderen verletzt ihr Namensrecht auch dann, wenn es unter der Top-level-Domain "info" geschieht.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen "solingen.info" zu verwenden

und

gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen "solingen.info" zu verzichten.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Stadt Solingen, ist Inhaberin der Domain "solingen.de". Die Beklagte ist Inhaberin der Domain "solingen-info.de", auf der sie ein sogenanntes "Regional-Portal" betreibt, sowie seit dem 21.01.2001 der Domain "solingen.info", die mit der erstgenannten Domain verlinkt ist.

Die Klägerin beanstandet die Registrierung und Verwendung der letztgenannten Domain als Verletzung ihres Namensrechts. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, den Domainnamen "solingen.info" zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen, gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen "solingen.info" zu verzichten.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, eine Zuordnungsverwirrung trete jedenfalls bei einem aus dem Namen einer deutschen Stadt und der Top-Level-Domain "info" bestehenden Domainnamen nicht ein. Zudem werde aus ihrer, der Beklagten, Homepage hinreichend klar, dass es sich nicht um eine Domain der Klägerin handele. Des Weiteren handele die Klägerin mit ihrem Vorgehen kartellrechtswidrig. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung der Beklagten hat lediglich einen geringen Erfolg.

1.

Ansprüche aus Vertrag oder vertragsähnlichem Schuldverhältnis werden von der Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht. Ein Vertrag zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagte die Domain "solingen.info" registrieren lasse, aber gemäß § 667 BGB zur Herausgabe an die Klägerin verpflichtet wäre, ist nicht zustande gekommen. Die Anfrage der Klägerin vom 18. Dezember 2000 (Anlage W 2 = Bl. 13) hat unstreitig nicht zu einem Vertragsschluss geführt. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des § 362 HGB, selbst wenn entsprechend der Darstellung im Schreiben der Klägerin vom 14.12.2001 (Anlage W 6 = Bl. 23) die Beklagte darauf geschwiegen haben sollte; bei der e-mail vom 18.12.2000 handelte es sich inhaltlich nicht um ein - annahmefähiges - Angebot, sondern um eine bloße Anfrage. Ob es als eine Pflichtverletzung der Beklagte anzusehen gewesen wäre, wenn sie während der Verhandlungen mit der Klägerin die Domain für sich hätte registrieren lassen, kann offen bleiben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verhandlungen zu diesem Zeitpunkt noch andauerten.

2.

Ansprüche aus § 15 MarkenG, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorrangig zu prüfen sind (vgl. BGH NJW 2002, 3551 unter II.1.c)aa) - defacto; NJW 2002, 2031 unter II.1.a) - shell.de; BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.a) - vossius.de) werden von den Parteien zu Recht nicht erörtert. Sie stehen der Klägerin nicht zu. Sie begehrt nicht den Schutz eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG. Dass die Beklagte das Wort im geschäftlichen Verkehr nutzt, reicht zur Anwendung des Markengesetzes nicht aus (vgl. Fouquet GRUR 2002, 35 unter II.)

3.

Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch aus § 12 S. 2 BGB zu. Auch eine juristische Person kann Namensschutz für sich in Anspruch nehmen (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen).

a) Zwar handelt es sich nicht um eine "Namensleugnung" im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 1 BGB (so bereits der Senat WRP 2002, 1085 - duisburg-info.de; ebenso BGH NJW 2002, 2031 unter II.2.b)bb) - shell.de). Die Beklagte leugnet nämlich mit der Registrierung und Nutzung der Domain nicht das Recht der Klägerin, unter der Bezeichnung "Solingen" bzw. Stadt Solingen aufzutreten.

b) In Fällen der vorliegenden Art kommt jedoch grundsätzlich eine Namensanmaßung im Sinne des § 12 S. 1 Alt. 2 BGB in Betracht.

aa) Benutzt ein Nichtberechtigter einen fremden Namen - ohne jeden Zusatz - als Domain, geht der Verkehr im Allgemeinen davon aus, dass es sich um die Domain eines Namensinhabers handelt; es tritt mithin eine Zuordnungsverwirrung ein (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW-RR 2002, 1401 - Düsseldorfer Stadtwappen; Senat WRP 2002, 1085 - duisburg -info.de; zu einer Zuordnungsverwirrung bei Domains s. BGH NJW 2002, 2031 unter II.2.b)bb) - shell.de).

Dies gilt grundsätzlich auch für den Namen von Gebietskörperschaften (aus der Rechtsprechung s. LG Mannheim NJW 1996, 2736 - heidelberg.de; LG Braunschweig NJW 1997, 2687 - braunschweig.de; LG Ansbach NJW 1997, 2688 - ansbach.de; OLG Karlsruhe CR 1999, 783 - badwildbad.com; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg K & R 2000, 406 luckau.de; OLG Köln GRUR 2000, 798 - alsdorf.de; östOGH GRUR Int. 2003, 260 - galtuer.at; s. auch östOGH bei Wiltscheck WRP 2001, 750, 763 - bundesheer.at; aus der Literatur nur Kur CR 1996, 591; Bottenschein MMR 2001, 286; Schönberger GRUR 2002, 478; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rdnr. 330).

Soweit die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Senats (WRP 2002, 1085) zur Domain "duisburg-info.de" verweist, ist klarzustellen, dass sich die Entscheidung auf einen Fall bezieht, bei dem es sich um eine aus einem Städtenamen und einem Zusatz zusammengesetzte Second-level-Domain handelte. Der Senat hat damals nicht in Frage gestellt, dass die lediglich aus dem Namen einer Stadt bestehende Second-Level-Domain vom Verkehr der betreffenden Stadt zugeordnet wird. Die in der Entscheidung angesprochene, dem Verkehr bekannte Neigung, kurze und prägnante Domains zu benutzen, geht nicht so weit, dass aus Städtenamen bestehende Second-Level-Domains ohne jeden Zusatz Dritten zugewiesen würden. Die Beklagte kann auch nicht auf Entscheidungen verweisen, in denen das anders gesehen worden wäre.

bb) Die Frage, ob eine Zuordnungsverwirrung unabhängig von der Top-Level-Domain eintritt, mag insbesondere bei Domains von Gebietskörperschaften zweifelhaft sein (vgl. Kur CR 1996, 591,593; Reinhart WRP 2002, 628, Bottenschein MMR 2001, 286). Diese Zweifel wirken sich bei der Top-Level-Domain "info" jedenfalls nicht aus.

Bei in sich widersprüchlichen Domains (Beispiel: "Karlsruhe.at") mag der Verkehr in der Tat, wie die Beklagte geltend macht, eine Zuordnung der Domain zur betreffenden Gebietskörperschaft nicht vornehmen. Ähnliches könnte auch für die Top-Level-Domain "com" gelten. Insoweit mag die Top-Level-Domain von Belang sein.

Anders liegt die Sache jedoch bei der allgemeinen Top-Level-Domain "info". Sie ist nicht auf nicht auf bestimmte Branchen oder Staaten begrenzt. Der Verkehr hat also auf Grund der Top-Level-Domain keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um die Domain des Namensträgers handelt. Dass es infolge der weltweiten Vergabe von "info"-Domains gegenüber geographischen Top-Level-Domains vermehrt zu Konfliktsfällen kommen mag, spricht nicht dagegen. Sollte es anderwärts Orte oder Personen namens Solingen geben, so wären diese gleichfalls berechtigt, den Namen "Solingen" zu nutzen. In diesem Falle gälte - ebenso wie bei aus Marken oder Unternehmenskennzeichen nichtähnlicher Branchen gebildeten Domains (vgl. BGH NJW 2002, 3551 unter II.1.c)bb) - defacto) - grundsätzlich der Prioritätsgrundsatz.

4.

Die Beklagte kann auch nicht einwenden, im Streitfall sei auf Grund des Inhalts der Homepage eine etwaige Zuordnungsverwirrung ausgeräumt.

a) Die aktuell bestehende Homepage reicht dazu entgegen der Auffassung der Beklagten von vornherein nicht aus. Daraus geht, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, nicht hinreichend klar hervor, dass es sich nicht um eine Website der Klägerin handelt. Das Kästchen "Powered by X" ist inhaltlich unklar, besagt jedenfalls nichts zur Inhaberschaft der Seite. Auch der Link auf die "Informationen der Stadt Solingen" lässt dazu nichts erkennen; auch innerhalb eigener Seiten sind Links möglich.

b) Allerdings kann eine einschränkungslose Unterlassung der Benutzung der Domain nur dann verlangt werden, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen, wobei als milderes Mittel unter bestimmten Umständen auch die Umgestaltung der Homepage in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(2) - vossius.de).

Inwieweit bei der Benutzung von aus einem Ortsnamen bestehenden Domains durch Dritte, die über den Ort berichten wollen, eine Zuordnungsverwirrung durch die Homepage ausgeschlossen werden kann, ist durch die Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Der Senat ist der Auffassung, dass diese Möglichkeit aus Rechtsgründen ausscheidet.

aa) Die ältere Rechtsprechung (LG Mannheim NJW 1996, 2736 - heidelberg.de; LG Braunschweig NJW 1997, 2687 - braunschweig.de; LG Ansbach NJW 1997, 2688 - ansbach.de; OLG Karlsruhe CR 1999, 783 - badwildbad.com; OLG Köln NJW-RR 1999, 622 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg K & R 2000, 406 luckau.de; OLG Köln GRUR 2000, 798 - alsdorf.de) ist auf diesen Gesichtspunkt nicht eingegangen, hat vielmehr den Inhaber der Domain ohne Rücksicht auf den Inhalt und die Ausgestaltung der Seite zur Unterlassung verurteilt.

bb) Demgegenüber hat die Rechtsprechung in jüngerer Zeit in bestimmten Fällen angenommen, es reiche aus, Fehlvorstellungen über die Zuordnung oder den Inhalt einer Domain auf der Homepage klarzustellen.

So hat der Bundesgerichtshof im wirtschaftlichen Verkehr bei Gleichnamigkeit, in dem einer Partei hinsichtlich des Unternehmenskennzeichens die zeitliche Priorität zukam, es dennoch dem Prioritätsjüngeren gestattet, das Unternehmenskennzeichen als Domain zu nutzen, wenn auf der Homepage ausreichend auf die fehlende Identität mit dem Prioritätsälteren hingewiesen werde (BGH NJW 2002, 2096 unter II.1.b)cc)(2) - vossius.de). In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu generischen Domains hingewiesen werden, derzufolge eine etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort korrigiert werde; jedenfalls dadurch werde der Gefahr einer Irreführung hinreichend begegnet (BGH NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de)

Das Kammergericht (MMR 2002, 686 mit zustimmender Anm. Graf = CR 2002, 760 - oil-of-elf.de) hat es einer Umweltschutzorganisation gestattet, ein Unternehmenskennzeichen als Domain zu benutzen, um darunter kritisch über dieses Unternehmen zu berichten, wenn sich aus der Homepage sofort ergebe, dass es sich nicht um die Domain des Unternehmens handele. Ähnliches hat der österreichische Oberste Gerichtshof für eine aus einer Behördenbezeichnung bestehende Domain angenommen (vgl. bei Wiltscheck WRP 2001, 750, 763 - bundesheer.at).

Schließlich hat der österreichische Oberste Gerichtshof (GRUR Int. 2003, 260 - galtuer.at) es einem Unternehmen, das Berichte über eine Gemeinde brachte, gestattet, den Namen der Gemeinde als Domain zu nutzen, wenn die fehlende Identität mit Organisationen, die der Verkehr möglicherweise hinter der Domain vermute, auf der Homepage klargestellt sei.

cc) Der Senat sieht keinen Anlass dafür, den Namensschutz von Gebietskörperschaften in vergleichbarer Weise einzuschränken. Zwar wäre die beim Verkehr eintretende Zuordnungsverwirrung bei sofortiger hinreichender Klarstellung auf der Homepage nur sehr kurz. Das mag in bestimmten Fällen hinzunehmen sein. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin trotz dieser Klarstellung von einer eigenen Nutzung der Domain ausgeschlossen bleibt. Die Argumentation des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 2031 unter II.2.b)bb) - shell.de), "die den Berechtigten ausschließende Wirkung setz[e] bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein", gilt auch für die Top-Level-Domain "info", wenn auch die Klägerin nicht gehindert wird, die Domain "solingen.de" zu benutzen. Soweit der Bundesgerichtshof diese Lösung bei Gleichnamigen herangezogen hat (NJW 2002, 2096 - vossius.de), beruht dies auf den Besonderheiten der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei Gleichnamigen. "Generische" Domains, wie sie Gegenstand der Entscheidungen des Bundesgerichthof (NJW 2003, 504 unter 2.c) - rechtsanwaelte-notar.de; BGH NJW 2003, 662 unter II.2.a)cc) - presserecht.de) waren, "gehören" an sich niemandem, können also keine absoluten Rechte Dritter, wie hier z.B. ein Namensrecht, verletzen. Den berechtigten Belangen Dritter, Namen zu beschreibenden Zwecken zu benutzen, kann auch durch kurze Zusätze Genüge getan werden (vgl. die Fallgestaltung Senat WRP 2002, 1085 - duisburg.info). Dementsprechend nimmt die Klägerin die Verwendung der Domain "solingen-info.de" durch die Beklagte hin. Für die Notwendigkeit auf Seiten der Beklagten zu einer weiteren Verkürzung der Domain ist nichts ersichtlich. Ihr steht zudem das Interesse der Klägerin entgegen, als Namensträger nicht vollständig von der Verwendung der ihrem Namen entsprechenden Domain verdrängt zu werden.

5.

Dementsprechend stehen der Klägerin Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Domain sowie auf Abgabe einer Verzichtserklärung zu.

Demgegenüber besteht für einen Anspruch auf Unterlassung der Übertragung der Domain bereits deswegen keine Grundlage, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Domain überhaupt übertragbar ist. Auch auf Nachfrage im Termin vom 24. Juni 2003 hat die Klägerin eine Übertragbarkeit nicht behauptet.

6.

Kartellrechtliche Einwendungen greifen von vornherein nicht durch. Abgesehen von der Frage, ob die Klägerin eine Marktstellung innehat bzw. innehaben wird, welche in § 19 GWB beschrieben wird (Zweifel bestehen daran, weil die Pläne der Klägerin für eine etwaige Domain "solingen.info" unklar sind; zudem betreibt die Beklagte bereits ein regionales Portal unter "solingen-info.de"), wäre Rechtsfolge allenfalls ein schuldrechtlicher Anspruch der Beklagten auf Zugang zur Domain mit der Folge, dass sie dort Inhalte platzieren könnte. Sie könnte keinesfalls deren Inhaberschaft beanspruchen.

Diese kartellrechtlichen Fragen sind derart einfach, dass sie auch ohne Abgabe an den Kartellsenat (§ 87 Abs. 1 S. 2, § 91 S. 2 GWB) beantwortet werden können.

7.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Die Frage, wieweit der namensrechtliche Schutz von Gebietskörperschaften der Domains dieser Art reicht, insbesondere ob eine Zuordnungsverwirrung durch den Inhalt der Homepage vermieden werden kann, ist vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Demgegenüber besteht kein Anlass, die Revision für die Klägerin zuzulassen.

Berufungsstreitwert: 25.000,00 Euro

Ende der Entscheidung

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