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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: I-20 W 139/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Duisburg vom 30. Juli 2007 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragstellerin sind im Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2.3.2007 die Kosten des vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auferlegt worden. Dem nachfolgenden Antrag der Antragsgegnerin auf Festsetzung der ihr entstanden Kosten hat die Rechtspflegerin nur teilweise stattgegeben. Nicht als erstattungsfähig angesehen hat die Rechtspflegerin die Hälfte einer Verfahrensgebühr sowie die Geschäftsgebühr für die vorprozessuale Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten zur Abwehr der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Im Umfang der Zurückweisung verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Kostenfestsetzung weiter.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Hälfte einer Verfahrensgebühr und die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr unberücksichtigt gelassen.
1. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass sich bei der hier gegebenen Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG letztere, nicht erstere vermindert (BGH NJW 2007, 2049). Das bedeutet, dass als Verfahrensgebühr festsetzungsfähig allein der um die anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr verminderte Betrag ist.
2. Die Geschäftsgebühr selbst ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als erstattungsfähig festzusetzen. Sie ist vorprozessual entstanden für eine Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Abwehr einer Abmahnung.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehört (BGH WRP 2006, 237 = GRUR 2006, 439). Nichts anderes kann erst recht für die Kosten gelten, die dem Abgemahnten für seine Reaktion auf die Abmahnung entstehen. Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung des OLG Hamburg (OLGR Hamburg 2006, 691 = MDR 2006, 57) nicht an. Ob generell eine Geschäftsgebühr nicht zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gezählt werden muss (so OLG Frankfurt GRUR 2005, 360; JurBüro 2003, 201), kann dahin stehen. Die im vorliegenden Zusammenhang mit ihr abgegoltene Tätigkeit eines Rechtsanwalts, nämlich die Reaktion auf die Abmahnung, dient jedenfalls noch weniger der Prozessvorbereitung als die Abmahnung selbst. Das hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 3.9.2007 - I-20 W 70/07). Das von der Antragsgegnerin angeführte Gerechtigkeitsargument, es fehle an einem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, überzeugt nicht. Zum einen ist es nicht Aufgabe des Prozessrechts, materiellrechtlich nicht bestehende Erstattungsansprüche zu schaffen. Zum anderen mögen nach materiellem Recht durchaus Ansprüche in Betracht kommen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf - 16. Zivilsenat - NJW-RR 2003, 566), ohne dass diese Frage im vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Fall abschließend entschieden werden müsste. Davon geht ersichtlich auch die von der Antragsgegnerin angeführte Kommentierung (Bornkamm, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 12 UWG, Rn. 1.73), die derartige Ansprüche und nicht den prozessualen Kostenerstattungsanspruch erörtert, aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Hamburg gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.359,80 €.
Ende der Entscheidung
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