Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: I-20 U 51/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal vom 24. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000,- Euro

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, denn im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil die zunächst erlassene Beschlussverfügung aufgehoben. 1 Zwar teilt der erkennende Senat nicht die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil, dass die Bezeichnung "Taxas" für ein Mietwagenunternehmen nicht verwechslungsfähig mit der Bezeichnung "Taxi" oder "Taxe" sei. Der Senat ist aber der Auffassung, dass es für ein Vorgehen der Antragstellerin im Eilverfahren an dem Erfordernis der Dringlichkeit der Sache nach § 12 Abs. 2 UWG fehlt. Die Antragstellerin hat durch ihr Vorgehen im Berufungsverfahren zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache selbst nicht so dringlich ist, dass es einer Eilentscheidung bedarf. Die Dringlichkeitsvermutung ist dadurch widerlegt worden, dass beantragt worden ist, den zeitnah auf den 7. Juni 2006 bestimmten Verhandlungstermin zu verlegen, wonach eine Verhandlung erst am heutigen 25. Juli 2006 möglich wurde. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur zum Wettbewerbsverfahrensrecht anerkannt, dass ein Antragsteller die Dringlichkeit der Sache dadurch zweifelhaft werden lässt, dass er eine Verlegung eines einmal anberaumten Verhandlungstermins auf einen späteren Zeitpunkt beantragt (vgl. Schmukle in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 45, Rdnr. 47 m.w.N., vor allem auch zur Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verfahrensweise der Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung unerschüttert hätte lassen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück