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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: I-20 W 130/08
Rechtsgebiete: UrhG, TKG, FGG, PatG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 101
UrhG § 101 Abs. 2 Nr. 3
UrhG § 101 Abs. 9
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 2
UrhG § 101 Abs. 9 Satz 3
TKG § 3 Nr. 30
FGG § 4
FGG § 7
FGG § 13a Abs. 1 Satz 1
FGG § 20 Abs. 1
PatG § 143 Abs. 1
ZPO §§ 12 ff
ZPO § 21 Abs. 1
ZPO § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. September 2008 abgeändert und wird der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, eine Auskunft der weiteren Beteiligten ihr gegenüber über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der Datei der Anlage Ast 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung ihrer, der Antragstellerin, Rechte an Tonaufnahmen des Künstlers L. beziehen, und zwar in elektronischer Form durch Komplettierung einer der weiteren Beteiligten übermittelten Excel-Datei, für zulässig zu erklären.

Gründe:

Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin des Rechtes zu sein, den Tonträger "Ganz anders" des Künstlers L. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und ihn dort öffentlich zugänglich zu machen. Die Tonaufnahme sei über Internetanschlüsse, die die in B. ansässige weitere Beteiligte Kunden zur Verfügung gestellt habe, in sogenannten Tauschbörsen oder anderen dezentralen Computernetzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Vor einer Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten auf Auskunft über Namen und Anschriften der fraglichen Kunden nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 eingefügten § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG - Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG - hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf nach dem ebenfalls neuen Absatz 9 der Vorschrift beantragt, der - mit der Angabe "Niederlassung West, E. Str., 40231 Düsseldorf" bezeichneten - weiteren Beteiligten die Erteilung der Auskunft zu gestatten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - noch ohne eine Beteiligung der weiteren Beteiligten am Verfahren - dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte jetzt mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die die Antragstellerin zurückgewiesen sehen will. Die weitere Beteiligte stellt die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, dessen sich die Antragstellerin berühmt, in Abrede, verneint aber bereits die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die vorliegend erstrebte Gestattung.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen eine Entscheidung nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG ist nach Satz 6 der Vorschrift die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben, wobei für das Verfahren nach Satz 4 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten. Der beschließende Senat hält die sofortige Beschwerde, mit der sich die einem Auskunftsanspruch Ausgesetzte erstmals am vorliegenden Gestattungsverfahren beteiligt, auch unter dem Gesichtspunkt für zulässig, dass es für das Rechtsmittel einer Beschwer bedarf.

Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die anzufechtende Verfügung beeinträchtigt ist. Zwar setzt die Beschwerdeberechtigung an sich den Eingriff in wirkliches eigenes Recht des Beschwerdeführers voraus (Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Auflage, § 20 Rn. 3ff.), was vorliegend bei der weiteren Beteiligten nicht leicht zu erfassen ist. Das neu geschaffene Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtfertigt aber, auch wenn es in der Person des Verletzten nur einen Antragsteller kennt, doch die Annahme, auch der zur Auskunft Verpflichtete werde durch die Anordnung in eigenen Belangen in einem solchen Ausmaß betroffen, dass er zum einen neben dem Verletzten als Antragsteller am Verfahren zu beteiligen ist, zum anderen bei einer seinem Begehren widersprechenden Anordnung auch das Recht der Beschwerde hat.

Die Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums äußert sich zum Zweck des Anordnungsverfahrens des § 101 Abs. 9 UrhG unter B Besonderer Teil, zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes) Nr. 4 § 140b (BT-Ds. 16/5048, S. 38), auf den Artikel 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Nr. 19 § 101 verweist (BT-Ds. 16/5048, S. 49) wie folgt: "Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und um Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von der Prüfung zu entlasten, ob eine offensichtliche Patentrechtsverletzung vorliegt, erscheint es sachgerecht, den Auskunftsanspruch unter einen Richtervorbehalt zu stellen, wie dies in Absatz 9 vorgesehen ist. ... Der Entwurf sieht eine Regelung vor, die dem Rechtsinhaber hilft, die Identität des Verletzers zu ermitteln, ohne den zur Auskunft Verpflichteten über Gebühr zu belasten."

Vorliegend mag es dahinstehen, ob der zur Auskunft Verpflichtete ein Interesse, die Bekanntgabe der Verkehrsdaten für zulässig erklärt zu sehen - das er nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG nicht mit einem eigenen Antrag verfolgen kann -, nach der Zurückweisung eines entsprechenden Antrags des Verletzten, seinerseits mit der Beschwerde weiterverfolgen darf. Jedenfalls ginge es ihm mit einer eigenen Beschwerde wie mit einem eigenen Antrag um die Erweiterung der eigenen Handlungsmöglichkeiten und - im positiven Sinne - um die in der Regierungsbegründung angesprochene Entlastung von der eigenen Prüfung, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, durch die gerichtliche Anordnung.

Vorliegend interessiert nur ein Bestreben des zur Auskunft Verpflichteten, den Antrag eines Verletzten, die Verwendung von Verkehrsdaten für zulässig zu erklären, nicht erfolgreich zu sehen. Erreicht er das Ziel nicht, vermindern sich seine Handlungsmöglichkeiten zwar noch nicht unmittelbar. Denn trotz einer Erklärung der Verwendung der Verkehrsdaten für zulässig kann er die Auskunft verweigern und es auf eine gerichtliche Inanspruchnahme ankommen lassen; denn ein Gebot der Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten enthält die Erklärung nicht. In der Zurückweisung des Antrags des Verletzten ist in jedem Fall aber eine Entlastung des zur Auskunft Verpflichteten von der Zulässigkeitsprüfung zu sehen. Vor allem aber wird die Möglichkeit des Verletzten blockiert, ihn mit einem Rechtsstreit auf Auskunft zu überziehen. Ersichtlich kann er nämlich im Gerichtswege auf eine Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten nur in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte zuvor die Anordnung über die Zulässigkeit nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erwirkt hat. Zudem ist die Gefahr nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass er in einem späteren Rechtsstreit auf Auskunftserteilung mit Vorbringen ausgeschlossen wird, welches im Anordnungsverfahren unterblieben war. Schließlich ist mit einem Interesse des zur Auskunft Verpflichteten zu rechnen, seine Kunden erst nach einer möglichst gründlichen gerichtlichen Prüfung preiszugeben und so denkbaren Ansprüchen von ihrer Seite wegen Verletzung der Verträge vorzubeugen. Es ist nicht zu verkennen, dass ohne eine Beteiligung des zur Auskunft Verpflichteten am Anordnungsverfahren die Entscheidungsgrundlage für das Gericht allein mit dem Vortrag des Verletzten schmal ist.

Die sofortige Beschwerde ist schon deshalb begründet, weil das Landgericht Düsseldorf für den gestellten Antrag nicht zuständig ist. Für die begehrte Anordnung ist nach § 101 Abs. 9 Satz 2 und 3 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, sachlich und funktionell zuständig. Das Landgericht hat sich aber zu Unrecht als örtlich zuständig für die beantragte Anordnung angesehen. Die örtliche Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts kann mit der Beschwerde geltend gemacht werden, jedenfalls dann, wenn die Entscheidung auch in der Sache für unrichtig gehalten wird; dem steht § 7 FGG, der Handlungen eines örtlich unzuständigen Gerichts für nicht unwirksam erklärt, nicht entgegen (Müther in Jansen, FGG, 3. Auflage, § 7 Rn. 16; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, Vorb. § 7 Rn. 36; Bumiller, FGG, 8. Auflage, § 7 Rn. 16; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Örtlich ist für die begehrte Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten - einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft - begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf ist aber auch nicht deshalb zuständig, weil das Gesetz der Antragstellerin das Recht gäbe, statt des Gerichts am Sitz der weiteren Beteiligten ein Gericht zu wählen, in dessen Bezirk die weitere Beteiligte eine Niederlassung unterhalten würde. In Betracht käme nur eine Zweigniederlassung, weil sich hier keine Hauptniederlassung befindet.

§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift - nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen - in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen "Wohnsitz" oder einen "Sitz". Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem am angegebenen Ort: "Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsitz etc. des Verletzten in Frage käme und dann für Auswärtige umfangreiche Regelungen getroffen werden müssten". Von einer Wahl unter verschiedenen Gerichtsständen ist nicht die Rede. Die Regelung in § 101 Nr. 9 UrhG unterscheidet sich also von den Regeln der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand in ihren §§ 12 ff, wo für Zivilprozesse mehrere Gerichtsstände vorgesehen und in § 35 dem Kläger ausdrücklich unter mehreren Gerichten die Wahl gegeben wird.

Die Annahme, dass für eine bestimmte Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ein einziges Gericht örtlich zuständig sein soll, entspricht zudem den Regelungen für andere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe die Aufzählungen bei Müther, a.a.O., vor §§ 3-7 Rn. 5 bis 9; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, Vorb. §§ 3-5 und 7 Rn. 7; Bumiller, a.a.O., Vor §§ 3-5 Rn. 1). Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht von einer mehrfachen örtlichen Zuständigkeit nur dann aus, wenn der - einzig - für die Zuständigkeit maßgebliche Umstand, z. B. der Wohnsitz mehrfach vorliegt (vgl. Müther a.a.O. § 4 Rn. 2). Die Konkurrenz entscheidet sich dann grundsätzlich auch nicht durch die Wahl eines Verfahrensbeteiligten, etwa eines Antragstellers. Der Vorzug gebührt nach § 4 FGG vielmehr dem zuständigen Gericht, welches zuerst in der Sache tätig geworden ist. Auf die Wahl eines Antragstellers kommt es nur dann an, wenn das Gesetz sie vorsieht - etwa über einen Verweis auf § 35 ZPO -, wie zum Beispiel in Gewaltschutzsachen (vgl. Müther, a.a.O. Rn. 1).

Schließlich ist kein vernünftiger Grund dafür zu erkennen, dass der eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG erstrebende Verletzte bei einer zur Auskunft verpflichteten juristischen Person mit einem inländischen Sitz und zusätzlich Niederlassungen im Inland die freie Wahl haben soll, das Verfahren statt am Ort des Sitzes, wo also die Verwaltung geführt wird, am Ort einer beliebigen Niederlassung zu betreiben. Denn es geht ja, anders als in § 21 Abs. 1 ZPO, nicht darum, dem Kläger eines Zivilprozesses die Klage, die auf den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung Bezug hat, vor dem Gericht desjenigen Ortes zu ermöglichen, wo sich eine Niederlassung befindet. In der Konstellation des § 101 Abs. 9 UrhG hat die begehrte Auskunft für den Verletzten nicht von vornherein einen Bezug zu einer bestimmten Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten. Es ist vielmehr eine Frage der innerbetrieblichen Organisation des Verpflichteten, wo er die Geschäfte erledigt, deretwegen von ihm Auskunft verlangt wird. Mit Belangen des Auskunftsverpflichteten lässt sich die vom Antragsteller des vorliegenden Verfahrens in Anspruch genommene Wahlfreiheit ohnehin nicht begründen; denn bei freier Wahl kann das Anordnungsverfahren ja gerade auch an einem Ort betrieben werden, wo der Verpflichtete die fraglichen Geschäfte nicht erledigt.

Sieht man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - den Antragsteller des Verfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG aber doch als grundsätzlich berechtigt an, statt des Gerichtes am Wohnsitz oder Sitz des zur Auskunft Verpflichteten ein solches am Ort einer Niederlassung zu wählen, ist ihm zumindest aber nur die Wahl des Gerichts am Ort einer Niederlassung zu gestatten, die analog zu § 21 Abs. 1 ZPO einen Sachbezug zu der Angelegenheit aufweist, deretwegen Auskunft zu erteilen ist. Die Auswahl eines Gerichts ohne einen solchen Bezug würde jeder sachlichen Rechtfertigung entbehren. Der beschließende Senat teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, dass es keines solchen Bezugs bedürfe, weil ihn § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG als autonome Regelung selbst nicht fordere und für eine Analogie zu § 21 Abs. 1 ZPO die Grundlage fehle. Der Auskunftsanspruch habe nämlich seine Grundlage nicht in rechtsgeschäftlichen Beziehungen. Es spiele keine Rolle, wo die Verletzer der Urheberrechte die Verträge mit der weiteren Beteiligten geschlossen haben.

Der Antragstellerin ist in der Einschätzung zuzustimmen, dass die für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 21 Abs. 1 ZPO maßgeblichen rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu einer bestimmten Niederlassung als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht entscheidend sein können. Bevor der Verletzer überhaupt identifiziert ist, ist unbekannt, wo er den Internetzugang bei dem zur Auskunft Verpflichteten bestellt hat. Auch ist die bloße Aufnahme der Vertragsbeziehung für die Rechtverletzung indifferent. Rechtsverletzend ist erst die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Internetzugangs; zudem zieht erst sie die Auskunftspflicht gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG nach sich. Wenn überhaupt die Wahl eines Gerichts am Ort einer Niederlassung in Betracht kommt, ist allenfalls ein Gericht am Ort einer Niederlassung zu wählen, in der ein wesentlicher Beitrag zu diesen Dienstleistungen geleistet und damit auch die Auskunftspflicht begründet worden ist. Angemerkt sei, dass selbst die Zuständigkeit eines Gerichts am Ort der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO durch von dort ausgehende Vertragsverletzungen, unerlaubte Handlungen und unter ihrem Namen vorgenommenen unerlaubten Wettbewerb, ihr zuzurechnende culpa in contrahendo oder auch Gefährdungshaftungen begründet werden kann (Roth in Stein/Jonas ZPO, 22. Auflage, § 21 Rn. 20; auch Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 21 Rn. 11).

Ob die weitere Beteiligte in Düsseldorf überhaupt eine Zweigniederlassung hat, ist nach dem Vortrag der Beteiligten schon nicht zweifelsfrei. Jedenfalls aber fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Niederlassung, in der ein wesentlicher Teil der Dienstleistungen der weiteren Beteiligten für die beanstandeten rechtsverletzenden Tätigkeiten nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG erbracht worden wäre.

Eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache zwecks - formloser - Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Gericht von Amts wegen (vgl. Müther, a.a.O. § 7 Rn. 16; Zimmermann, a.a.O. Rn. 37) kommt im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar wird zum Teil selbst in Antragsverfahren eine solche Befugnis des Gerichts angenommen (von Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Auflage, § 1 Rn. 143; Bumiller, a.a.O. Rn. 5). Zutreffender erscheint es aber, in solchen Verfahren für eine Abgabe die Zustimmung des Antragstellers zu verlangen, weil nämlich das Antragserfordernis Ausdruck seiner Dispositionsbefugnis ist (Müther, a.a.O. Vor §§ 3-7 Rn. 34; Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 1 Rn. 41). Die Antragstellerin der vorliegenden Sache hat klar zum Ausdruck gebracht, dass es ihr gerade auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ankommt und nicht auf eine Entscheidung eines gerichtlicherseits für örtlich zuständig gehaltenen anderen Gerichts, wie es das Gericht des Sitzes der weiteren Beteiligten wäre.

Angesichts der Schwierigkeit der Rechtslage unterbleibt die Anordnung einer Kostenerstattung, § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Ende der Entscheidung

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