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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.01.2007
Aktenzeichen: I-20 W 6/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich gegen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich gegen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

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