Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: I-22 U 6/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
ZPO § 493 Abs. 1
ZPO § 493 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 529 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - 3 O 354/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

A.

Die Parteien sind benachbarte Hauseigentümer. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Wurzeleinwuchses in das Regenabflussrohr seines Hauses geltend.

Hierzu hat der Kläger behauptet: Es sei am 20.6.2002 nach starken Regenfällen zu massivem Wassereintritt im Keller seines Hauses gekommen. Die Regenfallrohre seien infolge Verstopfung des Regenkanalabflussrohres übergelaufen. Grund für die Verstopfung sei ein Wurzeleinwuchs gewesen, welcher von einer auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche gestammt habe. Infolge des Rückstaus sei das Regenwasser aus den Bodenstutzen der zwei Fallrohre im Garten sowie über die überlaufenden Dachrinnen in die Kellerschächte gelaufen und von dort in den Keller eingedrungen.

Die besagte Lärche habe - insoweit unstreitig - der frühere Eigentümer gepflanzt, und zwar in nur einem Meter Abstand von der Grundstücksgrenze. Der Baum sei mindestens 25 Jahre alt und 20 m hoch.

Der Kläger hat zu den Maßnahmen, die er infolge des Wassereintritts in seinen Keller am 20.6.2002 ergriffen hat, Folgendes behauptet: Er habe zunächst die Kellerräume freigeräumt. Sodann habe er mit der Stadt W. die Organisation der Zufahrtswege über das städtische Grundstück geklärt sowie Containerdienst und Bagger bestellt. Am 21. und 22.6.2002 sei dann der Gartenzaun zum städtischen Grundstück entfernt worden, um mit Baggern, Container und LKW zu seinem Haus zu gelangen. Insofern habe die dortige Grenzbepflanzung entfernt werden müssen. Sodann sei der Bereich um das Haus herum beginnend von dem an der Terrasse gelegenen Regenfallrohr bis zur Garage hin ausgebaggert worden, der Aushub auf die Gartenfläche umgesetzt und die Terrasse des dortigen Regenfallrohres ebenfalls geöffnet worden. Nachdem dann der Regenkanal von der Terrasse beginnend freigeschachtet gewesen sei, habe die Firma G. am 27.6.2002 die Spirale einführen können und die Blockierung des Regenkanalrohres festgestellt. Daraufhin sei an den vermuteten Blockierungsstellen des Regenkanalrohres die Anfahrt geöffnet worden, wobei am Anfang der Einfahrt die Verstopfung durch Wurzeleinwuchs hätte festgestellt werden können. Des weiteren sei dann der alte Zustand wiederhergestellt worden durch das Schließen der Ausschachtungen im Einfahrtsbereich sowie den Rückbau der Ausschachtungen auf der Gartenseite um das Haus des Klägers. In diesem Zusammenhang sei es dann erforderlich gewesen, auch die freigebaggerten Wege am Haus sowie die Terasse wieder in Ordnung zu bringen. Die Wege- und Gartenflächen hätten planiert werden und die Lichtschächte neu eingebaut werden müssen. Ebenso habe der Zaun erneuert werden müssen. Der Rasen im Garten hätte erneuert werden müssen, da im dortigen Bereich Erdaushub sowie Material zwischengelagert worden sei und zudem die Baumaschinen bis in den hinteren Gartenbereich hin bewegt worden seien und aufgrund der Schwere der Fahrzeuge der Boden und Rasen zerfahren worden sei.

Der Kläger hat behauptet, infolge der Verstopfung des Regenfallrohres einen Gesamtschaden in Höhe von 23.351,66 € erlitten zu haben. Er hat diesen Anspruch im einzelnen wie folgt berechnet:

1.) Sanierung Keller netto: 4.170,00 € Zur Begründung hat er insoweit Bezug genommen auf das im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Krefeld - 3 OH 4/03 - eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 2.8.2004, Bl. 109 ff. der beigezogenen Akte,

2.) Kostenpauschale: 25,00 €

3.) Arbeitsaufwand für die Beseitigung der Schäden: insgesamt 547 Arbeitsstunden zu jeweils 10,00 €, also insgesamt 5.470,00 € entsprechend einer zur Akte gereichten Zusammenstellung, aus welcher sich ergibt, an welchen Tagen welche Personen welche Arbeiten durchgeführt haben (GA 33-35).

4.) Rechnung G. vom 30.6.2002: 220,40 €

5.) Rechnung Fa. H. vom 6.7.2002 260,30 € (GA 16)

6.) Rechnung W. vom 22.7.2002: 1.253,07 € (GA 17)

7.) Rechnung B. & S. vom 31.7.2002: 32,68 € (GA 18)

8.) Rechnung Fa. H. vom 15.10.2002: 1.553,24 € (GA 19)

9.) Rechnung Fa. H. vom 8.8.2002: 637,84 € (GA 20)

10.) Rechnung Fa. H. vom 6.8.2002: 5.615,12 € (GA 21)

11.) Rechnung Fa. H. vom 9.8.2002: 321,60 € (GA 23)

12.) Rechnung Fa. H. vom 23.10.2002: 375,19 € (GA 24)

13.) Rechnung Fa. HSB vom 26.8.2002: 364,73 € (GA 26)

14.) Rechnung Fa. H. vom 20.8.2002: 43,21 €

15.) Rechnung Fa. K. vom 10.7.2002: 974,40 €

16.) Rechnung T. vom 9.7.2002: 1.392,00 € (GA 31)

17.) Rechnung Fa. P. vom 11.10.2002: 278,44 € (GA 32)

18.) Rechnung Fa. HSB vom 13.8.2002: 177,22 € (GA 36)

19.) Rechnung Fa. H. vom 5.9.2002: 187,22 € (GA 37)

Hierzu hat der Kläger behauptet, bis auf die Pos. 3 seiner Kostenaufstellung seien sämtliche Kosten bezahlt.

Bis auf die Pos. 1 und 8 handele es sich bei sämtlichen geltend gemachten Kostenpositionen um Schäden, die allein zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der von den Beklagten verursachten Beeinträchtigung seines Grundstücks - Verstopfung des Regenabflussrohres - erforderlich gewesen seien.

Überdies hat der Kläger die Ansicht vertreten, auf eine Differenzierung zwischen solchen Schäden, die gem. § 1004 BGB verschuldensunabhängig zu ersetzen seien und solchen, die gem. § 823 Abs. 1 BGB nur bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten zu erstatten seien, käme es nicht an. Die Beklagten hätten nämlich, so hat der Kläger gemeint, eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass das Wurzelwerk von Bäumen mindestens eine Ausdehnung im Umfang der Baumkrone habe. Da sich die Lärche auf dem Grundstück der Beklagten in einem Abstand von lediglich 1 m zur Grundstücksgrenze befunden habe, wären die Beklagten, so hat der Kläger gemeint, verpflichtet gewesen, eine Sichtung des Wurzelwerks der Lärche im Grenzbereich vorzunehmen, wodurch sie den Schaden hätten voraussehen und verhindern können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 23.351,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2005 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, der Keller des Objektes des Klägers sei bereits vor dem behaupteten Schaden ständig feucht gewesen. Sie haben des weiteren in Abrede gestellt, dass irgendeine der vom Kläger benannten Rechnungen bezahlt worden sei. Dies gelte insbesondere für die Rechnungen der Firma S. GmbH, deren Geschäftsführer u.a. der Kläger sei.

Im übrigen, so haben die Beklagten gemeint, bestehe ein Anspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht. In diesem Zusammenhang haben die Beklagten insbesondere bestritten, dass eine etwaige Verstopfung des Regenfallrohres auf dem Grundstück des Klägers auf einen Wurzeleinwuchs der auf ihrem Grundstück stehenden Lärche zurückzuführen sei. Sie haben die Auffassung vertreten, die Feststellungen des Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren seien nicht bindend, weil der Sachverständige O. eigenmächtig und ohne Information an sie einen zweiten Ortstermin abgehalten habe, in dem er sich vom Kläger ein Stück Wurzel habe zeigen lassen, das angeblich aus dem verstopften Kanalrohr gestammt habe.

Die Beklagten haben des weiteren den vom Kläger geltend gemachten Schaden auch der Höhe nach bestritten. Wegen des Vorbringens zu den einzelnen Kostenpositionen wird Bezug genommen auf ihren Schriftsatz vom 16.2.2006, Seiten 4/5, GA 93/94.

Die Frage, ob Wurzeleinwuchs von der Bepflanzung des Grundstücks der Beklagten ursächlich für die Verstopfung des Regenkanalabflussrohres auf dem Grundstück der Kläger war, war bereits Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Krefeld, 3 OH 4/03. Wegen des Inhalts der in diesem Verfahren vom Sachverständigen O. erstellten Gutachten vom 30.7.2003 und 10.1.2004 wird verwiesen auf Bl. 35-52 sowie Bl. 90-101 der beigezogenen Akte.

Durch am 30.11.2006 verkündetes Urteil hat das Landgericht Krefeld die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 263,61 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, ein Anspruch des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 BGB bestehe nicht, weil ein erforderliches Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Denn die Beklagten seien nicht in der Lage gewesen, eine Schädigung des dem Kläger gehörenden Grundstücks durch die auf ihrem Grundstück stehende Lärche vorherzusehen.

Der Kläger habe allerdings gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch gem. § 812 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB, weil die Beklagten auf Kosten des Klägers dadurch bereichert seien, dass letzterer die Maßnahmen, die zur Beseitigung der von den Wurzeln des Baumes der Beklagten ausgehenden Störungen erforderlich gewesen seien, selbst durchgeführt habe. Dass es zu einem Wurzeleinwuchs in den Regenkanal von Seiten der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche gekommen sei, stehe nach dem Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens fest. Aufgrund dieser Feststellung habe der Kläger gegen die Beklagten dem Grunde nach auf Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderlich gewesen seien, sondern auch auf Erstattung solcher Kosten, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstanden seien. Dies seien hier die Kosten für die Erneuerung des Regenkanalrohres (Nr. 14 der vom Kläger geltend gemachten Positionen) sowie die Kosten für die Ursachenfindung (Pos. 4).

Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen lasse sich dem Vorbringen des Klägers trotz der Hinweise des Gerichts nicht entnehmen, welche Kosten insoweit der Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung, konkret der Beseitigung der Verstopfung des Regenfallrohres, zuzurechnen seien.

Gegen dieses Urteil, welches seinen Prozessbevollmächtigten am 5.12.2006 zugestellt wurde, hat der Kläger mit einem am 4.1.2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 2.3.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 5.3.2007 verlängert worden war.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger an, seiner Meinung nach hafteten die Beklagten nicht nur gem. § 812 BGB i.V.m. § 1004 BGB, sondern auch gem. § 823 Abs.1 BGB auf Schadensersatz, weil sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätten. Denn sie hätten, so meint der Kläger, Anlass gehabt, das Wurzelwerk der Lärche im Grenzbereich zu sichten. Im übrigen vertritt der Kläger weiter die Ansicht, dass sich auch aus § 812 BGB i.V.m. § 1004 BGB ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher geltend gemachter Kosten ergebe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 30.11.2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.351,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, weisen insbesondere nochmals darauf hin, dass sich die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch sie aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergebe.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, weil ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über den vom Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 263,61 € nebst Zinsen hinaus ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.

1. Der Senat hat allerdings bei seiner Beurteilung für sämtliche Anspruchsgrundlagen davon auszugehen, dass die Verstopfung des Regenabflussrohres auf dem Grundstück des Klägers durch eine eingedrungene Baumwurzel der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche verursacht wurde. Zwar hat es der im selbständigen Beweisverfahren 3 OH 4/03 LG Krefeld beauftragte Sachverständige O., wie sich aus seinem Gutachten vom 30.7.2003 ergibt (Seite 3, Bl. 37 der beigezogenen Akte), verabsäumt, die Beklagten zum - entscheidenden - zweiten Ortstermin vom 4.7.2003 zu laden. Dieser Umstand stand einer Verwertung des Sachverständigengutachtens als Beweismittel im Sinne des § 493 Abs. 1 ZPO entgegen, § 493 Abs. 2 ZPO. Gleichwohl steht die verabsäumte Ladung der Beklagten zum zweiten Ortstermin in zweiter Instanz einer Verwertung der Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren nicht entgegen. Denn auf diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens war das Urteil des Landgerichts vom Senat gem. § 529 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zu überprüfen. Nach dieser Vorschrift wird das angefochtene Urteil auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, nur überprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht ist. Da der Verstoß gegen § 493 Abs. 2 ZPO nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, weil es sich bei der Nichtberücksichtigung von Beteiligungsrechten der Parteien - wie hier - um verzichtbare Verfahrensfehler handelt (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 493 Rdnr. 3) und der Mangel des Verfahrens im zweiten Rechtszug von den Beklagten in ihrer Berufungserwiderung nicht mehr geltend gemacht wurde, besteht eine Bindung des Senats an die landgerichtlichen Feststellungen ungeachtet der Nichtberücksichtigung von § 493 Abs. 2 ZPO.

2. Verschuldensabhängige deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers gem. § 823 Abs. 1 BGB bestehen nicht, weil den Beklagten ein schuldhaftes Verhalten, namentlich die schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, nicht nachzuweisen ist. Zwar hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über eine Sache hat - wie hier die Beklagten über die auf ihrem Grundstück stehende Lärche - eine von der Sache drohende Gefahr tunlichst abzuwenden. Eine Verkehrssicherung, die jede Gefahr ausschließt, ist aber nicht erreichbar. Daher muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 823 Rdnr. 51).

Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagten den Wurzeleinwuchs auf dem Grundstück des Klägers nicht durch Verletzung einer ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht verursacht: Bei der Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass das Schadensereignis als solches nicht ohne weiteres das Verschulden der Beklagten indiziert. Dies gilt umso mehr, als vorliegend nicht die Beklagten selbst, sondern der Voreigentümer ihres Grundstücks die streitgegenständliche Lärche gepflanzt hat. Gegen ein Verschulden der Beklagten spricht überdies, dass vor dem Schadensereignis keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Beschädigung des Regenabflussrohres auf dem Grundstück des Klägers durch die Wurzeln der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Lärche bestanden. Ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkte war es jedoch den Beklagten nicht zumutbar, vorsorglich Maßnahmen zur Vermeidung von Störungen zu treffen, die von den Wurzeln ihres Baumes ausgehen könnten. Von ihnen im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Nachbargrundstückes ein vorsorgliches Fällen des Baumes zu verlangen, würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten. Ebensowenig konnte von ihnen eine vorbeugende Sichtung des Wurzelwerkes im Grenzbereich verlangt werden, denn auch eine solche Maßnahme war für sie ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Nachbargrundstücks unzumutbar. Soweit Wurzeln auf das Nachbargrundstück herrüberreichen, wäre es den Beklagten ohnehin aus Rechtsgründen verwehrt gewesen, auch dieses freizulegen. Erst recht war von den Beklagten nicht zu fordern, dass sie vorsorglich das Wurzelwerk der Lärche kappten; eine solche Maßnahme wäre schon im Hinblick auf die damit verbundene Schädigung des Baumes unzumutbar.

Im übrigen spricht gegen die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten der Umstand, dass ein Wurzeleinwuchs in Rohre nur bei entsprechender Vorschädigung möglich ist, so dass ein etwaiger Rohrschaden für die Beklagten ohne konkrete, dahingehende Anhaltspunkte nicht vorhersehbar war. Dass Wurzeln keine Möglichkeit haben, aktiv in Leitungen einzudringen (Bohrfunktion), sondern nur in der Lage sind, für sich auch kleinste Risse in Rohren für die Erschließung ihrer Wasserversorgung durch Eindringen zu nutzen, hat der Sachverständige O. in seinem Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren vom 30.7.2003 nachvollziehbar ausgeführt (Seite 7, Bl. 41 der beigezogenen Akte). Dass diese Feststellung des Sachverständigen zutreffend ist, ist dem Senat aus Gutachten in vergleichbaren Fällen bekannt, so dass die Einholung eines vom Kläger in seiner Berufungsschrift beantragten ergänzenden Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.

Nach alledem scheiden deliktsrechtliche Ansprüche des Klägers aus (ebenso OLG Düsseldorf 9. Zivilsenat, NJW 1986, 2648, 2649).

3. Über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Erstattungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB wegen Bereicherung in sonstiger Weise.

a) Zu Recht hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass dem Kläger gegenüber den Beklagten dem Grunde nach ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB zusteht, soweit er Maßnahmen zur Beseitigung der durch die eingewachsenen Baumwurzeln verursachten Beeinträchtigung seines Eigentums vorgenommen hat. Denn der Kläger hatte gegen die Beklagten gem. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Baumwurzeln, die auf sein Grundstück eingedrungen waren: Die Beklagten sind nach den Feststellungen des Landgerichts, an welche der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB wegen der Unterhaltung der streitgegenständlichen Lärche (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 99/03, zitiert nach juris Rdnr. 12).

Aufgrund dieser Eigenschaft der Beklagten als Zustandsstörer im Sinne des § 1004 BGB hat der Kläger gegen die Beklagten wegen der Kosten, die ihm durch die Beseitigung der Eigentumsstörung entstanden sind, einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB wegen Bereicherung in sonstiger Weise. Denn es entspricht gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen kann (BGH NJW 1986, 2640, 2641; NJW 1991, 2826, 2827; NJW 1995, 395, 396; NJW 2004, 603, 604; NJW 2005, 1366, 1367). Dabei ist der Störer nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch zur Beseitigung solcher Eigentumsbeeinträchtigungen verpflichtet, die zwangsläufig durch die Beseitigung der primären Störung entstehen (BGH NJW 2005, 1366, 1368). Hingegen werden Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind, vom Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfasst (BGH, a.a.O.).

b) Ein (weiterer) Bereicherungsanspruch des Klägers besteht hier nicht. Er hat trotz des gerichtlichen Hinweises auf die notwendige Differenzierung der angefallenen Aufwendungen in der Verfügung des Landgerichts vom 6.6.2006 (Bl. 106, 108 Nr. 3 GA) nicht im einzelnen aufgeschlüsselt, welche Kosten von ihm zur Beeinträchtigung der primären Störung (eingedrungenes Wurzelwerk in das Regenabflussrohr) aufgewandt wurden. Deshalb steht ihm über die vom Landgericht zuerkannten Kostenpositionen Nr. 4 und Nr. 14 aus seiner Schadensaufstellung kein weiterer Anspruch zu. Der Senat vermag dem Kläger, der in seiner Berufungsschrift eine (weitere) Differenzierung nicht vorgenommen hat, keine weiteren Positionen aus seiner Schadensaufstellung gem. Klageschrift vom 13.7.2005, Seite 5 zuzusprechen:

Pos. 1 und 8 sind nicht erstattungsfähig, wie der Kläger zu Recht selbst erkannt hat. Ebenso wenig erstattungsfähig ist die Pos. Nr. 2 (Kostenpauschale), weil ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht besteht.

Hinsichtlich der Pos. 3 (Arbeitsaufwand: 5.470,00 €) gilt, dass aus der Aufstellung (GA 33-35) ggfs. einzelne Arbeitsleistungen des Klägers selbst erstattungsfähig wären. Erbringt nämlich der Geschädigte zur Schadensbeseitigung eigene Arbeitsleistungen, ist der Wert zu ersetzen, soweit sie - wie hier - nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert haben (vgl. Palandt/Heinrichs, 66. Aufl., vor § 249 Rdnr. 37). Von vornherein nicht erstattungsfähig wären allerdings Arbeitsleistungen der Bekannten des Klägers, weil insoweit mangels Darlegung eines entgeltlichen Vertragsverhältnisses seitens des Klägers von einer Gefälligkeit der in der Aufstellung des Klägers aufgeführten Personen auszugehen ist.

Der Kläger hat allerdings trotz der Hinweise des Landgerichts keine Differenzierung zwischen den Aufwendungen vorgenommen, die er zur Beseitigung der primären Störung aufgewandt hat und denjenigen, die zur Beseitigung der weiteren Folgen, z.B. Feuchtigkeitsschaden im Keller, vorgenommen wurden. Bereits aus der vom Kläger vorgelegten Liste ergibt sich, dass die Arbeiten jeweils sowohl auf die Beseitigung der primären Störung als auch auf die Beseitigung des Folgeschadens (Kellerschaden) entfielen. Dabei enthält das Feld: Tätigkeit am 20.6.2002 einerseits die Fehlersuche, andererseits die Leerräumung der Kellerräume. Auch bei den Aushubarbeiten mit Minibagger (Tätigkeit am 21. und 22.6.2002) handelte es sich um Arbeiten sowohl zur Beseitigung der primären Störung als auch zur Beseitigung der Folgestörung (zum Beispiel Entfernung der Fenstergitter), so dass es dem Senat verwehrt ist, ohne nähere Darlegungen des Klägers, die trotz Hinweises nicht erfolgt sind, einen Teil des aufgeführten Arbeitsaufwandes ausschließlich der Beseitigung der primären Störung zuzurechnen. Infolgedessen können dem Kläger mangels hinreichend spezifizierter Darlegungen aus der gesamten vorgelegten Liste keine Kosten für eingesetzte eigene Arbeitskraft zugesprochen werden.

Auch ein Anspruch auf Begleichung der Rechnung der Firma H. vom 6.7.2002 über 260,30 € (GA 16, Kostenposition 5) besteht nicht. Hier handelt es sich offensichtlich, weil Kippgebühren für 13,70 t abgerechnet werden, um Kosten für die Freilegung des gesamten Hauses. Eine Freilegung des Hauses war nicht erforderlich, um die primäre Störung - Baumwurzeleinwuchs - zu beseitigen, sondern, wie die Beklagten zu Recht geltend machen, nur die Entfernung eines schmalen Streifens Pflaster auf der Garagenzufahrt auf der Seite, die an ihr Grundstück grenzt und nicht an das Haus des Klägers.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten aus der Rechnung W. - Bau- und Dämmstoffhandel GmbH vom 22.7.2002 (GA 17, Kostenposition 6). Denn die Neulieferung von 33 cbm an Pflastersteinen war nicht erforderlich, um die primäre Störung zu beseitigen; eine Differenzierung nach erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Teilen dieser Rechnung hat der Kläger nicht vorgenommen.

Ebenso wenig kommt eine Erstattung der Rechnung B. & S. vom 31.7.2002 über einen Betrag von 32,68 € in Betracht, weil eine Zuordnung zu dem Baumwurzelschaden nicht erkennbar ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, geschweige denn vom Kläger dargelegt, dass die in den Rechnungen der Firma des Klägers, der HSB, vom 8.8.2002 (GA 20, 637,84 €), 6.8.2002 (GA 21, 5.615,12 €), 9.8.2002 (GA 23, 321,60 €), 23.10.2002 (GA 24, 375,19 €) und 26.8.2002 (GA 26, 364,73 €) aufgeführten Waren ausschließlich angeschafft wurden, um die störenden Baumwurzeln zu beseitigen. Eine Zuordnung der in den Rechnungen aufgeführten Materialien bzw. der Baggerkosten (Rechnung vom 26.8.2002) zu der primären Störung hat der Kläger nicht vorgenommen.

Auch bezüglich der Containerrechnung des Herrn K. vom 10.7.2002 über 974,40 € (GA 30) ist eine Darlegung des Rechnungsanteils, der auf die Beseitigung des Baumwurzelschadens entfällt, unterblieben. Die Anschaffung der neuen Zaunanlage gem. Rechnung T. vom 9.7.2002 über 1.392,00 € (GA 31) steht ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Beseitigung der Baumwurzeln. Gleiches gilt für die Kosten für den neuen Spielrasen (Rechng. P. v. 11.10.2002 über 278,44 €, GA 32).

Schließlich weisen auch die beiden Rechnungen der Firma H. vom 13.8.2002 über 177,22 € sowie vom 5.9.2002 über 187,22 € (Bl. 36/37 GA) keinerlei Bezug zur Beseitigung der Störung auf, die von den Beklagten gem. § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigen war.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einem Baumwurzelschaden die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den jeweiligen Baumhalter vorliegt, kommt es jeweils - wie auch hier - auf die Umstände des Einzelfalles an; Rechtsfragen grundsätzlicher Art sind in diesem Rahmen nicht zu beantworten und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.088,05 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück