Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: I-21 U 239/06
Rechtsgebiete: MRVG


Vorschriften:

MRVG Art. 10 § 3
1. Art. 10 § 3 MRVG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten und Bauunternehmen führt, liegt aufgrund der unterschiedlichen Berufsbilder schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Aber auch die Ungleichbehandlung von freiberuflichen Architekten, die sich über ihr eigentliches Berufsbild hinaus als Generalunternehmer, Generalübernehmer oder Bauträger betätigen und Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, ist nicht willkürlich, sondern zur Sicherung des freien Wettbewerbs unter Architekten und Ingenieuren zum Schutze von Bauwilligen sowie von Mietern sachlich gerechtfertigt.

2. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt allenfalls die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit.

3. Art. 10 § 3 MRVG stellt eine Beraufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Die daraus folgenden Beschränkungen dienen wettbewerblichen und wohnungsbaupolitischen Zielen zum Schutz der einzelnen Architekten und der Verbraucher und sind im Interesse des Gemeinwohls erforderlich.


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - vom 05.10.2006 - 19 O 29/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 990,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 98 % und dem Beklagten zu 2 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten nach vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages vom 21.02.2000 die Vergütung für erbrachte Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI einschließlich Nebenkosten sowie für nicht erbrachte Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen insgesamt € 43.888,38. Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung und Geschäftsführung ohne Auftrag.

Nachdem die Parteien 1996 miteinander Kontakt aufgenommen hatten - auf wessen Initiative hin ist streitig -, um für den Beklagten ein Grundstück für sein inzwischen insolventes Unternehmen zu finden, schlug der Kläger, der damals für die P..... GbR tätig war, nach Besichtigung diverser anderer Grundstücke das Grundstück N..... Straße ... in W..... vor, das im Eigentum der Geschwister K..... stand. Entweder im Mai 1996 (so der Kläger) oder im Sommer 1997 (so der Beklagte) arrangierte der Kläger das erste gemeinsame Gespräch der Parteien mit den Eigentümern, bei dem der Beklagte sein Projekt vorstellte. Alle weiteren Gespräche mit den Eigentümern wurden ausschließlich vom Kläger geführt.

Am 07.10.1997 stellte der Kläger eine erste Bauvoranfrage, die positiv beschieden wurde und für die die P..... GbR am 17.12.1999 DM 11.600,-- in Rechnung stellte (vgl. Anlage CBH 2, Bl.99 GA). Der Kläger fertigte am 08.07.1998 einen ersten Planungsentwurf (Anlage H 11, Anlagenband).

Nach einem Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Zeugen A....., dessen Inhalt jedoch streitig ist, teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 03.12.1999 (Anlage CBH 1, Bl. 98 GA) mit, dass die P..... GbR mit einer Beschränkung der Architektenleistungen auf die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht einverstanden sei, da das Projekt über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in eine zwischenzeitlich baureife Form gebracht worden sei. Eine Zusammenarbeit komme nur bei Erbringung der gesamten Leistungsphasen 1 bis 9 in Betracht. In der Folgezeit kamen die Parteien überein, dass das Grundstück geteilt werden soll, wobei streitig ist, ob dies durch den Kläger oder den Beklagten veranlasst wurde. Am 19.2.2000 stimmten die Eigentümer einer Teilung des Grundstücks zu und der Kläger versuchte, auch die zweite Grundstückshälfte für die Eigentümer K..... zu vermarkten. Die P..... GbR und der Beklagte schlossen sodann am 21.02.2000 einen Architektenvertrag betreffend die Leistungsphasen 1-9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Errichtung eines Neubaus einer Lagerhalle auf dem Grundstück N..... Straße ... in W...... Das Grundstück stand zu diesem Zeitpunkt noch immer im Eigentum der Geschwister K..... .

Der Kläger reichte am 27.06.2000 - nach seiner Behauptung wegen der Grundstücksteilung - eine zweite Bauvoranfrage ein, die am 14.09.2000 positiv beschieden wurde und die nach Vereinbarung der Parteien mit der Rechnung für die erste Bauvoranfrage mit abgegolten werden sollte. Im November 2000 fertigte der Kläger den aus der Anlage H 12 ersichtlichen zweiten Entwurf. Nachdem am 02.03.2001 die Erschließung des Grundstücks auf Betreiben des Klägers gesichert war, wurde die Grundstücksteilung durch die Stadt W..... vollzogen. Unmittelbar danach veräußerten die Eigentümer K..... dem Beklagten mit notariellem Kauvertrag vom 03.05.2001 das Grundstück, wobei der Kläger dem Notartermin beiwohnte. Nachdem der Beklagte mit der Kaufpreiszahlung in Verzug geraten war, verfasste der Kläger unter dem 05.08.2001 (Anlage CBH 4, Bl.101 GA) für die ehemaligen Grundstückseigentümer ein Mahnschreiben an den Beklagten.

Auf der Grundlage des 3. Planungsentwurfs des Klägers vom 10.10.2001 (Anlage H 13) wurde am 18.12.2001 die Baugenehmigung erteilt. Diese ist zwischenzeitlich verfallen, nachdem der Beklagte von der Bebauung des Grundstücks Abstand genommen hatte.

Der Beklagte kündigte den Architektenvertrag mit Schreiben vom 15.07.2002 (Anlage H2, Bl.26ff GA), u.a. mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis dadurch gestört sei, dass der Kläger gegen ihn die Interessen der Verkäufer des Grundstücks vertreten habe. Ferner wies er darauf hin, dass er erfahren habe, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben (Anlage H 2, Bl. 26ff GA) Bezug genommen.

Die GbR, deren weitere Gesellschafter dem Kläger die Ansprüche aus dem Architektenvertrag am 16.08.2006 abgetreten haben, berechnete dem Beklagten mit Schlussrechnung vom 18.11.2002 (Anlage H3, Bl.28 ff GA) einen restlichen Honoraranspruch von € 43.888,38. Dabei brachte sie für die Leistungsphasen 1 bis 4 insgesamt € 28.065,68 (Nettohonorar für drei Entwürfe € 22.402,36 zuzüglich Nebenkosten von € 1.792,19 und 16 % MWSt) und für die Leistungsphasen 5 bis 9 € 36.274,37 brutto in Ansatz. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnung (Anlage H 3, Bl. 28ff GA), die Honoraraufstellungen für den 1. Entwurf (Anlage H6, Bl. 32ff GA) und den 2. Entwurf (Anlage H 8, Bl. 36ff GA), die Kostenschätzungen vom 17.05.2001 (Anlage H 9, Bl.40 GA), 06.08.2001 (Anlage H 4, Bl.58 GA) und 08.07.1998 (Anlage H 6, Bl. 62) und die Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5, Bl. 59ff GA) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 05.10.2006, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach erfolgter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nicht die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen, da der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot aus Art. 10 § 3 MRVG nichtig sei. Vorliegend spreche aufgrund der zeitlichen Reihenfolge, wonach der Architektenvertrag zeitlich vor dem Grundstücksveräußerungsvertrag geschlossen worden sei, der Beweis des ersten Anscheins für eine verbotene Koppelung. Dem Kläger sei nicht gelungen, diesen Anschein zu erschüttern. Die Aussage des von dem Kläger benannten Zeugen B..... sei unergiebig gewesen, da er zu den Verhandlungen zwischen den Parteien nichts habe sagen können. Bezüglich seiner eigenen Planung habe der Zeuge ausgesagt, dass der Kläger einen Architektenvertrag mit ihm nicht zur Voraussetzung des Grundstückskaufs gemacht habe, andererseits aber zu erkennen gegeben habe, dass er fest davon ausgehe, nach dem Grundstückskauf als Architekt eingebunden zu werden. Die weiteren vom Kläger benannten Zeuginnen, die Schwestern K....., könnten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht vernommen werden. Der vom Beklagten benannte Zeuge A..... habe ausgesagt, dass der Kläger jedenfalls angedeutet habe, dass der Grundstückskauf scheitern könne, wenn er nicht auch als Architekt beauftragt werde. Dessen Aussage spreche daher eher für das Vorhandensein einer unzulässigen Koppelung. Schließlich habe sich der Kläger unstreitig um die Vermittlung des Grundstücks bemüht, habe mit den Verkäufern und dem Beklagten das Grundstück besichtigt und sei auch beim abschließenden Notartermin anwesend gewesen, womit er den originären Bereich seiner Tätigkeit als Architekt verlassen und sich eher wie ein Makler betätigt habe. Da der Kläger den genannten Anschein weder habe erschüttern können, noch ersichtlich sei, dass er ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass das Grundstück auch ohne Architektenbindung erworben werden könne, sei der Vertrag nichtig. Der Kläger könne daher nur Wertersatz nach § 812 Abs. 2 BGB in Höhe der den Mindestsätzen der HOAI entsprechenden üblichen Vergütung verlangen. Der Beklagte sei zwar hinsichtlich der Architektenleistungen der Phasen 1 bis 4 für den dritten Entwurf bereichert, da dieser aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung verwertet worden sei. Dass die Baugenehmigung anschließend nicht genutzt werde, könne die einmal eingetretene Bereicherung nicht entfallen lassen. Der Wertersatz bestehe aber maximal in Höhe der vom Kläger für diese Leistungsphasen abgerechneten € 21.442,65. Von diesen sei aber noch ein Gewinnanteil abzuziehen, den das Gericht mit 5 % bewerte, so dass der zu leistende Wertersatz sich auf maximal € 20.370,52 reduziere. Da der Beklagte aber bereits € 20.451,68 gezahlt habe, sei der Kläger sogar geringfügig überzahlt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet.

Der Kläger ist der Ansicht,

das Landgericht habe seine Klage rechtsfehlerhaft aufgrund der Anwendung der verfassungswidrigen und deshalb nichtigen Rechtsnorm des Artikel 10 § 3 MRVG abgewiesen. Diese Vorschrift verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da sie nach Auslegung der Rechtsprechung nicht auf Bauträger, Generalunternehmer mit Planungsverpflichtung sowie Generalübernehmer, die schlüsselfertige Bauten auf einem dem Erwerber vorweg übertragenen Grundstück errichteten, anwendbar sei. Dagegen unterliege der Architekt, der als Generalübernehmer tätig werde, bei dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht in den Hintergrund träten, sehr wohl dem Verbot. Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein rechtfertigender Grund i.S.d. Artikel 3 GG. Dies gelte umso mehr, als der eigentliche Gesetzeszweck des Koppelungsverbotes schon seit geraumer Zeit entfallen sei. Wegen der auf der Hand liegenden Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die darüber hinaus auch Gegenstand der einschlägigen Kommentierungen sei, habe das Landgericht die Norm nicht anwenden dürfen, sondern zwingend gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG den Rechtsstreit aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz vorlegen müssen.

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal sei zumindest deswegen rechtsfehlerhaft, weil es an die Tatsache, dass der Architektenvertrag zeitlich vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, den Beweis des ersten Anscheines für das Eingreifen des Koppelungsverbotes abgeleitet habe. Sofern es die Vorschrift nicht für verfassungswidrig gehalten habe, hätte es aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken Artikel 10 § 3 MRVG jedenfalls in verfassungskonformer Art und Weise anwenden müssen. Dies gebiete eine restriktivere Auslegung der Tatbestandvoraussetzungen dahingehend, dass tatsächliche zeitliche Zusammenhänge nicht den Anscheinsbeweis im Hinblick auf die Voraussetzungen des Koppelungsverbotes begründen könnten.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Tatsachen den Beweis des ersten Anscheins begründeten. Allein die zeitliche Reihenfolge der Vertragsabschlüsse begründe für sich gesehen nicht den Anscheinsbeweis. Gerade die Tatsache, dass der Grundstückserwerber zeitnah zu dem Grundstückskaufvertrag auch einen Architektenvertrag abschließe, um das von ihm erworbene Grundstück bebauen zu können, spiegele nichts anderes wieder als das berechtigte Interesse des Grundstückseigentümers daran, das von ihm erworbene Grundstück zeitnah der geplanten Nutzung zuzuführen. Grund dafür, dass der Architekten- vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden sei, sei gewesen, dass es für die Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages erforderlich gewesen sei, im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich geschilderte Erschließungsproblematik noch Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke einzuholen, die zur grundbuchrechtlichen Teilung des Grundbesitzes der damaligen Grundstückseigentümer zwingend erforderlich gewesen seien.

Auch an die weiteren von den Parteien vorgetragenen Umstände habe der Anscheinsbeweis nicht angeknüpft werden können. Die Tatsache, dass er den Kontakt zwischen dem Beklagten und den damaligen Grundstückseigentümern hergestellt habe, lasse nicht auf eine Koppelung schließen. Die Behauptung des Beklagten, dass er schon in der ersten Besprechung mit den Grundstückseigentümern habe erkennen lassen, dass er in irgendeiner Form seine Beauftragung mit Architektenleistungen erwarte, sei von ihm bestritten und von dem Beklagten nicht bewiesen worden. Dies gelte umso mehr, als es das Landgericht in rechtsfehlerhafter Art und Weise verabsäumt habe, die von ihm angebotenen Zeugenbeweise mit Hinweis darauf zu erheben, die Schwestern K..... seien dauerhaft vernehmungsunfähig. Auch aus der Behauptung des Beklagten, er habe in der Ende 1999 geführten Besprechung angedeutet, der Beklagte werde das Grundstück nur dann erhalten können, wenn er mit Architektenleistungen beauftragt werde, stelle keine Grundlage für die Annahme des Beweis des ersten Anscheins dar, da die Aussage des Zeugen A....., der im Übrigen - dies ist unstreitig - Angestellter des Beklagten sei, dies nicht ausreichend bestätigt habe. Das Landgericht habe ihm auch nicht die Möglichkeit gegeben, die wahrheitswidrige Zeugenaussage im Rahmen der beantragten Parteivernehmung klarzustellen. Sonstigen Sachvortrag des Beklagten, dem ein solcher Beweis des ersten Anscheins hätte entnommen werden können, gebe es nicht. Dass er bei der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages anwesend gewesen sei und anschließend auch ein Mahnschreiben für die Geschwister K..... erstellt habe, sei irrelevant, da zu diesen Zeitpunkten der Architektenvertrag bereits abgeschlossen gewesen sei.

Das Landgericht habe auch nicht ausreichend gewürdigt, dass sich aus dem Kündigungsschreiben des Beklagten ergeben habe, dass dieser erst kurz vor Kündigungsausspruch von einer Koppelung ausgegangen sei. Damit habe es dem Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages an jeglichem Willen zur Koppelung der Verträge gefehlt, so dass, da auch ihm ein entsprechender Wille gefehlt habe, ein Verstoß gegen Artikel 10 § 3 MRVG nicht gegeben sei.

Das Landgericht habe schließlich die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nicht um vermeintliche Gewinnanteile um 5 % kürzen dürfen. Diese Kürzung entbehre jedweder rechtlichen Grundlage und sei auch nicht mit der Rechtsprechung des BGH in Einklang zu bringen.

Der Kläger nimmt ergänzend Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 05.10.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 43.888,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 20.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Er ist der Ansicht, eine Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht habe für das Landgericht nicht bestanden. Art. 10 § 3 MRVG sei nicht verfassungswidrig. Es bestehe keine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund. Das Berufsbild des Architekten und das Berufsbild des Bauträgers seien nicht miteinander vergleichbar. Zum einen gehöre die Errichtung eines schlüsselfertigen Baus, selbstverständlich inklusive Planung, zwar zum typischen Berufsbild des Bauträgers, nicht jedoch zu dem des Architekten, der üblicherweise lediglich Planungsleistungen erbringe. Der Bauherr solle die Möglichkeit haben, allein aufgrund seines Vertrauens in die Leistungsfähigkeit eines Architekten diesen mit der Planung zu beauftragen, was bei einer Koppelung nicht gewährleistet sei. Der Architekt würde bei Zulässigkeit einer solchen Koppelung eine monopolartige Stellung erwerben und könnte den Wettbewerb zuungunsten des Bauherrn manipulieren. Demgegenüber genieße ein Bauträger von vorneherein ein vergleichbares Vertrauen nicht, dafür trage er das wirtschaftliche Risiko.

Das Landgericht habe zu Recht den Beweis des ersten Anscheins aus der zeitlichen Reihenfolge der Vertragsabschlüsse gefolgert. Im Übrigen hätten hier auch der Umstand, dass der Kläger bei der notariellen Beurkundung des Grundstücksveräußerungsvertrages anwesend gewesen sei und sich zuvor im Rahmen der Verhandlungen über den Grundstücksverkauf besonders engagiert gezeigt habe und der Umstand, dass sich der Architektenvertrag bereits ausdrücklich auf das später erworbene Grundstück bezogen habe, den Anschein der Koppelung begründet. Auf seine fehlende Kenntnis von dem Koppelungsverbot komme es nicht an.

Das Landgericht habe aber zu Unrecht angenommen, dass er durch die Leistungen des Klägers bereichert gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der in Kopie zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.

Dem Kläger steht wegen Nichtigkeit des Architektenvertrages nach Art. 10 § 3 MRVG (Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieurleistungen und Architektenleistungen vom 4.11.1971, BGBl. I. 1745) nicht das vertraglich geschuldete Honorar, sondern lediglich ein Bereicherungsanspruch für die von ihm erbrachte Genehmigungsplanung in Höhe von € 990,97 gegen den Beklagten zu.

1.

Der Kläger kann seinen Vergütungsanspruch nicht auf den zwischen der P..... GbR und dem Beklagten geschlossenen Architektenvertrag vom 21.02.2000 stützen, da dieser wegen Verstoßes gegen das in Artikel 10 § 3 MRVG normierte Koppelungsverbot von Grundstückserwerb und Architektenbindung nichtig ist.

a)

Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung nichtig, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistung eines bestimmten Architekten in Anspruch zunehmen. Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Baugrundstücks steht jede Verpflichtung des Erwerbers zur Inanspruchnahme von Ingenieur- und Architektenleistungen, ohne die er rechtlich oder tatsächlich das Grundstück nicht hätte bekommen können. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn ein Architekt den Nachweis eines zum Verkauf stehenden Grundstücks von der Verpflichtung des Interessenten zur Erteilung eines entsprechenden Auftrags abhängig macht. Ein ausdrückliches Verlangen ist jedoch nicht erforderlich. Ebenso wenig kommt es auf ein Zusammenwirken zwischen dem Veräußerer und dem Architekten an. Entscheidend ist, dass dem Erwerber das Grundstück nicht ohne seine Verpflichtung gegenüber dem Architekten von diesem vermittelt worden wäre (BGH NJW 1981, 1840; NJW 1975, 1218). Maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei, ob der Architekt aus objektiv berechtigter Sicht des Erwerbers das Grundstück "an der Hand" hat. Ob beim Erwerber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrages besteht, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei alle Umstände der Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1981, 1840; Locher/Koeble/Frik-Koeble, HOAI, 9.Aufl., § 3 MRVG RN 11).

b)

Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Beklagte. Davon ist auch das Landgericht zunächst zutreffend ausgegangen. Anders als das Landgericht meint, kommt dem Beklagten dabei aber nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.

Der Anscheinsbeweis ist bei typischen Geschehensabläufen anwendbar zum Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs und des Verschuldens. Voraussetzung dafür ist, dass ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH MMR 2004, 812, 813; NJW 2001, 1140, 1141). Das Landgericht hat den Anscheinsbeweis an die zeitliche Reihenfolge -zunächst Architektenvertrag dann Grundstückskaufvertrag - angeknüpft. Die zeitliche Reihenfolge der Vertragsschlüsse stellt aber keinen typischen Geschehensablauf dar, bei dem üblicherweise eine Koppelung vorliegt. Wie der Kläger zutreffend ausführt, kann Grund für den vorrangigen Abschluss des Architektenvertrages auch das Interesse an einer zeitnahen Nutzung des Grundstücks nach seinem Erwerb sein. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (BauR 1976, 64, 65). Dort wird lediglich ausgeführt, eine solche zeitliche Reihenfolge sei "ein Anzeichen" für eine Koppelung, da sie mit Sicherheit verhindere, dass der Grundstückskaufvertrag ohne Architektenvertrag abgeschlossen werde. Damit hat das OLG Düsseldorf aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zeitlichen Reihenfolge eine gewisse Indizwirkung zukommen kann. Indizien, die als so genannte Hilfstatsachen, für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen den Schluss auf die Haupttatsache zulassen, sind aber von tatsächlichen Vermutungen, auf die der Anscheinsbeweis sich stützt, zu unterscheiden. Das Landgericht ist aber offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die zeitliche Reihenfolge lediglich ein Indiz darstellt, wenn es ausführt, dass allein der zeitliche Zusammenhang nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot begründet. Damit hat es aber zum Ausdruck gebracht, dass es weder eine an die zeitliche Reihenfolge anschließende tatsächliche Vermutung gibt, so dass auch der Anscheinsbeweis nicht greift, noch der zeitlichen Reihenfolge allein eine zwingende Indizwirkung für eine Koppelung zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ebenfalls zitierten Entscheidung des BGH (BauR 1978, 495ff). Dort hat der BGH gerade nicht aus der zeitlichen Abfolge der Verträge - dort war zunächst der Grundstückskaufvertrag dann der Architektenvertrag geschlossen worden - auf die Koppelung geschlossen, sondern zunächst die Architektenbindung aufgrund der Würdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt und lediglich für die Frage der Ursächlichkeit der Architektenbindung für den Abschluss des Architektenvertrages die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet. Das OLG Bamberg (BauR 2003, 1756f.) hat den Anscheinsbeweis ebenfalls nicht an die zeitliche Reihenfolge, sondern nur an den engen zeitlichen Zusammenhang von nur gut drei Wochen angeschlossen. Tatsächlich hat es diesen kurzen Zeitraum aber lediglich als Indiz angesehen, denn ansonsten hätte keine Veranlassung bestanden, noch weitere Indizien anzuführen und darauf hinzuweisen, dass der Kläger den Anschein nicht widerlegt habe. Tatsächliche Vermutungen muss der Gegner nicht widerlegen, sondern nur erschüttern. Insoweit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist.

c)

Nach Anhörung beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 ist aber davon auszugehen, dass für den Beklagten der objektiv berechtigte Eindruck bestand, der Kläger habe das Grundstück "an der Hand". Zwar kannten beide Parteien nach ihrem Vorbringen im Termin vom 05.06.2007 den Eigentümer A. K..... bei Aufnahme der Verkaufsgespräche lediglich vom Grüßen, da alle in derselben gewerblichen Tennishalle, die an den Grundstücken der Geschwister K..... lag, unabhängig voneinander Tennis spielten. Unstreitig führte aber der Kläger - bis auf den Termin im Sommer 1996 oder 1997, bei dem der Beklagte sein Projekt vorstellte - ausschließlich sämtliche Gespräche mit den Geschwistern K...... Dies haben die Parteien im Termin damit begründet, dass die Geschwister K..... bereits über 75 Jahre alt waren und daher ein behutsames Verhandeln erforderlich war. Aufgrund der einseitigen Bemühungen des Klägers ist es gelungen, die Geschwister K....., die an den Verkauf ihres Grundstückes gar nicht gedacht hatten, sowohl zum Verkauf als auch zur Teilung desselben zu veranlassen. Dadurch hat der Kläger zwangsläufig eine engere Beziehung zu den Eigentümern gewonnen, was sich auch daran zeigt, dass er, wie die Parteien im Termin vom 05.06.2007 übereinstimmend schilderten, die zweite Hälfte des Grundstücks N..... Straße eigenverantwortlich im Auftrag der Eigentümer K..... per Zeitungsanzeige zum Verkauf angeboten hat. Dass der Kläger den Eigentümern näher stand und dadurch eine gewisse Einflussmöglichkeit auf diese hatte, offenbart sich auch in der Tatsache, dass der Kläger sich intensiv um die Bebaubarkeit des Grundstücks durch Sicherung der Erschließung kümmerte, dem Beklagten den notariellen Kaufvertrag übersandte, bei dem Notartermin über die Eintragung der Grunddienstbarkeit bezüglich der Entwässerung und Veräußerung des Grundstücks beiwohnte sowie - wenn auch nach Abschluss der maßgeblichen Verträge - für die Eigentümer K..... ein Mahnschreiben an den Beklagten verfasste. In Kenntnis dieses Näheverhältnisses des Klägers zu den Geschwistern K..... musste der Beklagte das Schreiben des Klägers vom 03.12.1999, in dem dieser die weitere Zusammenarbeit von der Beauftragung eines Vollarchitekturauftrages abhängig gemacht hatte, objektiv dahin verstehen, dass sich die weitere Zusammenarbeit auch auf den Verkauf des Grundstücks bezog. Denn ein vernünftiger Grund, die Teilbeauftragung abzulehnen, bestand entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Um wenigstens die vorangegangenen Mühen nicht völlig umsonst auf sich genommen zu haben, hätte es vielmehr nahe gelegen, wenigstens die angebotenen Leistungsphasen 1 bis 4 zu übernehmen. Von den vom Kläger im Prozess genannten Gründen (Haftungsrisiko, Unmöglichkeit der Abgrenzung der in Eigenregie zu erbringenden Teilbereiche von seinen), ist in dem Schreiben auch nicht die Rede. Diese sind auch nicht nachvollziehbar. Denn die Trennung der Leistungsphasen 1 bis 4 von denen der Leistungsphasen 5 bis 9 ist durchaus üblich und stellt weder tatsächlich noch haftungsrechtlich ein Problem dar. Dass der Kläger auf den Vollauftrag beharrte, legte daher aus Sicht des Beklagten den Schluss nahe, dass er ein gewisses Druckmittel in Form der Einflussnahme auf den Grundstücksverkauf hatte. Damit bestand für den Beklagten aber berechtigtermaßen ein psychologischer Zwang zum Abschluss eines Architektenvertrages.

Dass der Beklagte sich dem Druck des Klägers im Schreiben vom 03.12.1999 auch ausgesetzt fühlte, zeigt sich daran, dass er nach seinen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Termin vom 05.06.2007, das geplante Objekt in einer Stahlskelettkonstruktion mit einer Spezialfirma ausführen lassen wollte, bei der seine Firma die Trockenbauarbeiten hätte selbst ausführen können, was erheblich preiswerter für ihn gewesen wäre. Von diesem Plan hat er nur deshalb Abstand genommen, weil er befürchtete, bei Nichtbeauftragung des Klägers, das Grundstück zu verlieren, da er, anders als der Kläger, keinerlei Einflussmöglichkeit auf die Eigentümer hatte.

Da sich allein aufgrund des Schreibens des Klägers vom 03.12.1999 und des besonderen Näheverhältnisses des Klägers zu den Eigentümern für den Beklagten die missbilligte Koppelung des Grundstückskaufvertrages vom Architektenvertrag ergibt, kommt es auf den Inhalt des Gesprächs Anfang Dezember 1999 in Anwesenheit des Zeugen A..... nicht an. Schließlich sind auch die inzwischen unter Demenz leidenden, über 80-jährigen Zeuginnen K..... nicht zu vernehmen. Der Kläger hat auf den Hinweis des Landgerichts, dass die Zeuginnen wegen der voraussichtlichen Unergiebigkeit ihrer Vernehmungen abgeladen werden, auch nicht mehr weiter auf ihrer Vernehmung bestanden.

2.

Nachdem der Architektenvertrag vom 21.02.2000 aufgrund Verstoßes gegen das Koppelungsverbot unwirksam ist, kann der Kläger nur Wertersatz nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2, 818 Abs. 2 BGB verlangen, was - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - zu einem erheblich reduzierten Zahlungsanspruch führt. Die Vorschrift des Art. 10 § 3 MRVG ist damit entscheidungserheblich, so dass sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes stellt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG war entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht veranlasst. Ein solches Vorgehen kommt nur in Betracht, wenn der Senat von der Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Aufl. 2004, Art. 100 Abs. 10). Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr ist aus den nachfolgenden Gründen von der Verfassungsmäßigkeit von Art. 10 § 3 MRVG auszugehen.

a) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt Art. 10 § 3 MRVG nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, auch wenn dessen Anwendung zu einer unterschiedlichen Behandlung von Architekten und Bauunternehmen führt.

aa) Art. 10 § 3 MRVG gilt nur für Architekten und Ingenieure und ist damit berufsstandbezogen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des Gesetzes, das von "Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten" spricht, zum anderen aber auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

Hintergrund der Entstehung des Gesetzes war, dass in den 60-er Jahren Grundstückseigentümer, die zur Baureifmachung ihres Geländes die Dienste eines Architekten in Anspruch genommen hatten, diesem zusätzlich die Vermittlung der Veräußerung des Baugrundstücks an bauwillige Käufer überließen und sich im Gegenzug bereit erklärten, die Grundstücke nur mit Architektenbindung zu veräußern. Auf Grund dessen gewannen Architekten häufig eine starke Stellung und die Erwerber sahen sich wegen der zu diesen Zeiten vorherrschenden Knappheit an Grundstücken genötigt, einen bestimmten Architekten unabhängig von dessen fachlichen Eigenschaften und stilistischen Vorstellungen zu beauftragen (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 3 Art. 10 MRVG RN 1). Mit dem 1971 erlassenen Koppelungsverbot wollte der Gesetzgeber der Gefahr entgegenwirken, die dadurch entsteht, dass ein Architekt bei knapp gewordenem Baugrund ein Grundstück "an der Hand" und deshalb Wettbewerbsvorteile hat. Ferner sollte der Leistungswettbewerb geschützt, die Wahlmöglichkeit des Käufers erhalten werden. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs sollte schließlich dazu beitragen, eine Bildung der Baupreise im freien Wettbewerb zu gewährleisten (Begründung der Bundesregierung in BT-Drucks. VI/1549, S.14f.; Begründung des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. VI/2421, S. 6; vgl. auch Darstellung bei Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 § 3 MRVG RN 3).

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde ausdrücklich auch darüber diskutiert, das Bindungsverbot auch auf Unternehmer auszudehnen, um der Gefahr von Umgehungen vorzubeugen (Stellungnahme des Bundesrats zu dem Regierungsentwurf, BT-Drucks. VI/1549, S.31; Antrag des Abgeordneten Vogel (CDU/CSU) im Rechtsausschuss, BT-Drucks. VI/2421, S.6). Dies ist aber abgelehnt worden, um die Tätigkeit von Wohnungsbauunternehmen, die Grundstücke erschließen und die erschlossenen Grundstücke für Rechnung der Erwerber im so genannten Betreuungsbau bebauen lassen, nicht unerwünscht zu behindern (Bundesregierung in BT-Drucks. VI/1549, S.4; Rechtsausschuss in BT-Drucks. VI/2421, S.6; vgl. auch Darstellung in Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 Vorb MRVG RN 3). Auch wenn die Erbringung von Erschließungsleistungen das gesetzgeberische Motiv dafür gewesen ist, das Koppelungsverbot nicht auf Wohnungsbau- und -betreuungsunternehmen zu erstrecken, ist jedoch nicht darauf abzustellen, ob das Unternehmen im konkreten Fall Erschließungsleistungen tatsächlich erbringt. Denn die Mehrheit des Rechtsausschusses hat die Einbeziehung des Unternehmers in das Koppelungsverbot ganz allgemein deshalb abgelehnt, weil es Wohnungsbauunternehmen möglich bleiben solle, ihre Planung mit Hilfe von Koppelungsverträgen durchzusetzen (vgl. BT-Drucks. VI/2421, S.6; ebenso BGH NJW 1984, 732, 733; BauR 1979, 179; OLG Düsseldorf NJW -RR1993, 667, 668)

bb) Durch die Privilegierung von Bauträgern, Generalunternehmern und - übernehmern gegenüber Architekten kommt es zwangsläufig zu einer Ungleichbehandlung dieser Berufsgruppen. Aus diesem Grund werden in der Literatur Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG erhoben (vgl. Pauly, Das Koppelungsverbot des Art. 10 § 3 MRVG - ein alter Zopf muss weichen, BauR 2006, 769, 770; Hesse BauR 1985, 30, 37; Hesse, Das Verbot der Architektenbindung, BauR 1977, 74, 76; Korbion/Mantscheff/Vygen-Vygen, a.a.O. Art. 10 § 3 MRVG RN 44). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG setzt aber voraus, dass wirklich Gleiches ungleich behandelt wird und für eine etwaige Ungleichbehandlung kein sachlich vernünftiger Grund vorhanden ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.

(1) Betrachtet man den freiberuflichen Architekten einerseits und Bauunternehmen im engeren und weiteren Sinn andererseits, fehlt es schon an einer Vergleichbarkeit der Tätigkeiten. Denn Bauträger, Generalunternehmer und - übernehmer planen nicht nur, sondern besorgen in der Regel auch das Grundstück, errichten den Bau und tragen das wirtschaftliche Risiko der Vermarktung. Dabei spielt die Planung gegenüber der Erstellung des Bauwerks eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle (vgl. BGH NJW 1984, 732, 733). Grundstücksverkauf und Baubetreuung formen zusammen das Berufsbild der Baubetreuungsunternehmen, das sich damit grundlegend von dem der Ingenieure und Architekten unterscheidet, welches die Planungsleistung und Bauleitung umfasst. Ungleiches darf aber auch nach Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden.

(2) Der Streit darüber, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, entzündet sich aber auch eher daran, dass der freiberufliche Architekt, der als Generalübernehmer etc. tätig wird, innerhalb dessen Gesamtleistung Planung und Bauaufsicht damit in den Hintergrund treten, dem Verbot bei konsequenter berufsstandbezogener Auslegung unterliegt (BGH NJW-RR 1991, 143, 144; NJW 1984, 732, 733; BauR 1978, 147ff;), der gewerbliche Generalübernehmer, der im selben Umfang auch die Architektenleistungen erbringt, hingegen nicht. Ferner kann im Rahmen eines Architektenwettbewerbs den Grundstückserwerbern gestalterische Vorgaben durch Bindung an bestimmte Architekten-Preisträger wegen des Koppelungsverbots nicht gemacht werden, während die Bindung an Bauträger etc. mit Planungsverpflichtung möglich ist (BGH BauR 1982, 612, 513; OLG Hamm NJW-RR 1996, 662, 663; KG NJW-RR 1992, 916f.). Insoweit liegt zwar ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht der Senat aber nicht gegeben.

Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet nach der ständigen Formel des BVerfG nur wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln, nicht hingegen gebietet er, jeweils die zweckmäßigste und gerechteste aller erdenklichen Regelungen zu wählen (BVerfGE 81, 108, 117f.). Art. 3 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers damit nur Grenzen, wobei das BVerfG gerade auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung traditionell eine großzügigere Gestaltungsfreiheit zubilligt (BVerfGE 77, 84, 106). Ausreichend ist, wenn ein sachlich vertretbarer, zureichender Grund für die Ungleichbehandlung vorhanden ist.

Dieser ist hier darin zu sehen, dass das Gesetz den freien Wettbewerb unter Ingenieuren und Architekten zum Schutze der Bauwilligen und von Mietern vor unliebsamen Mieterhöhungen sichern will. Dieses Ziel ist aber nur erreichbar, wenn das Gesetz weit ausgelegt wird. Denn hätte der Gesetzgeber die Tätigkeit eines freiberuflichen Architekten als Generalunternehmer etc. vom Koppelungsverbot ausgenommen, hätte dies die Gefahr mit sich gebracht, dass damit weiterhin verdeckt eine Bindung an bestimmte Architekten vorgenommen worden wäre. Eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt mithin nicht vor.

Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dies kein ausreichender sachlicher Grund ist, führt dies nicht zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit von Art. 10 § 3 MRVG und einer Vorlageverpflichtung an das Bundesverfassungsgericht. Denn eine Vorlage hat dann zu unterbleiben, wenn das Gericht die Möglichkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung der entscheidungserheblichen Norm hat (BVerfGE 87, 114, 133; Jarass/Pieroth, a.a.O. Art. 100 RN 10). Diese ließe sich dadurch erreichen, dass Art. 10 § 3 MRVG auf freiberuflich tätige Architekten, die nicht nur die Planung, sondern als Bauträger etc. das wirtschaftliche Risiko übernehmen, nicht angewendet wird. Da der Kläger aber lediglich Architektenleistungen erbracht hat, kommt es auf eine solche Auslegung vorliegend nicht an.

b) Das Gesetz greift auch nicht in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Der Veräußerer, der den Erwerber an einen bestimmten Architekten binden will, wird nicht dadurch in seinem Eigentumsrecht beschränkt, dass eine Architektenbindung unwirksam ist. Denn das Koppelungsverbot bewirkt keine Beschränkung der Veräußerungsbefugnis, sondern vereitelt höchstes die mit der Bindung bezweckte zusätzliche Gewinnmöglichkeit. Diese unterfällt aber nicht dem Eigentumsschutz (Lass: Das Koppelungsverbot des Art 10 § 3 MRVG aus verfassungsrechtlicher Sicht, DNotZ 1996, 742, 748). Eine Eigentumsverletzung liegt daher auch dann nicht vor, wenn das Grundstück im Eigentum des Architekten bzw. Ingenieurs steht, an den sich der Bauinteressent im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks binden soll. Denn in Bezug auf das Eigentumsrecht befindet er sich in keiner anderen Position als der nicht berufsangehörige Veräußerer (Lass, a.a.O., S. 748; ebenso BGH NJW 1978, 639f., der in Art. 10 § 3 MRVG eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums sieht und aus diesem Grund eine Grundrechtsverletzung verneint). Durch das Koppelungsverbot wird daher auch nicht sein Eigentumsrecht, sondern vielmehr seine Berufsfreiheit (Art. 12 GG) tangiert.

c) Die angegriffene Regelung verstößt aber auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

Art. 10 § 3 MRVG hat zwar dadurch, dass es in persönlicher Hinsicht berufsstandbezogen auf Architekten und Ingenieure abzielt und in sachlicher Hinsicht das rechtsgeschäftliche Verhalten bei Ausübung dieser Berufe einschränkt, eine berufsregelnde Tendenz. Nach dem Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung aber durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes begrenzt werden, wobei bei der Prüfung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz große Bedeutung zukommt. Welche konkreten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sind, richtet sich nach der vom Bundesverfassungsgericht im Apothekerurteil (BVerfGE 7, 377, 405ff.) entwickelten sogenannten Stufenlehre danach, welche Qualität einem Eingriff in die Berufsfreiheit zukommt. Danach ist die Regelungsbefugnis in Bezug auf die Berufsfreiheit im engeren Sinn inhaltlich umso freier, je mehr sie auf reine Ausübungsregelungen zielt, und umso begrenzter, je mehr sie die Berufswahl berührt (BVerfGE 7, 377, 403).

Für Architekten und Ingenieure, die sich im Bereich ihrer klassischen Berufsbilder bewegen, stellt Art. 10 § 3 MRVG eine typische Berufsausübungsregelung dar. Dies gilt aber auch für solche Architekten, die beabsichtigen, sich als Bauträger, Generalunternehmer oder Generalübernehmer zu betätigen. Denn dies ist Architekten durch Art. 10 § 3 MRVG nicht gänzlich unmöglich gemacht, sondern nur, solange sie als freie Architekten tätig sind. Sind sie gewerbsmäßig tätig, fallen sie hingegen nicht unter das Koppelungsverbot, da nunmehr Grundstücksbeschaffung, Planung und Errichtung von Bauwerken den Charakter des Unternehmens prägen (BGH NJW-RR 1989, 147). Da auch für diese Tätigkeit der Beruf des Architekten erlernt und ausgeübt wird, ist nicht die Berufswahl als Architekt oder Ingenieur eingeschränkt, sondern nur die Form der Berufsausübung.

Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind dann verhältnismäßig, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls bzw. Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sie verlangen (BVerfGE 7, 377, 405; 78, 155, 162). Wie bereits ausgeführt, ist das Koppelungsverbot erforderlich, um die freie Auswahl des Architekten allein nach Leistungskriterien zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen unter Architekten zu vermeiden und dient daher einerseits dem Schutz des einzelnen Verbrauchers als auch dem Schutz des einzelnen Architekten. Da Art. 10 § 3 MRVG wettbewerbliche und wohnungsbaupolitische Ziele, einerseits zum Schutz der einzelnen Architekten, andererseits zum Schutz der Verbraucher verfolgt, liegt die Beschränkung im Interesse des Gemeinwohls und ist daher zulässig.

3.

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem Kläger ein Anspruch auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2, 818 Abs. 2 BGB zu.

a) Da der Beklagte die Baugenehmigung unstreitig aufgrund der Planung des Klägers erhalten hat, ist er insoweit bereichert. Soweit der Beklagte dies in der Berufungsinstanz mit der Begründung, er habe von der Planung wegen der von dem Kläger zu vertretenen Kostenüberschreitung keinen Gebrauch machen können, in Abrede stellt, lässt sich weder seinem Vorbringen noch aus den eingereichten Unterlagen entnehmen, welchen Kostenrahmen der Beklagte vorgegeben hat und aus welchen Gründen der Kläger eine etwaige Überschreitung zu vertreten hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Firma des Beklagten unstreitig insolvent geworden ist.

b) Die Bereicherung ist auch nicht schon allein durch den Umstand, dass der Beklagte von der Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht hat, entfallen. Denn es ist nicht ersichtlich, ob dies auf einer eigenen Willensentscheidung des Beklagten oder auf einem vom Kläger zu vertretenden Anlass beruht.

c) Die ersten beiden Entwürfe hat der Beklagte allerdings nicht verwertet bzw. insoweit ist keine Bereicherung eingetreten. Dasselbe gilt für die vom Kläger tatsächlich nicht erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9.

d) Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes richtet sich danach, was der Beklagte an Aufwendungen erspart hat. Da die Leistungen des Klägers zu einer Baugenehmigung geführt haben, die regelmäßig nur aufgrund eines wirksamen, eine Vergütungspflicht begründenden Vertrages zu erhalten ist, bestimmt sich die Höhe des Wertes der Leistungen nach der üblichen oder angemessenen Vergütung und damit nach den Mindestsätzen der HOAI (vgl. BGH BauR 2001, 1412ff; NJW 1982, 879, 880). Danach kann der Kläger für die Genehmigungsplanung ein Honorar von € 18.485,04 netto bzw. 21.442,65 brutto verlangen. Dies ergibt sich aus folgendem:

aa) Die Genehmigungsplanung umfasst die Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4, so dass der Kläger die Vergütung für diese Leistungen fordern kann. Dabei richtet sich das Honorar gemäß § 10 Abs. 2 HOAI nach den anrechenbaren Kosten des Objekts unter Zugrundelegung der sich aus der HOAI ergebenden Honorarzone nach der Honorartafel in § 16 HOAI.

Soweit der Beklagte moniert, der Kläger habe einzelne Grundleistungen aus den einzelnen Leistungsphasen nicht erbracht, rechtfertigt dies keine Reduzierung der Honoraransprüche des Klägers. Auf die vertragliche Vereinbarung, wonach der Kläger mit der Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HOAI beauftragt war, kann infolge deren Nichtigkeit nicht abgestellt werden. Die HOAI regelt als öffentliches Preisrecht keine Leistungspflichten, so dass § 15 HOAI keine Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine Teilleistung des § 15 HOAI nicht erbracht hat (vgl. BGH NZBau 2004, 509, 510; NJW-RR 2005, 318, 322 jeweils zum vertraglichen Leistungsumfang). Maßgeblich ist daher, inwieweit der Beklagte an den einzelnen Arbeitsschritten ein schützenswertes Interesse hat, so dass diese als unerlässlich angesehen werden müssen (BGH NJW-RR 2005, 318, 322). Inwieweit die auf Seite 7 des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.03.2006 (Bl.89 GA) im einzelnen aufgeführten fehlenden Teilleistungen für ihn zwingend waren, hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, worauf er in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 hingewiesen worden ist. Denn unstreitig ist die Baugenehmigung erteilt worden, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwiefern die angeblich fehlenden Arbeitsschritte für ihn von solchem Belang waren, dass sie eine Reduzierung des Vergütungsanspruchs rechtfertigen. Etwas anderes gilt nur für die angeblich fehlende Kostenberechnung. Diese hat der Kläger aber entgegen der Behauptung des Beklagten nach DIN 276 (Grundleistung der Leistungsphase 3) erstellt. Zutreffend moniert der Beklagte zwar, dass diese offensichtlich nicht nach der nach § 10 Abs. 2 HOAI maßgeblichen DIN 276 in der Fassung vom April 1981, sondern in der Neufassung der DIN 276 von 1993 erfolgt ist. Dies ergibt sich zwanglos aus der von dem Kläger gewählten Aufteilung. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Kostenberechnung erstellt worden ist. Die Verwendung der Fassung von April 1993 rechtfertigt lediglich den Einwand fehlender Prüfbarkeit der Abrechnung (Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O., RN 12). Auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung vom 18.11.2002 kann sich der Beklagte aber nicht mehr berufen, da er den Einwand zur Kostenberechnung nicht binnen 2 Monaten seit Zugang der Schlussrechnung, sondern erst im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen hat (BGH NJW-RR 2006, 455f.; BauR 2004, 316; Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O. § 8 RN 17) Eine Kürzung des Vergütungsanspruchs kommt diesbezüglich daher nicht in Betracht.

bb) Die Abrechnung der Leistungsphasen 1 bis 4 erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach der Kostenberechnung und nur, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung. Da der Kläger die Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5, Bl.59ff GA) gefertigt hat, durfte der Kläger auch nur diese bezogen auf den 3. Entwurf in der Schlussrechnung zugrunde legen und nicht - wie geschehen - die in der Rechnung zwar als Kostenberechnung bezeichnete, tatsächlich aber wegen der Berechnung nach Kubatur eine Kostenschätzung darstellende Berechnung vom 06.08.2001 (Anlage H 4, Bl. 58). Abzustellen ist daher auf die in der Kostenberechnung ermittelten Baukosten.

Die Kostenberechnung soll in der Regel nach Spalte 3 der Kostengliederung der DIN 276 Teil 2 aufgestellt werden, wobei aber bei einfachen Werkstattgebäuden und Fabrikationshallen sowie für Wohngebäude mit durchschnittlicher Ausstattung, für die in der Regel Erfahrungssätze vorliegen, auch die Spalte 2 ausreichen kann. Die Kosten sollen ferner, soweit nicht Erfahrungssätze oder pauschalierte Angaben vorliegen, aus Mengen- und Kostenansatz summarisch ermittelt werden. Ergänzende Berechnungen sind beizufügen (Locher/Koeble/Frik-Koeble, a.a.O., § 10 RN 20). Vorliegend hat der Kläger in der Kostenberechnung vom 29.05.2002 (Anlage H 5, Bl. 59ff GA) die Kostengruppe "100 Baugrundstück" gemessen an der DIN 276 (1981) nur bis zur Spalte 2 untergliedert, den Rest aber im Wesentlichen bis zur Spalte 3. Dass er nicht alle Unterpunkte der Spalte 3 aufgeführt hat, ist unerheblich, da er diese ersichtlich nicht in Ansatz gebracht hat. Tatsächlich hat er aber die DIN 276 (1993) zugrunde gelegt. Nach deren Ziffer 3.2.2 sollen die Gesamtkosten im Rahmen der Kostenberechnung mindestens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung ermittelt werden. Dem ist der Kläger nachgekommen.

Soweit der Beklagte die in Ansatz gebrachten Kosten für insgesamt nicht nachvollziehbar hält und diese bestreitet, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist zwar der Kläger für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 1992, 278; NJW 1995, 399, 401). Wie der BGH verschiedentlich ausgeführt hat, lässt sich der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung des Sachvortrags aber nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der beweisbelasteten Partei zu sein hat (BGH NJW-RR 1992, 278). Vorliegend hat der Beklagte die aufgegliederten Kosten aber nur pauschal bestritten, was nicht ausreichend ist. Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, muss er die Einzelansätze der Kostenermittlung mit konkreten Zahlen als zu hoch bestreiten (Locher/Koeble/Frik-Koeble, § 10 RN 78). Dies war dem Beklagten auch möglich, da seine Firma - ausweislich der Anlage H 10 (Anlagenband) - im Bereich Ausbau von gewerblichen Projekten und größeren Wohnprojekten tätig war. Insoweit ist von den einzelnen Kostenansätzen des Klägers auszugehen.

Die vom Kläger berechneten anrechenbaren Kosten ergeben sich aus der Addition der Positionen "Summe 300 Bauwerk-Baukonstruktion" in Höhe von € 787.385,13, "Summe 400 Bauwerk-Technische Anlagen" in Höhe von € 148.245,64 und "Summe 500 Außenanlagen" in Höhe von € 94.960,62. Soweit der Beklagte Einwendungen gegen die Einbeziehung verschiedener Kostenansätze in die - im Rahmen der Kostenschätzung vom 06.08.2001 ermittelten - anrechenbaren Kosten rügt, hat er damit im Hinblick auf die hier maßgebliche Kostenberechnung nur hinsichtlich der Position "Außenanlagen" Erfolg.

Soweit der Kläger die "Summe 400 Bauwerk-Technische Anlagen" berücksichtigt hat, war dies nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 HOAI zulässig. Danach sind für Grundleistungen bei Gebäuden die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4, 3.5.2 bis 3.5.4.), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht, vollständig bis zu 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar. Die vom Kläger unter der Kostengruppe 400 zusammengefassten Technischen Anlagen entsprechen den in § 10 Abs. 4 HOAI genannten. Ihre Summe macht auch weniger als 25 % (€ 209.309,81) der sonstigen anrechenbaren Kosten in Höhe von € 837.239,25 (Baukonstruktion € 787.385,13 + Außenanlagen € 49.754,02, wie nachfolgend dargestellt) aus. Der Einwand des Beklagten bezog sich zwar auf die Kostenschätzung, bei der diese Kosten in der Tat nicht ausgewiesen sind. Maßgebend ist aber die Kostenberechnung.

Der Einwand des Beklagten, die Außenanlagen könnten nicht einbezogen werden, hat lediglich teilweise Erfolg. Nach § 10 Abs. 5 Nr.5 HOAI sind die Kosten für Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5) nicht anrechenbar, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen. § 10 Abs. 5 Nr. 4 erklärt Kosten der nichtöffentlichen Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2.) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7) nicht für anrechenbar, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht. Vorliegend hat der Kläger diese aber geplant. Dabei entsprechen die Position 510 und 520 "Geländeflächen, -bearbeitung und -gestaltung" der Kostenberechnung in Höhe von € 11.149,98 und € 30.166,22 der DIN Kostengruppe 2.2., Position 2.2.8 "Grünflächen". Die Position 530 "Abwasser- und Versorgungsanlagen" in Höhe von € 8.437,82 entspricht der DIN Kostengruppe 5.3. Aus diesem Grunde können diese Positionen bei den anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden. Zwar sieht § 18 Satz 1 HOAI für Freiflächen i.S.v. § 3 Ziffer 12 HOAI eine gesonderte Berechnung vor, wenn die anrechenbaren Kosten € 7.500,--und mehr betragen. Durch die Mitberücksichtigung dieser Kosten bei denen für die Gebäudeplanung wird der Beklagte jedoch nicht benachteiligt, sondern besser gestellt, da die Honorarforderung wegen der Degression der Honorartafeln ansonsten höher wäre. Die sonstigen unter Außenanlagen aufgeführten Positionen fallen hingegen nicht unter § 10 Abs. 5 Nr. 4 HOAI und können daher nicht mitberücksichtigt werden.

Es ergeben sich danach folgende anrechenbaren Kosten:

Baukonstruktion: € 787.385,13

Technische Anlagen € 148.245,64

Außenanlagen € 49.754,02

Summe brutto € 985,384,79

netto € 849.469,65

Da der Kläger in der Honorarschlussrechnung nur anrechenbare Kosten in Höhe von € 847.193,87 in Ansatz gebracht hat und ausdrücklich daran festhält, ist zu Gunsten des Beklagten jedoch nur von diesen Kosten auszugehen.

cc) Das Bauvorhaben hat der Kläger zutreffend in die Honorarzone III eingeordnet. Ausweislich der vorgelegten Entwürfe umfasste die Planung nicht nur eine Lagerhalle, sondern zusätzlich auch ein sich daran anschließendes Bürogebäude. Allein letzteres fällt aber nach § 12 Ziffer 3 HOAI schon unter die Honorarzone III. Nach §§ 16, 5a HOAI ergibt sich demnach unter Zugrundelegung der von dem Kläger herangezogenen Honorartabelle für DM-Beträge ein Vergütungsanspruch in Höhe von € 18.485,04 netto. Die Honorartafel wurde zwar zum 1.1.2002 auf Euro umgestellt, wobei die Umstellung weitestgehend wertneutral erfolgte. Allerdings wurden andere Signalwerte festgelegt, was im Ergebnis andere Eckpfeiler für die Interpolation nach § 5a HOAI zur Folge hat, woraus sich dann geringfügig andere Honorare ergeben (vgl. Locher/Koeble/Frik-Koeble, § 16 RN 1), hier € 18.498,32. Wegen der Selbstbindung des Klägers ist jedoch von dem von diesem berechneten Betrag von € 18.485,04 netto bzw. € 21.442,65 brutto auszugehen.

dd) Nebenkosten sind mangels entsprechender Einzelnachweise nach § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI nicht zu erstatten. Wegen der Nichtigkeit des Architektenvertrages kann der Kläger nicht die pauschalierten Nebenkosten aus Ziffer 4.7 des Architektenvertrages i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI fordern.

ee) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist von dem berechneten Wertersatz nicht noch ein Abzug für den in der Vergütung der HOAI enthaltenen Gewinnanteil von 5 % zu machen. Der Wertersatz beziffert sich nach der Rechtsprechung des BGH nach den Kosten, die üblicherweise für die Entgegennahme der Planungsleistungen zu leisten sind, nicht mehr und nicht weniger. Ein solcher Abzug rechtfertigt sich auch nicht als Abschreckungsmaßnahme, denn wie dieser Fall zeigt, reduzieren sich die Vergütungsansprüche des Klägers durch den Wegfall des Vertrages erheblich, so dass für einen Architekten sicherlich kein Anreiz besteht, seine Leistungen aufzudrängen. Bei dem Bereicherungsausgleich geht es nicht darum, eine vom Gesetz verbotene Tätigkeit auf einem Umwege doch zu honorieren, sondern zu verhindern, dass der Empfänger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGH NJW 1982, 879, 880; NJW 1978, 322).

e) Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von € 20.451,68 verbleibt ein noch offener Zahlungsanspruch von € 990,97.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Zustellung des Mahnbescheids) am 26.03.2005. Ein früherer Verzugszeitpunkt ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus § 286 Abs. 3 BGB, da dieser seinem Wortlaut nach nur auf Entgeltforderungen, nicht jedoch auf Bereicherungsansprüche anwendbar ist.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

6.

Die Revision wird zugelassen. Die Beantwortung der Frage, ob Art. 10 § 3 MRVG verfassungsgemäß ist, hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

7.

Streitwert für die Berufungsinstanz: € 43.888,38.

Ende der Entscheidung

Zurück