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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: I-20 W 13/07
Rechtsgebiete: ZPO, UWG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1
UWG § 4 Nr. 11
UWG § 14 Abs. 2 Satz 1
BGB § 355 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der am 4. Dezember 2006 verkündete Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach geändert. Die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe:

Die gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Die Kosten des von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens sind gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil der Verfügungsantrag in der Sache voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es nicht an seiner Zuständigkeit gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach ist für Klagen aufgrund des UWG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist hier jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach. Begehungsort ist nämlich bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 14 UWG Rn. 16). Im vorliegenden Fall begehrt die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin das Verbot, eine bestimmte Fassung der Widerrufsbelehrung bei Geschäften über e. zu verwenden. Die Angebote über e. werden über das Internet bundesweit verbreitet und richten sich damit bestimmungsgemäß auch an potentielle Kunden im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach.

Vor diesem Hintergrund kann die Zuständigkeit des Landgerichts Mönchengladbach auch nicht mit der Begründung verneint werden, in seinem Bezirk seien keine wettbewerblich relevanten Belange der Antragstellerin verletzt. Das Landgericht beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 30. März 2004 (I-20 U 151/03 - BeckRS 2004 09057), die einen ganz anderen Sachverhalt betraf. Dort ging es um eine Rundfunkwerbung im S. von dort ansässigen, regional tätigen Unternehmen, die über einen regionalen Sender im S. verbreitet und nur aufgrund des inzwischen möglichen Empfangs von Rundfunksendungen über Satellit bzw. Internet auch in anderen Regionen Deutschlands wahrzunehmen war. In einem derartigen Fall sind wegen des regional begrenzten Charakters des beworbenen Angebots wettbewerbliche Belange von Mitbewerbern in weiter entfernten Landesteilen nicht ohne weiteres betroffen. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall anders ist. Beide Parteien bieten ihre Waren identischer Art (Computer und deren Zubehör) bundesweit über e. an. Wettbewerbliche Belange des einen durch Handlungen des anderen Mitbewerbers sind bei dieser Art des bundesweiten Wettbewerbs im Internet ohne weiteres auch bundesweit verletzt. Mangels irgendeines regionalen Bezugs des Warenangebots lässt sich eine räumliche Begrenzung der betroffenen wettbewerblichen Belange nicht bestimmen. Beide Parteien stehen selbstverständlich auch im Bezirk des Landgerichts Mönchengladbach in Wettbewerb um dort ansässige Kunden.

2. Die beantragte einstweilige Verfügung wäre voraussichtlich auch in der Sache zu erlassen gewesen, weil die angegriffene Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin eine unzutreffende, nämlich mit zwei Wochen zu kurze Widerrufsfrist nannte. Der Senat schließt sich zur Maßgeblichkeit der Monatsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB den Entscheidungen des Kammergerichts vom 18. Juli 2006 (KGReport 2006, 812 = Bl. 11 ff. GA) und des Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. August 2006 (OLGR Hamburg 2007, 114) an (vgl. auch Woitkewitsch/Pfitzer, MDR 2007, 61 ff.). Eine Widerrufsbelehrung in Textform wird dem Verbraucher vor Vertragsschluss bei der hier zugrunde zu legenden, von der Antragstellerin dargestellten Art des Vertragsschlusses nicht erteilt. Die Antragsgegnerin ist dem auch nicht im einzelnen entgegengetreten, sondern hat nur auf die ihrer Ansicht nach für sie fehlende Erkennbarkeit dieser Rechtslage verwiesen. Das beseitigt den objektiven Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG indes nicht. Auch das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. August 2006 (Bl. 61 ff GA), auf das die Antragsgegnerin Bezug nimmt, ändert daran nichts, zumal es eine ganz andere Frage, nämlich den Beginn der Widerrufsfrist, betrifft.

3. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 600,-- €. Der Senat geht dabei von einem Hauptsachestreitwert des Verfahrens vor Erledigung von bis zu 900,-- € aus. Das entspricht seiner Praxis in Fällen vergleichbarer Art, in denen das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers/Antragstellers an dem Erlass des erstrebten Verbots nur als sehr gering zu bewerten ist. Es handelt sich um einen Bereich des Internethandels (Computer und deren Zubehör), in dem sich eine Vielzahl von Wettbewerbern begegnen. Wirtschaftliche Beeinträchtigungen gerade der Antragstellerin durch Fehler bei Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf Seiten der Antragsgegnerin sind in nennenswertem Umfang nicht zu erkennen. Das rechtfertigt einen Hauptsachestreitwert nur im unteren Bereich.

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