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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 16.12.2003
Aktenzeichen: I-21 U 97/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2 n.F.
BGB § 280 Abs. 1 n.F.
BGB § 280 Abs. 3 n.F.
BGB § 291
BGB § 631 Abs. 2 n.F.
ZPO § 529
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und der Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 5.151,27 EUR nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2002 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Der Beklagte betreibt in W..... eine Tankstelle mit angeschlossener Waschstraße, in welcher Fahrzeuge zur Reinigung auf einem Förderband durch die festinstallierte Anlage gezogen werden. Am 15.01.2002 fuhr der Beklagte mit seinem geleasten Pkw in die Anlage ein. Während des Waschvorgangs stoppte diese und seitliche Bürsten drückten im Bereich der hinteren Türen und der hinteren Kotflügel gegen die Karosserie. Der Waschvorgang wurde automatisch abgebrochen. Der Kläger hat behauptet, der Pkw sei während des Waschvorgangs durch einen Fehler der Waschanlage beschädigt worden. Hierdurch sei ihm ein Schaden von insgesamt 5.283,27 EUR entstanden. Er hat insoweit beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, das Entstehen solcher Schäden sei durch den Betrieb der Waschanlage technisch nicht möglich. Die Anlage wurde und werde regelmäßig gewartet, geprüft und gereinigt, sie habe vor und nach dem Vorfall einwandfrei funktioniert. Das Landgericht hat nach der Vernehmung von zwei Zeugen die Klage abgewiesen. In seinem am 10.04.2003 verkündeten Urteil hat es ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Pkw bei dem Betrieb der Waschanlage und damit im Verantwortungsbereich des Beklagten beschädigt worden sei. Der Beklagte habe jedoch darlegen können, dass die Pflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgt sei, weil die von ihm an der Anlage vorgenommenen Wartungs- und Überprüfungsarbeiten ausreichend seien. Dieses Urteil ist dem Kläger am 15.04.2003 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich seine am 15.05.2003 eingegangene Berufung, die er in diesem Schriftsatz auch begründet hat. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, der Beklagte habe keinen Wartungsvertrag mit der Herstellerfirma abgeschlossen, die von ihm vorgenommenen Wartungsarbeiten seien nicht ausreichend und würden auch nicht durch Fachpersonal erfolgen. Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.283,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (29.10.2002) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die von ihm durchgeführten Wartungsarbeiten für ausreichend und meint, es sei nicht erforderlich, die Waschanlage von geschultem Fachpersonal warten zu lassen. Jeden Tag würden viele Fahrzeuge seine Waschanlage durchlaufen, ohne dass es zu Schäden komme. Im übrigen sei die Benutzung einer automatisierten Waschanlage stets mit Risiken für die Fahrzeuge verbunden, dies würde aufgrund der Kostengünstigkeit von den Kunden in Kauf genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils. Ihm steht ein Anspruch in Höhe von 5.151,27 EUR nebst Zinsen zu, in Höhe von 132,-- EUR ist die Klage abzuweisen, weil der Kläger einen Schaden insoweit nicht dargelegt hat. Die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des Schadens an dem Leasingfahrzeug der Firma A...... L..... GmbH steht zwischen den Parteien nicht im Streit, insoweit bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Der Kläger macht vorliegend einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 BGB n.F. geltend. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 2 BGB n.F., in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht i.S. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB n.F. verletzt hat, weil das im Besitz des Klägers befindliche Leasingfahrzeug während der automatischen Reinigung beschädigt wurde (OLG Hamm NJW-RR 1989, 468; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 280 Rn. 36). Der Beklagte war verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Nach dem Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern (Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 37). Diese von ihm verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich auch eine Vertragspflicht dar (Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 28). Hier ergibt sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner schon daraus, dass der Kläger als Gläubiger bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, da der Pkw beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt wurde (vgl. insoweit auch OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 37 mit zahlreichen Nachweisen). In der mündlichen Verhandlung am 20.11.2003 vor dem Senat hat der Beklagte erklärt, die Ursachen der Beschädigungen könne auch darin zu suchen sein, dass der Kläger in der Waschstraße während des Reinigungsvorgangs das Steuer "verrissen" bzw. durch ungeschickte Lenkbewegungen eine Querstellung des Fahrzeugs verursacht habe. Hierfür gibt es jedoch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte, im übrigen handelt es sich um neues Vorbringen, welches im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529, 531 ZPO nicht berücksichtigt werden darf. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ist ebenfalls gegeben. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist grundsätzlich der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig, wobei es des Kausalitätsbeweises allerdings dann nicht bedarf, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei Abwicklung des Vertrages einen Schaden erlitten hat (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 38). Es wird jedoch unter Heranziehung einer - älteren - Entscheidung des BGH (NJW 1975, 685) vertreten, dass im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs in einer vollautomatischen Waschanlage die Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen ist, sofern vorstehende Fahrzeugaußenteile betroffen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 f.; LG Köln, NJW-RR 1988, 801 (802)). Vorliegend waren jedoch solche Teile (wie Scheibenwischer, Spiegel, Antennen, Zierleisten) nicht tangiert, sondern der hintere Teil der Karosserie des Fahrzeugs des Klägers. Nach anderer Ansicht wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden (hier des Beklagten als Waschstraßenbetreiber) geschlossen, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, 795; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg, DAR1984, 260; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459 f.) Dies hat der Kläger dargelegt und bewiesen. Die erstinstanzlich vernommene Zeugin S..... hat, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, nachvollziehbar geschildert, dass der Wagen vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt war. Dies muss auch der Aussage des Zeugen H..... entnommen werden, der meinte, eventuelle Schäden hätten ihm bei der Vorreinigung auffallen müssen. Damit steht fest, dass der Pkw während des Reinigungsvorganges beschädigt wurde. Der Beklagte muss sich hinsichtlich seines Verschuldens betreffend die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht entlasten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.), dies ist ihm entgegen der Entscheidung des Landgerichts nicht gelungen. Zwar dürfen an diesen Entlastungsbeweis grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW-RR 1990, 447; Palandt-Heinrichs, aaO, Rn. 40 mwN). So wird angenommen, dass der Betreiber einer Waschanlage seiner Verkehrssicherungspflicht dann genüge, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459 f.; OLG München OLGZ 192, 382). Diese Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbebetriebe der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technische Regelwerke wie DIN-Vorschriften (OLG Hamm NZV 1995, 484) und Unfallverhütungsvorschriften (BGH MDR 1979, 45; Palandt-Thomas, aaO, § 823 Rn. 58) konkretisiert wird. Dies alles ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht ausreichend. Der Kunde gibt seinen Pkw in die Obhut des Waschanlagenbetreibers, welcher die jederzeitige Möglichkeit hat, die Waschanlage auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Der Kunde hingegen hat keine Möglichkeit, seinen Wagen während des Waschvorgangs vor Beschädigung zu schützen, da die Anlage automatisch arbeitet. Folglich muss der Betreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 ff. - betreffend eine Haftungsbeschränkung in allgemeinen Waschbedingungen für Pkw -). Insoweit hat der Beklagte dargelegt, dass die Überprüfung der Anlage entsprechend den vorgelegten Kontrollzetteln, welche in gleicher Form auch zum Zeitpunkt des Unfalls im Februar 2002 durchgeführt worden seien, die tägliche Reinigung der Fotozellen, das tägliche Schmieren der Kolbenstange und das wöchentliche Abschmieren der Lager beinhaltet habe (vgl. die Kontrollpläne Bl. 73). Dass diese Arbeiten durchgeführt werden, hat auch der Zeuge H....., ein Angestellter des Klägers bestätigt (Bl. 80). Er hat darüber hinaus bekundet, dass er nach diesen Überprüfungen die Anlage probeweise anstelle und Wasser laufen ließe, damit die Bürsten feucht würden. Der Zeuge hat diesbezüglich angegeben, etwa 1/4 jährlich würde ein Mitarbeiter der Herstellerfirma C..... den Computer und die Bürsten kontrollieren. Anderes besagen aber die Angaben des Beklagten in seiner vor dem Landgericht erfolgten Anhörung vom 07.02.2003 (Bl. 53 ff.). Er hat ausgesagt, dass eine regelmäßige Wartung durch die Herstellerfirma nicht erfolgen, sondern diese in der Regel ein mal im Jahr zur Wartung bestellt würde. Nur dann, wenn die Reparaturen nicht von ihm oder seinen Angestellten durchgeführt werden könnten, würde der Wartungsdienst geholt. Nach Ansicht des Senats sind die insoweit feststehenden Kontrollarbeiten durch den Beklagten nicht ausreichend, ihn hinsichtlich der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zu exkulpieren. Bei einer Autowaschstraße handelt es sich um eine komplexe computergesteuerte Anlage, welche sich einer Vielzahl von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Abmessungen und diversen Karosserieformen beim Reinigungsvorgang anpassen muss. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Herstellerempfehlung neben den vom Beklagten vorgetragenen Wartungs- und Kontrollarbeiten zusätzliche Überprüfungen in Form einer täglichen Kontrolle der Sicherheitsabschaltungen, der Dach- und Seitenbürsten auf Fremdkörper, der wöchentlichen Kontrolle der Dosierpumpen, der Abscherbolzen der Gelenkbürste, der Druckluftöler auf Füllstand, der Umlenkrolle auf Abrieb und Gängigkeit, des Drahtseils auf mechanische Beschädigung und Korrosionsschäden sowie das Schmieren des Drahtseils und der Laufrolle sowie weitere Arbeiten vorsieht. Insoweit darf auf die Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 01.07.2003 (Bl. 138 ff.) verwiesen werden. Es ist vom insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden, dass er Kontroll- und Wartungsarbeiten in diesem oder einem vergleichbaren Umfang durchführt bzw. durchgeführt hat. Nur hierdurch kann er jedoch das Risiko einer Fehlfunktion, welche eine nicht unerhebliche Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann, reduzieren. Auch wenn nicht jeder Schaden dadurch ausgeschlossen werden kann, so kann durch eine sorgfältige umfassende Kontrolle der Anlage dieses Risiko zumindest gesenkt werden, weshalb der Beklagte als Betreiber dieser Anlage verpflichtet ist, diese nach dem Stand der Technik möglichen und zumutbaren Arbeiten durchzuführen. Er ist jedoch nicht im erforderlichen Umfang tätig geworden. Vorliegend kann die Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob diese Arbeiten nur durch geschultes Fachpersonal im Rahmen eines Wartungsvertrages durchgeführt werden dürfen, offen bleiben. Denn der Beklagte hat solche Arbeiten auch durch eigenes Personal nicht durchführen lassen. Da somit von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden muss, steht dem Kläger Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB n.F. zu. Dieser ist grundsätzlich auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet (Palandt-Heinrichs, aaO, § 280 Rn. 32), d.h. der Kläger ist so zu stellen wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen gilt folgendes: Der Kläger hat Reparaturkosten in Höhe von 3.927,13 EUR gezahlt. Ohne Belang ist insoweit, dass dieser Betrag etwas über dem von der DEKRA im Gutachten vom 04.02.2002 als voraussichtliche Reparaturkosten genannten Summe von 3.777,04 EUR liegt, weil solche Gutachten stets eine Schätzung enthalten und somit naturgemäß ungenau sind. Im übrigen kommen zu der geschätzten Summe nach Angaben der DEKRA (S. 7 des Gutachtens, Bl. 14) noch ein Aufschlag von 15 % auf die angegebenen Ersatzteilpreise (96,73 EUR netto = 112,21 EUR) und Verbringungskosten von 80,-- EUR netto (= 92,80 EUR) hinzu, was einem Betrag von 3.982,05 EUR entspricht und damit sogar über dem vom Kläger bezahlten Betrag liegt. Auf die Rechnung der Firma F..... & B..... in Höhe von 4.059,13 EUR hat der Kläger nämlich nur 3.927,13 EUR gezahlt, wie aus der Bestätigung vom 30.01.2003 (Bl. 50) hervorgeht, weshalb er auch nur diesen Betrag erstattet bekommt. Zu der Differenz von 132,-- EUR zum Rechnungsbetrag hat sich der Kläger nicht erklärt. Da er einen Schaden hinsichtlich dieses Betrages nicht dargetan hat, ist die Klage insoweit abzuweisen. Ein Anspruch in Höhe der Wertminderung über 400,-- EUR steht dem Kläger gleichfalls zu. Aus dem Gutachten der DEKRA ist ersichtlich, dass dem Kläger insoweit ein Schaden entstanden ist, weil aufgrund des Unfallschadens ein merkantiler Minderwert eingetreten ist. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten als adäquat kausaler Schadensfolge, die ausweislich der Rechnung der DEKRA bei 349,14 EUR liegen. Der Nutzungsausfallanspruch des Klägers besteht für 9 Tage, denn gemäß der Rechnung der Firma F..... & B..... vom 28.03.2002 (Bl. 16) belief sich die Reparaturdauer auf diesen Zeitraum (18.03.-26.03.2003). Ohne Belang ist vorliegend, dass die DEKRA nur 5 Tage ansetzte, weil die tatsächliche Dauer der Nutzungseinbuße entscheidend ist. So ist ohne weiteres möglich, dass Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung o.ä. auftreten und deshalb der geschätzte Zeitraum nicht eingehalten werden konnte. Entsprechend der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist pro Tag ein Betrag von 50,00 EUR anzusetzen. Weiterhin kann der Kläger eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,-- EUR verlange. Dieser Betrag ist angemessen. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: Reparaturkosten 3.927,13 EUR Wertminderung 400,00 EUR Gutachterkosten 349,14 EUR Nutzungsausfall 450,00 EUR Auslagenpauschale 25,00 EUR Gesamtbetrag 5.151,27 EUR Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB n.F. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers in Höhe von 132,-- EUR ist relativ geringfügig und hat auch keine besonderen Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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