Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: I-20 W 10/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung einer Domain erhoben. Das Landgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hat den Anspruch innerhalb dieser Frist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dadurch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, dass er auf eine Abmahnung des Klägers vom 25. Februar 2005 nicht reagiert hat. Der Beklagte macht geltend, diese Abmahnung habe ihn trotz eines im Hinblick auf einen Umzug erteilten Nachsendeauftrages nicht erreicht. Der Kläger macht geltend, das an die ursprüngliche Adresse gerichtete Abmahnschreiben sei nicht wieder zurückgekommen und müsse daher, wie eine Mitteilung der Deutschen Post ergebe, den Beklagten erreicht haben.
Das Landgericht hat durch Anerkenntnisurteil vom 26. Oktober 2005 die Kosten dem Kläger auferlegt, weil ein Zugang des Abmahnschreibens nicht nachweisbar sei. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Beklagte, der den Anspruch sofort anerkannt hat, hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
1.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Zugang des Abmahnschreibens vom 25. Februar 2005 nicht nachgewiesen werden kann. Allein aus einer Absendung des Schreibens und der Tatsache, dass es nicht wieder an den Kläger bzw. seine Bevollmächtigten zurückgelangt ist, lässt sich nicht auf einen Zugang des Schreibens schließen (vgl. Eichmann, in Festschrift für Helm, 287, 311). Das gilt trotz der vorgelegten Bestätigung der Deutschen Post, wonach nicht an den Empfänger zustellbare Briefsendungen wieder an den Absender zurückgesandt würden. Ein Anscheinsbeweis für den Zugang besteht nicht.
Hinzu kommt, dass es erfahrungsgemäß bei Umzügen des Empfängers trotz Nachsendeauftrages leichter zu Fehlzustellungen kommen kann.
2.
Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner in NJWE-WettbR 1996, 256 näher begründeten Auffassung abzuweichen, wonach der Gläubiger eines Anspruchs den Zugang einer Abmahnung nachweisen muss, wenn er nicht bei sofortigem Anerkenntnis des Schuldners nach § 93 ZPO mit den Kosten belastet werden will. Er hat sich der - damals scheinbar im Vordringen befindlichen - Auffassung von Kreft (in Großkommentar, Vor § 13 Rdnr. 73 ff.) - in Abweichung von seiner, des Senats, früheren Auffassung und der bis dahin herrschenden Meinung - angeschlossen, wonach der Zugang der Abmahnung als einer geschäftsähnlichen Handlung auch nachgewiesen werden müsse.
Die Rechtsfrage ist in der Folgezeit in Rechtsprechung und Literatur aber gegensätzlich beantwortet worden (vgl. die Nachweise bei Bornkamm, in Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 UWG Rdnrn. 1.31, 1.32). Eine einheitliche Auffassung hat sich nicht herausgebildet. Der Senat lässt daher die Rechtsbeschwerde zu, um eine einheitliche Rechtsanwendung in diesem Bereich zu ermöglichen.
3.
Ähnliche Grundsätze gelten nicht nur für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche, sondern auch für die übrigen Leistungs- und Feststellungsansprüche. Auch bedarf es für den Kläger, will er nicht bei einem sofortigen Anerkenntnis mit den Kosten belastet werden, einer nachweisbaren Mahnung des Schuldners.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 4.500,00 Euro
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.