Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: I-21 U 131/04
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 119 Abs. 2
BGB § 121
BGB § 123
BGB § 123 Abs. 1
BGB § 124
BGB § 142
BGB § 410
BGB § 412
BGB § 631
BGB § 731
BGB § 738
HOAI § 1
HOAI § 8 Abs. 1
HOAI § 15
HOAI § 16
ZPO § 314
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25.08.2004 - 17 O 398/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 23.218,63 €; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage von dem Kläger Rückzahlung des teilweise bereits gezahlten Honorars in Höhe von 14.542,50 €. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 23.218,63 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne den zuerkannten Honoraranspruch aus dem von dem Beklagten unterzeichneten Architektenvertrag vom 07.12.1998 zwischen der Dipl. Ing. U..... + Partner GbR und dem Beklagten geltend machen. Bei Ausscheiden des Vaters des Klägers aus der GbR habe der Kläger als letzter Gesellschafter gemäß § 738 BGB das Gesellschaftsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger übernommen, da zu diesem Zeitpunkt alle Anteile des Vaters auf den Kläger übertragen worden seien. Der Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge setze keine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag voraus. Auch durch die Gründung einer GbR des Klägers mit dem Architekten A..... und durch dessen späteres Ausscheiden ergäben sich keine Änderungen bezüglich der Aktivlegitimation des Klägers, da der Architektenvertrag nach § 14 des GbR-Vertrages vom 28.02.2000 von der GbR fortgeführt worden sei. Nach dem Ausscheiden des Architekten A..... sei erneut Gesamtrechtsnachfolge nach § 11 des GbR-Vertrages auf den Kläger eingetreten.

Das Landgericht hat weiter ausgeführt, der Architektenvertrag vom 07.12.1998 sei nicht gemäß § 142 BGB nichtig, da er nicht wirksam angefochten worden sei. Eine Irrtumsanfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB scheide aus, weil der Irrtum des Beklagten über die - tatsächlich fehlende - Architekteneigenschaft des Klägers im Hinblick darauf unerheblich gewesen sei, dass nicht der Kläger, sondern die Dipl. Ing. U..... + Partner GbR Vertragspartner gewesen sei, die in der Person des Zeugen G..... U..... auch die Eigenschaft eines Architekten besessen habe. Eine Aufklärungspflicht, dass sie nicht ausschließlich aus Architekten bestehe, habe der GbR nicht oblegen, da sich bereits aus ihrer Bezeichnung ergeben habe, dass sie keine reine Architektengesellschaft gewesen sei. Auch nach Beendigung der Dipl. Ing. U..... + Partner GbR habe keine diesbezügliche Aufklärungspflicht bestanden, da ein angestellter Architekt für den Kläger gearbeitet bzw. der Kläger mit dem Architekten A..... eine Gesellschaft gegründet habe. Außerdem sei eine Anfechtung nicht unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt, da der Beklagte bereits aus den Schreiben des Klägers vom 23.01.2001 sowie vom 16.01.2003 habe ersehen können, dass der Kläger kein Architekt sei. Auch ein Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung nach § 123 BGB bestehe nicht; zudem sei eine Anfechtung auch nicht rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist nach § 124 BGB erfolgt, da der Beklagte bereits aus der Honorarrechnung vom 23.03.1999 habe erkennen können, dass er einen Architektenvertrag mit Nettobaukosten in Höhe von 825.000,- DM geschlossen gehabt habe. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, eine Abrechnung nach der HOAI zu erstellen, da diese gemäß § 1 HOAI für Ingenieure anwendbar sei, soweit deren Leistungen durch die Leistungsbilder der HOAI erfasst würden; die vom Kläger erbrachten Leistungen fielen unter das Leistungsbild des § 15 HOAI (Objektplanung für Gebäude). Der Ansatz der anrechenbaren Nettobaukosten in der Honorarrechnung des Klägers vom 15.09.2003 sei nicht zu beanstanden, weil davon auszugehen sei, dass diese der ursprünglichen Planung entsprächen. Da der Kläger somit Zahlung des Architektenhonorars in vollem Umfang verlangen könne, folge daraus zugleich, dass die Widerklage unbegründet sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe die Aktivlegitimation des Klägers zu Unrecht aus einer Gesamtrechtsnachfolge nach Ausscheiden des Vaters des Klägers und des Architekten A..... nach Beendigung der jeweiligen GbR hergeleitet. Die Gesellschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater sei nach Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages aufgelöst worden, so dass mangels einer Übernahmeklausel eine Gesamtrechtsnachfolge durch den Kläger nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass etwaige Honoraransprüche des Klägers, die dieser nach Beendigung der Dipl. Ing. U..... + Partner GbR an die GbR U.....& A..... abgetreten habe, danach wieder auf den Kläger übergegangen seien. Außerdem habe das Landgericht fälschlich die Nichtigkeit eines etwa zwischen der Dipl. Ing. U..... + Partner GbR und ihm rechtswirksam zu Stande gekommen Vertrages verneint; entgegen einhelliger Rechtsprechung sei es davon ausgegangen, dass der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, seine fehlende Architekteneigenschaft zu offenbaren, zumal dieser für ihn, den Beklagten, alleiniger Ansprechpartner gewesen sei und ein Architektenvertrag ein ausgeprägtes personenbezogenes Vertrauensverhältnis voraussetze. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei an Hand der vom Kläger verwendeten Briefbögen keineswegs deutlich erkennbar gewesen, dass der Kläger kein Architekt sei, so dass der Kläger über das Fehlen dieser Qualifikation arglistig getäuscht habe. Der dadurch bei ihm, dem Beklagten, hervor gerufene entsprechende Irrtum sei rechtserheblich und habe ihn daher zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, die auch rechtzeitig erfolgt sei. Jedenfalls entfielen vertragliche Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Rechtsfehlerhaft sei weiter die Auffassung des Landgerichts, die auch darauf gestützte Anfechtung, dass der Kläger ihm, dem Beklagten, den Architektenvertrag zur Unterschrift "untergeschoben" habe, greife nicht durch. Außerdem habe er sich am 07.12.1998, dem Datum des Architektenvertrages, berufsbedingt in China aufgehalten und könne folglich den Vertrag nicht an diesem Tag unterschrieben haben. Zu Unrecht habe das Landgericht auch seinen Einwänden zur Höhe der Klageforderung nicht Rechnung getragen, insbesondere, dass er sich stets gegen die Baukostenvorstellungen des Klägers mit der Begründung gewandt habe, dass lediglich das Haus E.....straße Nr. ..... um ein Geschoss aufgestockt werden solle, worauf der Kläger ihn damit beruhigt habe, die Baukosten könnten immer noch abgespeckt werden. Schließlich habe sich das Landgericht nicht mit seinem Einwand auseinander gesetzt, dass die Planung des Klägers wegen des fehlenden erforderlichen Nachbareinverständnisses nicht realisierbar gewesen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

die Klage abzuweisen;

2.

auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, an ihn 14.542,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2004 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Architektenhonorar an den Kläger in geltend gemachter Höhe von 23.218,63 € verurteilt und die auf Rückzahlung der geleisteten Akontozahlung in Höhe von 14.542,50 € gerichtete Widerklage des Beklagten abgewiesen.

Der Honoraranspruch des Klägers ist aus § 631 BGB in Verbindung mit den Regelungen der HOAI begründet.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers bejaht; auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Einwand des Beklagten, die Gesellschaft zwischen dem Kläger und seinem Vater sei nach Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages vom 31.03.1986 aufgelöst worden, so dass mangels einer Übernahmeklausel mit dem Ausscheiden des Vaters aus der GbR zum Ende des Jahres 1999 eine Gesamtrechtsnachfolge durch den Kläger nicht stattgefunden habe, trifft nicht zu. Zwar enthält Ziff. 15 des Gesellschaftsvertrages die Regelung, wonach durch das Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst wird. Diese Regelung haben die Gesellschafter, d.h. der Kläger und sein Vater, abbedungen, indem sie im Zuge des Ausscheidens des Vaters des Klägers aus der GbR im Rahmen der ihnen insoweit durch § 731 BGB eingeräumten Privatautonomie anstelle der Abwicklung der GbR die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch den Kläger vereinbart haben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Aussage des Zeugen G..... U....., der bekundet hat, vor seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft mit dem Kläger vereinbart zu haben, dass alle Gesellschaftsanteile auf diesen übertragen werden. Die Vereinbarung betreffend die Übernahme des Gesellschaftsvermögens als Gesamtrechtsnachfolger durch einen der Gesellschafter muss nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgen; sie kann auch aus gegebenem Anlass ad hoc zu Stande kommen, und zwar auch noch im Rahmen der Liquidation (MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 730 Rdnr. 68; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 736 Rdnr. 4).

Auch der weitere Einwand des Beklagten, es sei nicht ersichtlich, dass etwaige Honoraransprüche des Klägers, die dieser nach Beendigung der Dipl. Ing. U..... + Partner GbR an die GbR U..... & A..... abgetreten habe, danach wieder auf den Kläger übergegangen seien, greift nicht durch. Hierzu hat das Landgericht zutreffend auf § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Kläger und dem Architekten A..... vom 28.02.2000 abgestellt, wonach bei Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Gesellschafter, hier den Kläger, übergeht. Dass der Architekt A..... zwischenzeitlich aus der mit dem Kläger eingegangenen GbR ausgeschieden ist, hat das Landgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils im Rahmen der Wiedergabe des unstreitigen Parteivorbringens festgestellt. Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass der Kläger in erster Instanz das Ausscheiden des Gesellschafters A..... nicht schriftsätzlich vorgetragen hat. Diese Tatsache ist, soweit ersichtlich, erstmals durch den Zeugen U..... bei seiner Vernehmung in der Sitzung vom 21.07.2004 in den Rechtsstreit eingeführt worden; das Landgericht hat sodann das im Anschluss an die Beweisaufnahme erfolgte mündliche Vorbringen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.07.2004 dahin aufgefasst, dass beide Parteien sich diese Bekundung des Zeugen U..... zu eigen machen. Für dieses mündliche Parteivorbringen liefert gemäß § 314 ZPO der Tatbestand des angefochtenen Urteils Beweis, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Diesen Gegenbeweis kann der Beklagte nicht führen.

Ist der zunächst in der Person der Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR entstandene Honoraranspruch damit entsprechend den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil auf den Kläger übergegangen, ist der Beklagte entgegen seiner Auffassung nicht gemäß § 410 BGB nur gegen Aushändigung einer Abtretungsurkunde zur Leistung verpflichtet. Diese Regelung findet auf den Übergang der Honorarforderung auf den Kläger keine Anwendung. Der Kläger ist nämlich nicht im Wege der Abtretung der Forderung an ihn alleiniger Forderungsinhaber geworden, sondern im Wege der Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch ihn. Die vermögensrechtliche Übernahme in einer Zweipersonengesellschaft vollzieht sich nicht durch Einzelübertragung der Vermögensgegenstände von der Gesamthand an den Übernehmer, sondern durch dessen Gesamtrechtsnachfolge unter Umwandlung des Gesamthands- in Alleineigentum des Übernehmers (vgl. MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 730 Rdnr. 81 und § 736 Rdnr. 18). Auf diesen Rechtsübergang findet § 410 BGB, wie das Landgericht in dem Beschluss vom 29.04.2004 zutreffend ausgeführt hat, auch über § 412 BGB keine entsprechende Anwendung, weil - insoweit vergleichbar mit der nicht § 412 BGB unterfallenden erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 412 Rdnr. 1) - mit dem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den Übernehmer die GbR als nach neuerer Auffassung rechtsfähiges Zuordnungsobjekt der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte und Pflichten endet.

Der auf den Kläger übergegangene Honoraranspruch ist zunächst in der Person der Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR mit Abschluss des Architektenvertrages vom 07.12.1998 wirksam entstanden. Da der Beklagte nicht den Einwand erhebt, dass seine auf der Vertragsurkunde befindliche Unterschrift unecht ist, ist sein Einwand, er habe sich am 07.12.1998, dem der Unterschrift des Architekten U..... sen. zugeordneten Datum des Architektenvertrages, berufsbedingt in China aufgehalten und könne folglich den Vertrag nicht an diesem Tag unterschrieben haben, unerheblich. Wenn letzteres zutrifft, muss der Beklagte die Unterschrift zu einem anderen Zeitpunkt geleistet haben, was aber unerheblich wäre.

Zu Recht hat das Landgericht auch die vom Beklagten auf den Umstand, dass der Kläger ihm, dem Beklagten, den Architektenvertrag unter Hinweis darauf, dass es sich um ein beim Bauamt einzureichendes Schriftstück handele, zur Unterschrift "untergeschoben" habe, gestützte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht durchgreifen lassen. Selbst wenn diese - schon aus sich selbst heraus wenig plausible - Behauptung des Beklagten zuträfe, wäre damit ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB nicht dargelegt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Architektenvertrag ohne die Vorstellung, dass es sich bei diesem um eine dem Bauamt vorzulegende Urkunde handele, nicht unterschrieben hätte, d.h. der behauptete Irrtum ist nicht feststellbar kausal für die Willenserklärung des Beklagten geworden. Da der Beklagte in der Folgezeit die Architektenleistungen der Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR anstandslos entgegen genommen und er auch die einen Hinweis auf den "Vertrag von Dezember 1998" enthaltende Akontorechnung vom 23.03.1999 bezahlt hat, ist kein Raum für die Annahme, der Beklagte sei nur durch die behauptete arglistige Täuschung zur Unterzeichnung des Architektenvertrages bestimmt worden.

Der Beklagte hat den Architektenvertrag auch nicht wegen Irrtums (§ 119 Abs. 2 BGB) oder einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) über die - tatsächlich nicht gegebene - Architekteneigenschaft des Klägers wirksam angefochten. Das Landgericht hat die Wirksamkeit der Anfechtung mit der zutreffenden Begründung verneint, dass Vertragspartner des Beklagten nicht der Kläger, sondern die Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR war, der in der Person des Zeugen U..... sen. tatsächlich ein Architekt angehörte; damit war sichergestellt, dass die von der GbR zu erbringenden Leistungen auch tatsächlich von einem Architekten verantwortet wurden (vgl. die ebenfalls auf diesen Gesichtspunkt abstellende, eine vergleichbare Fallgestaltung betreffende Entscheidung OLG Düsseldorf [22. ZS] BauR 1996, 574).

Im vorliegenden Fall führt auch das Vorbringen des Beklagten, für ihn sei die Architekteneigenschaft gerade auch des Klägers von wesentlicher Bedeutung gewesen, da dieser sein alleiniger Ansprechpartner gewesen sei, zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können nach dem Zweck eines Rechtsgeschäfts auch die Eigenschaften eines Dritten wesentlich im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sein (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 119 Rdnr. 26); dies ist vorliegend in dem vom Beklagten behaupteten Sinne indessen nicht feststellbar, da der Inhalt der von den Parteien vorgelegten Urkunden das Vorbringen des Beklagten nicht bestätigt, sondern vielmehr zeigt, dass der Gesellschafter U..... sen. tatsächlich mit der Abwicklung des Auftrages befasst war. So weist die Aktennotiz über ein Gespräch vom 17.02.1998 aus, dass an diesem für die Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR der Zeuge U..... sen. und nicht der Kläger teilgenommen hat. Das von dem Kläger vorgelegte Exemplar der Kostenschätzung vom 20.04.1998 ist nicht unterschrieben. Das Schreiben der Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR vom 10.06.1998 nimmt allerdings Bezug auf ein Gespräch vom 09.09.1998, an dem für die GbR der Kläger teilgenommen hat. Der Architektenvertrag vom 07.12.1998 ist wiederum von dem Zeugen U..... sen. unterschrieben; auch die auf dem keine Unterschrift tragenden Exemplar der Akontorechnung vom 23.03.1999 befindlichen Vermerke sind von dem Gesellschafter U..... sen. verfasst. Der Aktenvermerk über ein Gespräch vom 13.10.1999 enthält wiederum den Hinweis, dass an diesem Gespräch für die Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR der Gesellschafter U..... sen. teilgenommen hat. Weitere Unterlagen aus dem Zeitraum bis Ende 1999, während dessen Herr U..... sen. Gesellschafter war, haben die Parteien nicht vorgelegt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegende Fall nicht mit den von dem Beklagten angeführten Fällen vergleichbar ist, in denen ein Nicht-Architekt einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen schließt, weil hier, wie bereits gesagt, sicher gestellt war, dass die jeweiligen Arbeitsergebnisse von einem Architekten verantwortet wurden.

Da somit nicht ersichtlich ist, dass die Architekteneigenschaft gerade auch des Klägers für die Entscheidung des Beklagten zum Abschluss des Architektenvertrages mit der Dipl.-Ing. U..... + Partner GbR tatsächlich von Bedeutung gewesen ist, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Gesellschafter der GbR hiervon bei Vertragsschluss zumindest bedingt vorsätzlich ausgegangen sind; deshalb ist im Ergebnis ebenfalls eine arglistige Täuschung von Seiten der GbR in Bezug auf die fehlende Architekteneigenschaft des Klägers zu verneinen, auch wenn dem Beklagten darin Recht zu geben ist, dass der Zusatz "Architekten und Ingenieure" zum Gesellschaftsnamen sowie der Vermerk "Die Architekten" am Ende der Aktennotiz vom 17.02.1998 und der Kostenschätzung vom 20.04.1998 den unrichtigen Eindruck hervorrufen, dass der Gesellschaft mindestens zwei Architekten angehören. Insoweit ist aber auch zu berücksichtigen, dass es keine allgemeine Pflicht gibt, sämtliche ungünstigen Umstände zu offenbaren (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 123 Rdnr. 5).

Aus den selben Gründen scheidet auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterlassener Aufklärung über die fehlende Architekteneigenschaft des Klägers aus, der auf Herstellung des früheren, vor Vertragsschluss bestehenden Zustandes gerichtet wäre und deshalb dem Vergütungsanspruch des Klägers in vollem Umfang entgegen stünde (vgl. OLG Düsseldorf [22. ZS] NJW-RR 1993, 1173, 1175 = BauR 1993, 630, 632; OLG Köln BauR 1980, 372). Eine entsprechende Offenbarungspflicht des Klägers ergab sich auch nicht nachträglich, als der Gesellschafter U..... sen. zu Ende 1999 aus der GbR ausschied und damit auf Auftragnehmerseite kein Architekt mehr vorhanden war. Dieser Zustand war nämlich nur vorüber gehender Natur, weil der Kläger ab dem 01.03.2000 eine neue GbR mit dem zuvor angestellt gewesenen Architekten A..... eingegangen ist, in die der von dem Beklagten erteilte Auftrag eingebracht worden ist. Dass der Beklagte hiermit einverstanden war, ist daraus ersichtlich, dass der Architekt A..... den Beklagten am 23.01.2001 unter dem Briefkopf der neuen GbR U..... & A..... angeschrieben und der Beklagte, soweit ersichtlich, hiergegen keinerlei Einwände erhoben hat. Das Fehlen eines Architekten auf Auftragnehmerseite war somit nur von kurzer Dauer (zwei Monate), was eine entsprechende Aufklärung des Beklagten ausnahmsweise entbehrlich machte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1173, 1175 = BauR 1993, 630, 632).

Auch nach dem Ausscheiden des Architekten A....., dessen Zeitpunkt der Kläger nunmehr in der Berufungserwiderung auf den 31.12.2001 präzisiert hat, hat es der Kläger nicht pflichtwidrig unterlassen, den Beklagten davon in Kenntnis zu setzen, dass nunmehr auf Auftraggeberseite kein Architekt mehr tätig war. Die unterlassene Aufklärung stellt sich deshalb nicht als schuldhafte Vertragsverletzung seitens des Klägers dar, weil bei Ausscheiden des Architekten A..... zum Ende des Jahres 2001 sämtliche planerischen Leistungen einschließlich der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI bereits erbracht waren und nur noch Leistungen gemäß den Leistungsphasen 6 bis 8 des Leistungsbildes gemäß § 15 HOAI (Vorbereitung der Vergabe und Mitwirkung bei dieser sowie Objektüberwachung) ausstanden. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche, die, wie dem seit Jahren in Werkvertragssachen spezialisierten Senat aus zahlreichen Fällen bekannt ist, bei der Beauftragung von Architektenbüros häufig nicht von den planenden Architekten selbst, sondern von in diesen tätigen Bauingenieuren ausgeführt werden, ohne dass dies von Auftraggeberseite beanstandet wird. Daher musste vorliegend auch der Kläger nicht damit rechnen, dass es dem Beklagten als Auftraggeber gerade darauf ankam, dass auch die beauftragten Leistungen im Bereich der Vergabe und der Objektüberwachung (Leistungsphasen 6 bis 8 des § 15 HOAI) von einem Architekten und nicht einem Bauingenieur ausgeführt wurden. Werden - wie vorliegend - die Interessen des Auftraggebers durch das Fehlen der Architekteneigenschaft des Auftragnehmers im Einzelfall nicht berührt, entfällt die Aufklärungspflicht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 608). Mit dieser den Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls Rechnung tragenden Bewertung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der bereits angeführten Rechtsprechung, wonach ein Auftragnehmer, der zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht berechtigt ist, dies dem künftigen Bauherrn schon bei den Vertragsverhandlungen, die der Beauftragung mit Architektenleistungen vorausgehen, offenbaren und dessen Entscheidung abwarten muss, ob unter diesen Umständen dennoch der Vertrag abgeschlossen werden soll (OLG Düsseldorf [22. ZS] NJW-RR 1993, 1173, 1175 = BauR 1993, 630, 632; OLG Köln BauR 1980, 372; weitere Nachweise bei Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 608 mit Fn. 36). Diese Rechtsprechung betrifft anders als der vorliegende Fall die Situation vor und bei Vertragsschluss und damit Fallgestaltungen, bei denen die Erbringung von allgemein als "architektenrelevant" angesehenen Planungsleistungen noch ausstand. Dagegen waren vorliegend, wie bereits ausgeführt, bei Ausscheiden des Architekten A..... die Planungsleistungen bereits sämtlich ausgeführt und standen nur noch die Leistungen in Bezug auf Vergabe und Objektüberwachung aus, die nach allgemeiner Auffassung von der fachlichen Befähigung her ebenso gut auch von einem Bauingenieur ausgeführt werden können. Ein über das rein formale Interesse an der Architekteneigenschaft des Vertragspartners hinaus gehendes, eine Hinweispflichtverletzung des Klägers begründendes besonderes Interesse des Beklagten ist hier daher nicht erkennbar. Der Beklagte hat im Übrigen auch nicht einmal konkret vorgetragen, dass er, wenn er Anfang 2002 Kenntnis von dem Ausscheiden des Architekten A..... erlangt hätte, tatsächlich den Architektenvertrag gekündigt und die in Rede stehenden restlichen Leistungen anderweitig in Auftrag gegeben hätte.

Die vorstehenden Erwägungen führen dazu, dass der Kläger somit eine Vergütung für sämtliche erbrachten Leistungen gemäß den Leistungsphasen 2 bis 7 des § 15 HOAI beanspruchen kann, wobei von den insgesamt 4 % des Gesamthonorars ausmachenden Grundleistungen der Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur einen Umfang von 3 % ausfüllende Leistungen erbracht wurden. Da der Kläger dem Beklagten unter dem 15.09.2003 eine prüfbare Honorarschlussrechnung über die erbrachten Leistungen erteilt hat, ist der von ihm geltend gemachte Honoraranspruch gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig.

Die in der Berufungsbegründung wiederholten Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der in der Honorarschlussrechnung vom 15.09.2003 zu Grunde gelegten anrechenbaren Baukosten greifen nicht durch. Seine Auffassung, es seien lediglich die Kosten für die Aufstockung des Hauses E.....straße ..... um ein Geschoss anrechenbar, steht ersichtlich in Widerspruch dazu, das sowohl der Architektenvertrag vom 07.12.1998 als auch der Bauantrag vom 05.01.1999 einen Umbau und eine Aufstockung des Gebäudes E.....straße ..... zum Gegenstand hatten. Beide Urkunden sind jeweils vom Beklagten mitunterzeichnet worden. Der Verweis des Beklagten auf die Aktennotiz vom 17.02.1998 ist dem gegenüber ohne Bedeutung. Zwar ist dort nur von einer Aufstockung des Gebäudes Nr. ..... die Rede; diese Aktennotiz gibt jedoch nur den Planungsstand wieder, wie er seinerzeit bestanden haben mag. Wie sich dem Architektenvertrag und dem Bauantrag entnehmen lässt, hatte sich die Planung im Dezember 1998/Januar 1999 offensichtlich einvernehmlich weiterentwickelt und war der Planungsstand von Februar 1998 damit überholt. Entsprechendes gilt auch für den weiteren Einwand des Beklagten, die Planung des Klägers sei wegen des fehlenden erforderlichen Nachbareinverständnisses nicht realisierbar gewesen. Unstreitig ist die Planung diesem Umstand angepasst worden, woraufhin unter dem 02.08.2001 die Baugenehmigung erteilt worden ist.

Der Honoraranspruch des Klägers besteht jedenfalls in geltend gemachter Höhe von 23.218,63 €, wie sich aus folgender Berechnung des Honorars für die Objektplanung Gebäude entsprechend der hier maßgeblichen Honorartafel zu § 16 HOAI bei Zugrundelegung von Honorarzone III ergibt:

Leistungsphasen 2-4:

Anrechenbare Kosten gemäß Kostenschätzung (Kostenberechnung liegt nicht vor): 825.000,- DM = 421.815,58 €

Erfüllte Leistungsphasen 24 %

 100 % Honorar für 421.815,58 €39.538,48 €
Davon 24 %9.489,24 €

Leistungsphasen 5-7:

Anrechenbare Kosten gemäß Kostenanschlag (Bl. 24 f GA): 444.703,99 €

Erfüllte Leistungsphasen 38 %

 100 % Honorar für 444.703,99 €41.019,35 €
Davon 38 %15.587,35 €
  
Zwischensumme25.076,59 €
  
Umbauzuschlag 20 %5.015,32 €
  
Zwischensumme30.091,91 €
  
Nebenkosten 10 % pauschal3.009,19 €
  
Summe netto33.101,10 €
16 % MwSt5.296,18 €
Summe brutto38.397,28 €
Abzüglich gezahlter- 14.542,50 €
Noch zu zahlender Betrag23.854,78 €

Aus dieser Berechnung folgt zugleich, dass die auf Rückzahlung der geleisteten Akontozahlung in Höhe von 14.542,50 € gerichtete Widerklage des Beklagten unbegründet ist.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 02.05.2005 gibt weder zu einer anderen rechtlichen Beurteilung noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO sind nicht erfüllt.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 37.761,13 €

Ende der Entscheidung

Zurück