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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: I-20 U 55/07
Rechtsgebiete: UWG, AO


Vorschriften:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UWG § 8
AO § 89 Abs. 1
AO § 150
AO § 150 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. März 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

A.

Die Klägerin, die eine eigene Steuer- und Finanzsoftware entwickelt hat, begehrt von den Beklagten die Unterlassung bestimmter werbender Aussagen zur Steuersoftware E., die von der Finanzverwaltung zur Erstellung von Steuererklärungen zur Verfügung gestellt wird, sowie die Unterlassung, eine Steuerberechnung mit dieser Software anzubieten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 203 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, hinsichtlich des zu 1. verklagten Finanzministeriums mangels Parteifähigkeit als unzulässig, hinsichtlich des zu 2. verklagten Landes mangels Wettbewerbsverhältnisses als unbegründet. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Ansprüche jedenfalls gegenüber dem Beklagten zu 2. weiter verfolgt. Sie vertritt die Ansicht, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergäben sich aus § 8 UWG, weil sie sich auf eine Wettbewerbshandlung der Beklagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bezögen. Die Beklagten strebten nämlich eine möglichst weite Verbreitung ihrer E.-Software an und gefährdeten dadurch die bislang herausragende Marktposition der klägerischen Software, die sich die Klägerin erarbeitet habe. Es sei unlauter, wenn mit der Unentgeltlichkeit des Programms geworben werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass zugunsten des Freistaats Bayern das E.-Verfahren markenrechtlich geschützt sei. Eine hoheitliche Tätigkeit scheide auch mangels gesetzlicher Ermächtigung der Beklagten für die angegriffenen Verhaltensweisen aus.

Nachdem die Klägerin die Berufung zunächst gegenüber beiden Beklagten erhoben und zur Parteifähigkeit des unter 1. verklagten Finanzministeriums argumentiert hatte, hat deren Bevollmächtigter im Senatstermin erklärt, er sei damit einverstanden, dass die Benennung des Finanzministeriums auf Beklagtenseite so verstanden werde, dass das Land NRW durch den Finanzminister vertreten werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. deren E.-Software gemäß der Antragsanlage A auf amtlichen Bescheiden wie Steuerbescheiden zu bewerben, insbesondere wenn dabei eine Gratis-CD oder ein Gratis-Download angeboten wird,

und/oder

2. bei Verwendung der vorgenannten E.-Software mit einer bevorzugten Bearbeitung zu werben, ohne zugleich darauf hinzuweisen, dass dies auch für die Steuererklärung gilt, die mittels einer privatwirtschaftlich vertriebenen Software erstellt und elektronisch abgegeben werden kann, wie aus der Anlage K 4 ersichtlich,

und/oder

3. bei Verwendung der vorgenannten E.-Software eine Steuerberechnung anzubieten, insbesondere wenn dies kostenlos geschieht; wie mit dem aus der Antragsanlage A ersichtlichen Bescheid geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten insbesondere die Auffassung, ein Wettbewerbsverhältnis liege nicht vor. So sei die Finanzverwaltung zwar bestrebt, zur Steigerung der Effizienz eine Quote von nahezu 100 % bei dem Anteil der elektronisch abgegebenen Steuerklärungen zu erreichen. Das bedeute aber nicht eine Quote von 100 % bei der Verwendung der E.-Software. Vielmehr könne auch von privaten Herstellern angebotene Software verwendet werden. Bei der Verbreitung des E.-Programms, das lediglich die amtlichen Vordrucke enthalte, handele die Finanzverwaltung rein hoheitlich.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt, soweit sie nach dem Ergebnis des Senatstermins noch weiter verfolgt wird, in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Berufung gegenüber dem zu 1. gesondert verklagten Finanzministerium in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Ergebnis der rechtlichen Erörterung zurückgenommen hat. In diesem Sinne ist die im Senatstermin abgegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu verstehen, er sei damit einverstanden, dass in Bezug auf die Parteien auf der Beklagtenseite die Benennung des Finanzministeriums so verstanden werde, dass das Land Nordrhein-Westfalen durch den Finanzminister vertreten werde. Daraus ist zu entnehmen, dass die Klägerin eigene Ansprüche gegenüber dem Finanzministerium nicht mehr weiter verfolgen möchte, sondern letzteres nur noch als Vertreter des Landes ansieht.

II.

Die danach verbleibende Berufung gegenüber dem Beklagten zu 2. ist unbegründet. Das Landgericht hat die auf Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsklage mit Recht mangels Wettbewerbshandlung des Beklagten zu 2. im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG abgewiesen. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass.

Das Land erfüllt mit der kostenlosen Abgabe der Software E. an Steuerpflichtige eine hoheitliche Aufgabe und tritt nicht in einen Wettbewerb mit privaten Anbietern ähnlicher Software. Demgemäß ist auch die beanstandete Bewerbung dieser Software keine Wettbewerbshandlung. Die Finanzverwaltung kommt nämlich lediglich ihrer aus § 150 AO folgenden Verpflichtung nach, dem Steuerpflichtigen die für die Steuererklärung erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Ebenso wenig wie die früher alleinige kostenlose Abgabe der auf Papier aufgedruckten Vordrucke ein Wettbewerbsverhältnis zu (theoretisch denkbaren) gewerblichen Anbietern ebensolcher Vordrucke hätte begründen können, ist dies mit der Abgabe in elektronischer Form der Fall. Beides dient allein der hoheitlichen Aufgabe, Steuern einzuziehen und entsprechend den Vorgaben des § 150 AO dem Steuerpflichtigen für die von ihm verlangten Erklärungen die erforderlichen Vordrucke zur Verfügung zu stellen. So schafft § 150 Abs. 6 AO eine allgemeine Ermächtigung für nähere Regelungen einer Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form, die mit der StDÜV ergingen. Stellt die Finanzverwaltung die hierfür erforderlichen elektronischen Mittel, also auch eine geeignete Software, zur Verfügung, handelt sie ebenso hoheitlich wie bei der Abgabe von Vordrucken in Papierform. Die Software E. enthält nämlich nichts anderes als die Formulare, die auch auf Papier erhältlich sind, ergänzt um die Ausfüllhinweise, die auch sonst von der Finanzverwaltung in gedruckter Form als Hilfe zur Verfügung gestellt werden. Die angegriffene Werbung dient ersichtlich dem Ziel, den Anteil elektronisch erstellter Steuererklärungen im öffentlichen Interesse, nämlich im Interesse einer zügigen Bearbeitung unter möglichst effektivem Einsatz des Personals, zu erhöhen. Die Verbreitung von E. dient damit ebenso wie die Werbung hierfür der hoheitlichen Aufgabe einer möglichst kostensparenden Erhebung von Steuern und nicht der Begründung eines Wettbewerbs mit Herstellern gewerblicher Steuersoftware.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die E.-Software die Möglichkeit bietet, die Steuer anhand der eigenen Angaben des Steuerpflichtigen zu errechnen. Dabei werden die in die Erklärung eingesetzten Zahlen des Steuerpflichtigen ohne sachliche Prüfung als richtig unterstellt und auf dieser Grundlage eine Steuer errechnet. Das ist aber lediglich ein mathematischer Vorgang, nämlich die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens durch Subtraktion bestimmter Abzüge vom Bruttoeinkommen und die Ermittlung der Steuer anhand der Steuertabellen. Das konnte jedermann anhand der eigenen Angaben auch bislang bereits ohne besondere Mühe leisten, durch Kopfrechnen oder auch unter Zuhilfenahme eines Taschenrechners. Dass die Finanzverwaltung diesen Vorgang wegen der Möglichkeiten, die die elektronische Datenverarbeitung bietet, im Interesse des Steuerpflichtigen in die Software integriert hat, ist vor diesem Hintergrund nur ein Randaspekt, der der Verbreitung von E. den hoheitlichen Charakter nicht zu nehmen vermag. Das zeigt schließlich auch § 89 Abs. 1 AO, der die Finanzverwaltung - im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgabe der Erhebung von Steuern - in gewissen Grenzen ohnehin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. In einen Wettbewerb mit privaten Anbietern will die Finanzverwaltung auch mit der Steuerberechnung ersichtlich nicht eintreten. So leistet eine gewerblich hergestellte und vertriebene Software wie diejenige der Klägerin selbstverständlich regelmäßig noch viel mehr und bietet echte steuerliche Beratung, wie der Beklagte zu 2. eingehend dargelegt hat.

Die kennzeichenrechtliche Rechtslage hinsichtlich der Bezeichnung "E.", auf die die Klägerin noch abhebt, ist für die Frage eines Wettbewerbsverhältnisses durch den Vertrieb und die Bewerbung der - wie auch immer bezeichneten - Software ohne erkennbaren Belang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,-- € nach der Festsetzung des Landgerichts.

Ende der Entscheidung

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