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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: I-22 U 157/05
Rechtsgebiete: VOB/B, AGBG, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
AGBG § 1 Abs. 1
AGBG § 5
AGBG § 9
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.738,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin war als Generalunternehmerin beauftragt worden, für eine Spedition eine Halle in W. zu errichten. Sie erteilte der Beklagten für dieses Bauvorhaben gemäß Vertrag vom 11.5.2000 (Blatt 13 ff GA) den Auftrag, eine 15 cm dicke Bodenplatte für die mehr als 5000 m² große Lagerhalle zu erstellen. Vertragsbestandteil waren die VOB/B sowie ein Schreiben der Beklagten vom 28.4.2000 (Blatt 100 GA). Das Schreiben enthält u. a. folgende Regelung (Blatt 103 GA):

"Bei Ausführungen der Arbeiten unter offenem Himmel bzw. in einem nicht ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützten Raum sind wir nicht verantwortlich für hierdurch entstandene Schäden (z. B. durch Sonnen-, Regen- bzw. Wind-Einwirkung, wilde Rissbildung, rauhe Oberfläche usw.)"

In einem von den Parteien unterschriebenen "Besuchsbericht" vom 23.6.2000 (Blatt 109 GA) war festgelegt worden, dass die "Nachbehandlung Curing" durch die Beklagte erfolgen sollte. Der in dem Bericht genannte Prüfpunkt "Boden geschützt gegen Witterungseinflüsse" war mit "ja" angekreuzt. Die Beklagte hatte bereits in der Vergangenheit in circa 30 Fällen für die Klägerin Betonböden erstellt und hatte, außer den Boden mit einem Curing-Mittel zu besprühen, keine Nachbehandlung übernommen. Auch die Klägerin hatte in der Vergangenheit nie die Betonböden nachbehandelt.

Die Beklagte führte die Betonarbeiten im Juni/Juli 2000 aus. Der Beton wurde mit einer Curing-Schicht nachbehandelt, um ein zu schnelles Austrocknen zu verhindern. Die Werkleistung der Beklagten wurde (stillschweigend) abgenommen.

Der Architekt der Klägerin teilte mit Schreiben vom 29.10.2003 (Blatt 24 GA) der Beklagten mit, dass bei dem Befahren der Bodenplatte sich erhebliche Schwankungen und Bewegungen im Bereich der Fugen ergeben hätten. Der von der Klägerin beauftragte Gutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 13.11.2003 (Blatt 25 GA) und vom 24.11.2003 (Blatt 39 GA), dass die Betonelemente gewölbt, an den Kanten abgeflacht seien und es bei einer Belastung mit Gabelstaplern zu Bewegungen der Betonplatten kommen könne. Der Privatgutachter stellte Hohlräume unter den Betonplatten, insbesondere im Bereich der Toreinfahrt, fest.

Mit Schreiben vom 3.11.2003 (Blatt 42 GA) und vom 18.11.2003 (Blatt 44 GA) forderte die Klägerin die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin ließ daraufhin die Mängelbeseitigung selbst durchführen und die Hohlräume verpressen. Mit der Klage macht sie diese Kosten sowie erforderliche Beiarbeiten und Gutachterkosten, insgesamt Aufwendungen in Höhe von 15.738,08 € geltend.

Die Klägerin hat behauptet, dass der Boden mangelhaft erstellt worden sei, weil es bei dem Überfahren der Platten mit Gabelstaplern zu Kipp- und Pump-Erscheinungen komme. Die Beklagte habe die erforderliche Nachbehandlung mit dem Curing-Mittel nur unzureichend durchgeführt und die erheblichen Temperaturunterschiede am Tag und in der Nacht nicht beachtet, so dass der Beton zu schnell abgetrocknet sei. Diese könne sich nicht auf den Haftungsausschluss wegen witterungsbedingter Schäden berufen, weil die Nachbehandlung Sache der Beklagten gewesen sei. Außerdem seien die Nebenarbeiten Teil des Auftrags gewesen. So ergebe sich auch aus dem Besuchsbericht, dass die Nachbehandlung durch die Beklagte habe erfolgen sollen. Jedenfalls wäre sie verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die erforderliche Nachbehandlung hinzuweisen (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Im Übrigen sei das Tor während und nach der Erstellung des Betonbodens längere Zeit geschlossen gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.738,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass die Schäden auf einem mangelhaften Bauuntergrund beruhten, den die Klägerin erstellt habe. Diese habe keine Lastplattenversuche vorgenommen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf den mangelhaften Untergrund hinzuweisen, weil sie bei einer optischen Kontrolle des Bodens keine Mängel festgestellt habe. Die Nachbehandlung sei von ihr ordnungsgemäß mit dem Curing-Mittel erfolgt. So seien 95% der Fläche mangelfrei. Auch hätten die Schäden sofort auftreten müssen, wenn eine mangelhafte Nachbehandlung ursächlich gewesen wäre, nicht aber erst mehrere Jahre nach der Abnahme der Bauleistung. Die Beklagte sei auch nicht für Schäden verantwortlich, die auf Temperaturunterschieden beruhten, weil es ausweislich der Klausel in dem Schreiben vom 28.4.2000 (Blatt 103 GA) Sache der Klägerin gewesen sei, für einen entsprechenden Schutz zu sorgen. Auch sei der Beton nur im üblichem Rahmen geschrumpft, weil es im Sommer tagsüber heiß und nachts kalt sei, so dass insgesamt kein erhöhtes Schwinden aufgetreten sein könne. Aus dem Besuchsbericht ergebe sich im Übrigen, dass die Beklagte nur zu einer Nachbehandlung mit einem Curing-Mittel verpflichtet gewesen sei. Auch habe die Klägerin das Risiko zu tragen, wenn sie die Erstellung einer nur 15 cm dicken Platte beauftrage, bei der derartige Schäden vermehrt auftreten könnten; die Beklagte habe auch eine Betonplatte mit 20 cm Dicke angeboten. Bei einem Einbau einer Platte mit dieser Stärke wären die Schäden nicht aufgetreten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.9.2000 (Blatt 134 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen R. vom 20.4.2005 (Blatt 143 GA) und die mündliche Anhörung vom 19.7.2005 (Blatt 173 GA) verwiesen.

Mit Urteil vom 6.9.2005 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht sicher festgestellt werden, dass die von der Beklagten durchgeführte Nachbehandlung mit einem Curing-Mittel die Schäden verursacht habe. Eine darüber hinausgehende Nachbearbeitung des Bodens habe die Beklagte nicht übernommen. So habe sie auch bei den zahlreichen Bauvorhaben in der Vergangenheit nie einen Schutz gegen Witterungseinflüsse übernommen. Es sei im vorliegenden Fall Sache der Klägerin gewesen, dafür zu sorgen, dass es in der Nähe des Tores nicht zu Zugluft und starken Temperaturschwankungen komme. Mit dem Sachverständigen R. sei davon auszugehen, dass Zugluft und Temperaturunterschiede die wesentlichen Ursachen für das "Aufschüsseln" der Bodenplatte gewesen seien. So seien die Schäden insbesondere im Bereich des Tores aufgetreten. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf eine weitere Nachbehandlung und einen Schutz gegen Witterungseinflüsse hinzuweisen, weil es sich hierbei um Selbstverständlichkeiten handle, die der Klägerin als Bauunternehmerin bekannt gewesen seien. Die Beklagte hafte jedoch dem Grunde nach, weil sie schon bei der Vertragsanbahnung gemäß §§ 4 Nr. 3, 13 Nr. 3 VOB/B darauf hätte hinweisen müssen, dass der Betonfußboden zu dünn sei, entweder eine dickere Platte, etwa 25 cm stark, oder Schiebedübel hätten verwandt werden müssen, um die Gefahr des Aufwölbens der Betonelemente zu reduzieren. Im Ergebnis stehe der Klägerin jedoch kein Anspruch zu, weil die für eine fachgerechte Erstellung des Betonbodens erforderlichen Sowieso-Kosten die mit der Klage geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten überstiegen. So wären durch einen 20 cm starken Betonboden Mehrkosten in Höhe von 36.158,56 € netto angefallen. Auch bei der Verwendung von Schiebedübeln wären Mehrkosten entstanden, die die Klageforderung überstiegen hätten.

Gegen dieses der Klägerin am 13.9.2005 zugestellte Urteil hat sie mit einem bei dem Oberlandesgericht am 13.10.2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.11.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag des ersten Rechtszuges unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. Ergänzend trägt sie vor:

Die Parteien hätten nicht vereinbart, dass mit dem Aufbringen der Curing-Beschichtung sämtliche Nachbehandlungsarbeiten erledigt seien. Auch könne sich die Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss in ihrem Schreiben vom 28.4.2000 berufen. Im Übrigen seien die Schäden auch nicht witterungsbedingt verursacht, weil das Tor während der Bauarbeiten geschlossen gewesen sei. So seien die jeweiligen Hallenbereiche für die Dauer von zwei Wochen für alle Drittunternehmer gesperrt worden. Die Beklagte hätte jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass eine Nachbehandlung durch die Klägerin erforderlich gewesen wäre. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, das sommerliche Temperaturschwankungen ein ordnungsgemäßes Austrocknen des Betons beeinträchtigen könnten. Die fehlende Beweisbarkeit der Ursächlichkeit des Mangels gehe zu Lasten der Beklagten. Ein Betonboden mit einer Dicke von 15 cm entspreche dem Stand der Technik und könne mangelfrei erstellt werden, wenn die Nachbehandlung sorgfältig ausgeführt werde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.738,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung entgegen, wiederholt und vertieft ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges und verteidigt das angefochtene Urteil wie folgt:

Die Parteien hätten, wie auch bei der ganz überwiegenden Zahl der in der Vergangenheit durchgeführten Bauprojekte, als Nachbehandlung lediglich eine Bearbeitung mit einem Curing-Mittel vereinbart. Die Beklagte sei daher nicht zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet gewesen. Die Behandlung mit dem Curing-Mittel sei mangelfrei erfolgt; andernfalls hätten sich Risse im Beton zeigen müssen. Aufgrund des Haftungsausschlusses in dem Schreiben vom 28.4.2000, bei dem es sich um eine individualvertraglich vereinbarte Regelung handele, sei es Sache der Klägerin gewesen, für einen ausreichenden Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse zu sorgen. So habe die Beklagte nur während der Betonierungsarbeiten die Verfügungsgewalt über die Halle gehabt, hätte danach keine weiteren Maßnahmen ergreifen können. Im Übrigen sei ein Hinweis, dass der Beton gegen witterungsbedingte Einflüsse zu schützen sei, nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin sich als Generalunternehmerin auf die Errichtung von Industriehallen spezialisiert und daher die erforderlichen Kenntnisse gehabt habe.

B.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B in Höhe von 15.738,08 € gegen die Beklagte zu.

I.

Die von der Beklagten erbrachte Werkleistung ist mangelhaft. Der eingebaute Betonboden weist nicht die vertragsgemäße Beschaffenheit auf, sondern "schüsselt" an den Seiten auf und beeinträchtigt so dessen Nutzung.

Der Sachverständige R. hat nachvollziehbar erläutert, dass für die Schäden ein ungleichmäßiges Schwinden ursächlich gewesen sei. Er hat plausibel erläutert, dass als Ursachen entweder Temperatureinflüsse oder eine mangelhafte Nachbehandlung mit dem Curing-Mittel in Betracht kommen. Es bedarf keiner Entscheidung, welche der beiden Möglichkeiten ursächlich gewesen war, weil die Beklagte in beiden Fällen haftet.

1.

Sollte das aufgebrachte Curing-Mittel mangelhaft gewesen oder nicht fachgerecht aufgebracht worden sein, hätte die Beklagte die ihr obliegende Werkleistung nicht vertragsgerecht im Sinne des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B erbracht.

2.

Die Beklagte wäre jedoch auch dafür verantwortlich, wenn das ungleichmäßige Austrocknen des Betons aufgrund von Witterungseinflüssen schadensursächlich gewesen sein sollte.

a)

Sie kann sich nicht auf den Haftungsausschluss in Ihrem Schreiben vom 28.4.2000 (Blatt 103 GA) berufen.

Die in dem genannten Schreiben aufgeführten Vertragsbestimmungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG einzustufen, weil die Beklagte die Bestimmungen - soweit ersichtlich - mehrfach verwandt hat oder verwenden wollte (vgl. Blatt 100 GA). Die Klausel unterliegt damit der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG und der Unklarheitenregelung gemäß § 5 AGBG.

Die Formulierung der Beklagten lässt nicht erkennen, für welche Fälle und mit welcher Reichweite sie eine Haftung ausschließen will. So legt die Formulierung der Klausel "bei Ausführungen der Arbeiten" nahe, dass ein Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse nur während der eigentlichen Arbeiten selbst gefordert wird, nicht aber im Anschluss daran für einen längeren Zeitraum Schutzmaßnahmen zu ergreifen wären. So ist auch kein konkreter Zeitrahmen genannt, innerhalb dessen der Auftraggeber den Betonboden zu schützen hätte. Dass der Schutz allenfalls während der durchzuführenden Arbeiten erforderlich sein soll, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem folgenden Absatz, in dem die Beklagte Verhaltensvorschriften hinsichtlich der Belastung des Bodens normiert. Anders als die Klausel zu witterungsbedingten Umständen, wird hier eine konkrete Frist von 28 Tagen genannt, innerhalb derer jede Belastung vermieden werden soll.

Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin über die Dauer der Betonierungsarbeiten hinaus überhaupt verpflichtet gewesen wäre, nach der Erstellung der Bodenplatte durch die Beklagte Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse zu ergreifen.

Aber auch wenn es sich um eine individualvertraglich vereinbarte Klausel handeln sollte, wäre diese zu unbestimmt, um eine Haftung der Beklagten zu verneinen. Wie dargestellt, bestimmt die Regelung nicht ausreichend, welche Maßnahmen die Klägerin hätte ergreifen müssen.

b)

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, auf die Notwendigkeit eines Schutzes des Bodens gegen witterungsbedingte Einflüsse auch nach dessen Erstellung hinzuweisen, um die Mangelfreiheit der Werkleistung nicht zu gefährden.

Der Umfang von Anzeigepflichten im Sinne des § 4 Nr. 3 VOB/B hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann bei ausreichender Sachkenntnis des Auftraggebers zwar eingeschränkt sein, lässt aber eine entsprechende Hinweispflicht regelmäßig nicht gänzlich entfallen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, Rdnr. 1520; vgl. Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 15. Auflage, VOB/B § 4 Nr. 3, Rdnr. 11, 17 f). Die nachteiligen Folgen und die Tragweite bei der Nichtbefolgung von Vorgaben muss konkret dargelegt werden (vgl. Kniffka/Koeble, Privates Baurecht und Bauprozess, 2. Auflage, 6. Teil, Rdnr. 59). Eine Einschränkung der Hinweispflicht kann etwa in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber als Fachmann erkennbar hinreichend in der Lage ist, Unzulänglichkeiten zu erkennen. Eine ausreichende Kenntnis auf Seiten des Auftraggebers wird aber häufig dann nicht vorhanden sein, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die ihrer Natur nach von einer Fachfirma erbracht werden (Ingenstau/Korbion-Oppler, VOB, 15. Auflage, VOB/B § 4 Nr. 3, Rdnr. 30).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Klägerin ausreichend aufgeklärt hat. Wenn auch grundsätzlich bekannt sein mag, dass ein zu schnelles Schwinden von Beton zu Schäden führen kann, ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass der Klägerin auch im konkreten Fall die Bedingungen, die zu Schäden führen können, im Einzelnen kannte. So hat etwa der Sachverständige R. festgestellt, dass die Behauptung der Beklagten sich als unzutreffend herausgestellt hat, dass die Temperaturschwankungen unbedenklich gewesen seien. Dass die Klausel in dem Schreiben vom 28.4.2000 zu unbestimmt und nicht ausreichend konkret die Verhaltenspflichten der Auftraggeberin normiert hat, ist bereits dargestellt worden.

Außerdem hat die Beweisaufnahme ergeben (vgl. Blatt 182 GA), dass bei der Erstellung einer 15 cm dicken Betonplatte die Nachbehandlung besonders sorgfältig hätte durchgeführt werden müssen. Im Hinblick darauf hätte die Beklagte in besonderer Weise über Vorsichtsmaßnahmen aufklären müssen, was sie nicht getan hat.

Auch aus dem Besuchsbericht vom 23.6.2000 (Blatt 109 GA) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass die Klägerin zur Nachbehandlung und zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse verpflichtet gewesen und hierauf ausreichend hingewiesen worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht eher, dass die Nachbehandlung durch die Beklagte erfolgen sollte. Die Parteien gingen grundsätzlich auch von einem ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse aus. Dies zeigt das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 7.3.2006 vorgelegte Schreiben vom 4.7.2000 (Blatt 317 GA), mit dem diese lediglich eine Undichtigkeit des Daches bestandet, nicht aber den Schutz gegen Witterungseinflüsse insgesamt in Frage stellt. Wie die Klägerin substantiiert mit Schriftsatz vom 16.3.2006 vorgetragen hat, traten die Schäden nicht im Bereich der undichten Stellen des Daches auf, sondern vor allem im Bereich der Toreinfahrt. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die Undichtigkeiten des Daches für die aufgetretenen Schäden ursächlich gewesen wären. Außerdem sollen die Schäden, die durch die Undichtigkeit des Daches verursacht worden sein sollen, nach eigenem Vortrag der Beklagten behoben worden sein (vgl. Blatt 308 GA). Im Übrigen hatte die Beklagte bereits den 1. Betonierabschnitt durchgeführt, ohne auf die nach ihrem Vortrag leicht erkennbaren Undichtigkeiten hinzuweisen (vgl. Blatt 307 GA). Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass der Beton grundsätzlich ausreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt war.

Auch der Umstand, dass die Parteien in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Fällen zusammengearbeitet und die Beklagte Betonböden erstellt hat, lässt ihre Hinweispflicht nicht entfallen. Die Parteien haben vorgetragen, dass in der Vergangenheit weder die Beklagte noch die Klägerin, abgesehen von der Anwendung des Curing-Mittels, eine weitergehende Nachbehandlung vorgenommen haben. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass deshalb die Klägerin zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr hat keine Seite an eine weitergehende Nachbehandlung gedacht. Aus den dargestellten Gründen wäre es aber Sache der Beklagten gewesen, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen oder die Klägerin ausreichend und konkret aufzuklären.

3.

Der Sachverständige R. konnte ausschließen, dass neben einer mangelhaften Aufbringung des Curing-Mittels oder eines witterungsbedingten, zu schnellen Austrocknens weitere Schadensursachen in Betracht kommen.

So wäre etwa, wenn der Baugrund mangelhaft gewesen sein sollte, eine "Aufschüsselung" des Betons nicht zu erwarten gewesen, sondern ebene, nicht gewölbte Platten, die lediglich schief auf dem Untergrund gelegen hätten. Es kann daher dahinstehen, ob Lastplattenversuche durchgeführt worden sind. Im Übrigen ist der Sachverständige R. davon ausgegangen, dass der Untergrund ausreichend befestigt gewesen war.

4.

Auch der Umstand, dass die Schäden sich erst drei Jahre nach der Erbringung der Werkleistung gezeigt haben, kann die Beklagte nicht entlasten. Zwischen den Parteien war eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vereinbart, so dass in diesem Zeitraum auftretende Schäden, die auf eine mangelhaft erbrachte Werkleistung zurückzuführen sind, zu beheben waren.

5.

Die übrigen Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B liegen vor und sind nicht im Streit.

Die Klägerin hat nach der Abnahme der Bauleistung die Beklagte mit Schreiben vom 3.11.2003 (Blatt 42 GA) und vom 18.11.2003 (Blatt 44 GA) zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte hat dies mit Schreiben vom 13.2.2004 (Blatt 63 GA) endgültig abgelehnt hat.

II.

Die Höhe der entstandenen Kosten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin muss sich bei der Berechnung der zu ersetzenden Aufwendungen keine Sowiesokosten anrechnen lassen.

Der Sachverständige R. hat zwar dargestellt, dass das Risiko des "Aufschüssels" insbesondere dann bestehe, wenn eine relativ dünne Bodenplatte von weniger als 20 cm Dicke eingebaut werde. Er hat erläutert, dass die Gefahr eines ungleichmäßigen Austrocknens dann gegeben sei, wenn die Nachbehandlung nicht sorgfältig durchgeführt werde (Blatt 146 f, 182 GA), nicht aber, dass regelmäßig mit diesem Mangel zu rechnen sei. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Einbau einer 15 cm dicken Platten grundsätzlich fehlerhaft wäre. Wie der Sachverständige erläutert hat, sind derartige Einbaustärken mittlerweile üblich. Auch die Parteien waren davon ausgegangen, dass eine Betonplatte mit dieser Dicke mangelfrei erstellt werden könne. So hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.3.2000 die Beklagte auch zur Abgabe eines Angebotes für eine Betonplatte mit dieser Dicke aufgefordert (Blatt 164 GA) und mit Schriftsatz vom 12. 10. 2004 (Blatt 123 GA) darauf hingewiesen, dass der Einbau einer Bodenplatte mit einer Stärke von 15 cm nicht beanstandet werde.

III.

Die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 7.3.2006 und des Klägervertreters vom 16.3.2006 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB. Da die Beklagte mit dem Schreiben vom 13.2.2004 (Blatt 63 GA) eine Zahlung endgültig verweigert hat, ist sie seither in Verzug (vgl. Palandt, BGB, 61. Auflage, § 284, Rdnr. 35).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.738,08 €.

Ende der Entscheidung

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