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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.06.2007
Aktenzeichen: I-21 U 240/06
Rechtsgebiete: BGB, HOAI
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB § 631 Abs. 1 | |
HOAI § 4 | |
HOAI § 8 Abs. 1 |
2. Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für eine korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch.
3. Der Architekt ist dann nicht gehindert, den sich auf der Grundlage der Honorarvereinbarung ermittelten Anteil eines Pauschalhonorars zu fordern, wenn die Honorarvereinbarung wegen unzulässiger Unterschreitung des Mindestsatzes unwirksam ist, aber keine Partei sich darauf beruft.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.10.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.768,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.07.2006 zu zahlen. Der Beklagte zu 1. wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 803,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 10.07.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 82,7 %, die Beklagten zu 1. - 3. als Gesamtschuldner 15,8 % und der Beklagte zu 1. darüber hinaus weitere 1,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger jeweils 82,7 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung ihrer jeweiligen Gegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn jene nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Resthonorar für seine Tätigkeit als Architekt und Tragwerksplaner an dem Bauvorhaben C.....str. ..... in D..... . Der Kläger ist hauptberuflich als Bauingenieur bei der L..... Entwässerungsgenossenschaft angestellt, nebenberuflich ist er als freischaffender Gebäudeplaner tätig. Vermittelt über einen gemeinsamen Bekannten beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Architekten- und Statikerleistung für den Bau eines Bürogebäudes. Dieses sollte neben ihrem Wohnhaus auf einem mit einem älteren Gebäude bebauten Teilgrundstück errichtet werden. Dort beabsichtigte der Beklagte zu 1., der als Syndikusanwalt in einer Wirtschaftsprüfergesellschaft tätig ist, seine Anwaltskanzlei einzurichten, die er nebenberuflich betreibt.
Unter dem 03.03.2003 übergab der Kläger den Beklagten einen Vorentwurf und einen sog. Kostenvoranschlag. Darin war für die Architekten- und Statikerleistung ein Pauschalhonorar von 10.000,-- € netto vorgesehen, das auf Wunsch des Beklagten zu 1. zu 77,5 % von der Eigentümergemeinschaft der Beklagten und zu 22,5 % von dem Beklagten zu 1. getragen werden sollte. Der Kläger bemaß die Baukosten in dem Vorentwurf mit 95.100 €, wobei Abbruchkosten und etwaige Kosten für Malerleistungen und für Oberböden nicht berücksichtigt waren. Diese sind von den Beklagten in Eigenleistung ausgeführt worden. Unter dem 17.07.2003 schlossen die Parteien einen "Planervertrag Ingenieurbauwerke". Die Planung wurde aufgrund von Änderungswünschen der Beklagten aufwendiger. Der Kläger fertigte keine Kostenberechnungen und Kostenanschläge nach DIN 276. Die Baugenehmigung wurde am 30.01.2004 erteilt, die Baumaßnahme wurde bis April 2004 fertiggestellt und am 04.04.2005 behördlich abgenommen. Die Beklagten hatten zum Teil selbst Angebote eingeholt und Aufträge selbst vergeben. Aufgrund von Maßfehlern des Klägers fielen Küche und WC kleiner aus als geplant. Auf das Architekten- und Statikerhonorar leisteten die Beklagten Abschläge in Höhe von 9.280 €. Nach Fertigstellung und Bezug erteilte der Kläger unter dem 28.07.2005 eine Schlussrechnung, mit der er von der Eigentümergemeinschaft noch 2.768,92 € und von dem Beklagten zu 1. noch 803,88 € forderte. Die Beklagte verweigerten weitere Zahlungen und verwiesen auf eine Überschreitung der Baukosten, wodurch ihnen ein Schaden von ca. 80.000 € entstanden sei. Insoweit berufen sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Haftpflichtversicherung des Klägers verneinte eine Eintrittspflicht.
Der Kläger zog mit Schreiben vom 09.01.2006 seine Honorarabrechnung zurück mit dem Hinweis, das diese nicht den Mindestbedingungen der HOAI entspreche und erteilte unter dem 09.06.2006 eine neue Schlussrechnung. Er fertigte hierzu zum einen für die Architektenleistung eine "Honorarberechnung nach HOAI I Leistungen bei Gebäuden", die mit einem Betrag von 16.153,12 € netto abschließt und zum anderen die "Honorarberechnung nach HOAI II Leistungen bei der Tragwerksplanung", die sich auf 9.663,20 € netto für die Tragwerksplanung beläuft. Mit Schreiben vom 12.07.2006 wandte der Beklagte zu 1. ein, dass die "neue Schlussrechnung ... weder vom Sinn noch von der Höhe her nachvollzogen werden" könne.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten seien über die Baukosten und deren Entwicklung stets unterrichtet gewesen. Eine Kostenfeststellung habe er gefertigt (Anlage zur Schlussrechnung v. 09.06.2006). Die Beklagten hätten zum Teil selbst Angebote eingeholt und Aufträge vergeben, ohne ihn zu informieren. Deshalb sei ihm ein Kostenanschlag nicht möglich. Die Beklagten hätten die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist gerügt.
Die Beklagten haben behauptet, die Schlussrechnung sei ihnen erst am 04.07.2006 zugegangen. Das Schreiben vom 09.01.2006 sei ihnen nicht zugegangen. In den Vorgesprächen hätten sie den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Gesamtvolumen von 100.000 € nicht überschritten werden solle. Es treffe deshalb nicht zu, dass sie keine Kostenermittlungen gefordert hätten. Auf die Wirksamkeit der Pauschalpreisvereinbarung hätten sie vertraut. Sie besäßen keine Kenntnisse der HOAI und von eventuellen Mindestsatzunterschreitungen. Deshalb hätten sie die Rechnung vom 28.07.2005 als inhaltlich und rechnerisch richtig angesehen. Der Kläger sei seiner vertraglichen Verpflichtung der täglichen Baukontrolle nicht nachgekommen. Er habe an den Zimmermann falsche Maße weitergegeben, deshalb habe die Gaube vor Ort noch einmal angepasst werden müssen. Der Kläger habe die Mehrkosten, die durch das Erfordernis einer neuen Bodenplatte und durch neue Wände entstehen könnten, auf 6.000 € beziffert. In dem Bauantrag seien gleichwohl nur 95.000 € als Baukosten ausgewiesen, da der Kläger gemeint habe, man werde mit dieser Summe auskommen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei durch seine Schlussrechnung vom 28.07.2005 bereits gebunden. Hiermit habe der Kläger seine Leistung und die seines Vaters, der die statische Berechnung durchgeführt hat, abschließend abgerechnet, auch unter Berücksichtigung des Mehraufwands für die Neuberechnung der Statik und der Erstellung eines Brandschutzgutachtens. Neben der fehlenden Prüfbarkeit der neuen Rechnung, auf die sie sich nur hilfsweise berufen, berücksichtige die neue Rechnung einen falschen Bausummenansatz. Der Architekt dürfe aus einer Bausummenüberschreitung durch Erhöhung seines Honorars keine Vorteile ziehen.
Das Landgericht hat den Kläger durch prozessleitende Verfügung vom 09.08.2006 darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar und die Honorarberechnung für die Leistungsphasen 2 und 3 aus § 65 HOAI nicht zutreffend sei.
Durch das am 02.10.2006 verkündete Urteil hat die 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Honorarrechnung sei ganz überwiegend nicht prüfbar und deshalb gemäß § 8 HOAI nicht einforderbar. Lediglich Leistungen gemäß § 15 Leistungsphase 8 HOAI seien abrechenbar. Diese seien jedoch durch die erbrachten Abschläge bereits überzahlt. Die mit der Honorarrechnung überreichte Kostenberechnung sei keine Grundlage für die Abrechnung der in den Leistungsphasen 1 bis 7 erbrachten Leistungen. Die Kostenermittlung nach DIN 276 fehle. Ein Kostenanschlag für die Abrechnung der in den Leistungsphasen 5 bis 7 erbrachten Leistungen fehle ebenfalls. Für eine Abrechnung von Leistungen der Tragwerksplanung könne die Kostenfeststellung keine geeignete Grundlage sein, da sich aus ihr nicht entnehmen lasse, welche der in ihr genannten Kostenpositionen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 HOAI erfüllen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ebenso form- und fristgerecht begründet.
Er ist der Ansicht, das Landgericht hätte nicht offen lassen dürfen, ob es die Klage insgesamt oder nur in Teilen für nicht prüfbar erachtet. Soweit die Rechnung ganz oder teilweise nicht prüfbar gewesen sei, hätte sie als derzeit unbegründet abgewiesen werden müssen. Die Beklagten hätten die fehlende Prüfbarkeit nicht oder nicht ausreichend gerügt. Einen Kostenanschlag hätten die Beklagten nicht benötigtet, weil sie alle Ausschreibungsergebnisse gekannt hätten. Er habe nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung abrechnen können, solange der Kostenanschlag nicht vorliege. Die Beklagten hätten Fehler oder die Dürftigkeit der Kostenermittlung nicht reklamiert. Die Unwirksamkeit der Pauschalhonorarvereinbarung begründe keinen Schadensersatzanspruch. Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Bausummenüberschreitung rechtfertigten kein Zurückbehaltungsrecht; es könne nur aufgerechnet werden; eine Aufrechnung sei nach dem Vertrag aber nicht zulässig. Wegen Planungsmängeln stehe den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, weil ihnen aus der fehlerhaften Übertragung einer Maßkette kein Schaden entstanden sei.
Der Kläger behauptet, seine Kostenschätzung sei richtig. Mit Kosten von 95.100 € sei auszukommen gewesen, wenn nicht später verteuernde Maßnahmen aufgetreten wären. Die eingetretene Kostenerhöhung führe nicht zur Unrentabilität. Zwar sei bei Fertigstellung der Entwurfsplanung der Großteil der Zusatzwünsche bereits verarbeitet und die Kostenerhöhung bekannt gewesen, gleichwohl habe man an den geschätzten Baukosten von 95.000 € festgehalten, um die Verwaltungsgebühren möglichst gering zu halten. Für die honorarrechtliche Bemessungsgrundlage habe dies keine Bedeutung. Ein Hinweis auf eine Baukostenerhöhung sei nicht erforderlich gewesen, denn den Beklagten seien die Kosten bekannt gewesen, weil der Beklagte zu 1. mit Ausnahme des Rohbauauftrags sämtliche Aufträge selbst erteilt habe. Im übrigen verliere auch eine Baukostengarantie ihre Wirksamkeit bei wesentlichen bauseitigen Änderungen.
Hilfsweise beansprucht der Kläger das noch ausstehende Honorar aus den beiden Schlussrechnungen vom 28.07.2005.
Der Kläger beantragt
1. unter Abänderung des angegriffenen Urteils der Klage stattzugeben;
2. hilfsweise: Das angegriffene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Duisburg zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen hierzu vor, die Schlussrechnung vom 09.06.2006 stelle keine Grundlage für eine Abrechnung der von dem Kläger in den Leistungsphasen 2 bis 4 des § 15 HOAI erbrachten Leistungen dar. Der Kläger habe die notwendigen Unterlagen für einen Kostenanschlag nicht von ihnen verlangt. Der Kläger sei über die Kosten voll im Bilde gewesen. Eine Nachholung des fehlenden Kostenanschlags sei nicht mehr möglich, weil der Bauherr nach Fertigstellung des Bauvorhabens kein weiteres Interesse an einer Zwischenberechnung der anfallenden Kosten habe. Im Hinblick auf § 62 Abs. 4 HOAI hätte der Kläger in der Kostenfeststellung detailliert zwischen den Kosten der Baukonstruktion und den Kosten der Installationen differenzieren müssen, weil diese Kosten nur mit 55 % bzw. 20 % für die Leistungen der Tragwerksplanung anrechenbar sind. Dass der Kläger 75 % der festgestellten Gesamtkosten angerechnet habe, sei nicht zulässig.
Sie hätten die fehlende Prüfbarkeit rechtzeitig gerügt mit Schreiben vom 12.07.2006 (Anlagen K 7 und 8 zur Klageschrift). Im übrigen sei die Rechnung auch sachlich und inhaltlich unrichtig, ferner hätten sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Vereinbarung des Pauschalhonorars sei wirksam, weil ein Ausnahmefall gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vorliege. Auch hätten sie ihre Finanzierung an der Kostenkalkulation und den ursprünglichen Honorarvorstellungen des Klägers ausgerichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze und die in Kopie zur Akte gereichten Urkunden verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet. Dem Kläger stehen aufgrund seines Hilfsvorbringens, das er auf die Schlussrechnungen vom 28.07.2005 stützt, unter Berücksichtigung der erhaltenen Abschlagszahlungen weitergehende Honoraransprüche gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 2.768,92 € und von weiteren 803,88 € gegen den Beklagten zu 1. zu. Sein Hauptvorbringen, mit dem er seine Vergütungsforderung nach der HOAI begründet und sich hierzu auf die Schlussrechnung vom 09.06.2006 beruft, hat keinen Erfolg.
1.
Der Kläger ist zwar berechtigt, gemäß seiner Schlussrechnung vom 09.06.2006 nach der HOAI abzurechnen, weil die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung über ein Pauschalhonorar von 10.000 € netto und die darauf basierenden Schlussrechnungen vom 28.07.2005 nicht bindend sind. Allerdings ist seine Abrechnung nach der HOAI nicht schlüssig.
a.
Grundsätzlich liegt in der Erteilung einer Schlussrechnung die Erklärung, dass der Architekt seine Leistung abschließend berechnet habe. Mit der Schlussrechnung begründet der Architekt ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Endgültigkeit (vgl. BGH BauR 1990, 382, 383). Eine Nachforderung zur Schlussrechnung stellt jedoch nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. Zum einen kann der Architekt gute Gründe für eine nachträgliche Änderung haben. Zum anderen begründet nicht jede Schlussrechnung eines Architekten bei dem Auftraggeber Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH BauR 1993, 236, 238). Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. So kann sich die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH a.a.O., 239).
Hier beruhten die Schlussrechnungen vom 28.07.2005 auf einer unwirksamen Honorarabrede, weil durch sie die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Ausweislich des Kostenvoranschlags vom 03.03.2003, auf den gemäß Ziffer 3.2. des "Planervertrags" Bezug genommen worden ist, wurde die an der HOAI orientierte Honorarberechnung einverständlich um 35 % von 15.333 € netto auf 10.000 € netto reduziert. Zwar ist die Formulierung unter Ziffer. 3.3. des "Planervertrags", wonach die "Gesamtsumme für die angebotene Ingenieurleistung .. für die Gemeinschaft K..... auf Netto 10.000 € ... und für Herr RA F..... K..... auf Netto 10.000 €.. festgelegt" wurde, missverständlich, da sie nahelegt, dass von den Beklagten insgesamt ein Honorar von 20.000 € netto geschuldet ist. Allerdings ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag und dem unstreitigen Vorbringen der Parteien, dass ein Betrag von insgesamt 10.000 € netto vereinbart war, der auf die Eigentümergemeinschaft und auf den Beklagten zu 1. im Verhältnis 77,5 % zu 22,5 % verteilt werden sollte.
Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet die Bekanntschaft zu dem Kläger keinen Ausnahmefall i.S.v. § 4 Abs. 2 HOAI, der eine Unterschreitung der Mindestsätze rechtfertigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendendes Honorar angemessen ist (vgl. BGH BauR 1997, 677, 679). Danach kann es genügen, wenn ein besonders geringer Aufwand beim Architekten entsteht und dieser Umstand nicht bereits bei der Honorarvereinbarung zu berücksichtigen ist. Ebenso können enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art oder sonstige besondere Umstände ausreichen. Indes lässt der Bundesgerichtshof die Freundschaft zwischen Architekt und Bauherr nicht genügen, zumindest dann nicht, wenn sie sich im Laufe der geschäftlichen Zusammenarbeit entwickelt hat (vgl. BGH BauR 1997,1062, 1064). Hier waren und sind die Parteien nicht miteinander befreundet; der Kontakt zwischen ihnen wurde nur durch einen gemeinsamen Bekannten vermittelt. Ihre persönliche Beziehung ist nicht so eng, dass ihr Verhältnis Ausnahmecharakter hat. Es entspricht eher der Regel, dass der Kontakt zu einem Architekten aufgrund einer Empfehlung hergestellt wird. Auch der Arbeitsaufwand des Klägers war nicht außergewöhnlich gering. Das Interesse des Bauherrn an einer kostengünstigen Ausführung des Bauvorhabens ist nicht ausreichend, um einen Ausnahmefall zu begründen (vgl. OLG Köln NZBau 2005, 467). Der Zweck der Mindestsatzregelung, einen "ruinösen Preiswettbewerb" unter Architekten und Ingenieuren zu verhindern, darf auf diese Weise nicht unterlaufen werden.
Da die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze unwirksam ist, kann der Kläger den Mindestsatz nach der HOAI fordern (vgl. BGH BauR 1993, 239, 241). Der Kläger verhält sich zwar widersprüchlich, weil er zunächst mit den Beklagten ein Pauschalhonorar vereinbart, das die Mindestsätze in unzulässiger Weise unterschreitet, und auf dieser Basis zunächst auch eine Schlussrechnung erstellt, später aber sich auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung beruft und auf der Basis der Mindestsätze eine neue Schlussrechnung fertigt. Gleichwohl ist er gemäß § 242 BGB an diese Schlussrechnung, mit der er die Mindestsätze unterschreitet, nur gebunden, wenn er mit der Schlussrechnung einen Vertrauenstatbestand begründet und die Beklagten als die Auftraggeber sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise eingerichtet haben (vgl. BGH BauR 1993, 236; BauR 1997, 677, 680). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Architekt eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die deshalb unwirksam ist, weil die Mindestsätze in nicht zulässiger Weise unterschritten worden sind und er dann nach den Mindestsätzen abrechnen will (vgl. BGH BauR 1997, 677 ff).
Es ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagten auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet haben, dass ihnen die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Sie tragen nicht vor, im Vertrauen auf das Pauschalhonorar von 10.000 € netto, ihre Dispositionen getroffen zu haben. Die Einstellung des Pauschalhonorars in die Finanzierung reicht nicht aus, um eine Bindung an das Pauschalhonorar zu begründen (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2002, 510, 511; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdn. 721). Dass die Beklagten bei Zahlung der Mindestsätze von einer Verwirklichung des Bauvorhabens Abstand genommen hätten, ist nicht dargelegt worden.
Auch auf eine Bindung an die Schlussrechnung des Klägers vom 28.07.2005 können sich die Beklagten nicht berufen. Die Erstellung der neuen Schlussrechnung vom 09.06.2006, die sich nach der Auffassung des Klägers an den Mindestsätzen der HOAI orientiert, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. Zwar entfällt eine etwaige Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten nicht schon aus der Erwägung, die Schlussrechnung beruhe auf einer unwirksamen Honorarvereinbarung. Der Architekt ist nämlich nicht gehindert, seiner Schlussrechnung ein die Mindestsätze im Sinne von § 4 Abs. 4 HOAI unterschreitendes Honorar zugrunde zu legen (vgl. BGH BauR 1993, 239, 241). Allerdings haben sich die Beklagten hier nicht auf die Wirksamkeit der Schlussrechnung vom 28.07.2005 eingerichtet, denn sie haben der Schlussrechnung unmittelbar widersprochen, als sie dem Kläger kurz nach Erhalt der Rechnung persönlich das Schreiben vom 26.07.2005 überreichten. Darin machten sie den Kläger für die Baukostenüberschreitung verantwortlich, beschrieben ihrer Auffassung nach weitere Mängel der Architektenleistung und kündigten an, den noch ausstehenden Betrag aus dem Architektenvertrag als Schadensersatz geltend zu machen. Da von Anfang an Streit über die Zahlungsverpflichtung bestanden und die Beklagten die Schlussrechnung zurückgewiesen haben, gaben sie zu erkennen, dass sie sich auf diese Rechnung nicht in einer nach § 242 BGB schutzwürdigen Weise eingerichtet haben (vgl. OLG Köln NZBau 2005, 467). Sie bemaßen den Schadensbetrag nicht allein mit dem noch ausstehenden Resthonorar aus der Vereinbarung, sondern bezifferten den Schaden - weit darüber hinausgehend - mit 78.778,75 €. Sie ließen die Angelegenheit auch nicht im Vertrauen, dass der Kläger keine weiteren Forderungen stelle, ruhen, sondern setzten sich mit der Versicherung des Klägers in Verbindung, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht des Klägers über die Anforderungen an eine wirksame Honorarvereinbarung sind nicht gerechtfertigt. Um einen ursächlich aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden dokumentieren zu können, müssten die Beklagten darlegen, dass sie - ohne Verstoß gegen die HOAI - einen anderen Architekten unterhalb des Mindestsatzes hätten beauftragen können (vgl. BGH BauR 1993, 239, 240). Dieses haben die Beklagten nicht dargetan.
b.
Soweit sich die Beklagten - hilfsweise - auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 09.06.2006 berufen, ist dieser Einwand nicht begründet. Die Fälligkeit der Honorarschlussrechnung eines Architekten kann auch dann eintreten, wenn der Auftraggeber nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Der Auftraggeber verliert den durch die Ausgestaltung der Prüffähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung eingeräumten Schutz, wenn er seine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhebt (vgl. BGH BauR 2004, 316 ff). Der Auftraggeber wird durch diese Anforderung nicht unverhältnismäßig belastet, weil er nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung verliert, also uneingeschränkt in der Lage ist, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen (vgl. BGH a.a.O.). Die Beklagten haben die Rechnung, die ihnen am 04.07.2006 zugegangen ist, nicht innerhalb der folgenden zwei Monate mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen. Sie rügten in ihrem Schreiben vom 12.07.2006 lediglich, die Rechnung sei " nicht nachvollziehbar", es fehle der erforderliche Steuerausweis, ferner wurden Schadensersatzansprüche angekündigt. Auch in ihrer Verteidigungsanzeige vom 28.08.2006 wird auf dieses Vorbringen nur Bezug genommen, ohne die Einwände zu präzisieren. Der Auftraggeber muss aber zumindest in Ansätzen erklären, weshalb die Rechnung für ihn nicht prüfbar sein soll. Eine wirksame Fälligkeitsrüge setzt konkrete Einwände gegen die Prüffähigkeit voraus, die den Kläger in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Es müssen deshalb diejenigen Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung der Beklagten zur fehlenden Nachvollziehbarkeit führen (BGH a.a.O.). Nur auf die spezifizierte Rüge kann der Kläger die Rechnung nachträglich prüfbar machen. Die Beklagten haben sich innerhalb der Frist auch nicht die in der prozessleitenden Verfügung des Landgerichts vom 09.08.2006 erhobenen Bedenken gegen die Prüfbarkeit zu eigen gemacht. Dieses kann auch nicht unterstellt werden, da die Anforderungen an die Prüfbarkeit abhängig sind von den besonderen Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers und nicht des Gerichts. Die Beklagten können sich somit nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Fälligkeit berufen.
c.
Der Ausschluss der Einwendungen gegen die Prüffähigkeit führt nicht dazu, dass die Rechnung sachlich richtig oder berechtigt ist. Die Frage der prüfbaren Schlussrechnung betrifft allein die Fälligkeit der Forderung. Sie ist nicht zwingend identisch mit der Frage, ob eine Forderung schlüssig dargelegt worden ist (vgl. Kniffka, Prozessuale Aspekte der Prüfbarkeit einer Schlussrechnung, Festschrift für Thode, S. 271, 276). Eine Rechnung über eine nach der HOAI abzurechnende Architektenleistung ist grundsätzlich nur dann in sich schlüssig, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die nach der HOAI notwendig sind, um die Vergütung zu berechnen und nachvollziehen zu können. Das sind die Angaben zu den unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 ermittelten anrechenbaren Kosten des Objekts, zum Umfang der Leistung und deren Bewertung, zur Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie zu dem nach dem anwendbaren Honorarsatz berechneten Tafelwert nach §§ 16, oder 17 HOAI (vgl. BGH a.a.O.). Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für die korrekte Abrechnung, dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage, Teil 12 Rdn. 299).
Den genannten Anforderungen genügt die Rechnung des Klägers vom 09.06.2006 nur teilweise. Im Hinblick auf die Leistungsphasen 2 bis 7 ist ein Honoraranspruch nicht schlüssig dargelegt worden. Trotz prozessleitenden Hinweisen des Landgerichts und trotz der Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil hat der Kläger in der Berufung seine Berechnung nicht präzisiert. Es ist unschädlich, dass die Hinweise des Landgerichts sich auf die fehlende Prüfbarkeit stützten. Denn aus ihnen wurde deutlich, dass die Berechnung des Klägers unzureichend war. Die mangelnde Überprüfbarkeit der Rechnung führt hier zu inhaltlichen Mängeln, die die sachliche Berechtigung der Honorarforderung angreifen. Obwohl neuer Tatsachenvortrag in der Berufung zur Prüfbarkeit und Richtigkeit der Rechnung nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, (vgl. BGH BauR 2005, 1959, 1960), hat der Kläger in der Berufung weder eine neue Rechnung vorgelegt, noch sein Vorbringen hinreichend ergänzt. Hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2007 hingewiesen. Dass die Mängel der Rechnung sich nicht nur auf die Fälligkeit, sondern auch auf die übrige Schlüssigkeit des Anspruchs auswirken, ist nicht überraschend, sondern von dem Senat im Rahmen des Rechtsgesprächs in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die von dem Landgericht erteilten Hinweise lediglich klargestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf seinen Antrag hin, eine Schriftsatzfrist hätte gewährt werden müssen, denn seine Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats in dem Schriftsatz vom 18.05.2007 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Sein Vorbringen ist insoweit nicht erheblich und es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger zu den maßgebenden Punkten bei Gewährung einer förmlichen Schriftsatzfrist mehr vorgetragen hätte.
aa.
Die vorgelegten Kostenermittlungen rechtfertigen nicht das von dem Kläger berechnete Honorar. Für die Leistungsphasen 2 bis 4 bemessen sich die anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI nach der Kostenberechnung nach DIN 276. Diese wurde von dem Kläger nicht auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung von April 1981 gefertigt. Die Kosten wurden nicht differenziert ermittelt, obwohl die Entwurfsplanung als Grundlage dient und deshalb vermaßte Pläne vorliegen, aus denen die Flächen und die Kubatur genau zu ermitteln sind. Der Kläger liefert lediglich eine Zusammenstellung der Kosten, ohne aber die Verteilung der Kosten innerhalb der einzelnen Gruppen darzulegen. Der Bauherr muss nach § 10 Abs. 5 HOAI aber überprüfen können, welche Teile aus der Kostenberechnung überhaupt anrechenbar sind. So ist es ausschließlich eine Frage der Richtigkeit und nicht der Prüfbarkeit, ob die Außenanlage in den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 5 HOAI zutreffend eingeordnet sind (vgl. Kniffka/Koeble a.a.O. Rdn. 299). Hier hat der Kläger in seine Kostenberechnung den Preis für die Außenanlagen aufgenommen, obwohl diese grundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten zählen.
Ferner bezieht sich der Kläger in seiner Kostenberechnung auf die Entwurfsplanung vom "17.08.2003", obwohl es ausweislich der vorgelegten Entwurfspläne noch am 25.11.2003 zu einer Planungsänderung gekommen ist. Zwar bezeichnet der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.05.2007 den benannten Zeitpunkt "17.08.2003" als Versehen infolge eines Schreibfehlers. Sein weiteres Vorbringen, wonach die Entwurfsplanung vom 20.09.2003/25.11.2003 Grundlage der Kostenberechnung von 125.500 € brutto (94.125,00 € netto) sei, steht aber nicht in Einklang mit der als K 6 zur Akte gereichten Honorarberechnung, die für die Leistungsphasen 2 bis 4 von anrechenbaren Kosten von 125.500 € netto ausgeht. Eine Kostenberechnung, die mit einem Nettobetrag von 94.125 € abschließt, ist nicht vorgelegt worden und ist auch nicht in die Bemessung des Honorars eingeflossen.
Im Übrigen ist die vorgelegte Kostenberechnung vom 20.05.2006 in sich nicht stimmig. Als Kostenberechnung nach DIN 276 bezeichnet bemisst sie die Gesamtkosten mit 125.500 €. Da die Kostenermittlungen nach DIN 276 Teil 1 Nr. 1 die Umsatzsteuer mitenthalten müssen, ist entweder die Kostenermittlung unzutreffend, weil sie von Nettokosten ausgeht, oder die für die Honorarberechnung maßgebenden anrechenbaren Kosten von 125.500 € sind unzutreffend. Denn gemäß § 9 Abs. 2 HOAI ist die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
Schließlich ist der Vortrag zu dem Umfang der erbrachten Leistungen nicht zutreffend. Denn der Kläger rechnet für die Leistungsphase 2 den kompletten nach § 15 HOAI vorgesehenen Prozentsatz von 7 % ab, obgleich er unstreitig keine an DIN 276 (1981) ausgerichtete Kostenschätzung vorgenommen hat. Diese zählt aber zu den Grundleistungen dieser Leistungsphase. Da die Kostenschätzung eine wichtige Entscheidungshilfe für den Auftraggeber ist, hätte nur ein geminderter Prozentanteil der Honorarberechnung zugrunde gelegt werden dürfen.
bb.
Auch für die Berechnung des auf die Leistungsphasen 5 bis 7 entfallenden Honorars legt der Kläger nicht dar, welche konkreten Leistungen er erbracht hat und mit welchen konkreten Anteilen diese den Leistungsbildern zuzuordnen sind. Nachdem der Senat hierauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.05.2007 sein Vorbringen nicht präzisiert. Er räumt - unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen - ein, nicht für alle Gewerke Ausschreibungen gefertigt zu haben, lässt aber offen, welche Leistungen für die Leistungsphase 6 es rechtfertigen, von einem Honoraranteil von 7 % auszugehen. Unstreitig haben die Beklagten sich teilweise selbst bei Ausschreibungen bzw. der Auftragsvergabe eingeschaltet. Da die Grundleistungen der Leistungsphase 6 darin bestehen, die notwendigen Mengen zu ermitteln und zusammen zu stellen, um auf dieser Grundlage Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse erstellen zu können, hätte der Kläger darlegen müssen, für welche Gewerke er mit welchem Aufwand tätig geworden ist.
Ohne diese Angaben ist es nicht möglich, seinen Aufwand einzuschätzen und ihm einen bestimmten Prozentsatz zuzubilligen.
Weshalb der Kläger für seine Leistungen in der Leistungsphase 7 nur einen Abzug von 1 % für den fehlenden Kostenanschlag vornimmt, obwohl er auch andere Grundleistungen dieser Leistungsphase nach eigenem Vorbringen nur teilweise verrichtet hat, ist nicht erkennbar. Er räumt ein, nur eingeschränkt bei dem Einholen von Angeboten, ihrer Bewertung, den Verhandlungen mit den Handwerkern und bei der Vergabe beteiligt gewesen zu sein. In welchem Maße er Aktivitäten entfaltet hat, ist offen. Daher ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Bewertung seines Aufwands mit 3 % in seiner Honorarberechnung rechtfertigt. Die Honorarberechnung ist insoweit nicht schlüssig.
Ferner ist auch für die Leistungsphasen 5 bis 7 die Kostenermittlung nicht plausibel. Für die Leistungsphasen 5 bis 7 sind die anrechenbaren Kosten aus dem Kostenanschlag zu entnehmen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI). Da ein solcher unstreitig nicht gefertigt worden ist, hätte er nachgeholt werden müssen. Dieses ist nicht geschehen, obwohl das Landgericht hierauf prozessleitend und in seinem Urteil hingewiesen hat. Der Senat hat auf diesen Aspekt ebenfalls in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Es ist kein Rückgriff auf die ohnehin unzureichende Kostenberechnung möglich (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Auflage, § 10 Rdn. 50, 55). Denn Sinn und Zweck des § 10 Abs. 2 HOAI ist es, je nach Baufortschritt genauere und zuverlässigere Grundlagen für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur, wenn die anrechenbaren Kosten unstreitig sind (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O. Rdn. 190). Das ist aber hier nicht der Fall. Da die Kostenermittlung schon für die Kostenberechnung - wie zuvor erörtert - nicht stimmig ist, der Kostenanschlag aber "zur Honorarermittlung mit der Kostenberechnung gleichgestellt" worden ist, ist auch für die Leistungsphasen 5 - 7 die darauf beruhende Honorarberechnung nicht zutreffend.
cc.
Die Berechnung des auf die Leistungsphase 8 entfallenden Honorars ist schlüssig. Zwar ist die Kostenfeststellung, die für die Berechnung des Honorars nach der Leistungsphase 8 notwendig ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI) nicht gemäß der DIN 276 oder in gleichwertiger Form gefertigt worden und ist deshalb nicht anhand des § 10 Abs. 3 - 5 HOAI prüfbar. Allerdings fehlen dem Kläger die für die Berechnung notwendigen Unterlagen, weil er nicht im Besitz der notwendigen Informationen ist. Die Beklagten haben einen Großteil der Aufträge in Eigenregie vergeben. In einem solchen Fall ist der Architekt nicht auf eine Auskunftsklage gegen seine Auftraggeber zu verweisen, sondern er kann die Kosten anhand der ihm vorliegenden Unterlagen schätzen (vgl. BGH BauR 1995,126, 128). Die Prüfbarkeit der Honorarschlussrechnung ist kein Selbstzweck; die Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGH a.a.O.) Hier wirkt die zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung entwickelte Rechtsprechung bei der Prüfung der Schlüssigkeit fort. Der Auftragnehmer muss das den Anspruch ausfüllende Gerüst vortragen; es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Einzelheiten zum Gegenstand des Streits zu machen (vgl. Kniffka, Festschrift Thode, a.a.O. S. 305). Hier beruht die von dem Kläger gefertigte Kostenfestsetzung auf den von den Beklagten selbst bezeichneten Größen, die sie dem Kläger zur Bemessung der Baukostenüberschreitung in ihrem Schreiben vom 16.12.2005 benannt hatten. Es obliegt ihnen, konkret zu den Baukosten Stellung zu nehmen, wenn sie nicht mit ihrer Bemessung einverstanden sein sollten. Dieses haben die Beklagten nicht getan. Sie bestreiten das Ergebnis der Kostenfestsetzung nicht. Die weiteren Anforderungen für die Honorarberechnung sind erfüllt, denn sowohl die Honorarzone, als auch der Prozentsatz der erbrachten Leistungen sind bezeichnet. Auch die Interpolation ist zutreffend.
Es kann dahinstehen, ob ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt ist, denn auch dann ist der Honoraranspruch des Klägers - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - durch die erhaltenen Abschlagszahlungen erfüllt.
dd.
Der Honoraranspruch für die Tragwerksplanung ist nicht schlüssig dargelegt worden. Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten im Hinblick auf die Leistungsphasen 2 bis 3 fehlt es, wie bereits oben ausgeführt, an einer nach DIN 276 differenziert ausgerichteten Kostenberechnung. Zwar ist für die Leistungsphasen 4 bis 6 von einer ausreichenden Kostenfeststellung auszugehen. Allerdings versäumte es der Kläger für sämtliche Leistungsphasen die anzurechnenden Kosten nach § 62 Abs. 4 HOAI aufzugliedern nach den Kosten der Baukonstruktion und den Kosten der Installationen. Differenziert nach den einzelnen Kostengruppen der DIN 276 sind zur Bemessung des Honorars für die Tragwerksplanung nur 55 % der Kosten der Baukonstruktion anrechenbar und 20 % der Kosten der Installationen. Die pauschale Berechnung des Klägers, von den gesamten anrechenbaren Kosten 75 % zugrunde zu legen, führt zu verfälschten Ergebnissen. Fehlen dem Auftraggeber die Faktoren für die korrekte Abrechnung - hier die Grundlagen für § 62 Abs. 4 HOAI - , dann ist die Rechnung sowohl nicht prüfbar als auch inhaltlich falsch (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O. Rdn. 299). Obwohl der Kläger in dem angefochtenen Urteil und durch den Senat hierauf aufmerksam geworden ist, hat er in der Berufung seinen Vortrag nicht nachgebessert.
2.
Soweit der Kläger sich nunmehr in seinem Schriftsatz vom 27.02.2007 hilfsweise auf seinen Resthonoraranspruch aus den Schlussrechnungen vom 28.07.2005 stützt, ist ein Restvergütungsanspruch in Höhe von 3.572,80 € begründet.
a.
Der Kläger rückt damit - hilfsweise - von seiner Behauptung ab, die Vereinbarung des Pauschalhonorars sei unwirksam. Zwar bleibt diese Vereinbarung wegen der Unterschreitung der Mindestsätze objektiv unwirksam. Allerdings bedarf es einer Abrechnung nach der HOAI nur dann, wenn die Pauschalhonorarabrede unwirksam ist und sich eine Partei darauf beruft (vgl. Koeble, BauR 1997, 191, 198; Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 4 Rdn. 79). Die Überprüfung einer (unwirksamen) Honorarvereinbarung erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur dann, wenn sich die betroffene Person gegen die Honorarvereinbarung wendet. Denn grundsätzlich muss derjenige den Verstoß gegen das Preisrecht darlegen, der ihn behauptet (vgl. BGH BauR 2001, 1926, 1928). Es genügt also für die Schlüssigkeit der Honorarklage auch bei unwirksamer Pauschalhonorarvereinbarung, dass der Abschluss der Vereinbarung behauptet wird. Bestreitet der Auftraggeber diese nicht und beruft er sich nicht darauf benachteiligt zu sein, so bleibt es bei dieser Vereinbarung (vgl. BGH BauR 2005, 739, 740; Kniffka/Koeble a.a.O. Rdn. 284). Nachdem der Kläger aus prozesstaktischen Gründen sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit beruft, ist diese als Abrechnungsgrundlage zu akzeptieren. Die Beklagten wenden sich nicht dagegen, sondern behaupten vielmehr, auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung und der darauf aufbauenden Schlussrechnungen vertraut zu haben. Die Höhe des noch ausstehenden Honorars ist ebenfalls unstreitig. Danach schulden die Beklagten zu 1. bis 3 dem Kläger noch 2.768,92 € und der Beklagte zu 1. noch weitere 803,88 €.
b.
Die Voraussetzungen für eine Minderung des Vergütungsanspruchs wegen Mängeln der Architektenleistung haben die Beklagten nicht konkret dargelegt. Es ist anhand der Angaben der Beklagten nicht zu ermitteln, inwieweit der Wert des Bauwerks durch Maßfehler des Klägers gemindert ist. Sie tragen nicht vor, in welchem Umfang sich die tatsächlichen Flächen von Küche und WC gegenüber den Planungen durch Fehler des Klägers verringert haben. Welche Auswirkungen der Ersatz der geplanten freibegehbaren Treppe in das Aktenlager durch eine Bedarfstreppe auf den Wert und die Benutzbarkeit des Bauwerks haben, bleibt offen. Die Konsequenzen der Fehler für den Wert des Gebäudes sind nicht konkret bemessen worden. Konkrete Anknüpfungstatsachen sind nicht benannt worden.
Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen eines Schadensersatzanspruchs, der auf der behaupteten Überschreitung der Baukosten beruht, ist nicht begründet. Die Beklagten haben einen Schaden durch die Überschreitung der Baukosten nicht plausibel dargelegt. Ungeachtet dessen, ob der Kläger überhaupt für die Überschreitung der ursprünglich bemessenen Baukosten einzustehen hat, haben die Beklagten eine nachvollziehbare Berechnung des Schadens nicht vorgelegt. Einzelne Schadenspositionen werden nicht vorgetragen. Die Erhöhung der Kosten selbst ist nicht als Schaden zu bewerten, solange diesen Kosten eine entsprechende Gegenleistung z.Bsp. durch eine qualitativ höherwertige Bauleistung oder Gestaltung gegenübersteht. Erhöhte Finanzierungskosten hätten im einzelnen dargetan werden müssen. Die Schadensaufstellung der Beklagten in ihrem Schreiben an den Kläger vom 16.12.2005 ist nicht aussagekräftig. Darin enthaltene Tilgungsleistungen sind nämlich nicht erstattungsfähig (Locher/Koeble/Frik a.a.O. Einl. Rdn. 100; OLG Köln VersR 1996, 458, 460).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO.
Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts.
Berufungsstreitwert: 20.666,93 €; im Verhältnis zu den Beklagten zu 2. und 3. beträgt der Streitwert 16.016.87 €.
Ende der Entscheidung
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