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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: I-22 U 44/05
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO, GVG


Vorschriften:

BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291 BGB a.F.
BGB § 631 a.F.
BGB § 632 a.F.
BGB § 649
BGB § 649 S. 2
HOAI § 6
HOAI § 10
HOAI § 10 Abs. 3 a
HOAI § 11
HOAI § 12
HOAI § 15
HOAI § 16
HOAI § 24
ZPO § 295
ZPO § 531 Abs. 2
GVG § 186 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - 5 O 27/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 122.904,16 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 29.399,28 € vom 28.02.1998 bis 17.02.2000 sowie aus 122.904,16 € seit dem 18.02.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 57%, die Beklagten als Gesamtschuldner 43%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 46%, die Beklagten als Gesamtschuldner 54%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Architekt. Er betrieb mit dem inzwischen ausgeschiedenen Architekten Fahr ein Architekturbüro als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagten sind Brüder und betreiben eine Kinoanlage in der L.-straße ... in K.. Sie wandten sich im Frühjahr 1994 an das vorgenannte Architekturbüro, da sie die Fassade, das Foyer und die Kinosäle modernisieren wollten. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit war außerdem langfristig der Bau weiterer Kinosäle sowie einer Gastronomie ins Auge gefasst. Das Architekturbüro wurde mit der Erstellung entsprechender Pläne beauftragt; der Auftrag umfasste auch eine Bauvoranfrage für ein Großkino. Diese Leistungen sollten mit einem Honorar auf Stundenbasis beglichen werden.

Der Architekt F. erarbeitete in der Folgezeit zwei Vorschläge. Bei einem Gespräch vom 29.04.1994 einigten sich die Parteien darauf, den als Vorschlag 2 bezeichneten Plan weiterzuverfolgen. Die von dem Architekten F. am 19.05.1994 eingereichte Bauvoranfrage betraf diesen Vorschlag. Nach einer Kostenschätzung vom 30.05.1994 sollten sich die Gesamtbaukosten hierfür auf 10.334.878,50 DM belaufen ( Anlage K 9, Bl. 170 GA ). Am 31.05.1994 stellte das Architekturbüro im Auftrag der Beklagten einen Antrag bei der Filmstiftung N.-W. zur Förderung der vorgesehenen Baumaßnahme ( Anlage K 10, Bl. 174 f. GA ); dem Antrag, den der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, war die Kostenschätzung vom 30.05.1994 beigefügt.

Unter dem 15.11.1994 stellte das Architekturbüro den Beklagten für seine Leistungen 25.000,00 DM in Rechnung. Diese Rechnung wurde nach Gewährung eines Nachlasses von 3.000,00 DM bezahlt. Sie enthält folgenden Zusatz ( Anlage A 2, Bl. 119 GA ):

"Obige Rechnungssumme wird bei Ausführung der geplanten Lösung 2 auf das Gesamthonorar angerechnet.

Bei Beauftragung einer anderen Lösung werden für diese die Leistungen 1 neu berechnet."

Neben der Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung des bestehenden Kinos zu einem "Großkino" war das Büro des Klägers auch mit der Planung und Ausführung der Modernisierung des bereits vorhandenen Kinos beauftragt. Im Dezember 1994 erstellte der Kläger Pläne für den Umbau des Foyers und übersandte den Beklagten dazu mit Schreiben vom 28.04.1995 ( Anlage K 37, Bl. 238 GA ) eine Kostenberechnung ( Anlage K 36, Bl. 235 ff. GA ). Danach waren die Herstellungskosten mit 624.700,00 DM ermittelt. Zugleich übersandte er ein Honorarangebot von Sonderingenieuren und ein eigenes Honorarangebot vom 28.04.1995 ( Anlage K 2, Bl. 42 GA ) für die Leistungsphasen 1 bis 9 betreffend "Umbau Foyer des Kinocenters". Letzteres unterschrieb der Beklagte zu 1 am 22.06.1995, nachdem es zu einer Unterzeichnung des von dem Kläger überreichten Einheits-Architektenvertrages ( Anlage A 3, Bl. 121 GA ) nicht gekommen war. Die Stadt K. erteilte unter dem 15.05.1996 hinsichtlich der Pläne zur Modernisierung des Altbestands eine Baugenehmigung ( Anlage K 20, Bl. 196 GA ).

Am 02.06.1995 vereinbarten die Parteien, für den geplanten ersten Bauabschnitt nunmehr Sonderingenieure zu beauftragen. Das Ingenieurbüro L. wurde am 23.06.1995, die Ingenieure D. und S. im November 1995 beauftragt ( Anlagen K 22 a, b und c, Bl. 204, 205 u. 207 GA ).

Nachdem die Stadt K. signalisiert hatte, dass die mit der Bauvoranfrage vorgelegten Entwürfe hinsichtlich des gedachten Zubaus weiterer Kinosäle wegen der ungeklärten Stellplatzfrage keine Aussicht auf Erfolg habe, vielmehr eine planerische Umsetzung etwa über eine Tiefgarage erfolgen müsse, erarbeitete der Kläger neue Pläne. Diese bezeichnete er in der Folgezeit als Vorschlag 3 und reichte sie als geänderte Bauvoranfrage am 29.02.1996 beim Bauordnungsamt K. ein, welches den Antrag unter dem 18.04.1996 positiv beschied ( Anlage K 8, Bl. 169 GA ).

Unter dem 31.03.1996 beantragte der Kläger für die Beklagten die Filmtheaterförderung bei der Filmförderungsanstalt in B. ( Anlage K 12, Bl. 176 ff. GA ). Der Antrag, den der Beklagte zu 2 unterzeichnet hatte, betraf die Neugestaltung der Kassenhalle mit Haupteingang, Toilettenanlage und die Neugestaltung der Kinos Ci. und Ca. zu einem Kostenvolumen von 3.334.005,00 DM gemäß Kostenschätzung vom 01.04.1996 ( Anlage K 13, Bl 180 ff. GA ). Am 20.05.1996 schrieb der Kläger die Kreditanstalt für Wiederaufbau an ( Anlage K 14, Bl. 183 GA ) und teilte für den ersten Bauabschnitt eine Nettoherstellungssumme von 3.334.000,00 DM und für das Gesamtvolumen eine solche von 10.335.000,00 DM mit. Die Beklagte erhielten am 05.07.1996 eine Durchschrift des Schreibens per Fax zur Kenntnis. Am 12.07.1996 übersandte der Sohn des Beklagten zu 2, I. B., dem Kläger ein Schreiben ( Bl. 383, 384 GA ) mit einer Auflistung der aus Sicht der Beklagten im ersten Abschnitt realisierbaren Bauvorhaben und wies darauf hin, dass im nächsten Schritt auf dieser Basis versucht werden müsse,

"die wirtschaftlichen Kostenvorgaben von 1.300.000,00 DM für den ersten Bauabschnitt bzw. 3.000.000,00 DM für die Bauausführung incl. Kino 3 zu erreichen."

Am 04.02.1997 beantragte der Kläger erneut eine Förderung bei der Filmstiftung N.-W. GmbH; den Antrag unterzeichneten beide Beklagte, er gab eine Gesamtinvestition von 1.612.504,00 DM an ( Anlage K 16, Bl. 186 GA ).

Anfang Dezember 1997 erstellte der Kläger einen Zeitplan für die einzelnen Baumaßnahmen ( Anlage K 34, Bl. 231 GA ). Am 12.12.1997 erteilte der Beklagte zu 2 der Fa. W. Wärmetechnik GmbH einen Auftrag über 90.000,00 DM ( Anl. K 24, Bl. 209 ) und über 174.000,00 DM ( Anlage K 25, Bl. 211 ); am 18.12.1997 erteilte er der Fa. R. Akustikbau GmbH für Trockenbau-/Wärmedämm-/Gerüstarbeiten einen Auftrag über 126.800,00 DM ( Anl. K 27, Bl. 214 GA ).

Unter dem 12.02.1998 übersandte der Kläger den Beklagten eine Honorarrechnung mit einer "Berechnung des Honorars nach Leistungsstand" und forderte eine erste a-Konto-Zahlung in Höhe von 57.500,00 DM ( Anlage A 14, Bl. 535 ff. GA ). Die Beklagten forderten den Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.03.1998 unter Fristsetzung bis zum 09.04.1998 auf, eine detaillierte Kostenberechnung unter strikter Einhaltung eines Kostenvolumens von 1,1 Mio. DM beizubringen ( Anlage A 7, Bl. 134 GA ). Der Kläger übermittelte ihnen unter dem 12.05.1998 eine Kostenberechnung/Kostenanschlag nach DIN 276 ( Anlage A 8, Bl. 138 GA ), nach der die Baukosten für das Bauvorhaben gemäß der Baugenehmigung von Mai 1996 1.115.340,00 DM betrugen.

Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 08.06.1998 die fristlose Kündigung des Architektenvertrages ( Anlage K 3, Bl. 44 GA ). Der Kläger erteilte den Beklagten darauf hin eine Honorar-Schluss-Rechnung, die er im Laufe des Verfahrens mehrfach korrigiert hat. Er hat seine Forderung schließlich auf die Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Anlage K 46, Bl. 645 ff. GA ) gestützt und hilfsweise für die Vorplanung im Zusammenhang mit dem Vorschlag 3 ein Honorar nach Stundenaufwand geltend gemacht ( SS v. 31.07.2002, Bl. 410 GA ).

Der Kläger hat behauptet, sein als Vorschlag 3 erarbeitetes Konzept habe eine komplette Neuplanung erfordert, die gesondert zu vergüten sei. Der Altbestand hätte nicht ohne vorherige Planung des Gesamtkonzepts modernisiert werden können. Der mit schriftlichem Vertrag vom 22.06.1995 erteilte Auftrag sei mündlich erweitert worden auf den die Modernisierung des Altbestandes umfassenden Bauabschnitt 2. Zur Höhe der Schlussrechnung hat der Kläger ausgeführt, er habe bei den anrechenbaren Kosten die vorhandene Bausubstanz entsprechend eines ihm von den Beklagten überlassenen Wertgutachtens des Sachverständigen C. aus dem Jahr 1996 ( Anlage K 46, Bl. 604 ff. GA ) angemessen berücksichtigt. Die Leistungsphasen 5 bis 8 habe er nicht voll berechnet, sondern seiner prozentualen Bewertung der erbrachten Leistungen zunächst die sogen. Steinfort-Tabelle zugrunde gelegt. Die ersparten Aufwendungen habe er mit 18.000,00 DM angemessen berücksichtigt. Für etwaige Verzögerungen wären nicht etwa verspätete oder unzureichende Leistungen seinerseits verantwortlich gewesen, sondern schleppende Zahlungen der Beklagten. Die wiederholt unterschiedlichen Kostenberechnungen seien wegen ständig wechselnder Wünsche der Beklagten erforderlich gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 564.688,37 DM nebst 10,5% Zinsen aus 57.500,00 DM in der Zeit vom 25.02.1998 bis 17.02.2000 und aus 564.688,37 DM seit dem 18.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben im Hinblick auf das Ausscheiden des Architekten F. aus der Bürogemeinschaft die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Darüber hinaus hätten sie von Anfang an und immer wieder erklärt, dass die vorgesehene Baumaßnahme zur Renovierung von Fassade, Foyer und bestehender Kinos einen finanziellen Rahmen von 1,3 Mio. DM nicht überschreiten solle. Beauftragt worden sei das Architekturbüro nur im Umfang der Baubeschreibung zur Baugenehmigung, mit Ausnahme des kleinen Kinos und der Toilettenanlage, die später herausgenommen worden seien. Die übrige Planung sei lediglich eine perspektivische Maßnahme gewesen, hinsichtlich derer es weder zu einer Auftragserteilung noch einer -erweiterung des bestehenden Auftrags gekommen sei. Der Vorschlag 3 stelle lediglich eine Nachbesserung des Vorschlags 2 dar und sei von der ursprünglichen Honorarvereinbarung umfasst. Die insoweit geleisteten 22.000,00 DM seien zumindest auf das Gesamthonorar anzurechnen. Der Kläger habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass die Planung des Altbaus nur bei gleichzeitiger Planung und Entwicklung des Gesamtkonzepts erfolgen könne. Die vorhandene Bausubstanz sei in der Schlussrechnung nicht angemessen berücksichtigt; die Angaben entsprächen nicht ihren Vorgaben. Eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung der vorhandenen Substanz sei nicht erfolgt. Die Rechnung sei nicht prüffähig. Hilfsweise haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadenseratzsanspruch erklärt wegen einer ihrer Ansicht nach vom Kläger zu vertretenden Verzögerung des Projekts um mindestens 2 1/2 Jahre. Der Schaden bestehe in Mindereinnahmen in Höhe von 300.000,00 DM, Rückgang der Werbeumsätze um 80.000,00 DM und der Warenumsätze um 120.000,00 DM. Nach der fristlosen Kündigung habe ein anderes Architektenbüro beauftragt werden müssen, an das für die Durchführung der Baumaßnahme ein Honorar in Höhe von 101.500,00 DM habe gezahlt werden müssen. Zudem hätten sie vergebliche Aufwendungen wegen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Drittunternehmen gehabt, deren Gegenleistung wegen der gravierenden Verzögerungen des Klägers nicht hätten abgerufen werden können. Bei den ersparten Aufwendungen müssten 40% Ersparnispotential angesetzt werden.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., I. und M. B., K. und F. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann hat es der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei aktiv legitimiert, der ehemalige Mitgesellschafter habe sich bei seiner Vernehmung als Zeuge ausdrücklich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger einverstanden erklärt. Der Anspruch sei gemäß § 649 S. 2 BGB gerechtfertigt, da die Beklagten nicht dargelegt hätten, zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen zu sein. Auf die in dem Kündigungsschreiben vom 08.06.1998 angegebenen Gründe könnten die Beklagten die Kündigung nicht stützen. Der Kläger hätte den Beklagten am 12.05.1998 eine Kostenberechnung für das Bauvorhaben vorgelegt, nach der die reinen Baukosten 1.115.340,00 DM betragen hätten. Damit wäre der von den Beklagten vorgegebene Kostenrahmen eingehalten worden. Sie könnten sich auch nicht darauf berufen, anlässlich der vom Kläger überreichten Schlussrechnung erkannt zu haben, dass dieser seit Jahren versucht habe, durch Steigerung des Kostenvolumens der Baumaßnahme zu höheren anrechenbaren Kosten zu gelangen, um damit ein höheres Honorar verlangen zu können. Die Höhe der Baukosten hätten sie aufgrund der jeweils vorgelegten Kostenschätzungen bereits früher gekannt. Soweit es dem Kläger um die Erzielung eines höheren Honorars gegangen sei, stelle dies keinen Kündigungsgrund dar; die Beklagten hätten die Zahlung ggfs. verweigern können.

Das vom Kläger geltend gemachte Honorar sei allerdings nicht in voller Höhe gerechtfertigt. Für die Vorplanung betreffend das langfristig in Aussicht genommene Gesamtprojekt könne der Kläger einen Honoraranspruch nur als Zeithonorar gemäß § 6 HOAI berechnen, da diese Leistung in engem und zeitlichem Zusammenhang mit der am 28.04./22.06.1995 bezüglich des Umbaus des Foyers abgeschlossenen Vereinbarung stehe. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht hätten sie nicht davon ausgehen dürfen, dass die insoweit erbrachten Leistungen von dem pauschalierten und bereits gezahlten Honorar umfasst sein würden. Der Grund für eine fehlende positive Bescheidung der Bauvoranfrage ( fehlende Stellplätze ) habe nicht in der Sphäre des Klägers gelegen, so dass es sich bei der Umplanung auch nicht um eine kostenlose Nachbesserung gehandelt habe. Der Kläger habe das Zeithonorar mit 60.707,62 DM berechnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass er 95 h, der Architekten K. 325 h, das Sekretariat 65 h sowie 32 h zur Erstellung von zwei Perspektiven gearbeitet habe. Als Stundensatz sei zu Recht derselbe wie der der Rechnung vom 15.11.1994 zugrundeliegende Satz in Ansatz gebracht worden. Dass er darüber hinaus 20,5 h für das Kolorieren der Perspektiven und Pläne als Werbeaushang gebraucht habe, sei nicht nachgewiesen. Keinen Anspruch habe der Kläger in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung auf 5% Nebenkosten des pauschalen Betrages für Kopien und Lichtpausen. Hinsichtlich der Umbau- und Modernisierungsarbeiten stehe dem Kläger ein Honoraranspruch gemäß §§ 10 bis 12, 15 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 9 zu. Anzusetzen seien allerdings lediglich die Mindestsätze; den Umbauzuschlag könne er nur wegen des Foyers in Höhe von 30% verlangen, da nur insoweit eine schriftliche Vereinbarung gegeben sei; im übrigen könne er den Umbauzuschlag nur in Höhe von 20% verlangen. Schließlich könne der Kläger nicht pauschale Nebenkosten in Höhe von 5% des Honorarbetrages abrechnen, da auch insoweit eine schriftliche Vereinbarung fehle. Bei den anrechenbaren Baukosten sei von den ursprünglich vom Kläger selbst ermittelten Baukosten auszugehen, die nach dem Sachverständigengutachten angemessen mit 2.446.872,50 DM berücksichtigt worden seien. Aus der Verwertung des Wertgutachtens C. ergebe sich allenfalls eine Abweichung zugunsten der Beklagten, da es sich um ein Gutachten zum Zwecke der Beleihung gehandelt habe, der Beleihungswert jedoch unter dem nach den Vorgaben des Sachverständigen zu ermittelnden Wertes liegen dürfte. Die anrechenbaren Kosten in der Schlussrechnung des Klägers seien nicht aufgrund der in der Kostenberechnung vom 12.05.1998 angegebenen reinen Baukosten in Höhe von 1.115.340,00 DM zu reduzieren. Diese Kostenberechnung sei aufgrund einer nachträglichen Abänderung und kostenmäßigen Einschränkung der Pläne der Beklagten erstellt worden, welche die abgerechneten Leistungen des Architekten, die Gegenstand des genehmigten Bauantrages waren und für die die Kostenberechnung vom 01.04.1996 mit einem Volumen von 3.334.005,00 DM, nicht berühre.

Die Beklagten hätten nicht bewiesen, dass dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht worden sei, dass die vorgesehene Baumaßnahme den Umfang von 1,3 Mio. DM nicht überschreiten dürfe. Daher könnten sie die Zahlung der Honorarberechnung über die höheren anrechenbaren Kosten nicht nach Treu und Glauben verweigern, weil etwa der Kläger aus einer für sie unbrauchbaren Leistung ungerechtfertigte Vorteile ziehen würde. Keiner der Zeugen habe die Einwendungen der Beklagten bestätigt. Im Übrigen spreche gegen ein bereits zu Beginn des Auftrags erklärtes festes Kostenlimit das Fax des Klägers vom 12.07.1998, in welchem einmal von 1,1 Mio. DM für den ersten Bauabschnitt und von 3 Mio. DM für die Bauausführung incl. Kino 3 die Rede sei. Zudem sei die Summe von 3 Mio. DM auch in dem vom Beklagten zu 2 unterschriebenen Antrag an die F. B. vom 31.03.1996 genannt. Sodann habe auch der Zeuge F., welcher mit der Finanzierung des Bauvorhabens im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Sparkasse befasst gewesen sei, erklärt, in den verschiedenen Gesprächen mit den Beteiligten sei von unterschiedlichen Bausummen die Rede gewesen. Gegen die Annahme eines Kostenlimits spreche weiterhin, dass der Beklagte zu 2 mehrere Förderanträge unterzeichnet habe, in denen höhere Bausummen genannt worden seien. Auch sei die erstmals im Juni/Juli 1997 ausgesprochene Kündigung nicht etwa auf die Nichteinhaltung des Kostenrahmens gestützt worden, sondern auf die Einreichung unterschiedlicher Kostenberechnungen.

Die anteilige Berechnung der Leistungen in den Leistungsphasen 5 bis 8 sei, nachdem der Kläger diese im Schriftsatz vom 16.07.2004 neu berechnet habe, nicht zu beanstanden und entspreche den Vorgaben des Sachverständigen. Die hiergegen von den Beklagten erst im Schriftsatz vom 23.11.2004 vorgebrachten Einwendungen seien verspätet.

Die Besonderen Leistungen gemäß § 6 HOAI seien lediglich in Höhe von 2.695,00 € netto berechtigt.

Der Kläger habe Anspruch auf Vergütung von 9% nicht erbrachter Leistung für die Leistungsphasen 5 bis 7 ( 16.930,03 € netto ) sowie 28,95% nicht erbrachter Leistungsphasen aus der Leistungsphase 8 ( 54.458,25 € netto ) zuzüglich jeweils 20% Umbauzuschlag ( 14.277,66 € netto ). Insgesamt errechne sich insoweit eine Anspruch in Höhe von 85.665,94 €, von dem die vom Kläger mit 18.000,00 DM angegebenen ersparten Aufwendungen abzuziehen seien. Zu den ersparten Aufwendungen sei substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, die Beklagten seien dem nicht mehr entgegen getreten.

Insgesamt ergebe sich hieraus für die Vorplanung, die Leistungsphasen 1 bis 4, die Leistungsphasen 5 bis 7, die Leistungsphase 8, den Umbauzuschlag, das Zeithonorar gemäß § 6 HOAI und das Honorar für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen eine Forderung in Höhe von 250.098,55 €. Hiervon seien die unstreitig gezahlten 20.579,50 € in Abzug zu bringen. Eine Anrechnung der auf die Rechnung vom 15.11.1994 gezahlten 22.000,00 € komme nicht in Betracht, da es zu einer Ausführung der Lösung 2 nicht gekommen sei. Dass eine mündliche Vereinbarung über die uneingeschränkte Anrechnung dieser Zahlung erfolgt sei, hätten die Beklagten nicht nachgewiesen.

Die hilfsweise von den Beklagten erklärte Aufrechnung greife nicht durch, da ein Schadenersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers. Die Beklagten vertreten die Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrages nicht gegeben gewesen sei. Sie machen geltend, der Kündigung vom 08.06.1998 sei ein Besprechungstermin mit dem Kläger vom 27.05.1998 vorangegangen, welcher wiederum Folge des anwaltlichen Schreibens vom 31.03.1998 gewesen sei, in welchem dem Kläger die ihm schuldhaft vorzuwerfenden Pflichtverletzungen vor Augen geführt und eine Frist zur Vorlage einer detaillierten Kostenberechnung unter strikter Einhaltung des Kostenvolumens von 1,1 Mio. DM zzgl. MwST gesetzt worden sei. Diese Frist habe der Kläger ungenutzt verstreichen lassen und die Kostenberechnung erst am 12.05.1998 vorgelegt. Der Kläger habe trotz der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten, über die er sich aufgrund der Gespräche mit ihrer, der Beklagten, Hausbank selbst ein Bild habe machen können, und die lediglich ein maximales Bauvolumen von 1,3 Mio. DM brutto zugelassen habe, seit Jahren Planungen für ein zu diesem Zeitpunkt nicht realisierbares und, für den Kläger auch erkennbar, nicht finanzierbares Bauvorhaben in Millionenhöhe mit Priorität vorangetrieben. Dieser Umstand sowie die nach ihrer Ansicht gänzlich unbrauchbaren und nicht einmal ansatzweise finanzierbaren Planungsleistungen des Klägers hätten sie, die Beklagten, in ihrer Konkurrenzfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die ohnehin zerrüttete Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit sei nach alledem nachhaltig zerstört gewesen. Der Kläger habe es schuldhaft versäumt, die finanzielle Leistungsfähigkeit seiner Auftraggeber zu ermitteln und seine Planung darauf abzustimmen. Soweit die Kammer festgestellt habe, sie, die Beklagten, hätten nicht nachgewiesen, dem Kläger von Anfang an deutlich gemacht zu haben, dass die vorgesehene Baumaßnahme einen finanziellen Rahmen von 1,3 Mio. DM nicht überschreiten dürfe, ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen ein anderes Beweisergebnis. Die Zeugen M. und I. B. hätten klar und eindeutig bekundet, dass von Anfang an auf das Kostenlimit hingewiesen worden sei. Auch der Zeuge F. habe bestätigt, dass für den ersten Bauabschnitt von einem Bauvolumen von 1,1, Mio. DM die Rede gewesen sei. Im Übrigen sei der Kläger insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Sie gestehen eine Auftragserweiterung lediglich insoweit zu, als diese für den ersten Bauabschnitt, nämlich die Renovierung von Fassade und Foyer mit einem Bauvolumen von 1,3 Mio. DM brutto erfolgt sei. Dass weitere Planungsarbeiten mit neuen, höheren Baukostenobergrenzen vergeben worden seien, müsse der Kläger nachweisen. Die Umplanung nach dem ablehnenden Bescheid im Rahmen der Bauvoranfrage habe nicht ihrem Willen entsprochen; für sie sei die große Lösung mit dem negativen Bescheid erledigt gewesen. Für die bis dahin geleisteten Arbeiten habe der Architekt F. das vereinbarte Honorar erhalten. Eine mündliche Beauftragung zur Umplanung unter Einschluss von Kino 3 bis 5 sowie einer Tiefgarage sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt, der Kläger habe entsprechende Pläne eigenmächtig gefertigt. Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Honorars halten die Beklagten für nicht nachvollziehbar. Der Zeuge K. habe nach eigenem Bekunden erst ab 1997 an den Planungen mitgearbeitet; zu diesem Zeitpunkt seien aber die Vorplanungen des Großkinos längst abgeschlossen gewesen. Im Übrigen habe der Kläger die wegen fehlender Parkplätze erforderlichen Umplanungen zu vertreten, denn es sei seine Aufgabe, solche Umstände frühzeitig abzuklären. Die Beklagten halten zudem die von der Kammer als angemessen bewerteten anrechenbaren Kosten in Höhe von 2.446.872,50 DM für überhöht. In seinem Honorarangebot vom 22.06.1995 habe der Kläger selbst diese auf 535.000,00 DM geschätzt. Die vorhandene Bausubstanz, die der Kläger aus dem Sachverständigengutachten mit 648,80 DM pro cbm in Anrechnung gebracht habe, liege tatsächlich nur bei einem Wert in Höhe von 203,49 DM, da Bauart und Ausstattung mit einfach zu bewerten seien. Hieraus errechneten sich sodann die anrechenbaren Baukosten mit 1.957.434,40 DM.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit seiner Anschlussberufung beantragt der Kläger,

das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 03.02.2005 - 5 O 27/99 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 229.519,05 € nebst 10,5% Zinsen aus 29.399,28 € vom 28.02.1998 bis 17.02.2000 sowie aus 229.519,05 € seit dem 18.02.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger erstrebt mit seiner Anschlussberufung lediglich die Zahlung höherer Verzugszinsen. Die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge der erstinstanzlich geltend gemachten Forderung akzeptiert er.

Die Berufung der Beklagten hält er für unbegründet. Die Zeugen hätten bestätigt, dass den Beklagten der Umfang der Projektierung bekannt gewesen und eine vorherige Festschreibung der Kosten nicht erfolgt sei. Eine Einschränkung sei weder in Architektenverträgen noch sonst schriftlich vereinbart worden. Die im Schreiben der Beklagten vom 31.03.1998 enthaltene Aufforderung zur Vorlage eine Kostenberechnung bei Einhaltung eines Kostenrahmens von 1,1, Mio. DM sei als Anweisung zur Planungsänderung zu verstehen. Eine solche könne nicht innerhalb der gesetzten Frist von 10 Tagen erstellt werden, die Frist sei angemessen zu verlängern. Innerhalb einer solchen angemessenen Frist habe er die Leistung vollständig erbracht. Im Hinblick auf die jahrelange Duldung sei auch dann eine Kündigung aus wichtigem Grunde ausgeschlossen, wenn es sich um Nachbesserung oder behebbare Planungsfehler gehandelt haben sollte. Zudem habe er sich im Zeitpunkt der Kündigung berechtigt auf seine Honorarforderung gestützt; auch deswegen sei eine Kündigung aus wichtigem Grunde ausgeschlossen. Die von den Beklagten behauptete Begrenzung des Kostenvolumens von Anfang an habe es nicht gegeben, was durch die Aussagen der Zeugen und das Telefax der Beklagten vom 12.07.1996 belegt werde. Die Beweislast für die Überschreitung der vereinbarten Baukosten liegt nach Ansicht des Klägers bei den Beklagten. Die Ausführungen der Beklagten zu den anrechenbaren Kosten hält der Kläger für verspätet, da das Gutachten des Sachverständigen von B. erstinstanzlich nicht beanstandet worden sei. Das Landgericht habe die Kosten auf der Grundlage des Gutachtens schätzen dürfen.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 12.08.2005 darauf hingewiesen, dass die in seiner Schlussrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3 a HOAI nicht hinreichend dargelegt sind. Mit Schriftsatz vom 01.06.2006 hat der Kläger hierzu Stellung genommen. Nachdem der Senat durch Beschluss vom 18.08.2006 festgestellt hat, dass die Darlegungen nicht ausreichend erscheinen, hat der Kläger seine frühere Schlussrechnung überarbeitet und eine neue Honorarschlussrechnung mit Stand vom 09.11.2006 eingereicht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten gemäß § 649 S.2 BGB Anspruch auf Zahlung einer Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung des Vertrages ersparten Aufwendungen.

Die Aktivlegitimation des Klägers wird von den Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten.

Der Kläger kann beide Beklagte in Anspruch nehmen. Er hat unwidersprochen im Schriftsatz vom 04.10.1999 vorgetragen, dass, soweit Schriftstücke nur von dem Beklagten zu 1 unterzeichnet oder Erklärungen von diesem abgegeben worden sind, dies zugleich in Vertretung des taubstummen Beklagten zu 2 erfolgte.

Auf die Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Gehörlosigkeit des Beklagten zu 2 und die unterlassene Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers können sich die Beklagten gemäß § 295 ZPO nicht berufen, da dieser Mangel nach Durchführung der Termine vom vom 25.07.200 ( Bl. 329 GA ) und 24.09.2002 ( Bl. 432 GA ) vor dem Landgericht nicht gerügt worden ist. Zudem hatte der erschienene und anwaltlich vertretene Beklagte zu 2 keine Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers verlangt. Gemäß § 186 Abs.2 GVG hätte daher das Gericht dessen Hinzuziehung zwar anordnen können, es durfte vorliegend jedoch im Hinblick darauf, dass der Beklagte zu 2 trotz anwaltlicher Vertretung dies nicht verlangte, davon absehen.

1. Die Beklagten haben den mit dem Kläger abgeschlossenen Architektenvertrag ohne wichtigen Grund gekündigt.

1. Die Parteien haben unter dem 28.04./22.06.1995 ( Bl. 42, 43 GA ) einen Vertrag über die Erbringung der Vollarchitekturleistungen durch den Kläger hinsichtlich des Umbaus des Foyers geschlossen. Der dem Kläger erteilte Auftrag ist - wie der Beklagte zu 1 ( soweit in den Sitzungsprotokollen vom 27.11.2000, Bl. 370 GA, und 24.09.2002, Bl. 432 GA, jeweils der Beklagte zu 2 als Erklärender aufgeführt ist, beruht dies auf einem Irrtum; der Beklagte zu 2 hat offenkundig keine eigenen Erklärungen abgegeben, da er taubstumm ist und ein Gebärden-Dolmetscher nicht zugezogen worden ist ) in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2002 ( Bl. 432, 433 GA ) selbst ausgeführt hat - in der Folgezeit erweitert worden auf die Gebäudeteile, die in der der Baugenehmigung der Stadt K. vom 10.05.1996 ( Anlage K 20, Bl. 196 GA ) beigefügten "Allgemeinen Bau- und Betriebsbeschreibung" genannt sind, mit Ausnahme der Toilettenanlage. Danach war vorgesehen, die Kassenhalle bis zur Rotunde mit dem Eingang und der Fassade als 1. Bauabschnitt neu zu gestalten und im 2. Bauabschnitt die Heiz- und Lüftungszentrale, die Empore des Kinos Ca. und die Innenausstattung beider Lichtspieltheater umzubauen ( vgl. Anl. K 21, Bl. 197 GA ). Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger darüber hinaus mit den Vorplanungen hinsichtlich des Gesamtkonzeptes beauftragt wurde. Der Kläger hat, nachdem die von dem Zeugen F. bei der Stadt K. eingereichte Bauvoranfrage vom 19.05.1994 ( Anl. K1, Bl. 103 ff. GA ) nicht positiv beschieden worden war, wegen der von der Stadt bemängelten Stellplatzfrage erhebliche Umplanungen an dem ursprünglichen Konzept vorgenommen und schließlich nach erneuter Bauvoranfrage vom 29.02.1996 einen positiven Zwischenbescheid der Stadt K. erreicht ( Anl. K 8, Bl. 169 GA ). Die hiermit verbundenen Leistungen waren den Beklagten bekannt und entsprachen auch ihrem Willen. Sie haben selbst im Schriftsatz vom 26.11.1999 ( Bl. 247 f. GA ) ausgeführt, es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass die Umplanungen im Rahmen der perspektivischen Planungsarbeiten zur Erzielung einer positiven Bauvoranfrage durchgeführt wurden. Erstmals in der Berufungsbegründung tragen sie vor, die "große Lösung" unter Einschluss der Kinos 3 bis 5 sei für sie mit der negativen durch den Zeugen Fahr eingeholten Bauvoranfrage erledigt gewesen ( vgl. Bl. 18 BB, Bl. 805 GA ). Dies steht in Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Vorbringen und lässt sich darüber hinaus auch nicht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass unter dem 29.02.1996 eine erneute Bauvoranfrage bei der Stadt K. eingereicht wurde. Dass sie diese nicht kannten, behaupten die Beklagten selbst nicht. Damit steht die grundsätzliche Auftragserteilung auch hinsichtlich der Vorplanungen für die perspektivische Entwicklung einer Gesamtlösung fest. Die Frage, ob diese Leistungen noch von der ursprünglichen Pauschalabrede umfasst sein sollten, ist im Rahmen der Höhe der geltend gemachten Forderung zu erörtern ( vgl. unten, Teil B., Ziffer 1 ).

2. Der Architektenvertrag konnte von den Beklagten gemäß § 649 BGB jederzeit gekündigt werden. Der Kläger behielt danach den Anspruch auf volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Die Beklagten haben nicht hinreichend dargelegt, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung gegeben war. Sie ist gemäß Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 08.06.1998 auf die Nichtbeachtung der Auftragsvorgaben und finanziellen Möglichkeiten der Beklagten, die deswegen das Vertrauen in eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger verloren hatten, gestützt worden. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, lässt sich zumindest für den Zeitpunkt der Kündigung eine Missachtung der finanziellen Vorgaben durch den Kläger nicht feststellen. Dieser hatte vielmehr unstreitig unter dem 12.05.1998 eine Kostenberechnung für den geplanten Umbau vorgelegt, die den von den Beklagten vorgegebenen Kostenrahmen von 1,1 Mio. DM einhielt. Ohne Erfolg machen die Beklagten - erstmals in der Berufungsbegründung - geltend, die Kündigung sei berechtigt gewesen, weil die Kostenberechnung erst nach Ablauf der zum 09.04.1998 gesetzten Frist erstellt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Parteien nach Ablauf dieses Termins noch am 27.05.1998 zu einer Besprechung über die weitere Mitwirkung des Klägers an dem Bauvorhaben getroffen hatten, ohne dass die Beklagten zu erkennen gegeben hätten, dass sie im Hinblick auf die erst am 12.05.1998 vorgelegte Kostenberechnung rechtliche Maßnahmen ergreifen würden, ist nicht ersichtlich, dass sie wegen der Überschreitung des Termins etwa kein Interesse mehr an der Leistung des Klägers gehabt hätten. Auch in dem Kündigungsschreiben selbst ist keine Rede davon, dass die Kostenberechnung verspätet vorgelegt wurde. Hinzu kommt, dass sich die Beklagten selbst nicht vertragstreu verhielten, indem sie die Begleichung der vom Kläger mit Schreiben vom 12.02.1998 geforderten a-conto Zahlung verweigerten. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist schließlich auch nicht deshalb gegeben, weil der Kläger - wie die Beklagten geltend machen - jahrelang an ihren Vorstellungen vorbeigeplant hätte. Die Beklagten waren aufgrund zahlreicher Unterlagen über den Umfang der Planungen des Klägers informiert; das Kostenvolumen der geplanten Baumaßnahme ergibt sich bereits aus der noch von dem Zeugen F. erstellten Kostenschätzung zu dem von ihm erarbeiteten Vorschlag 2 vom 30.05.1994, die Gesamtbaukosten in Höhe von 10,33 Mio. DM ausweist ( vgl. Anl. K 9, Bl. 170 GA ), des weiteren aus der an die Stadt K. gerichteten "geänderten Bauvoranfrage" vom 19.02.1996, über die am 18.04.1996 ein positiver Zwischenbescheid erging ( vgl. Anl. K 8, Bl. 169 GA ), sowie aus den Förderanträgen an die F. NW v. 31.05.1994 ( vgl. Anl. K 10, Bl 174 GA ), an die F. B. v. 31.03.1996 ( vgl. Anl. K 12, Bl. 176 ) und an die Kreditanstalt für Wiederaufbau v. 20.05.1996 und 04.02.1997 ( vgl. Anl. K 14 u. K 16, Bl. 183, 186 ff. GA ). Dabei war den Beklagten ihrem eigenen Vorbringen zufolge von Anfang an auch klar, dass die Baukosten für das Gesamtprojekt bei über 10 Mio. DM liegen würden ( vgl. SS v. 26.11.1999, Bl. 250 GA ). Auch die Kosten für die Umbauarbeiten im Foyer etc. waren den Beklagten bekannt. Sie ergeben sich hinreichend deutlich aus der Kostenberechnung vom 01.04.1996 ( Anlage K 13, Bl. 180 GA ), die den Förderanträgen an die F. B. vom 31.03.1996 ( Anlage K 12, Bl. 176 ff. GA ) und KfW vom 20.05.1996 ( Anlage K 14, Bl. 183 GA ) beigefügt waren und ein Kostenvolumen in Höhe von 3.334.005,00 DM auswies. Den an die F. B. gerichteten Antrag hatte der Beklagte zu 2 selbst unterzeichnet, von dem Antrag an die KfW erhielten die Beklagten eine Durchschrift per Fax vom 05.07.1996 ( vgl. Sendeprotokoll in der Anlage K 15, Bl. 185 GA ). Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 22.07.2005 geltend machen, der Kläger habe dem Förderantrag bei der F. B. eine Kostenberechnung über 3.334.005,00 DM nur deshalb beigefügt, um den beantragten Förderbetrag positiv zu beeinflussen, lässt sich ihr Vorbringen nicht mit dem Schriftsatz vom 26.11.1999 ( Bl. 243, 251 GA ) in Übereinstimmung bringen. Danach hatten die Förderanträge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderinstitute über die geplante Gesamtmaßnahme in Kenntnis gesetzt wurden. Dies schließt aber auch die Mitteilung der Kosten dieser Planung ein. Im übrigen ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, welche vertraglichen Pflichten der Kläger ihnen gegenüber konkret verletzt haben soll. Der Kläger hat Planungen aufgrund der ihm erteilten Aufträge vorgelegt, die zu einem positiven Zwischenbescheid der Stadt K. über die Bauvoranfrage und einer Baugenehmigung für den 1. und 2. Bauabschnitt geführt haben, und er hat die Beklagten bei den Förderanträgen unterstützt. Insoweit kann auch keine Rede davon sein, dass die Planungen des Klägers für die Beklagten nutzlos oder unbrauchbar waren. Vielmehr haben die Beklagten die Leistungen des Klägers in den diversen Anträgen verwertet. Eine Planung über den erteilten Auftrag hinaus würde im Übrigen lediglich dazu führen, dass die Zahlung des hierauf entfallenden Honorars verweigert werden könnte; ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich hieraus indes nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die bei der Bauausführung eingetretenen Verzögerungen. Diese haben die Beklagten zumindest zum Teil selbst zu vertreten. Wie sich aus den Schreiben des Klägers vom 22.04. und 18.12.1997 ( vgl. Anl. K 29, Bl. 218 und K 33, Bl. 228 GA ) ergibt, haben sie selbst mehrfach Termine bei der Bauausführung und Auftragsvergabe verschoben oder wegen Nichtzahlung von a-conto-Rechnungen ein Ruhen der Aktivitäten herbeigeführt ( vgl. Schreiben des Ingenieurbüros L. v. 07.07.1997, Anl. K 31, Bl. 227 GA ). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann schließlich auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger eigenmächtig und ohne entsprechende Vereinbarung mit den Beklagten Aufträge zur Bauausführung erteilt hat. Mit den Maurerarbeiten hat der Beklagte zu 2 am 18.12.1996 die Firma P- beauftragt ( Anl. K 23, Bl. 208 GA ), der Firma W. Wärmetechnik GmbH hat er am 12.12.1997 einen Auftrag über die Heizung/Lüftung ( Zentrale Kino Ca.) und über Heizung/Sanitär/Lüftung ( Foyer-Haupteingang, Lüftungszentrale für Foyer, aber ohne Kino Ci. ) erteilt ( Anl. K 24, Bl. 209 f. und K 25, Bl. 211 f. ); auch die der L. GmbH und der R. Akustikbau GmbH am 12. bzw. 18.12.1997 erteilten Aufträge sind von dem Beklagten zu 2 unterzeichnet worden ( Anl. K 26 und 27, Bl. 213, 214 f. ).

3. Höhe des Honorars:

4. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung des vom Landgericht für begründet gehaltenen Honorars für die Vorplanungen hinsichtlich des perspektivischen Gesamtkonzeptes in Höhe von 21.840,86 €.

Die Einreichung einer Bauvoranfrage kann als "Besondere Leistung" in Auftrag gegeben werden mit der Folge, dass sie nicht nach den in der HOAI bestimmten Sätzen abgerechnet werden muss ( vgl. BGH NJW 1997, 3017 ). Die Vergütung richtet sich dann nach §§ 631, 632 BGB a.F. Die Entscheidung des Landgerichts, der Kläger könne ein Zeithonorar verlangen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist mit den Vorplanungen hinsichtlich des Gesamtkonzeptes beauftragt worden. Er hat, nachdem die von dem Zeugen F. bei der Stadt K. eingereichte Bauvoranfrage vom 19.05.1994 ( Anl. K1, Bl. 103 ff. GA ) nicht positiv beschieden worden war, wegen der von der Stadt bemängelten Stellplatzfrage erhebliche Umplanungen an dem ursprünglichen Konzept vorgenommen und schließlich nach erneuter Bauvoranfrage vom 29.02.1996 einen positiven Zwischenbescheid der S. K. erreicht ( Anl. K 8, Bl. 169 GA ). Die hiermit verbundenen Leistungen waren den Beklagten bekannt und entsprachen auch ihrem Willen. Sie haben selbst im Schriftsatz vom 26.11.1999 ( Bl. 247 f. GA ) ausgeführt, es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass die Umplanungen im Rahmen der perspektivischen Planungsarbeiten zur Erzielung einer positiven Bauvoranfrage durchgeführt wurden. Erstmals in der Berufungsbegründung tragen sie vor, die "große Lösung" unter Einschluss der Kinos 3 bis 5 sei für sie mit der negativen durch den Zeugen F. eingeholten Bauvoranfrage erledigt gewesen ( vgl. Bl. 18 BB, Bl. 805 GA ). Dies steht in Widerspruch zu dem gesamten bisherigen Vorbringen und lässt sich darüber hinaus auch nicht in Einklang bringen mit der Tatsache, dass unter dem 29.02.1996 eine erneute Bauvoranfrage bei der Stadt K. eingereicht wurde. Die Leistungen des Klägers waren auch nicht durch die ursprüngliche Vereinbarung über die Einreichung einer Bauvoranfrage auf Stundenbasis durch den Zeugen F. abgedeckt. Dessen Leistungen wurden beglichen durch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 22.000,00 DM gemäß der Honorarrechnung vom 15.11.1994 und entsprechender Abänderungsvereinbarung vom 22.06.1995 ( Anlage A 2, Bl. 199, 120 GA ). Bereits der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass diejenigen Leistungen, die nach dem 22.06.1995 erbracht worden sind, nicht mit der Zahlung dieser Pauschalsumme abgedeckt waren. Für die Beklagten war - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - ohne weiteres erkennbar, dass die Planung einer Tiefgarage mit einem erheblichen Aufwand verbunden war. Sie konnten, selbst wenn sie, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen, in Bausachen unbedarft waren, als Inhaber eines kaufmännisch geführten Betriebes nicht davon ausgehen, dass diese Leistungen ohne eine Vergütung erbracht werden würden. Die Umplanungen stellen auch nicht etwa eine vom Auftragnehmer kostenlos zu erbringende Nachbesserung dar. Selbst wenn die ursprüngliche, von dem Zeugen F. erstellte Planung wegen der nicht gelösten Stellplatzfrage mangelhaft gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einem Wegfall der Vergütungspflicht für die spätere Umplanung. Die Umplanungen sind weder von den Beklagten als Nachbesserungsmaßnahme verlangt noch vom Kläger als solche erbracht worden. Die Beklagten hatten das Auftragsverhältnis bezüglich der ursprünglichen Planungen mit der Zahlung des Pauschalhonorars vollständig abgewickelt und hieraus keinerlei Ansprüche mehr hergeleitet, insbesondere nicht etwa von dem Zeugen Fahr eine Nachbesserung verlangt. Die der Bauvoranfrage vom 29.02.1996 zugrundeliegenden Leistungen stehen lediglich insoweit mit den früheren Vorstellungen der Beklagten in Zusammenhang, als sie sich nach ihrem Vorbringen durch die geänderte Bauvoranfrage offen halten wollten, ob sie langfristig einen kompletten Umbau des Kinobetriebes vornehmen würden.

Die Feststellung des Landgerichts, die Parteien hätten im Hinblick auf die sachliche und zeitliche Nähe zu der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Zeugen F., eine Bauvoranfrage auf Stundenbasis einzureichen, konkludent vereinbart, die Vergütung der Leistung entsprechend der früheren Abrede vorzunehmen, greifen die Beklagten lediglich mit der Begründung an, dem Kläger sei überhaupt kein Auftrag erteilt worden bzw. die Leistungen seien durch das bereits gezahlte Honorar in Höhe von 22.000,00 DM abgegolten. Diese Einwendungen greifen indes - wie ausgeführt - nicht durch. Legt man diese ursprüngliche Vereinbarung dem Auftrag zugrunde, kann der Kläger für die Architektenleistungen 115,00 DM /Stunde und für die Tätigkeit seines Sekretariats 45,00 DM/Stunde verlangen. Als Architektenleistungen sind auch die von dem Zeugen K. durchgeführten Tätigkeiten anzusehen; sie sind daher ebenfalls mit einem Stundensatz von 115,00 DM/Stunde zu vergüten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die vom Kläger seiner Forderung zugrundegelegte Anzahl der Stunden für die Vorplanung des Gesamtkonzeptes durch ihn selbst, den Zeugen K. und das Sekretariat nicht zu beanstanden. Der Kläger hat hierzu die entsprechenden Aufstellungen seiner Mitarbeiter vorgelegt. Ein Anlass zu Zweifeln ergibt sich insbesondere nicht etwa deswegen, weil der Zeuge K. bei seiner Vernehmung vor der Kammer am 27.11.2001 bekundet hat, er habe ab 1997 an dem Projekt mitgearbeitet ( Bl. 379 GA ). Diese Angaben beruhen offensichtlich auf einem Irrtum; er hat nämlich in der Sitzung vom 18.09.2003 bestätigt, dass die in Ablichtung zur Akte gereichten Stundenzettel ( Anl. K 44, Bl. 500 bis 503 ) von ihm selbst erstellt worden sind ( vgl. Bl. 507 GA). Diese betreffen indes den Zeitraum ab 01.01.1996 bis 25.02.1996. Dass der Zeuge K. bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Planung des Gesamtprojekts beschäftigte war, ergibt sich darüber hinaus auch aus den bereits mit der Klageschrift eingereichten Zeichnungen der Planung vom 15./18.2.1996, die sämtlich das Kürzel "Kei" tragen ( vgl. Anl. K 1, Bl. 34 ff. ).

Das dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Zeithonorar ändert sich nicht aufgrund der vom Kläger in seinen Schlussrechnungen vom 07.11.2005 ( Bl. 964 ff. GA )/ 09.11.2006 ( Bl. 1045 GA ) vorgenommenen Korrekturen der in seiner früheren Honorarschlussrechnung enthaltenen Rechenfehler bei der Ermittlung der von dem Architekten und dem technischen Mitarbeiter aufgewandten Stunden. Das Landgericht hat insoweit einen Anspruch auf Vergütung in Höhe von 3.331,06 € für begründet erachtet; gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger - abgesehen von den geltend gemachten höheren Verzugszinsen - keine Berufung eingelegt, so dass es bei dem vom Landgericht festgesetzten Betrag bleibt. Ein Umbauzuschlag für die Grundlagenermittlung und Vorplanung ( Leistungsphase 1 und 2 ) kommt nicht in Betracht, da die Vergütung für diese Leistungen durch das Zeithonorar abgedeckt ist ( vgl. unten Ziff. 2 ). Diese Vergütung beruht nicht auf der Abrechnung nach § 15 HOAI; die Regelung für den Umbauzuschlag nach § 24 HOAI gilt jedoch nur für eine Abrechnung nach § 15 HOAI, wie sich aus der gesetzlichen Verweisung ergibt.

2. Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Zahlung eines Honorars für die Leistungsphasen 3 bis 8 hinsichtlich der beauftragten Umbau- und Modernisierungsarbeiten. Ein Anspruch auf Vergütung für die Grundlagenermittlung und Vorplanung ( Leistungsphase 1 und 2 ) besteht nicht; dieser Anspruch ist vielmehr durch das Zeithonorar abgedeckt. Der Kläger selbst hatte bereits in seiner zur Klageschrift eingereichten Schlussrechnung ( Bl. 52 GA ) sowie in der Schlussrechnung vom 12.08.2003 ausdrücklich ( Bl. 484 GA ) erklärt, dass die Leistungen für die Grundlagenermittlung und Vorplanung ( Leistungsphasen 1 und 2 ) in dem Honorar für das Gesamtoprojekt enthalten sind, da diese Leistungen im Rahmen der Planung und Einreichung der Bauvoranfrage für die Gesamtlösung erbracht worden sind. Die Schlussrechnung des Klägers bezieht sich daher auch nur auf ein Honorar ab Leistungsphase 3 ( vgl. S. 6 der Schlussrechnung, Bl. 482 GA ). Nur diese Leistungsphasen hat der Kläger auch der Schlussrechnung vom 19.01.2004 ( Bl. 568 ff., 571 GA ) zugrunde gelegt. Erstmals in seiner Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Bl. 645 ff. GA ) macht der Kläger - ohne darzulegen, aus welchem Grunde er von seinen früheren Schlussrechnungen abweicht - ein Honorar auch für die Leistungsphase 2 geltend. Eine Begründung hierfür ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Schlussrechnung. In dieser sind die Einwendungen des Sachverständigen von B. im Gutachten vom 01.06.2004 berücksichtigt worden, das einerseits zur Frage der anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz, andererseits zu den für die Leistungsphasen 5 bis 8 angesetzten prozentualen Anteilen eingeholt worden ist ( vgl. Beweisbeschluss der Kammer vom 29.03.2004, Bl. 615, 616 GA ). Unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Vermerks in der Schlussrechnung vom 12.08.2003 kann der Kläger daher ein Honorar für die Leistungsphase 2 nicht verlangen. Das Landgericht hat danach zu Recht das erstmals in seiner Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Anl. K 46, Bl. 645ff. GA ) geltend gemachte Honorar für die Vorplanung im Hinblick auf das Zeithonorar nicht zuerkannt.

Dass der Kläger im übrigen mit der Erbringung von Architektenleistungen bis zur Leistungsphase 8 beauftragt war, bestreiten die Beklagten nicht. Die vollständige Erbringung bis zur Leistungsphase 4 ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Stadt K. für die baulichen Maßnahmen mit Bescheid vom 15.05.1996 ( Anlage K 20, Bl. 196 GA ) eine Baugenehmigung erteilt hat. Die Beklagten greifen mit ihrer Berufung auch nicht mehr die vom Kläger in seiner Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Anlage K 46, Bl. 646 GA ) für die Leistungsphasen 5 bis 8 vorgenommene prozentuale Bewertung der erbrachten Leistungen an, die er auch der Schlussrechnung vom 09.11.2006 zugrunde gelegt hat. Sie wenden sich aber gegen die in der Schlussrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten, und zwar einerseits im Hinblick auf die reinen Baukosten und andererseits hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz.

Die anrechenbaren Kosten betragen nach der Schlussrechnung des Klägers vom 19.01.2004 ( Bl. 581 GA ) ohne eine Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz 1.303.548,60 € (1.500.405,00 DM + 375.101,25 DM + 674.013,40 DM = 2.549.519,65 DM ). Die Beklagten haben entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht bewiesen, dass der Leistungsauftrag von Anfang an auf eine Bauvolumen von 1,3 Mio. DM brutto beschränkt war. Darlegungs- und beweispflichtig für die Vereinbarung des behaupteten Kostenlimits sind die Beklagten ( vgl. OLG Celle, BauR 2006, 1949 ). Die Beweislast liegt nur dann beim Architekten und Auftragnehmer, wenn ursprünglich eine Baukostenobergrenze vereinbart wurde und der Auftragnehmer behauptet, diese sei nachträglich erhöht worden ( so im Fall der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2003, Az.: VII ZR 395/01, Bl. 937 ff. GA ). Die Höhe der in Aussicht genommenen Kosten einer baulichen Maßnahme ist nicht eine Frage des Umfangs des dem Architekten erteilten Planungsauftrages. Nur dann, wenn die Parteien eines solchen Vertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes vereinbart haben, gehört sie zum Inhalt des Vertrages mit der Folge, dass der Architekt die vereinbarte Summe seiner Honorarrechnung zugrunde legen muss ( vgl. BGH Urteil vom 23.01.2003, Az.: VII ZR 362/01 ). Auch insoweit ist der Auftraggeber darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagten haben diesen Beweis nicht erbracht. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Nach den Bekundungen der Zeugin M. B. im Termin vom 24.09.2002 war der Kläger lediglich mit der Modernisierung des Eingangs, der Fassade und des Kinos Ca. beauftragt; diese Baumaßnahme sollte für 1,3 Mio. DM durchgeführt werden ( Bl. 435 GA ). Entgegen ihrer Aussage war indes der Kläger- wie bereits ausgeführt - mit weiteren Leistungen beauftragt; so sollten - entsprechend dem Baugenehmigungsantrag vom 10.05.1996 - auch die Toilettenanlage, die Heiz- und Lüftungszentrale sowie die Innenausstattung beider Kinosäle modernisiert werden. Dieser Umstand lässt sich sodann ohne weiteres in Übereinstimmung bringen mit dem von dem Beklagten zu 2 unterzeichneten Förderantrag an die F. B. vom 31.03.1996 ( Anlage K 12, Bl. 176 GA ), der eine Bausumme von 3,3, Mio. DM ausweist. Auch die Aussage des Zeugen I. B. vom 27.11.2001 ( Bl. 377, 378 GA ) beweist die behauptete Abrede eines Kostenlimits nicht. Der Zeuge I. B. hat zwar ausgeführt, sich an ein Gespräch Ende 1995/ Anfang 1996 zu erinnern, in welchem dem Kläger mitgeteilt worden sei, es stünde nur eine Investitionssumme von 1,3 Mio. DM zur Verfügung; er vermochte jedoch nicht zu erklären, warum dennoch der vorgenannte Antrag bei der F. B. von dem Beklagten zu 2 unterschrieben wurde. In seinem Fax vom 12.07.1997 an den Kläger ( Bl. 383 f. GA ) nennt er zwar eine Bausumme von 1,3 Mio. DM für den ersten Bauabschnitt, zugleich fordert er den Kläger jedoch auf, die Bauausführung incl. Kino 3 bei einem Investitionsvolumen von 3 Mio. DM zu überprüfen. Diese Aufforderung, die zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Kläger bereits einen erheblichen Teil der ihm übertragenen Planungsleistungen erbracht hatte ( die Maurerarbeiten waren bereits im Dezember 1996 an die Firma P. vergeben worden, vgl. Anlage K 23, Bl. 208 GA ), wäre sinnlos und überflüssig gewesen, hätten die Beklagten von Anfang an strikt auf der Einhaltung eines Bauvolumens von 1,3 Mio DM bestanden. Weder seine Bekundungen vor dem Landgericht noch das vorgenannte Fax-Schreiben belegen damit hinreichend klar, dass die Parteien ein Kostenlimit von 1,3 Mio DM vereinbart hatten. Schließlich haben die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis auch nicht durch die Bekundungen des Zeugen F. erbracht. Die Tatsache, dass seinen Angaben ( vgl. Bl. 450, 451 GA ) zufolge ein Gespräch über die Bewilligung eines Darlehens für eine Bausumme von sehr viel mehr als 1,1 Mio DM stattfand, und zwar nach entsprechender Planung und Prüfung der Unterlagen, die für eine höhere Darlehensbewilligung heranzuziehen waren, spricht gerade nicht dafür, dass die Beklagten von Anfang an nur 1,3 Mio DM investieren wollten und den Kläger mit einer dementsprechenden Planung beauftragt hatten. Vielmehr gab es offenbar durchaus Überlegungen für eine höhere Investition, die sich jedoch finanziell nicht als realisierbar herausgestellt haben. Dies beeinträchtigt indes nicht den Honoraranspruch des Klägers. Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagten, die einen kaufmännischen Betrieb führen, mithin geschäftlich erfahren sind, den Kläger zu keinem Zeitpunkt schriftlich zur Einhaltung des nach ihrem Vorbringen von Anfang an vereinbarten Limits angehalten haben. Zu Recht hat das Landgericht daher seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass weder im ersten Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte T. pp. vom 10.06.1997 noch in der fristlosen Kündigung vom 08.06.1998 durch den Verfahrensbevollmächtigten die Rede von einem Kostenlimit bzw. dessen Nichteinhaltung ist.

Die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz können demgegenüber bei der Ermittlung des dem Kläger zustehenden Honoraranspruchs nicht berücksichtigt werden. Zwar ist die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz bei den anrechenbaren Kosten entgegen dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 a HOAI auch bei fehlender schriftlicher Vereinbarung möglich ( vgl. BGH NJW 2003, 1667, 1668 ). Die schriftliche Vereinbarung ist nicht Anspruchsvoraussetzung für das Architektenhonorar; sie hat vielmehr nur klarstellende Funktion ( vgl. wie vor ). Im Streitfall hat das Gericht darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz erfolgt. So ist das Landgericht hier nach Einholung eines Sachverständigengutachtens auch verfahren.

Nicht zu beanstanden ist der vom Landgericht entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen von B. nach den Ermittlungen des Klägers in seiner Schlussrechnung zugrunde gelegte Umbaute Raum. Der Sachverständige hat bei der Überprüfung der Berechnungen des Klägers zu dem Umbauten Raum zwar in seinem ersten Gutachten vom 12.11.2003 fehlende Berechnungsgrundlagen gerügt, in seinem Ergänzungsgutachten indes ausgeführt, dass nach Einreichung einer entsprechenden Skizze ( Bl. 597 GA ) zur Schlussrechnung des Klägers vom 19.01.2004 ( Anlage K 45, Bl. 568 ff. GA ) die Ermittlungen zum Umbauten Raum nachvollziehbar und schlüssig sind. Zu einer detaillierteren Darlegung seiner Berechnungen war der Kläger nicht verpflichtet, da die Beklagten die Angaben lediglich pauschal bestritten haben. Die Darstellung detaillierter Berechnungen ist aber erst dann geboten, wenn der Auftraggeber seinerseits dem Ergebnis des Auftragnehmers durch konkrete Gegenberechnungen entgegen tritt ( vgl. BGH Urteil vom 02.05.2002, AZ.: VII ZR 481/00 ). Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung, die Fläche der Tiefgarage hätte nicht miteinbezogen werden dürfen, weil sie nicht Gegenstand des Umbauauftrags war, ist nicht nachvollziehbar, im Übrigen aber auch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, an welcher Stelle der Ermittlungen die Beklagten eine Einbeziehung der Tiefgarage erkennen. Weder der der Schlussrechnung des Klägers vom 07.04.1999 als Anlage 5 beigefügten Berechnung des Umbauten Raumes ( Bl. 75, 76 GA ) noch der mit der oben genannten Skizze versehenen Schlussrechnung vom 19.01.2004 ( Bl. 597 GA ) ist die Einbeziehung der Tiefgarage zu entnehmen. Zudem ist auch nicht vorgetragen, aus welchem Grunde die Einwendungen erst jetzt vorgebracht werden.

Die Beklagten haben jedoch zu Recht eingewandt, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die vorhandene Bausubstanz in technischer oder gestalterischer Hinsicht bei seinen Leistungen mitverarbeitet habe. Dies haben die Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 23.12.2003 geltend gemacht ( BL: 530 f. GA ), nachdem der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.11.2003 festgestellt hatte, dass eine gestalterische oder technische Mitverarbeitung der vorhandenen Bausubstanz in der Schlussrechnung nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 a HOAI begründet worden ist ( vgl. Bl. 8 des Gutachtens ). In ihrer Berufungsbegründung weisen die Beklagten nochmals darauf hin, dass eine Anrechnung der vorhandenen Bausubstanz nur in Betracht kommt, wenn diese technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird ( vgl. Bl. 25 der BB; Bl. 812 GA ). Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat in seiner Honorarschlussrechnung vom 07.04.1999 ( Anlage K 4, Bl. 75 GA ) lediglich daraufhin gewiesen, dass "die vorhandene Bausubstanz auch weiterhin einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtkomplexes" bildet und "in den betroffenen Bereichen die Grundlagen der gesamten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen" darstellt. Auch die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.06.2006 reichen für die Darlegung einer Mitverarbeitung in technischer oder gestalterischer Hinsicht nicht aus, worauf der Kläger im Beschluss vom 18.08.2006 ( Bl. 1014 GA ) hingewiesen worden ist. In diesem Schriftsatz hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass der Architekt " nicht im luftleeren Raum" plant, sondern "immer das Ganze im Blick haben" wird, gemeint, die mitzuverarbeitende Bausubstanz müsse "relativ weit" gefasst werden. Er hat sodann den gesamten umbauten Raum für die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz zugrunde gelegt, ohne jedoch etwa zeichnerisch darzustellen, welche Teile der vorhandenen Substanz geändert werden sollten; aus der als Anlage 5 bezeichneten Zeichnung ( Bl. 995 GA ) ergeben sich hierzu keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für sein Vorbringen, die gesamte Technik habe geändert, Grenzmauern abgerissen und neu gesetzt und der Boden verfestigt werden sollen. Insoweit fehlt jegliche planerische Darstellung von technischen oder konstruktiven Arbeiten. Zudem greift der Kläger in nicht nachvollziehbarer Weise für die Herstellungkosten der vorhandenen Bausubstanz auf Erfahrungswerte und für den Erhaltungszustand auf eine Schätzung zurück ( Bl. 993 GA ). Er bezieht Änderungen an der Bausubstanz wegen Abbruchs ein ( Bl. 999 ), obwohl hier nur eine Anrechnung über die Neuherstellung, nicht aber nach § 10 Abs. 3 a HOAI möglich ist ( vgl. Grünewald, BauR 2005, 1234, 1235 ). Die Beklagten haben insoweit zu Recht im Schriftsatz vom 28.07.2006 ( Bl. 1009 ff. GA ) beanstandet, dass die Darlegungen des Klägers nicht ausreichen, insbesondere auch die erforderlichen Werk- und Detailpläne für die jeweiligen Leistungsphasen nicht vorgelegt, sondern lediglich Bestandsaufnahmen vorgenommen worden sind. Gegenüber diesen Einwendungen und dem Hinweis des Senats vom 18.08.2006 ( Bl. 1014, 1015 GA ) hat der Kläger im Schriftsatz vom 13.11.2006 ( Bl. 1036, 1037 GA ) dargelegt, er sei nicht "in der Lage..., dem Senat die genauen Baukosten bzw. den Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz mitzuteilen." Da auch die als Anlage zur Klageschrift eingereichten Zeichnungen der Baupläne ( Anlage K1, Bl. 34 GA ) keine hinreichenden Anhaltspunkte für die mitverarbeitete Bausubstanz bieten - sie geben nur die Ansichten nach der geplanten Modernisierung wieder, ein Vergleich mit dem vorherigen Zustand ist nicht möglich - kann nicht festgestellt werden, ob und in welchem Umfang eine Mitverarbeitung erfolgte, d.h. inwieweit die vorhandene Bausubstanz in die Pläne und die darauf beruhende Bauausführung miteinbezogen wurde ( vgl. dazu Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rn. 33 .) Dies betrifft gleichermaßen die Frage, ob dies ggfs. gleichermaßen für sämtliche in Rechnung gestellten Leistungsphasen gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Anrechnung vorhandener Bausubstanz aber nur da in Betracht, wo tatsächlich eine Mitverarbeitung geleistet wurde ( vgl. BGH NJW 2003, 1667 ), also vorhandene Substanz technisch oder gestalterisch integriert wurde ( vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rn. 847 ). Diese Leistung lässt sich nach dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend feststellen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen von Grünewald ( BauR 2005, 1234 ff. ). Danach ist es bei der Leistungsphase 1 denkbar, dass ein bestehendes Gebäude "voll" anrechenbar wird, wenn etwa dem Architekten überlassen wird, festzulegen, wo und wie ein Erweiterungsbau geplant wird, weil dann das Gebäude in der Leistungsphase 1 im Ganzen mitverarbeitet wird ( vgl. Ziffer II.1c des vorgenannten Aufsatzes, BauR 2005, Bl. 1238 ). Bei der Durchführungsphase sind "zwingend andere anrechenbare Kosten zugrunde zu legen" ( vgl. wie vor ). Bei den Leistungsphasen 1 und 2, für die vorliegend ein Honorar nicht verlangt werden kann, mag die mitverarbeitete Bausubstanz "relativ weit zu fassen" sein, bei den weiteren Leistungsphasen ist auch nach der Darstellung von Grünewald die Mitverarbeitung im Einzelfall darzulegen. Bei der Durchführungsphase ( Leistungsphasen 3 und 4 ) verändert der Architekt nicht mehr das gesamte Gebäude, sondern nur noch Teile davon, weswegen hier zwingend andere anrechenbare Kosten zugrunde zu legen sind ( vgl. Grünewald, a.a.O., S. 1238 ). Bei der Leistungsphase 5 kommt regelmäßig eine Anrechnung nur in geringem Umfang, bei den Leistungsphasen 6 und 7 überhaupt keine Anrechnung in Betracht ( vgl. Grünewald, a.a.O., S. 1240 ). Bei den Leistungsphasen 8 und 9 sind nach dem von Grünewald gewählten Beispiel eines Anbaus hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz die Kosten des für den Anbau stehen gebliebenen Rahmens anrechenbar, wobei dessen Volumen zugrunde gelegt werden kann ( vgl. wie vor ). Der Kläger, der sich hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz im Schriftsatz vom 01.06.2006 ausdrücklich auf die Darstellung von Grünewald berufen hat ( Bl. 991, 992 GA ), hat aber eine diesen Kriterien entsprechende, differenzierte Darlegung nicht vorgenommen. Soweit er im Schriftsatz vom 13.11.2006 ausführt, dass in der Leistungsphase 2 die Kostenermittlung nur über das Bauvolumen möglich ist ( vgl. Bl. 1027 GA ), mag offen bleiben, ob es sich dabei um eine für die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz geeignete Methode handelt, da vorliegend eine Vergütung für die Leistungsphase 2 nicht in Rede steht. Für den Honoraranspruch des Klägers sind mithin anrechenbare Baukosten der vorhandenen Bausubstanz nicht zu berücksichtigen.

Bei der Ermittlung des Honoraranspruchs des Klägers ist danach von folgenden Eckdaten auszugehen:

1. die anrechenbaren Kosten nach Kostenschätzung gemäß DIN 276 ( April 1981 ) sind in der Rechnung Stand 09.11.2006 zutreffend mit 11.176.848,00 DM = 5.714.529,38 € angegeben.

2. Die anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung, dem Kostenanschlag und der Kostenfeststellung betragen gemäß Schlussrechnung des Klägers vom 19.01.2004 ( Bl. 581 GA ) ohne Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Bausubstanz 1.303.548,60 €. Das Landgericht hat in dem nicht vom Kläger angefochtenen Urteil festgestellt, dass ( ohne vorhandene Bausubstanz ) keine höheren anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt werden können ( Seite 25 des Urteils, Bl. 752 GA ). Der in der Rechnung des Klägers vom 09.11.2006 angesetzte Betrag von 3.955.698,14 € geht von den in seiner Schlussrechnung vom 15.07.2004 ( Bl. 646 GA ) angesetzten höheren anrechenbaren Kosten aus, die das Landgericht als nicht gerechtfertigt angesehen hat, und bezieht außerdem die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz mit 1.251.066,04 € ein; diese Kosten sind indes - wie oben ausgeführt - nicht zu berücksichtigen.

Das dem Kläger zustehende Honorar errechnet sich mithin wie folgt:

1. Für die Vorplanung des Gesamtkonzepts erhält der Kläger ein Zeithonorar in Höhe von 21.840,86 €.

2. Für das Honrar betreffend die Entwurfs- und Genehmigungsplanung ( Leistungsphasen 3 und 4 ) sind die nach der Kostenberechnung berechtigten anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.303.548,60 € maßgeblich.

Bei der Eingruppierung in die Honorarzone III beträgt der Satz des Mindesthonorars ( nur hierauf hat der Kläger gemäß den Feststellungen des Landgerichts Anspruch, Seite 23 des Urteils, Bl. 750 GA ) gemäß der Honorartafel zu § 16 HOAI bei 1.000.000 € anrechenbaren Kosten 79.193,00 €, bei 1.500.000 € anrechenbaren Kosten 114.317 €. Der Wert ist nunmehr wie folgt durch Interpolation zu ermitteln ( vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 5 a, Rn. 4 ):

Die Differenz aus den Honraren beträgt 35.124,00 € bei einem Unterschied der anrechenbaren Kosten von 500.000 €. Je 100.000 € Unterschied erhöht sich das Honorar damit um 7.024,80 €; je 10.000,00 € Unterschied erhöht es sich um weitere 702,48 €, je 1.000,00 € Unterschied um 70,25 €, je 100,00 € um 7,03 € und je 10,00 € um 0,70 €. Vorliegend beträgt die Differenz bei den anrechenbaren Kosten 35.124,00 €. Das Mindesthonorar von 79.193,00 € erhöht sich also im Hinblick auf eine Differenz von 300.000,00 € um 3 x 7.024,80 € = 21.074,40 € und im Hinblick auf die weitere Differenz von 3.512,40 € um 3 x 70,25 € = 210,75 + 5 x 7,03 € = 35,15 € + 4 x 0,70 € = 2,80 € + 8 x 0,07 € = 0,56 € * 6 x 0,007 € = 0,04 €. Insgesamt beträgt das Honorar bei 100 % erbrachter Leistung somit 79.193,00 € + 21.323,70 € = 100.516,70 €.

Hiervon hat der Kläger hinsichtlich der Leistungsphasen 3 und 4 17% erbracht ( vgl. Seite 4 der Schlussrechnung vom 19.01.2004, Bl. 571 GA; Seite 4/7 der Schlussrechnung vom 09.11.2006, Bl. 1042 GA ). Bei einer erbrachten Leistung von 17% beträgt der Honoraranspruch des Klägers für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung 17.087,84 €. Der Umbauzuschlag für die Leistungsphasen beträgt nicht 30%, sondern 20%. Der Kläger setzt in seiner Rechnung vom 09.11.2006 30% für alle Bereiche an, obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ( dort Seite 24, Bl. 751 GA ) zutreffend festgestellt hat, dass in Ermangelung einer schriftlichen Vereinbarung gemäß § 24 HOAI nur ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % gerechtfertigt ist ( vgl. auch OLG Hamm, BauR 2006, 1766, 1769 ). Ausgenommen hiervon sind lediglich die Leistungen des Klägers für das Foyer, da insoweit eine schriftliche Vereinbarung gegeben ist. Hierfür steht dem Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts ( Seite 25 des Urteils, Bl. 752 GA ) ein gesonderter Zahlungsanspruch in Höhe von 3.451,36 € zu. Um diesen Betrag ist das ihm für die Leistungsphasen 2 bis 9 einschließlich des 20%igen Umbauzuschlages zustehende Honorar zu erhöhen. Bei einem Umbauzuschlag von 20 % ( 3.417,57 € ) errechnet sich für die Erbringung der Leistungsphasen 3 und 4 ein Honoraranspruch in Höhe von 20.505,41 € zuzüglich des erhöhten Umbauzuschlages für das Foyer ( s.o.) in Höhe von 3.451,36 €, mithin insgesamt ein Anspruch in Höhe von 23.956,77 €.

3. Bei den Leistungsphasen 5 bis 7 hat der Kläger Anspruch auf Vergütung von 30 % erbrachter Leistungen ( 30.155,01 € ), bei der Leistungsphase 8 auf 2,05 % ( 2.060,60 € ). Einschließlich des Umbauzuschlags in Höhe von 6.436,52 € ergibt sich hieraus ein Vergütungsanspruch in Höhe von 38.619,13 €.

3. Da ein wichtiger Grund für die Kündigung des Architektenvertrages nicht gegeben war, behält der Kläger den Anspruch auf Vergütung auch der nicht erbrachten Leistungen. Insoweit muss er sich lediglich die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er mit 18.000,00 DM ( Bl. 77 GA ), also 9.203,25 € beziffert hat. Hinsichtlich der Leistungsphasen 5 - 7 hat er gemäß Anspruch auf Vergütung von 9% nicht erbrachter Leistungen. Dies ergibt sich aus der Differenz der vom Kläger selbst in seiner überarbeiteten Schlussrechnung vom 15.07.2004/09.11.2006 dargestellten Übersicht über den vereinbarten Leistungsumfang und die erbrachten Leistungen ( Bl. 1040 GA ). Ausgehend von einem Honoraranspruch in Höhe von 100.516,70 € bei 100 % Leistung errechnet sich bei 9% Leistung ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9.046,50 €. Hinsichtlich der Leistungsphase 8 steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen von 28,95 % zu, mithin in Höhe von 29.099,58 €. Für die nicht erbrachten Leistungen kann er demnach 38.146,08 € zuzüglich eines 20%igen Umbauzuschlages ( 7.629,22 € ) = 45.775,30 € verlangen. Hiervon sind die ersparten Aufwendungen von 9.203,25 € in Abzug zu bringen, so dass sich ein Anspruch in Höhe von 36.572,05 € ergibt.

4. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf ein Zeithonorar für Besondere Leistungen gemäß Stundennachweis zur Schlussrechnung vom 19.01.2004. Das Landgericht hat ihm insoweit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.695,00 € netto zugesprochen ( vgl. Bl. 32 des Urteils = Bl. 759 GA ). Dies haben die Beklagten in ihrer Berufung nicht angegriffen.

Hieraus ergibt sich nunmehr folgende Abrechnung:

 Vorplanung: 21.840,86 €
Nettohonorar LPH 3-4 23.956,77 €
Nettohonorar LPH 5-8 38.619,13 €
Honorar für nicht erbrachte Leistungen 36.572,05 €
Zeithonorar für Besondere Leistungen 2.695,00 €
 123.692,81 €
+ 16 % Mehrwertsteuer 19.790,85 €
 143.483,66 €.

Hiervon sind die bereits gezahlten 20.579,50 € in Abzug zu bringen, so dass ein Honoraranspruch in Höhe von 122.904,16 € verbleibt.

Der Kläger hat nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ( Seite 25 ) keinen Anspruch auf Nebenkosten in Höhe von 5 %.

Auf den Vergütungsanspruch des Klägers ist nicht das gemäß der Vereinbarung vom 22.06.1995 ( Anlage A 2, Bl. 120 GA ) gezahlte Honorar für die Leistungen des Zeugen F. anzurechnen. Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsbegründung die insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht in Abrede. Eine detaillierte Auseinandersetzung des Senats mit der Begründung dieses Teils der Entscheidung ist daher entbehrlich. Vielmehr sind die Feststellungen des Landgerichts auch dem Berufungsurteil zugrunde zu legen. Dieses hat ausgeführt, dass eine Anrechnung bereits nach dem Wortlaut der Vereinbarung nur dann erfolgen sollte, wenn die von dem Zeugen Fahr als Lösung 2 bezeichnete Planung durchgeführt würde, wozu es indes nicht gekommen sei; auch die Aussagen der Zeugen I. und M. B. hätten eine verbindliche Verrechnungsabrede nicht zu beweisen vermocht.

Auch die erstinstanzlich erklärte und vom Landgericht für unbegründet gehaltene Hilfsaufrechnung mit einem Schadenersatzanspruch greifen die Beklagten in ihrer Berufung nicht mehr auf.

Der Kläger hat gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB a.F. Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Da die Beklagten die Höhe der geltend gemachten Zinsen im Schriftsatz vom 02.05.2000 ( Bl. 308, 316 GA ) bestrittenen haben, der Kläger aber einen Nachweis für einen höheren Schaden nicht erbracht hat, kann er Zinsen in Höhe von 4 % verlangen. Die von den Beklagten zu zahlenden Verzugszinsen richten sich nach den Bestimmungen der bis zum 31.12.2001 geltende Fassung des BGB. Sie werden nicht verdrängt durch die Regelung des EGBGB Art. 229 § 1. Vielmehr bleiben für die vor dem 01.01.2002 begründeten Schuldverhältnisse die alten Bestimmungen insgesamt maßgeblich; dies gilt auch für die Zinsen ( vgl. OLG Köln Urteil vom 02.07.2002, Az: 9 U 137/01, RuS 2002, 406 ) und deren Höhe ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5, Rn. 5 ). Auf eine mangelnde Fälligkeit der Honorar-Schluss-Rechnung des Klägers wegen fehlender Prüffähigkeit derselben können sich die Beklagten nicht berufen. Sie sind mit diesem Einwand ausgeschlossen. Die Honorar-Schluss-Rechnung vom 07.04.1999 ist ihnen mit Schriftsatz vom 21.06.1999, den sie am 15.07.1999 erhalten haben, übermittelt worden. Beanstandungen wegen fehlender Prüffähigkeit haben sie erstmals mit Schriftsatz vom 05.09.2002 ( vgl. Bl. 424, 427 GA ) und damit weit nach der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.11.2003 ( NJW-RR 2004, 445 448 ) als angemessen erachteten Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Rechnung erhoben. Der Eintritt der Fälligkeit ist nicht durch die Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit und Berechtigung der Rechnung gehindert worden ( vgl. wie vor ).

Die auf Zahlung höherer Verzugszinsen gerichtete Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagten haben den vom Kläger geltend gemachten Zinssatz bereits im Schriftsatz vom 02.05.2000 dem Grunde und der Höhe nach bestritten, ohne dass der Kläger einen höheren Zinsschaden nachgewiesen hätte.

Die Berufung der Beklagten ist danach teilweise erfolgreich, die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Eine Zulassung der Sache zur Revision ist nicht veranlasst, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 229.519,05 €.

Ende der Entscheidung

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