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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.09.2007
Aktenzeichen: I-20 W 70/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 13 | |
RVG § 14 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 93 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 08.03.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 880,-- €.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin beim Landgericht hat zu Recht die Festsetzung einer 0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13, 14 RVG in Höhe von 880,10 € abgelehnt. Hierbei handelt es sich um Kosten, die durch die vorprozessuale Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind; nach § 91 ZPO zu erstattende Kosten des Rechtsstreits sind dies jedoch nicht.
Zwar ist anerkannt, dass auch sog. Vorbereitungskosten, wenn sie in Bezug auf einen konkret bevorstehenden Rechtsstreit entstanden sind, zu den Prozesskosten gemäß § 91 ZPO gerechnet werden (BGH NJW 2006, 2560, 2561 und GRUR 2006, 439, 440; Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rdnr. 13 Stichwort Vorbereitungskosten). Eine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion hat das Abwehrschreiben jedoch ebenso wenig wie das ihm vorausgegangene Abmahnschreiben. Für letzteres ist höchstrichterlich (BGH GRUR 2006, 439, 440) anerkannt, dass keine seiner beiden Funktionen - Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und Ausschluss der Kostenfolge des § 93 ZPO bei Anerkenntnis des Gegners - unmittelbar prozessvorbereitend ist, so dass für das Antwortschreiben auf eine solche Abmahnung, das allein den Zweck hat, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln und den Gegner von der Einreichung einer Klage oder eines Verfügungsantrages abzuhalten, erst recht ein Bezug zu einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit zu verneinen ist.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da zu erwarten ist, dass die klärungsbedürftige Rechtsfrage in weiteren Fällen auftreten wird und der Senat die Frage anders entschieden hat als Oberlandesgericht Hamburg (Anwaltsblatt 2006, 679, 680).
Ende der Entscheidung
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