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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: I-22 U 141/03
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI §§ 4 f.
HOAI § 5 Abs. 4
HOAI § 62 IV
HOAI § 64
HOAI § 64 Abs. 3
BGB § 154
BGB § 154 Abs. 2
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten gegen das am 09. Oktober 2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 70%, dem Beklagten 30% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Beitrages leistet.

Gründe: I. Die Klägerin, ein Büro für Statik, Dynamik, Konstruktion, Geotechnik und Maschinenbau verlangt Statikerhonorar für zwei Bauvorhaben. Der Beklagte ist Architekt. Der Beklagte war als Generalplaner mit der kompletten Objektplanung eines Bürogebäudes und weiterer Bauten der Firma H. Systems GmbH in W. beauftragt. Ausweislich des erstinstanzlichen Urteils beauftragte er die Klägerin auf der Grundlage von deren Angebot vom 21.01.1998 damit, die Tragwerksplanung zu übernehmen. Dazu liegt eine Auftragsbestätigung des Beklagten vom 14.09.1998 vor. Zu dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen schriftlich abzuschließenden Ingenieurvertrag kam es nicht. Die Klägerin erstellte die Tragwerksplanung. Anstelle des vom Beklagten und der Klägerin für das Bürogebäude vorgesehenen WU-Betons mit Schwarzanstrich schlug die bauausführende Firma S. eine weiße Wanne vor. Der Bauherr entschied sich für diese Ausführung und die S. erstellte dafür auch die Schal- und Bewehrungspläne. Die Klägerin erstellte außerdem den Schallschutznachweis und nach dem erstinstanzlichen Tatbestand unstreitig auch die Ausführungsplanung für den Schallschutz.. Sie erteilte fünf Abschlagsrechnungen (Bl. 16 - 29 GA), auf die ersten vier Rechnungen zahlte der Beklagte insgesamt 350.000 DM. Die Klägerin verlangt Honorar gemäß Schlussrechnungen vom 20.11.2002 über Tragwerksplanung und Schallschutz (Bl. 148 ff. GA). Diese Rechnungen hat die Klägerin erstellt, nachdem der Beklagte ihr mit Schreiben vom 15.11.2002 Kostenschätzungen und Kostenberechnung mitgeteilt hatte (Bl. 147 f. GA), welche sie im Schriftsatz vom 13.01.2003 hinsichtlich des Schallschutzes reduziert hat (Bl. 188 GA), nachdem der Beklagte die Rechnung vom 20.11.2002 hinsichtlich der angesetzten anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1 - 3 des Schallschutzes beanstandet hatte. Vorausgegangen waren andere Schlussrechnungen, die die Klägerin mit den genannten Rechnungen modifiziert hat. Streitig waren ausweislich des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils in erster Instanz die Erbringung der kompletten Leistungen der Leistungsphasen 1 - 6 der Tragwerksplanung, Aufträge und Höhe des Anspruchs für von der Klägerin nach Stunden abgerechnete Zusatzarbeiten bei der Tragwerksplanung für Pergolen im Anliefererhof und auf dem Parkdeck, für eine Willkommens- und Notschlüsseleinheit und für die Umplanung wegen Verlegung der Stahltreppen (als solche unstreitig) sowie die abgerechneten Nebenkosten und der Anspruch wegen der Erstellung des Schallschutznachweises, nach den Entscheidungsgründen außerdem die Prüffähigkeit der Schlussrechnung. Für ein Bauvorhaben der S. A. M. E. GmbH in H. beteiligte sich der Beklagte an einem Architekten-Wettbewerb aufgrund einer Ausschreibung vom 18.06.1999 (Bl. 566 ff. GA). Die im Rahmen des Wettbewerbs zu erbringenden Leistungen sollten unentgeltlich sein. Die Klägerin unterstützte im Juni/Juli 1999 den Beklagten vereinbarungsgemäß ebenfalls unentgeltlich bei der Erstellung der Wettbewerbsunterlagen. Am 02.08.1999 unterbreitete sie ihm ein Angebot für Leistungen der Tragwerksplanung. Am 15.09.1999 wurde dem Beklagten der erste Preis zuerkannt. Ausweislich des erstinstanzlichen Urteils übernahm er die Entwurfsplanung und erstellte unter dem 08.10.1999 Planunterlagen und unter dem 16.10.1999 (richtig: 11.10.1999 - vgl. Bl. 204 GA) eine Kostenschätzung, die die Klägerin erhielt. Am 14.10.99 sollte ein Termin beim Bauamt der Stadt H. stattfinden, an dem ausweislich des erstinstanzlichen Urteils der Geschäftsführer der Klägerin teilnehmen sollte. Das Projekt wurde am 12.11.99 durch die Bauherrin storniert. Das teilte der Beklagte der Klägerin mit. Diese übersandte ihm die von ihr erstellten Planungsunterlagen für das Tragwerk. Gegenstand des Rechtsstreits insoweit ist die Schlussrechnung der Klägerin für Leistungen der Tragwerksplanung vom 16.01.2003. Auch hier war eine andere Schlussrechnung vom 13.07.2000 vorausgegangen, die die Klägerin geändert hat, nachdem sie in ihren Unterlagen die Kostenschätzung des Beklagten vom 11.10.1999 erhalten habe. Streitig waren die Auftragserteilung an die Klägerin und der Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Die Klägerin hat im Rechtsstreit zunächst nur die Rechnungen wegen des Bauvorhabens in W. geltend gemacht. Wegen des Bauvorhabens in H. hat der Beklagte Widerklage auf Feststellung, dass der Klägerin aus dem Bauvorhaben in H. kein Anspruch zustehe, erhoben. Nachdem die Klägerin auch diese Forderung geltend gemacht hatte, haben die Parteien die Widerklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat in erster Instanz Verurteilung zur Zahlung von 216.277,63 € nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 85.426,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2003 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, Vergütungsansprüche für das Bauvorhaben in W. seien zum großen Teil berechtigt. Die Rechnung vom 20.11.02 sei prüffähig, die Abrechnung nach Kostenschätzung zulässig, wenn keine Kostenfeststellung vorliege. Die Rechnung entspreche den Anforderungen von § 62 IV HOAI. Sie sei auch inhaltlich richtig, die Honorarzone III sie zutreffend. Die Leistungen seien vollständig erbracht. Es lägen keine Defizite in zentralen Leistungen vor. Dafür spreche die vollständige und mangelfreie Objekterrichtung. Jedenfalls sei die vollständige Erbringung der Leistungen nicht substantiiert bestritten. Auch die Nebenkosten seien im wesentlichen dargelegt. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Vergütung für Zusatzarbeiten. Insoweit sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Der Anspruch für den Schallschutznachweis sei ebenfalls gegeben, die Auftragserteilung durch schlüssiges Verhalten ergebe sich aus den schriftlichen Unterlagen. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Vergütung für das Bauvorhaben H. Die Klägerin habe insoweit eine konkrete Auftragserteilung nach Ort, Zeit und Umständen nicht hinreichend dargestellt. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und sonstigen Umstände seien für die Darlegung einer Auftragserteilung nicht hinreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien. Der Klägerin ist das Urteil am 17.10.2003 zugestellt worden. Sie hat am 10.11.2003 Berufung eingelegt und diese am 11.12.2003 begründet. Dem Beklagten ist das Urteil am 15.10.2003 zugestellt worden, seine Berufung ist am 14.11.2003 eingegangen und nach Fristverlängerung bis zum 15.01.2004 an diesem Tag begründet worden. Die Klägerin akzeptiert die Abzüge von der Rechnung betreffend das Bauvorhaben in W. und verfolgt mit der Berufung ihre Ansprüche wegen des Projekts in H. weiter. Sie macht geltend, der mündlich erteilte Auftrag, zu dem sie ergänzend vorträgt, dass die Auftragserteilung am 23.09.1999 oder am 29.09.1999 anlässlich von Fahrten wegen eines anderen Projekts erfolgt sei, sei wirksam. Der Beklagte begehrt mit der Berufung Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Ansprüche betreffend das Bauvorhaben in W.. Er vertritt die Auffassung, ein Vertrag sei mangels Schriftform nicht zustande gekommen. Vorsorglich macht er außerdem geltend, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgegangen und habe zu Unrecht seine Einwendungen als nicht substantiiert angesehen. Die Klägerin habe die Ingenieurleistungen nicht dargetan und nicht oder nicht vollständig erbracht. Hinsichtlich der Nebenkosten habe die Klägerin die Erforderlichkeit nicht dargetan, die Fahrtkosten seien von der Klägerin nicht dargetan. Ein für den Honoraranspruch wegen des Schallschutzes als besondere Leistung gemäß § 64 HOAI erforderlicher schriftlicher Auftrag fehle. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, weitere 122.903,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2000, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht den Beklagten verurteilt hat, und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.1.2005 (Bl. 1094 GA) verwiesen. II. A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr vom Beklagten ein Auftrag zur Erstellung der Tragwerksplanung für das Projekt S. A./H. erteilt worden ist. 1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts entfällt ein Honoraranspruch der Klägerin allerdings nicht schon deshalb, weil sie nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat, dass, wann und unter welchen Umständen ein solcher Vertrag zustande gekommen sein soll. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe ihrem Geschäftsführer nach Durchführung des Wettbewerbes mündlich den Auftrag für die Tragwerksplanung erteilt, war hinreichend substantiiert. Mit der Forderung, Ort, Übermittlungsart, Zeitpunkt und Umstände der Mitteilung zu konkretisieren, hat das Landgericht die Anforderungen an die Substantiierung überspannt. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nur erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Derjenige, der ein Recht beansprucht, ist nicht schon deshalb, weil der Gegner bestreitet, gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, sondern nur dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechtes zulässt. Mit der Frage hinreichender Substantiierung hat es nichts zu tun, dass es dem Tatrichter unbenommen bleibt, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, insbesondere auch nach Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abreden. Er kann aber diese Einzelheiten nicht schon von der beweispflichtigen Partei verlangen und darf die Beweiserhebung hiervon nicht abhängig machen (vgl. BGH BauR 1984, 667-670 = NJW 1984, 2888-2889). Die Klägerin hat nach diesen Grundsätzen einen mündlichen Auftrag hinreichend substantiiert vorgetragen. Sie hat vorgetragen, sie habe von dem Beklagten, nachdem ihm in dem für das Projekt durchgeführten Architektenwettbewerb der erste Preis zuerkannt worden sei, den Auftrag erhalten (Bl. 94 GA). Der Beklagte habe ihr mitgeteilt, er habe den Auftrag als Generalplaner erhalten, sie solle die gesamte Tragwerksplanung machen (Bl. 195 GA). Wann und wie der mündliche Auftrag erteilt worden sein soll, hat die Klägerin allerdings nicht konkretisiert. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die mündliche Auftragserteilung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen sei (Bl. 275 GA), hat die Klägerin ihr Vorbringen noch dahin ergänzt, die Planungsphase für den Wettbewerb sei Ende Juli 1999 abgeschlossen gewesen, dem Beklagten sei am 15.09.1999 mitgeteilt worden, dass er den ersten Preis gewonnen habe. Entsprechend den Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und Bauwesens habe der Beklagte daraufhin den weiteren Planungsauftrag erhalten. Vor dem für den 14.10.1999 vereinbarten Termin beim Bauamt der Stadt H. sei ihrem Geschäftsführer von dem Beklagten mündlich mitgeteilt worden, dass die Klägerin die Tragwerksplanung übernehmen solle. Dazu hat sie Parteivernehmung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin beantragt (Bl. 287 f. GA). 2. Der Einwand des Beklagten, mangels Schriftform sei gemäß § 154 BGB kein Vertrag zustande gekommen, steht einer mündlichen Auftragserteilung nicht entgegen,. Der Beklagte hat schon nicht hinreichend darlegt, dass Schriftform vereinbart wäre, da er ja jede Vereinbarung bestreitet. Im übrigen könnte eine vereinbarte Form jederzeit von den Parteien auch ohne Einhaltung der Form abbedungen werden (vgl. BGH NJW-RR 1997, 669, 670). 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch eine Auftragserteilung durch den Beklagten nicht bewiesen. 3.1. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lassen nicht den zwingenden Schluss zu, es sei nach Beendigung des Wettbewerbes zu einer Auftragserteilung gekommen. Die im Juli gewechselten Schreiben und erstellten Unterlagen (Bl. 296-301 GA) betreffen den Wettbewerb. Für ihre Hilfe bei der Erstellung der dafür erforderlichen Unterlagen sollte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag keine Vergütung erhalten. Auch ihr Angebot vom 02.08.1999 erstellte sie noch vor Abschluss des Wettbewerbs. Die Übersendung des Lageplanes und des Schichtenverzeichnisses am 04.10.1999 (Bl. 633 GA) erfolgte nur zur Kenntnisnahme und kann noch der Vorbereitung des Gesprächs beim Bauamt der Stadt H. gedient haben oder im Vorgriff auf einen erwarteten Auftrag übergeben worden sein. Dasselbe gilt für die Kostenschätzung vom 11.10.1999 (Bl. 204 ff. GA) und die Übersendung von Planungsunterlagen, von denen auch nicht klar ist, wann sie der Klägerin zugegangen sind. 3.2. Der Beklagte, der auf Antrag der Klägerin als Partei vernommen worden ist, hat bestritten, der Klägerin am 23. oder 29.09.1999 einen Auftrag zur Durchführung der Tragwerksplanung erteilt zu haben. Er hat dargelegt, dass er selbst sich zu keinem Zeitpunkt als mit der Erbringung der erforderlichen Architektenleistungen beauftragt sah und deswegen auch keine Veranlassung zur Vergabe von Tragwerksleistungen bestand. Nach seinen Erklärungen sind zwar die Arbeiten an dem Projekt fortgesetzt worden, nachdem sein Entwurf allgemeine Zustimmung gefunden hatte, ohne jedoch die Frage einer vergütungspflichtigen Auftragserteilung abzuklären, da die Übergänge von Akquisition und vergütungspflichtiger vertraglicher Leistung gerade bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs zu erbringenden Architektenleistung fließend sind. Die Darstellung des Beklagten lässt sich zwanglos in Einklang bringen mit dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt. Sie ist nachvollziehbar und lebensnah. Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass es verschiedene Besprechungen mit dem Geschäftsführer der Klägerin gab, bei denen auch über das Projekt S. A. M. E. GmbH in H. gesprochen wurde und Unterlagen hierzu ausgetauscht worden sind. Die Übersendung solcher Unterlagen erfolgte nach seiner Aussage zur Ergänzung der bereits zu Beginn des Wettbewerbs übergebenen Unterlagen und für den Fall, dass es tatsächlich zu einer Auftragserteilung komme. Der Beklagte hat darüber hinaus bestritten, die Klägerin nach Stornierung des Projekts S. H. um die Erstellung ihrer Rechnung wegen der von ihr erbrachten Leistungen gebeten zu haben. Nach seinen Ausführungen bestand hierzu keine Veranlassung, da der Klägerin ein Auftrag nicht erteilt worden war. Es gereicht dem Beklagten nicht zum Nachteil, dass er selbst versuchte, im August/September 2000 seine Leistungen aus dem Projekt S. H. gegenüber der R. abzurechnen. Dies entspricht vielmehr dem nicht ungewöhnlichen Verhalten eines Kaufmanns im Geschäftsleben und lässt für sich gesehen nicht den Schluss zu, dass der Beklagte der Klägerin einen Tragwerksplanungsauftrag erteilt hatte. Der Beklagte hat im übrigen dazu ausgeführt, dass ihm gegenüber R. aus mehreren Projekten noch Vergütungsansprüche zustanden, die -unter Einschluss der geltend gemachten Ansprüche für S. H. - in einer Gesamtbereinigung erledigt worden sind; da zur Abgeltung aller noch bestehenden Ansprüche eine Summe angeboten worden war, war nicht nachzuvollziehen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang seine Forderung aus dem Projekt S. H. berücksichtigt wurde. Gegenüber der detaillierten und durch Notizen oder Kalendereintragungen belegten Schilderung des Ablaufs durch den Beklagten ist die Darstellung der Klägerin, deren Geschäftsführer angehört worden ist, vage. Es kann letztlich offen bleiben, ob sie für sich gesehen hinreichend sichere Feststellungen dazu zulässt, dass der Klägerin ein Auftrag zur Tragwerksplanung erteilt wurde; jedenfalls gebührt den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin nicht der Vorzug vor denen des Beklagten. Misst man aber den Erklärungen beider Parteien dasselbe Gewicht zu, ist ein non liquet gegeben, das zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht. B. Die zulässige Berufung des Beklagten ist ebenfalls nicht begründet. Seine Einwendungen gegen den vom Landgericht der Klägerin zuerkannten Vergütungsanspruch bezüglich des Projekts H. in W. greifen nicht durch. 1. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe keinen Auftrag erteilt, ist sein Vortrag neu und gemäß § 531 ZPO nicht zuzulassen. Ausweislich des erstinstanzlichen Urteils war die Auftragserteilung in erster Instanz nicht streitig. Diese Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Einen Berichtigungsantrag hat der Beklagte nicht gestellt. Im übrigen ist aber auch das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein mündlicher Ingenieurvertrag über die Tragwerksplanung zustande gekommen ist. Die Klägerin übersandte dem Beklagten am 21.01.1998 das Angebot für die Tragwerksplanung über den Mindestsatz nach Honorarzone III (Bl. 12 GA). Am 14.09.1998 übersandte der Beklagte der Klägerin die Bestätigung des Auftrages für die Planungsleistungen im Bereich der Tragwerksplanung. Wegen eines auf der Grundlage der Auftragsbestätigung noch abzuschließenden Ingenieurvertrages wollte der Beklagte nach diesem mit Auftragsbestätigung überschriebenen Schreiben unaufgefordert auf die Klägerin zu kommen (B. 14 GA). Bereits die Auftragsbestätigung enthielt keinen Vorbehalt, dass etwa noch über Abschluss und Umfang eines abzuschließenden Ingenieurvertrages zu verhandeln wäre. In der Folgezeit forderte der Beklagte von der Klägerin Planungsleistungen ab, übersandte ihr die dafür notwendigen Unterlagen (vgl. Bl. 33, 34, 35, 36 f., 38, 200, 625ff., 629 ff. GA) und bezahlte Abschlagsrechnungen, zu denen die Klägerin jeweils in einer Anlage die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen zwar nicht detailliert, aber in Prozentsätzen der Leistungsphasen angegeben hat. Damit brachte er eindeutig zum Ausdruck, dass er einen Ingenieurvertrag mit der Klägerin durchführen wollte. Die Klägerin konnte die erste Leistungsabforderung nach der Auftragsbestätigung und das weitere Verhalten des Beklagten nicht anders verstehen. § 154 Abs. 2 BGB steht der Wirksamkeit des durch schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung und anschließende Durchführung der so getroffenen Abreden zustande gekommenen Vertrages nicht entgegen. Eine vereinbarte Form kann jederzeit von den Parteien auch ohne Einhaltung der Form abbedungen werden. Davon, dass dieses geschehen ist, ist, wie ausgeführt ,auszugehen, wenn die Parteien einen nur mündlich oder wie hier durch beiderseitige schriftliche Erklärungen geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen (vgl. BGH NJW-RR 1997, 669, 670). 2. Die Schlussrechnung der Klägerin vom 20.11.2002 ist für den Beklagten auch prüffähig. Die maßgebenden Berechnungsfaktoren sind in einer jedenfalls für den Beklagten als Architekten nachvollziehbaren Weise angegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung aus den Informations- und Kontroll- interessen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit kein Selbstzweck. Unter welchen Voraussetzungen eine Schlussrechnung als prüfbar angesehen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorars beruht (BGH BauR 2000, 1511 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die anrechenbaren Kosten aufgrund der Angaben des Beklagten im Schreiben vom 15.11.2002 zugrunde gelegt. Deshalb bedurfte es keiner näheren Darlegung der zugrunde gelegten Kosten nach DIN 276. Die zugrunde gelegte Honorarzone III hat sie ebenfalls angegeben. Sie entsprach der im Angebot vom 21.01.1998 (Bl. 12 f. GA) und in allen Abschlagsrechnungen (Bl. 16 - 29 GA) zugrunde gelegten Honorarzone III für Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen ( § 63 Abs. 1 Nr. 3 HOAI ). Ob das vorliegend der Fall war, ist für den Beklagten als Architekten aufgrund seiner eigenen Planung festzustellen. Näherer Erläuterungen der Klägerin bedurfte der Beklagte für die Prüfung nicht. Die Klägerin hat sie gleichwohl mit Schriftsatz vom 14.11.2002 (Bl. 138 GA und Bl. 142 ff. GA - Anlage K 28) gegeben und im Schriftsatz vom 14.11.2002 vorgetragen, dass es sich um drei Gebäude, nämlich eine Produktionshalle, ein Bürogebäude und ein Parkdeck gehandelt habe. Eine Überprüfung war dem Beklagten damit möglich. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, sind Bedenken hinsichtlich der Annahme der Honorarzone III auch nicht gegeben. Besondere Angaben zur Honorartafel sind ebenfalls nicht erforderlich. Welche Honorartafel anzuwenden ist, ergibt sich aus der Honorarzone. Ebenso wenig bedurfte es näherer Angaben zu Prozentsätzen. Die Klägerin hat in ihrer Schlussrechnung die vollen Prozentsätze aller Leistungsphasen gemäß § 64 HOAI angesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, alle Leistungen erbracht zu haben. Bei Erbringung aller Leistungen einer Leistungsphase, die die Klägerin behauptet, ist die Angabe der Teilleistungen nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt BauR 1982, 600, 601). Ob die Angabe zutrifft, kann der Beklagte aufgrund seiner Kenntnisse als Architekt, der Aufstellungen der Klägerin über Planausgänge, Stahllisten, Statik und Dateien und Computerausdrucke (Bl. 142 ff. GA - Anlage K 28) und der ihm nach diesen Aufstellungen vorliegenden Unterlagen sowie der Prüfberichte des Prüfingenieurs Dr. K. (Bl. 142 ff. - Anlage K 26, 27) ohne Weiteres vornehmen. Welche weitere Dokumentation noch erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die vom Beklagten angesprochenen - für die Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung ohnehin nicht relevanten - Fälle von nachträglich auftretenden Problemen oder einem Verkauf des Objekts, da die Pläne und Berechnungen dem Beklagten von der Klägerin übergeben worden waren. Gegen die Richtigkeit der Aufstellung wendet sich der Beklagte nicht. 3. Die Rüge des Beklagten, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin alle Leistungen erbracht habe, greift nicht durch. Dass das Landgericht den Vortrag der Klägerin als ausreichend substantiiert angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht lediglich in der Schlussrechnung unsubstantiiert die Leistungsphasen gemäß § 64 HOAI angegeben, sondern mit Schriftsatz vom 14.11.2002 die bereits erwähnten Aufstellungen über die von ihr vorgenommenen Berechnungen und erstellten Pläne vorgelegt und in weiteren Schriftsätzen erläutert, welche Leistungen sie zu den verschiedenen Leistungsphasen erbracht hat. Die Erläuterungen zur Schlussrechnung können nachgereicht werden, auch noch im Rechtsstreit (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19 m.w.N.). 3.1. Von der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 4 kann schon aufgrund der Darstellung der Genehmigungsplanung ausgegangen werden. Die von der Klägerin erstellte Statik ist ausweislich der Prüfberichte des Prüfstatikers Prof. Dr. K. geprüft und akzeptiert worden. Bereits die Prüfberichte (Bl. 142 ff. - Anlage K 26) enthalten Aufstellungen über die von der Klägerin dem Prüfingenieur zur Verfügung gestellten Pläne und Berechnungen, die die Klägerin durch ihre Aufstellung (Bl. 142 ff.. - Anlage K 28) noch ergänzt hat. Daraus ergibt sich, dass die diesem vorgelegten statischen Berechnungen und Positionspläne ordnungsgemäß erstellt waren. Die Genehmigungsplanung umfasst notwendigerweise die Leistungen der vorausgehenden Leistungsphasen mit, wenn diese nicht bereits durch einen anderen Planer erbracht sind (vgl. Korbion in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15 Rdn. 11). Das gilt für den Statiker wie für den Architekten. Auch der Statiker muss durch Grundlagenermittlung, Vor- und Entwurfsplanung die Basis für die Genehmigungsplanung erarbeiten. Darüber hinaus hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in der Vor- und Entwurfsplanungsphase die Planungen des Beklagten durchgearbeitet habe und Angaben zu Massen und Gewichten insbesondere hinsichtlich Beton und Stahlbeton gemacht habe. Diese Vorbereitungen reichten offensichtlich aus, um eine den Vorstellungen des Beklagten und des Bauherrn entsprechende Planung auch in statischer Hinsicht genehmigungsfähig zu entwickeln und zu planen. Darauf, ob und welche Alternativlösungen die Klägerin entwickelt hat, kommt es nicht an, denn die Alternativlösungen sind kein Selbstzweck, sondern dienen nur der Vorbereitung der Entscheidung über das Bauvorhaben. Wenn eine vorgeschlagene Vorgehensweise akzeptiert wird, bedarf es keiner Alternativvorschläge. Im übrigen ist die vollzählige Ausführung aller in den Leistungsphasen des § 64 Abs. 3 HOAI beispielhaft aufgeführten Grundleistungen nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars (vgl. Senatsurteil vom 28.10.1994 - 22 U 68/94, BauR 1995, 419, 420; Mantscheff in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O. § 81 Rdn. 9). Entscheidend ist, dass der beabsichtigte Erfolg, die Planung des Architekten statisch so abzusichern, dass sie genehmigt und ein Bauwerk ordnungsgemäß erstellt werden kann, erzielt wird. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob und wie die Klägerin bei der Kostenschätzung und Kostenberechnung mitgewirkt hat und welche Skizzen sie vorgelegt hat. Keine dieser Leistungen ist von so zentraler Bedeutung, dass ohne sie das Werk - Erarbeitung einer Tragwerkslösung - nicht als vollständig anzusehen wäre (vgl. Senat a.a.O.). Die bloße Mitwirkung des Statikers bei der Kostenschätzung und Kostenberechnung ist der Leistung des Architekten, die dieser dem Bauherrn als Grundlage für die Investitionsentscheidung schuldet, nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in den vom Beklagten im Schriftsatz vom 11.02.2005 zitierten Entscheidungen ( NZBau 2004, 509 und BauR 2005, 400 ) auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragbar; in den vorgenannten Entscheidungen oblag jeweils dem Architekten die Vorlage einer Kostenberechnung, eines Kostenanschlags und einer Kostenfeststellung, nicht aber - wie hier - lediglich die Mitwirkung an diesen. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 24.06.2004 ( NZBau 2004, 509 ) im übrigen ausdrücklich festgestellt, dass es für die Bestimmung des Umfangs und Inhalts der geschuldeten Leistung auf die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten, die für den geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind, ankommt. Dass vorliegend der beabsichtigte Erfolg eingetreten ist, ist vorstehend bereits ausgeführt. Hinzukommt, dass der Beklagte den Vortrag des Klägers über Angaben zu Stahl- und Betonmengen nicht bestritten hat. Dass er weiterer Angaben, die vom Statiker nur begrenzt und nur als Unterstützung des Architekten soweit erforderlich erwartet werden können (vgl. Mantscheff, a.a.O. § 64 Rdn. 15, 21), bedurft hätte, trägt der Kläger nicht vor. Darauf, ob diese Angaben speziell für die Kostenschätzung und Kostenberechnung gemacht worden sind, kommt es nicht an. Es wäre unsinnig zu erwarten, dass bereits vorliegende Angaben gerade unter diesem Gesichtspunkt wiederholt werden. Diesem hinreichend substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin ist der Beklagte nicht konkret entgegen getreten. Das Landgericht hat seinen Vortrag zu Recht als unsubstantiiert zurückgewiesen. Indiziell ist hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 3 außerdem auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die zweite und dritte Abschlagsrechnung der Klägerin, in denen die Leistungsphasen 1 bis 3 bereits mit jeweils 100 % angesetzt worden sind, ohne Beanstandung bezahlt hat. Das spricht dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt die Leistungen dieser Leistungsphasen selbst als erbracht ansah. Das weitere Vorbringen des Beklagten, das Genehmigungsverfahren sei dadurch belastet worden, dass die Klägerin die Genehmigungsplanung in dreizehn Einzelpartieen dem Prüfingenieur übersandt habe, steht der Erbringung der Leistung nicht entgegen. Es könnte sich allenfalls um einen Fehler bei der Erfüllung handeln, aus dem der Beklagte einen Ersatzanspruch herleiten könnte, wenn es deshalb zu Schäden aufgrund von Verzögerungen oder aus anderen Gründen gekommen wäre. Dazu trägt der Beklagte nichts vor. 3.2. Zur Leistungsphase 5 hat die Beklagte in erster Instanz nicht bestritten, dass die Klägerin Ausführungspläne gefertigt hat. Er hat lediglich vermisst, dass die Klägerin zu bestimmten Punkten Angaben gemacht hätte. Aus der von der Klägerin vorgelegten und ihrem Inhalt nach vom Beklagten nicht bestrittenen Aufstellung über gefertigte Kopien von Schalplänen, Bewehrungsplänen, Betonfertigteilen und Stahlkonstruktionen ergibt sich, dass zahlreiche Detailpläne der ausführenden Firma S. von der Klägerin übersandt worden sind. Bereits daraus ist zu ersehen, dass die Klägerin die Ausführungsplanung gemacht hat. Der Beklagte hätte auch dem konkret entgegentreten können und müssen. Hinsichtlich der vom Beklagten eingewandten Planung der weißen Wanne durch die ausführende Firma S. hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Planung der Klägerin ordnungsgemäß war und die Entscheidung der Bauherrin, anstelle der von der Klägerin geplanten Ausführung eine andere Ausführung zu wählen, den Honoraranspruch der Klägerin für ihre ordnungsgemäße Planung nicht zu Fall bringen kann. Im Übrigen hat die Klägerin durch die Schreiben des Beklagten vom 22.01.1999, 27.01.1999, 03.02.1999 und 18.02.1999 (Bl. 625 ff., 625 f., 631 und 632 GA) belegt, dass sie auch in die Ausführungsplanung der weißen Wanne einbezogen war. Das Landgericht hat insoweit entgegen dem Berufungsangriff keine Angaben des Geschäftsführers der Klägerin über nicht ausgeführte Leistungen übergangen. Dieser hat im Termin am 20.01.2003 (Bl. 225 GA) lediglich angegeben, dass es sich bei dem Keller des Bürogebäudes allenfalls um 10 % des Gesamtwerkes gehandelt habe, aber ausdrücklich erklärt, dass seine Planung fertiggestellt gewesen sei. 3.3. Auch hinsichtlich der Leistungsphase 6 hat die Klägerin die Leistungserbringung dargetan. Die zu dieser Leistungsphase geforderte Leistungsbeschreibung als Grundlage für das vom Architekten zu erstellende Leistungsverzeichnis wird in der Regel bereits durch die im Rahmen der Ausführungsplanung zu erstellende detaillierte Stahl- und Stückliste als Ergänzung der zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen erbracht (vgl. Mantscheff, a.a.O., Rdn. 35). Auch insoweit bestreitet der Beklagte den Erhalt der in der Aufstellung der Klägerin angegebenen Stahl- und Betonfertigteillisten nicht. Dass diese Leistung gerade zu dem Zeitpunkt der Vergabe erbracht wurde, ist für den Honoraranspruch nicht entscheidend. Auch insoweit wäre es unsinnig zu verlangen, dass bereits erstellte Unterlagen für die Vergabe noch einmal erstellt werden müssten. 3.4. Hinsichtlich der nach dem Einwand des Beklagten gegen die zunächst geltend gemachte Nebenkostenpauschale konkret - bis auf die Post- und Telfonkosten, die mit 2 % des Gesamthonorars berechnet werden - abgerechneten Nebenkosten (Bl. 136 ff. GA) bestreitet der Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch die Fahrtkosten und im übrigen nur die Erforderlichkeit der Nebenkosten (Bl. 776 ff. GA) und die Berechtigung der Telefonkostenpauschale. Zu den Telefon- und Portokosten hat das Landgericht die Pauschale von 2 % des Gesamthonorars unter Einbeziehung der von der Klägerin gesondert geltend gemachten Paketkosten in voller Höhe anerkannt. Die Anerkennung einer Pauschale entspricht der Literatur. Das wird mit Schwierigkeiten des Nachweises begründet (Locher/Koeble/Frick a.a.O., § 7 Rdn. 3; Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., § 7 Rdn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Klägerin schon Kosten für Paketversendungen in Höhe von 3.210,80 DM nachgewiesen hat, erscheint dem Senat der insgesamt geltend gemachte Betrag in Höhe von 7.467,85 DM angemessen. Die Klägerin hat entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht auch die geltend gemachten Fahrtkosten und deren Erforderlichkeit nachgewiesen, und zwar durch die auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2004 mit Schriftsatz vom 29.06.2004 als Anlagen vorgelegten Schreiben, Gesprächsvermerke pp.. Damit hat sie nunmehr die einzelnen Fahrten näher begründet. Für einige Fahrten hat sie sich auf ihren Terminkalender bezogen und für einige Fahrten Zeugenbeweis angetreten. Demgegenüber kann der Beklagte nicht pauschal die Erforderlichkeit der Fahrten bestreiten. Die Klägerin hat die Fahrten nunmehr einzeln dargelegt, so dass der Beklagte substantiiert bestreiten kann und muss, um den Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Fahrtkosten zu Fall zu bringen. Dies gilt um so mehr, als er selbst Gesprächvermerke gefertigt hat über Inhalt und Gegenstand der Besprechungen, zu denen der Geschäftsführer der Klägerin angereist ist. Das gilt aber auch für diejenigen Fahrten, insbesondere alle Fahrten zwischen dem 29.04. und dem 29.06.1998, für die die Klägerin nur Zeugenbeweis angeboten hat, ohne diesen für jede einzelne Fahrt konkretisieren zu können, oder sich auf ihren Terminkalender bezogen hat. Es handelt sich um eine relativ geringfügige Zahl von Fahrten, die der Beklagte nunmehr nachprüfen kann. Dass zu Beginn der Planungsphase, der Auftrag wurde aufgrund des Angebots der Klägerin vom 21.01.1998 erteilt, intensive Besprechungen erforderlich waren, liegt auf der Hand. Dass mit Einverständnis des Beklagten die Vertreter der Klägerin dafür nach M. reisten, ergibt sich aus der Reihe späterer Termine. Zur Erforderlichkeit der Kopierkosten hat der Beklagte die Übersendung der Prüfunterlagen in 13 Partien, statt in zwei Partien beanstandet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Anzahl der Kopien berührt sein sollte. Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht auf jede Anforderung des Prüfingenieurs, des Bauherrn und des Bauunternehmers Kopien hätte fertigen dürfen, ist der Aufstellung, die Klägerin vorgelegt hat, zu entnehmen, von welchen Plänen und Berechnungen Kopien gefertigt worden sind. Warum eine so große Anzahl von statischen Berechnungen und Planzeichnungen erforderlich wurde, hat die Klägerin mit Änderungen verschiedener Bauteil plausibel begründet (Bl. 876 GA). Dass die Kopien an den Beklagten, den Prüfingenieur und die Ausführungspläne auch an die Bauunternehmerin übersandt werden mussten, liegt auf der Hand. Dazu, dass teilweise doppelte Ausfertigungen und an den Prüfingenieur sogar dreifache Ausfertigungen übersandt worden sind, hat die Klägerin vorgetragen, diese seien angefordert worden. Soweit der Beklagte doppelte Ausfertigungen erhalten hat, hätte er schon bei der Übersendung diese beanstanden müssen, bzw. solche erst gar nicht anfordern dürfen. Soweit die Klägerin auf deren Anforderung, die der Beklagte nicht bestreitet, doppelte und dreifache Ausfertigungen an den Prüfingenieur und die ausführende Firma übersandt hat, war es im Interesse einer zügigen Abwicklung wohl nicht zumutbar, dass sie jedes Mal nachfragte, warum die Mehrausfertigungen erforderlich waren. 4. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch auch für die Erstellung des Schallschutznachweises zu. Insoweit hat das Landgericht zu Recht die Auftragserteilung aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Übersendung der Ergebnisse der Verkehrszählung durch den Beklagten an die Klägerin am 30.07.1998 (Bl. 201 GA) und weiterer Unterlagen zum Schallschutz (Bl. 625 GA) geschlossen. Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen, warum er der Klägerin die Ergebnisse der Verkehrszählung übersandt hat, wenn nicht zum Zwecke der Erstellung des Schallschutznachweises. Es bedurfte keiner schriftlichen Auftragserteilung, denn es handelt sich nicht um eine besondere Leistung des Tragwerksplaners nach dem Leistungsverzeichnis des § 64 HOAI, die gemäß § 5 Abs. 4 HOAI nur bei schriftlicher Vereinbarung zu honorieren wäre. Vielmehr sind Leistungen für Schallschutz und Raumakustik selbständige Ingenieurleistungen nach Teil XI. der HOAI. Ein Vertrag darüber kann wie jeder Vertrag nach der HOAI auch mündlich abgeschlossen werden mit den sich aus §§ 4 f. HOAI ergebenden Konsequenzen für die Honorarermittlung. Die Klägerin hat das Mindesthonorar nach Honorarzone I angesetzt. Sie hat den Schallschutznachweis (Bl. 598 ff. GA) und den Prüfbericht vorgelegt mit der Bestätigung, dass dieser DIN-gerecht ist (Bl. 142 ff. GA - Anlage K 26). Auch insoweit gilt, dass die Erstellung des Schallschutznachweises (Leistungsphase 2) notwendigerweise die Leistung der vorausgehenden Leistungsphase 1 (Erarbeitung des Planungskonzepts und Festlegen der Schallschutzanforderungen) beinhaltet, wenn diese nicht bereits durch einen anderen Planer erbracht sind, was nicht vorgetragen ist. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten waren danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da hierfür keine Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Streitwert für die Berufung: 208.330,69 € Beschwer der Klägerin: 122.903,77 € Beschwer des Beklagten: 85.426.92 €.

Ende der Entscheidung

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