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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: I-21 U 225/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 635 a. F.
1.

Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.

2.

Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.

3.

Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.


Tenor:

Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 07.11.2003 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Der Beklagte zu 2) ist Architekt. Die Beklagte zu 1) hatte ihn 1995 damit beauftragt, ein Wohnhaus in O..... zu planen, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 02.04.1998 an die Kläger veräußerte. Zu diesem Zeitpunkt waren in mindestens zwei Kellerräumen Feuchtigkeitsbildungen feststellbar, deren fachgerechte Beseitigung die Beklagte zu 1) im Notarvertrag zusagte. Tatsächlich waren auch nach dem Einzug der Kläger noch Feuchtigkeitsschäden im Keller vorhanden; Ursache hierfür ist eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser. In § 5 Nr. 5 des notariellen Vertrages heißt es u.a.: "Soweit dem Verkäufer aus der Errichtung des Kaufgegenstandes noch Gewährleistungsansprüche gegen Dritte zustehen, tritt er diese hiermit an den Käufer im angegebenen Erwerbsverhältnis ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an. ........" Die Kläger haben die baulichen Ursachen für die Feuchtigkeitsschäden in einem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten selbständigen Beweisverfahren - LG Duisburg 3 OH 47/98 - klären lassen. Im vorliegenden Verfahren haben sie sodann nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch den Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 62.901,07 EUR nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen und darüber hinaus gegen den Beklagten zu 2) auf Feststellung angetragen, dass dieser auch für alle über den o. g. Betrag hinausgehenden Schäden einzustehen habe. Das Landgericht hat der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten voll stattgegeben. Hiergegen richtet sich dessen Berufung, mit der er weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt und unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Annahme des Landgerichts entgegentritt, die Feuchtigkeitsschäden durch vorwerfbare Planungsfehler (mit-) verursacht zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des im Berufungsverfahren im Wesentlichen unveränderten Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. II. (Maßgeblich für die Entscheidung sind die Bestimmungen des Schuldrechts in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.) 1. Der Beklagte zu 2) haftet den Klägern aus abgetretenem Recht der Beklagten zu 1) gemäß §§ 635, 398 BGB a. F. auf Schadensersatz für die Folgen einer fehlerhaften Planung der Außenmauerwerksabdichtung des in Rede stehenden Gebäudes. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses auf eine unzureichende Abdichtung des Außenmauerwerks gegen drückendes Wasser zurückzuführen sind. Diesen Umstand führt das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen mitursächlich auf eine fehler- und lückenhafte Ausführungsplanung des Beklagten zu 2) zurück. Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage und geben lediglich zu folgenden, ergänzenden Ausführungen Anlass. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen muss (BGH BauR 2000, 1330; OLG Düsseldorf BauR 2002, 652). Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung bei drückendem Wasser sind besonders hoch und nur dann erfüllt, wenn die Planung des Architekten durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet (OLG Düsseldorf a. a. O.). Das setzt in aller Regel eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung der Mauerwerksabdichtung mittels Dickbeschichtung mit detaillierten Vorgaben für die Verarbeitung des Beschichtungsmaterials - insbesondere betreffend die Materialstärke - und für die Ausführung eventuell erforderlicher horizontaler und vertikaler Drainagemaßnahmen voraus (OLG Düsseldorf, a. a. O.) Die Planung des Beklagten zu 2) genügte diesen mit Recht hohen Anforderungen nach den vom Landgericht zutreffend gewürdigten Feststellungen des Sachverständigen F..... insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten vom 23.09.2002 (dort S. 16ff.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 28.05.2003 (dort S. 29ff.) in mehrfacher Hinsicht nicht. Eine im obigen Sinne taugliche Detailplanung der Mauerwerksabdichtung erfordert regelmäßig eine vorherige Erforschung des Baugrundes und dessen Versickerungsfähigkeit (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Das gilt in besonderem Maße, wenn der Architekt - wie hier - eine Abdichtung mit Dickbeschichtung plant, deren fachgerechte Ausführung stark davon beeinflusst ist, in welchem Umfang Belastungen durch drückendes Wasser zu erwarten sind (vgl. BGH BauR 2000, 1330, 1331). Das wiederum hängt nämlich von der Bodenbeschaffenheit und insbesondere davon ab, inwieweit durch das Vorhandensein von bindigen Böden und Schichtenwasser besondere Belastungslagen entstehen, die der Architekt bei seiner Planung berücksichtigen und in detaillierte, dem Einzelfall angemessene Vorgaben für das rohbauausführende Unternehmen umsetzen muss (BGH a. a. O). Dementsprechend gehörte nach den dahingehenden Feststellungen des Sachverständigen F..... (S. 19f. des Ergänzungsgutachtens vom 23.09.2002 und S. 30f. der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 28.05.2003) auch hier die Untersuchung des Baugrundes zu den vertraglichen Pflichten des Beklagten zu 2), und zwar unabhängig davon, ob seine in Ermangelung einer entsprechenden Bodenanalyse in diesem Punkt notwendig spekulativen Annahmen den Tatsachen entsprachen oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.). Schon weil der Beklagte zu 2) die Bodenverhältnisse nicht geklärt hatte, konnte ihm eine im obigen Sinne sichere und ausreichend detaillierte Abdichtungsplanung nicht gelingen. Sie war nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen dann auch tatsächlich stark lückenhaft (S. 17f. des Ergänzungsgutachtens vom 23.09.2002 und S. 32ff. der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 28.05.2003) und jedenfalls nicht geeignet, dem ausführenden Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise zu verdeutlichen, welche baulichen Maßnahmen im einzelnen erforderlich waren, um eine fachlich richtige, vollständige und dauerhafte Abdichtung des Außenmauerwerks zu gewährleisten (vgl.: BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf, a. a. O., 654). Die Planung des Beklagten zu 2) war also mangelhaft. Auf die Beantwortung der von dem Beklagten zu 2) in den Mittelpunkt seiner Berufung gerückten Frage, ob der ausführende Unternehmer entsprechend den dahingehenden Andeutungen des Sachverständigen bei verständiger Würdigung der von dem Beklagten zu 2) gefertigten Planung gleichwohl zu einer tauglichen Mauerwerksabdichtung hätte finden können, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Gerade weil der Beklagte zu 2) eigenem Sachvortrag zufolge die Bauaufsicht nicht übernommen hatte und deshalb wusste, keinen direkten Einfluss auf die Umsetzung seiner Planung mehr nehmen zu können, musste er bei der Planung der Mauerwerksabdichtung besondere Sorgfalt walten lassen und alle für die Herstellung einer fachgerechten Abdichtung erforderlichen baulichen Maßnahmen so detailliert vorgeben, dass es nicht dem Rohbauunternehmer überlassen blieb, unter Berücksichtigung der im Laufe der Baumaßnahme vorgefundenen Bodenbeschaffenheit über die Ausführung der Abdichtung in ihren Einzelheiten zu entscheiden. Dass die Planung des Beklagten zu 2) diesen Anforderungen nicht genügte, steht auf Grund der schon vom Landgericht zutreffend gewürdigten Feststellungen des Sachverständigen F..... außer Zweifel (Ergänzungsgutachten a.a.O). Ob der Rohbauunternehmer die Unzulänglichkeiten der Planung hätte erkennen können und seinerseits Maßnahmen zur Herstellung einer fachgerechten Mauerwerksabdichtung hätte ergreifen können, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Etwaige Versäumnisse des Unternehmers entlasten den Beklagten zu 2) nicht, sondern begründen allenfalls eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Unternehmers, über die der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden hat. Die von dem Beklagten zu 2) zu verantwortenden Fehler der Abdichtungsplanung waren ursächlich für die Feuchtigkeitseintritte und den hierdurch bedingten Schaden. Das gilt entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) auch für die versäumte Untersuchung des Baugrundes, die aus den genannten Gründen zwingende Voraussetzung für eine dem konkreten Fall angemessene, ausreichend detaillierte Planung der Abdichtung war. Hätte der Beklagte zu 2) sich Gewissheit über die Beschaffenheit des Baugrundes verschafft und mit seiner Planung dementsprechend detaillierte Vorgaben für die Herstellung der Mauerwerksabdichtung gemacht, so wäre es bei Beachtung dieser Vorgaben nicht zu den Feuchtigkeitseintritten gekommen. Stattdessen war die Art der Bauausführung in diesem Punkt weitgehend dem Rohbauunternehmer in Absprache mit der anderweitig wahrgenommenen Bauaufsicht überlassen, deren Entscheidungen dann offenkundig nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht mit Erfolg auf ein den Klägern zuzurechnendes Mitverschulden des angeblich bauaufsichtführenden Ehemanns der Beklagten zu 1) berufen. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste (BGH Baur 1985, 561; BGH BauR 1989, 97). So liegen die Dinge auch hier. 2. Die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe sind beanstandungsfrei. Sie beruhen auf den realistischen und plausiblen Schätzungen des Sachverständigen F..... im Ausgangsgutachten (dort S. 27ff.) und umfassen den derzeit absehbaren Mindestschaden, der im Ergebnis voraussichtlich höher als bisher beziffert ausfallen wird. Deshalb ist auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Der Vorwurf des Beklagten zu 2), der Sachverständige und mit ihm das Landgericht hätten die für die Herstellung einer tauglichen Abdichtung und Drainage anfallenden "Sowiesokosten" unzulässig in die Schadensberechnung einbezogen, geht fehl. Gerade das ist aus den von den Klägern mit der Berufungserwiderung zutreffend unter Bezugnahme auf die o. g. Ausführungen des Sachverständigen aufgezeigten Gründen (S. 8 , Bl. 376 GA) nicht der Fall. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung erforderlich erscheint - § 543 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 94.251,61 EUR.

Ende der Entscheidung

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