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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: I-20 W 152/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 493
ZPO § 1025 Abs. 2
ZPO § 1033
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Gehörsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gemäß § 321a ZPO ist unbegründet. Die Vorschrift betrifft nach ihrem Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Verletzung des Anspruchs einer Partei auf rechtliches Gehör. Danach sind die Gerichte verpflichtet (Art. 103 Abs. 1 GG), das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BGH GRUR 2006, 346 = NJW 2006, 1978 m. w. Nachw. - Jeans II). Dem ist der Senat mit der angegriffenen Entscheidung nachgekommen, bei deren Erlass er sämtlichen bis dahin vorliegenden Parteivortrag berücksichtigt und keine Gesichtspunkte verwertet hat, zu der die Antragstellerin keine Gelegenheit der Stellungnahme gehabt hätte. Die Frage der internationalen Zuständigkeit ist Gegenstand einer eingehenden schriftsätzlichen Erörterung der Parteien gewesen. Soweit die Anhörungsrüge im Übrigen dazu dienen soll, eine Korrektur der Senatsentscheidung unabhängig von einer Verletzung rechtlichen Gehörs zu erreichen, ist der Rechtsbehelf unzulässig (BGH, Beschluss vom 13.12.2007 - I ZR 47/06).

Gleichwohl sei nochmals kurz auf die folgenden Gesichtspunkte hingewiesen: Der Senat hat dargelegt, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wegen der derogierenden Wirkung der Schiedsabrede, auch mit Blick auf die Anwendbarkeit von § 1025 Abs. 2, § 1033 ZPO zu verneinen ist. Dieses Ergebnis ist Folge einer Auslegung der fraglichen Klausel. Gesichtspunkte, die dabei vom Senat verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden wären, zeigt die Gehörsrüge nicht auf. Es sei klarstellend nochmals darauf hingewiesen, dass der Art der hier in Frage stehenden Sicherungsmaßnahme aus den im angegriffenen Beschluss näher dargelegten Gründen eine besondere Bedeutung zukommt. Dass § 493 ZPO für das Verfahren des koreanischen Schiedsgerichts unmittelbar gelten könnte, wie die Antragstellerin vielleicht meint, liegt mangels Geltung der deutschen ZPO in Korea fern. Wie ein auf Ansprüche nach dem UWG gestütztes Verfügungsverfahren jetzt noch ohne Probleme hinsichtlich der Dringlichkeit der Rechtsverfolgung durchgeführt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Zudem hatte der Senat den ausdrücklichen Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20.8.2007 (S. 2 = Bl. 165 GA) zugrunde zu legen. Dort heißt es: "Das Verfahren dient ausschließlich der Durchsetzung der vertraglichen Rechte."

Auch wenn man entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung zu einer abweichenden Auslegung der Schiedsvereinbarung gelangen und deren derogierende Wirkung verneinen wollte, wäre es zumindest sehr zweifelhaft, ob ein abweichendes Ergebnis die Folge wäre. Es wäre dann freilich, worauf die Antragstellerin mit Recht verweist, wegen § 1025 Abs. 2 ZPO die Vorschrift des § 1033 ZPO anwendbar. Dann wäre aber gleichwohl auch in diesem Zusammenhang die Frage aufzuwerfen, ob in derartigen Fällen die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als eine vorläufige oder sichernde Maßnahme im Sinne des § 1033 ZPO angesehen werden könnte. Dabei müssten dann die vom Senat im Zusammenhang mit der Auslegung bereits erörterten Fragen zur Verwertbarkeit und damit zum Sinn und Zweck eines derartigen gerichtlichen Beweisverfahrens erörtert werden. Abschließend braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Ausdrücklich klargestellt sei nochmals, dass dies für andere Arten des einstweiligen Rechtsschutzes sicherlich anders zu beurteilen sein dürfte.

Dass nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, ist in dem angegriffenen Beschluss dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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