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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: I-22 U 69/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, AGBG, StVO
Vorschriften:
BGB § 254 | |
BGB § 291 a.F. | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 847 a.F. | |
ZPO § 139 | |
AGBG § 11 Nr. 7 | |
StVO § 5 |
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Januar 2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen erlittener Verletzungen bei einem Unfall auf der von der Beklagten betriebenen Kart-Bahn. Die Beklagte betreibt in einer ehemaligen Industriehalle auf der T....str. 83 in D. unter der Bezeichnung Race-Kart-Center eine Kart-Bahn. Die gesamte Fahrbahn ist durch eine Reihe von Reifenstapeln, jeweils bestehend aus zwei übereinander liegenden und miteinander verschraubten Reifen, begrenzt. Die Reifenstapel sind zum Teil mit Flacheisen am Hallenboden befestigt und untereinander zur Fahrbahn hin mit einem ca. 30 cm hohen und ca. 15 - 20 mm starken Förderbandgummi versehen, so dass sich eine glatte Fahrbahnbegrenzung ähnlich einer nachgiebigen Leitplanke ergibt. Einzelne Reifenstapel in dieser Kette umschließen Doppel-T-Stahlträger, die das Hallendach tragen. Diese Reifenstapel waren zum Unfallzeitpunkt teilweise aus vier bis sechs Reifen, z.T. aber ebenso wie die übrige Streckenbegrenzung aus zwei Reifen aufgebaut. Der Kläger hat behauptet, er habe die Kart-Bahn der Beklagten am 21.12.1999 gegen 21.00 Uhr benutzt. Als er einen anderen Kart-Fahrer habe überholen wollen, sei er von diesem abgedrängt worden und mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h in die als Streckenbegrenzung aufgebauten Reifenstapel geraten. Durch den Aufprall hätten sich die Reifen verschoben und einen Pfeiler, der das Hallendach trägt, freigegeben, gegen den der Kläger dann mit nahezu unverminderter Geschwindigkeit geprallt sei. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Strecke nur ungenügend gesichert, weil der Reifenstapel so hätte befestigt sein müssen, dass er durch den Aufprall nicht hätte verschoben werden können. Bei diesem Unfall habe er sich eine Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbels und Prellungen am ganzen Körper zugezogen. Er sei bis zum 31.12.1999 stationär (Bl. 53 ff. G.A.) im St. J.-H. in D.-H. und anschließend ambulant bis Ende März 2000 behandelt worden. Er habe ein 3- Punkte-Stützkorsett tragen müssen und sei bis zum 31.03.2000 arbeitsunfähig gewesen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aufgrund der erlittenen erheblichen Schmerzen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,00 DM angemessen. Als selbständiger Betreiber einer Autovermietung habe er Aushilfskräfte beschäftigen und bezahlen müssen, um den Ausfall seiner Arbeitskraft zu kompensieren. Seine Lohnaufwendungen, die er als Schaden ersetzt verlangt, hat er wie folgt beziffert: 22.12.-31.12.1999 640,00 DM 03.01.-31.01.2000 2.260,00 DM 01.02.-29.02.2000 2.030,00 DM 01.03.-31.03.2000 2.520,00 DM insgesamt 7.450,00 DM. Die Beklagte hat behauptet, von einem Unfall des Klägers auf ihrer Bahn habe sie erstmals aus dem Schreiben vom 26.01.2000 (Bl. 21, 22 GA) erfahren, weshalb sie einen Unfall des Klägers mit Nichtwissen bestreite. Der Unfall könne sich auch nicht in der vom Kläger beschriebenen Weise ereignet haben, weil aufgrund der Verbindung der Reifenstapel miteinander - auch durch das Förderbandgummi - ausgeschlossen sei, dass ein Reifenstapel verschoben werde mit der Folge eines Freistehens einer Stütze. Sie hat die Ansicht vertreten, die Absicherung der Bahn sei ordnungsgemäß. Eine Haftung sei bereits aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen, denn der Benutzer einer solchen Bahn willige in die Gefahren ein, die typischerweise mit der Benutzung einer solchen Bahn einhergehen. Darauf sei auch durch (unstreitige) deutlich sichtbare Aushänge an mehreren Stellen in der Halle hingewiesen worden ("Achtung! Benutzung der Karts auf eigene Gefahr! Es wird keine Haftung übernommen!"). Zudem sei - was ebenfalls unstreitig ist - auf dem Fahrticket ein umfassender Haftungsausschluss aufgedruckt, der folgenden Wortlaut hat: "Haftpflichtansprüche der Fahrer gegen den Eigentümer und gegen die von diesem mit der Unterhaltung der Go-Kart-Bahn beauftragten Personen sind ausgeschlossen." Hilfsweise hat sich die Beklagte die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang zu eigen gemacht und gemeint, wenn der Unfall sich wie von dem Kläger behauptet zugetragen habe, sei dieser auf das eigene Verhalten des Klägers bei dem Überholmanöver und das Verhalten des überholten Fahrers und nicht auf eine unzureichende Absicherung der Fahrbahn zurückzuführen. Das Landgericht hat Beweis erhoben u.a. über den Hergang des Unfalls sowie zur Absicherung der Stahlträger durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. (D. D.) und dessen mündliche Erläuterung. Mit Grund- und Teilurteil vom 31.01.2002, auf dessen Feststellungen im übrigen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 640,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.06.2000 zu zahlen und die weitergehende Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Kläger seine Verletzungen bei dem Unfall auf der Kartbahn erlitten habe. Die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, indem sie die Stützpfeiler nicht genügend gegen Aufprall geschützt habe. Der Sicherheitsabstand zu den Pfeilern hätte durch Reifen nicht nur um die Pfeiler, sondern auch vor den Pfeilern vergrößert werden müssen. Die Verletzung des Klägers sei auch im regulären Fahrbetrieb erfolgt und nicht auf ein Verhalten eines anderen Kart-Fahrers zurückzuführen; der Kläger sei bei einem Überholvorgang in der Zufahrt auf eine Kurve nach links abgedrängt worden. Die Einwilligung des Klägers, die Kartbahn auf eigene Gefahr zu benutzen, habe sich nur auf Gefahren und Schäden bezogen, die vom regulären Fahren und von typischen Regelverstößen ausgingen, nicht aber auf Gefahren aufgrund unzureichender Sicherungsmaßnahmen. Der Haftungsausschluss auf dem Ticket benachteilige den Kläger unangemessen und sei deshalb unwirksam. Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden, da nicht nachgewiesen werden könne, dass er krass regelwidrig gefahren sei. Hinsichtlich der Höhe könne eine Entscheidung lediglich über den materiellen Schaden ergehen, der bis zum 31.12.1999 entstanden sei, insoweit sei die Klageforderung aufgrund der Aussage des Zeugen J. zuzusprechen. Für die Zeit danach bestehe zu Dauer und Ausmaß der Erkrankung noch weiterer Klärungsbedarf. Das wirke sich auch dahin aus, dass die Höhe des Schmerzensgeldes noch nicht bemessen werden könne.
Gegen dieses ihr am 27.03.2002 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 11.04.2002 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.06.2002 am 12.06.2002 begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und macht geltend, es sei dem Kläger nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, wo konkret der Unfall sich ereignet habe. Dies könne aber nicht offen bleiben, da so nicht festgestellt werden könne, ob sich tatsächlich konkret eine Gefahr verwirklicht habe, die von einem von der Beklagten zu vertretenden verkehrssicherungswidrigen Zustand ausgegangen sei. Das Hineinragen einer Pfeilerbegrenzung in die Fahrbahn bestreitet sie ebenso wie die Behauptung, der Unfall habe sich im Bereich dieses Pfeilers ereignet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Haftungsausschluss nicht unwirksam. Zu Unrecht habe das Landgericht in dem regelwidrigen Abdrängen des Klägers durch einen anderen Kart-Fahrer einen "regulären Fahrbetrieb" gesehen. Der Kläger habe die erlittenen Verletzungen auch selbst verschuldet, weil er die ihm von der Beklagten angebotene Sicherheitsausrüstung abgelehnt habe, die u.a. auch Helm, Nackenstütze und Rippenschutzweste umfasst habe und deren Nutzung die Unfallfolgen ausgeschlossen hätte. Sie stellt in Abrede, dass die Lohnaufwendungen für Dezember 1999 tatsächlich angefallen und nach dem Gesundheitszustand des Klägers oder den betrieblichen Erfordernissen überhaupt notwendig gewesen seien. Die Beklagte beantragt, das am 31.01.2002 verkündete Grund- und Teilurteil des LG Duisburg, Az. 9 O 191/00, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass es der Beklagten oblegen hätte, die Personalien des anderen Kart-Fahrers festzustellen und den genauen Unfallort festzuhalten. Auch sei die Beklagte beweispflichtig dafür, dass das andere Kart die vom Kläger beabsichtigte Fahrtrichtung geschnitten und der Kläger dessen ungeachtet weiter Gas gegeben habe. Von der Existenz einer Sicherheitsausrüstung sei ihm nichts bekannt gewesen. Diese sei ihm auch am 21.12.1999 nicht angeboten worden. Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Klage auch im übrigen dem Grunde nach für begründet erklärt.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. wegen fahrlässiger Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu. Ob sich ein solcher Anspruch hinsichtlich der materiellen Schäden des Klägers zugleich auch aus einer positiven Verletzung von Vertragspflichten der Beklagten ergibt, kann demgegenüber offen bleiben.
1.
Ohne erkennbare Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger unfallbedingt erhebliche Verletzungen erlitt, als er am Abend des 21.12.1999 die Kart-Bahn der Beklagten nutzte. Diese Feststellungen werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme und die fehlerfreie Beweiswürdigung des Landgerichts getragen.
a)
Der Zeuge G. hat bekundet, er sei in einem Abstand von ca. 10 - 15 m hinter dem Kläger gefahren. Der Kläger habe sich einige Runden lang mit einem anderen Kartfahrer "beharkt", es hätten wechselseitige Überholvorgänge stattgefunden. Er habe beobachtet, wie der andere Kartfahrer den Kläger nach links abgedrängt habe, so dass dieser in einen Reifenstapel gefahren sei, wodurch sich das Reifenband verschoben habe und der Kläger "quasi im rechten Winkel" gegen einen Stahlpfosten gefahren sei. Die Geschwindigkeit schätze er auf etwa 40 km/h. Er habe den Unfall zunächst als nicht schwerwiegend eingeschätzt und sei weitergefahren. Bei der nächsten Runde habe er gesehen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten mit einer gelben Fahne bei dem Kläger gestanden habe. Der Kläger habe sich den Rücken gehalten. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe gefragt, ob sie einen Krankenwagen holen solle, was der Kläger verneint habe. Der Kläger habe Mühe gehabt, aus der Bahn herauszukommen, er habe dem Kläger später aus dem Auto helfen müssen.
Der Zeuge v. B. hat ausgesagt, er sei mit zur Kartbahn gefahren, um sich das einmal anzusehen. Zwei Karts seien auf ihn zugefahren gekommen, der Kläger innen, wobei der Kläger gegen die Reifenschlange gedrückt worden sei, die sich verschoben habe, so dass das Kart gegen den Stahlpfeiler geraten sei, sich dort kurz aufgebäumt und dann gestanden habe. Der Kläger habe einige Zeit still gesessen, sei dann vorsichtig ausgestiegen und sei getaumelt. Ein Mitarbeiter der Beklagten sei dazu gekommen und habe einen Schuh des Klägers aufgehoben, den anderen Schuh habe er, der Zeuge, an der Außenseite der Bahn gefunden.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. T. hat ausgeführt, die Bekundungen der Zeugen seien aus technischer Sicht nachvollziehbar. Wegen der bei einem Kart fehlenden Knautschzone, die die Aufprallenergie abzubauen in der Lage wäre, und der mit 23 cm geringen Polsterung des Stahlträgers durch die diesen umschließenden Reifen würden sehr hohe Verzögerungskräfte auf das Kart bzw. den Fahrer einwirken. Es sei deshalb plausibel, dass sich das Kart, wie der Zeuge v. B. bekundete, aufgebäumt habe und das Lenkrohr verbogen gewesen sei. Anschließend falle das Kart auf die Fahrbahn zurück, danach falle der Fahrer in den Sitz zurück und könne mit seinem Rücken über die niedrige Rückensitzlehne hinwegknicken, wodurch es plausibel zu der beschriebenen Rückenverletzung kommen könne.
Nach dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Arztberichts von Prof. Dr. S. (St. J.-H. D.-H.) vom 25.01.2000 sowie dem ergänzenden Bericht vom 18.12.2001 habe sich der Kläger am 22.12.1999 bei ihm wegen heftiger Rückenschmerzen im Bereich des Brust-Lendenübergangs vorgestellt und berichtet, am Vorabend gegen 21.00 Uhr mit einem Go-Kart verunfallt zu sein, und zwar mit ca. 50 - 60 km/h frontal gegen eine Mauer gefahren zu sein und sich hierbei das Lenkrad in den Bauch gestoßen zu haben. Die Untersuchungen hätten eine frische Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers bei Zustand nach stumpfem Bauchtrauma ergeben, zudem eine Brustbeinprellung und weitere Prellungen. Es sei dringend eine stationäre Aufnahme zur weiteren Beobachtung und stationären Therapie empfohlen worden, in die sich der Kläger vom 29.12. - 31.12.1999 begeben habe. Behandelt worden sei konservativ mit der Verordnung eingeschränkter Bettruhe, Gehstützen und Schmerzmedikamenten sowie einem 6 Wochen lang zu tragenden Korsett. In den ambulanten Wiedervorstellungen am 11.01. und 28.02.2000 habe der Kläger über Schmerzen und Beweglichkeitseinschränkungen geklagt, ein Arbeitsversuch sei wegen der Schmerzhaftigkeit gescheitert. Krankengymnastische Übungen seien verschrieben worden.
b)
Bei diesem Beweisergebnis hat das Landgericht es zu Recht als erwiesen angesehen, dass der Kläger am Abend des 21.12.1999 beim Kartfahren auf der Kartbahn der Beklagten einen Unfall erlitten und sich dabei die festgestellten Gesundheitsschäden zugezogen hat. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe sind ohne Erfolg.
Soweit die Beklagte meint, der Unfall und dadurch bedingte Verletzungen des Klägers stünden nicht fest, der Kläger könne sich die Verletzungen genauso gut bei einem anderen Unfall am Abend oder am nächsten Tag zugezogen haben, stellt dies eine fernliegende Spekulation dar, die keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts auszulösen vermag. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass nach den Aussagen der Zeugen, an deren Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit keine Zweifel ersichtlich sind, mindestens zwei Mitarbeiter der Beklagten gesehen und erkannt hatten, dass sich ein Unfall mit zumindest naheliegenden Verletzungsfolgen ereignet hatte. Diese Kenntnis ihrer Mitarbeiter muss sich die Beklagte zurechnen lassen mit der Folge, dass sie mit der Erklärung, sie wisse nichts über einen Unfall, ausgeschlossen ist.
Zudem konnte sich der Kläger nach der glaubhaften Aussage des Zeugen G. nach dem Unfall auf der Kartbahn kaum noch bewegen und nicht mehr allein aus dem Auto steigen, nachdem er vom Zeugen nach Hause gebracht worden war. Irgendwelche Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Kläger später einen weiteren Unfall erlitten hätte und sich dabei genau die bestätigten Verletzungen zugezogen hätte, die für den Unfall auf der Kartbahn plausibel erklärbar sind, liegen nicht vor.
Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch, dass das Landgericht die inhaltliche Richtigkeit der Arztberichte als zutreffend angenommen und ihr anfängliches Bestreiten als nach Vorlage der Arztberichte nicht mehr erheblich angesehen hat, ohne zuvor darauf gem. § 139 ZPO hinzuweisen. Das Bestreiten der Beklagten war nicht (mehr) erheblich, weil nicht erkennbar war, welche konkreten Tatsachen die Beklagte in Abrede stellen wollte, ob sie z.B. die Echtheit der vorgelegten Kopien der Arztberichte anzweifelt, ob sie die Richtigkeit der (welcher?) Diagnose oder des tatsächlichen Verlaufs in Abrede stellt, wie der Arzt ihn berichtet hat. Die Rüge, wonach das Landgericht hätte auf die fehlende Erheblichkeit hinweisen müssen, ist bereits deshalb unschlüssig, weil die Beklagte nicht darlegt, was sie auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte (BGH NJW-RR 1998, 1268).
2.
Zu Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und die unfallbedingten Verletzungen des Klägers darauf beruhen.
a)
Nach einhelliger Rechtsauffassung obliegt jedem, der eine Gefahrenquelle schafft, die Rechtspflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen, damit sich das geschaffene Risiko nicht realisiert. Hierbei muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, denn eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar. Es sind aber diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1985, 1076; 1978, 1629; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 58).
Für Vergnügungsanlagen wie Autoscooter oder andere Fahrgeschäfte hat die Rechtsprechung diese allgemeinen Maßstäbe dahin konkretisiert, dass der Reiz solcher Einrichtungen gerade darin besteht, das für den Nutzer erkennbare Risiko zu beherrschen, weshalb der Betreiber die Nutzer nur vor solchen Gefahren schützen muss, die über das nach der allgemeinen Lebenserfahrung als anlagentypisch zu betrachtende Risiko hinausgehen. Für eine Go-Cart-Bahn gehört es zum anlagentypischen Risiko, dass die Benutzer sich gegenseitig überholen, bedrängen und auch Berührungen mit anderen Fahrzeugen suchen und in Folge solcher Fahrmanöver auch gegen die Fahrbahnbegrenzung geraten. Gegen die sich aus einer solchen Nutzung ergebenden Gefahren braucht der Inhaber der Go-Kart-Bahn deshalb im Grundsatz keine Vorkehrungen zu treffen, denn diese Gefahren sind typischerweise mit der Benutzung verbunden und werden von den Nutzern erkannt und grundsätzlich in Kauf genommen (OLG Karlsruhe, VersR 1986, 479 für die Gefahr, dass zwei zusammenstoßende Karts ein Hindernis für den nachfolgenden Fahrer bilden, dem er nicht mehr ausweichen kann).
Andererseits werden diese Einrichtungen in der Freizeit und deshalb häufig in gelockerter Stimmung aufgesucht und genutzt, weshalb Sicherungsmaßnahmen gegen leichtsinniges, nicht angepasstes und gegebenenfalls auch verbotswidriges Verhalten der Benutzer erforderlich sind (BGH VersR 1957, 247 - Kettenkarussell; BGH VersR 1977, 334 - Autoscooter; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 24 - Raupenkarussell; LG Bonn, VersR 1988, 1268 - Berg- und Talbahn).
b)
Den sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die Sicherung ihrer Kartbahn ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
Zwar brauchte die Beklagte keine Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kartfahrer sich gegenseitig überholen, sich bedrängen oder gar die Berührung miteinander suchen. Dieses anlagentypische Risiko von Unfällen, die sich aus einem solchen Fahrverhalten ergeben, hat der Kläger, der die Kartbahn gut kannte, weil er diese vor dem Unfall etwa ein Jahr lang wöchentlich aufgesucht hatte, in Kauf genommen. Diese Erwägungen finden allerdings eine Grenze dann, wenn für das - erforderliche - Aufsichtspersonal erkennbar wird, dass die Fahrer den Bereich des typischen spielerischen Verhaltens der Nutzer einer solchen Kartbahn verlassen und "rowdyhaft" die Gefährdung anderer Fahrer suchen und es geradezu auf Unfälle anlegen (BGH VersR 1977, 334).
Das gilt aber nur für solche Unfallverläufe und -folgen, die nach der Lebenserfahrung voraussehbar mit solchen Unfällen verbunden sind. Im vorliegenden Fall hat sich dagegen nicht ein solches Risiko realisiert.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach das Kartfahren auch für den nicht rennsport-orientierten Freizeitfahrer, der nur einzeln trainiert oder einfach aus Freude am Fahren fährt, als Motorsport anzusehen ist (Senat, OLGR 1997, 62 = NJW-RR 1997, 408). Wie jedermann weiß, handelt es sich beim Motorsport um eine gefährliche Sportart, bei der Unfälle mit regelmäßiger Häufigkeit geschehen. Wegen dieser Häufigkeit von Unfällen, die auch mit schweren und schwersten Folgen verbunden sein können, sind die Sicherheitserwartungen der Nutzer von Motorsporteinrichtungen im allgemeinen und Kartbahnen im besonderen hoch anzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Karts im Vergleich zu anderen Motorsportfahrzeugen verhältnismäßig langsam sind und deshalb Sicherheitsmaßstäbe der sonstigen Motorsportarten nicht auf den Kartsport übertragbar wären. Dem geringeren Risiko aufgrund der niedrigeren Geschwindigkeit eines Karts stehen konstruktionsbedingte und karttypische Gefahrerhöhungen gegenüber, insbesondere der Umstand, dass Karts nahezu keine Knautschzone aufweisen, die im Falle eines Aufpralls nennenswert Energie aufnehmen und die Unfallfolgen mildern könnte.
Im konkreten Fall bestanden weitere Risikoerhöhungen durch das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Kart. Das vom Kläger gefahrene Kart wies weder einen Sicherheitsgurt noch eine den gesamten Rücken abdeckende Sitzlehne noch eine Kopfstütze auf. Mit dieser Konstruktion war eine besonders erhöhte Gefahrenlage für den Fahrer im Falle eines Frontalaufpralls gegen ein starres Hindernis verbunden, denn die vorgenannten Sicherheitseinrichtungen hätten die hier eingetretenen Folgen eines Frontalunfalls, was allgemein bekannt ist, verhindern oder doch erheblich abmildern können.
Angesichts dieser konkreten Bauart des vermieteten Karts kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Beklagte ihre (sog. Indoor-) Kartbahn in einer Halle betreibt, deren Dach durch eine Vielzahl von Stahlstützen getragen wird, die sich innerhalb der für die Anlegung der Fahrbahn verfügbaren Fläche befinden. Damit hat sich die von der Beklagten geschaffene Gefahr besonders schwerer Folgen eines Unfalls, in dessen Folge ein konstruktionsbedingt wenig Schutz bietendes Kart gegen eine dieser Stützen gerät, noch einmal erheblich gesteigert.
Aus dem Zusammenspiel all dieser Faktoren (praktisch nicht vorhandene Knautschzone, zu niedrige Rückenlehne ohne Kopfstütze, nicht vorhandene Sicherheitsgurte, Stahlstützen in Fahrbahnnähe) folgt, dass die der Beklagten obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung sich dahin konkretisiert hat, dem besonders hohen Risiko schwerer Verletzungen aufgrund eines Aufpralls gegen einen der Stützpfeiler durch Schutzvorkehrungen wirksam zu begegnen. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend gerecht geworden.
Es bedarf hierbei keiner Entscheidung des Senats, welche konkreten Maßnahmen zu fordern sind, ob etwa (der Überlegung des Sachverständigen folgend) zu fordern ist, die Stützen derart abzupolstern, dass die Aufprallenergie weitgehend gefahrlos abgebaut wird, ob die Streckenführung "entschärft" werden kann, ob Konstruktionsänderungen an den Karts erforderlich sind, ob die Nutzung der Kartbahn von dem Gebrauch einer persönlichen Sicherheitsausrüstung abhängig zu machen ist, ob eine Mehrzahl dieser oder anderer Maßnahmen erforderlich ist oder ob sich ein hinreichendes Maß an Sicherheit wegen der Hallenstützen überhaupt nicht erzielen lässt. Dass solche Maßnahmen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar wären, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt worden. Sofern ein hinreichendes Maß an Sicherheit in einer Halle mit Stützpfeilern nicht mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln erreichbar sein sollte, mag dies zu einer Verlegung der Bahn in eine andere Halle - vorzugsweise mit freitragender Decke - zwingen. Der Senat vermag im Lichte der Gefahr für die Nutzer der jetzigen Anlage nicht zu erkennen, dass die damit verbundenen Kosten unzumutbar wären, zumal der Sachverständige betont hat, dass sich gleichartige Unfälle jederzeit wiederholen könnten.
Fest steht jedenfalls, dass der tatsächlich zum Unfallzeitpunkt vorhandene Schutz nicht ausgereicht hat, um die eingetretenen Unfallfolgen zu verhindern. Nach den überzeugenden und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen sowie dem sonstigen Beweisergebnis waren um die Stahlstütze, gegen die das Kart geriet, zumindest zwei Reifen gelegt, die nach der Behauptung der Beklagten ausgefüttert waren und die mit den die Fahrbahnbegrenzung bildenden weiteren Reifenstapeln, die teilweise mit Hilfe von Flacheisen auf dem Boden gegen Verschieben fixiert waren, mit Hilfe des oben beschriebenen Förderbandgummi verbunden waren. Diese Maßnahmen haben den Aufprall des Karts auf die reifenummantelte Stahlstütze und die eingetretenen Unfallfolgen nicht verhindern können.
Demgegenüber ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung, gegen welche konkrete Stahlstütze der Kläger gefahren ist. Die Schutzkonstruktion ist an allen Stützen der Halle gleichermaßen ausgebildet. Ohne Erfolg beruft sich deshalb die Beklagte darauf, es müsse festgestellt werden, wo genau sich der Unfall zugetragen habe. Zwar hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung gesagt, der Unfallverlauf könne sich nicht so zugetragen haben, wie der Kläger ihn geschildert habe. Der Sachverständige hat dies aber mit der Einschränkung versehen, dass dieser Beurteilung der Zustand der Kartbahn zugrunde liege, wie er sie besichtigte. Dem lag zugrunde, dass der Sachverständige sich vom Kläger hatte die Unfallstelle zeigen lassen und der Sachverständige erläutert hatte, dass er bei seiner Besichtigung mit Flacheisen ausgeführte Befestigungen von Reifenstapeln am Hallenboden gesehen hatte, die beschädigt waren, was allerdings bei den drei dem Pfeiler nächsten Reifenstapeln nicht der Fall war. Der Sachverständige hat also die Unfallspuren nicht feststellen können, die nach dem vom Kläger beschriebenen und von den Zeugen bestätigten Unfallverlauf zu erwarten gewesen wären.
Das zieht aber die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Zweifel, denn der Senat vermag nicht auszuschließen, dass nach dem Unfall des Klägers, bei dem nach den glaubhaften Zeugenaussagen Reifenstapel zur Seite weggeschoben wurden und dadurch der Frontalaufprall gegen die ummantelte Stütze erst möglich wurde, die durch den Unfall möglicherweise beschädigten Befestigungen wieder repariert wurden, bevor der Sachverständige die Kartbahn in Augenschein nahm. Gegenteiliges hat die Beklagte nicht behauptet. Zudem hatten nach den Zeugenaussagen Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis vom Unfall erlangt, weshalb es nahegelegen hätte, dass die Beklagte Beweise, etwa Unfallspuren an der Bahn und am Kart, hätte sichern können.
c)
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Verletzungen, insbesondere der Bruch des Lendenwirbelkörpers, die der Kläger erlitten hat, auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhen, denn die Verletzungen wären nicht oder in weit geringerem Mass eingetreten, wenn die Beklagte wirksame Vorkehrungen gegen Verletzungen aufgrund eines Frontalaufpralls gegen eine Hallenstütze getroffen hätte.
3.
Die Beklagte hat diese Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten auch als fahrlässig zu vertreten, denn bei Anspannung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte ihr nicht entgehen können, dass die getroffenen Vorkehrungen unzureichend waren und sich Unfälle in der geschehenen Art ereignen können. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten die notwendigen Genehmigungen u.a. der Baubehörde und der Arbeitsschutzbehörde vorlagen. Dass diese Genehmigungen überhaupt eine sichere Anlegung der Kartbahn und einen für die Nutzer sicheren Betrieb voraussetzen würden, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Bahn in ihrer jetzigen Ausgestaltung wegen der unzureichenden Abpolsterung der Stützen nicht den Anforderungen des Deutschen Motorsportbundes an die Ausführung von Kartbahnen für den Rennsport genügt, was nahe legt, dass die Bahn nach Einschätzung fachkundiger Kreise Sicherheitsmängel aufweist. Hätte die Beklagte ihre Bahn mit der gebotenen Sorgfalt geplant und angelegt, wäre ihr dies nicht verborgen geblieben.
4.
Die damit begründete Haftung der Beklagten auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB und auf Schmerzensgeld gem. § 847 BGB a.F. ist nicht durch Haftungsfreizeichnungen ausgeschlossen.
a)
Der oben zitierte Aufdruck auf den Eintrittskarten sowie die Aushänge in der Halle, nach deren Inhalt die Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei, stellen allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten dar, die unwirksam und deshalb nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags sind. Nach § 11 Nr. 7 AGBG, der hier anzuwenden ist (nunmehr § 309 Nr. 7 BGB n.F.), ist ein Ausschluss der Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen, wie er hier vorliegt, in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Dieses Freizeichnungsverbot des § 11 Nr. 7 AGBG ist auch im Hinblick auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung anwendbar, wenn die unerlaubte Handlung im Rahmen eines Vertrages begangen worden ist (vgl. BGH NJW 1986, 1610 ff. (1612); Wolf / Horn / Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn 7).
b)
Folge dieses Verbotes ist grundsätzlich die Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses insgesamt. Eine geltungserhaltende Reduktion mit der Folge, dass der Haftungsausschluss im zulässigen Umfang, also für einfache Fahrlässigkeit wirksam bliebe, kommt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht (BGH a.a.O.).
c)
Ein wirksamer Ausschluss der Haftung für (leicht) fahrlässige Pflichtverletzungen lässt sich auch nicht aus dem Gedanken einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ergänzende Vertragsauslegung in Fällen vorgenommen worden, in denen die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel eine Lücke in der (dann regelmäßig anzuwendenden) gesetzlichen Regelung offenbart, die die beteiligten Interessen beider Seiten unangemessen geregelt sein lässt (BGH a.a.O., S. 1612). Eine solche Gesetzeslücke vermag der Senat aber im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Grundsätze des stillschweigenden Haftungsverzichts bei gefährlichen Sportarten und Wettkämpfen sind für die Haftung der Teilnehmer untereinander entwickelt worden und passen schon deshalb nicht auf gewerblichen Unternehmer und dessen Verkehrssicherungspflicht für die von ihm unterhaltene Sportanlage, zumal (was auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, BGH a.a.O. S. 1613, stützend herangezogen wurde) die Beklagte dieses Risiko versichern konnte, jedenfalls ist anderes nicht vorgetragen worden.
5.
Die Haftung der Beklagten ist schließlich nicht durch ein mitwirkendes Verschulden des anderen Kartfahrers oder des Klägers selbst nach § 254 BGB gemindert oder aufgehoben.
a)
Soweit ein Mitverschulden des - unbekannt gebliebenen - anderen Kartfahrers deshalb in Betracht kommt, weil dieser den Kläger abgedrängt hat, könnte dies an der Haftung der Beklagten nichts grundsätzliches ändern, vielmehr würde die Haftung dieses Fahrers im Wege der Gesamtschuldnerschaft zu der Haftung der Beklagten hinzutreten. Das wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn das mitwirkende Verschulden dieses anderen Fahrers als derart schwerwiegend zu beurteilen wäre, dass der von der Beklagten gesetzte Verursachungsbeitrag dahinter vollständig zurücktreten würde und es deshalb gerechtfertigt erschiene, die Haftung der Beklagten gänzlich zu verneinen. Ein solches schwerwiegendes Verschulden des anderen Kartfahrers ist aber nicht zu erkennen, denn es ist nicht dargelegt oder erkennbar, dass dieser andere Fahrer den Bereich des typischen Verhaltens auf einer Kartbahn, zu dem auch das Abdrängen anderer Karts gehört (s.o.), verlassen und krass gegen die einzuhaltenden Regeln durch "rowdyhafte" Fahrweise verstoßen hätte.
b)
Es ist auch nicht festzustellen, dass der Kläger selbst schuldhaft maßgebliche Verursachungsbeiträge zum Entstehen seiner Verletzungen gesetzt hätte und deshalb seinen Schaden teilweise oder gänzlich selbst tragen müsste.
Aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger allein durch die Nutzung der Kartbahn der Beklagten die Gefahr, die sich in seinem Unfall und den Verletzungen realisiert hat, in Kauf genommen und in diese Verletzungsfolgen gleichsam eingewilligt hätte, lässt sich eine Mithaftung des Klägers nicht herleiten. Es ist bereits in den vorstehenden Erwägungen aufgezeigt worden, dass sich die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, also der Kartbahnnutzer, darauf erstrecken, dass die Bahn Sicherheit gegen schwerste Verletzungen durch Frontalaufprälle gegen die Hallenstützen bietet. Welche Gefahren der Kläger in Kauf genommen hat und damit möglicherweise eine Haftung der Beklagten reduziert oder auf eine Haftung der Beklagten gänzlich verzichtet hat, ist ebenfalls aufgezeigt worden. Dazu gehörte die Gefahr, die sich vorliegend realisiert hat, nicht. Damit ist es dem Kläger aber nicht als Mitverschulden zuzurechnen, dass er auf die Wirksamkeit der Vorkehrungen gegen Unfallfolgen wie die erlittenen vertraut hat.
Ein Mitverursachungsbeitrag liegt auch nicht in dem Fahrverhalten des Klägers, das dem Unfall vorausging. Zu Recht hat das Landgericht ausgesprochen, dass ein krasser Fahrfehler des Klägers nicht festzustellen ist. Ob der Kläger entgegen der Regel des § 5 StVO den Überholvorgang fortgesetzt hat, obwohl er erkannt hatte, dass dies nicht gefahrlos möglich sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn der Unfallhergang in dieser Weise festzustellen wäre, würde dies lediglich einen einfachen Verstoß des Klägers gegen die zu beachtenden Regeln darstellen. Mit einem solchen Fahrverhalten der Kartbahnnutzer muss der Betreiber aber rechnen und Vorkehrungen gegen schwerste Verletzungsfolgen treffen, die sich aus einem daraus folgenden Frontalaufprall gegen eine ummantelte Hallenstütze ergeben (s.o.).
Schließlich kann dem Kläger auch nicht ein Mitverursachungsbeitrag angelastet werden aus dem Gesichtspunkt, dass er die ihm angebotene Sicherheitsausrüstung (Helm, Nackenstütze, Sturmhaube, Sicherheitsanzug, Rippenschutzweste) nicht getragen hat. Großenteils folgt dies bereits daraus, dass die angebotene Ausrüstung die hier konkret eingetretenen Unfallfolgen nicht verhindert oder wesentlich verringert hätte.
Der Helm hätte zwar Kopfverletzungen verhindern können, solche sind aber vorliegend nicht eingetreten. Inwieweit die Sturmhaube oder der Sicherheitsanzug die hier eingetretenen Verletzungen hätte vermeiden oder begrenzen können, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aus dem allgemeinen Motorsport ist bekannt, dass solche Sicherheitsanzüge im Wesentlichen Schutz vor Brandverletzungen und Abschürfungen bieten. Die Nackenstütze - hierbei handelt es sich offenbar um den auf dem Foto Bl. 261 GA sichtbaren Schaumstoffkragen - vermag möglicherweise Nacken- und Halswirbelsäulenverletzungen oder HWS-Schleudertraumata zu verhindern oder zu mildern. Gegen eine Verletzung der Lendenwirbelsäule bietet er keinen erkennbaren Schutz.
Allein die Rippenschutzweste hätte einen Teil der erlittenen Verletzungen - Brustbeinprellung und stumpfes Bauchtrauma - mildern oder verhindern können. Dem Streit der Parteien, ob dem Kläger eine solche Weste angeboten wurde, braucht der Senat aber nicht nachzugehen:
Der Verkehr erwartet von einem Betreiber einer Kartbahn, dass die Karts - wie Rennautos, nach deren Vorbild sie gestaltet sind - mit gängigen und zumutbaren Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind und dass Schäden wie der hier eingetretene dadurch zuverlässig verhindert oder doch stark gemildert werden. Zudem erscheinen die auf den Fotos Bl. 259 ff. GA sichtbaren Rippenschutzwesten als in Handhabung und Tragekomfort unbequem und nach heute gängigen Maßstäben als optisch unvorteilhaft, weshalb nicht ausgeschlossen erscheint, dass Kartfahrer deshalb nur zurückhaltend von solchen Westen Gebrauch machen, zumal dies auch als Ausdruck von Ängstlichkeit gewertet werden könnte, was aber ein typischer Kartfahrer gerade nicht wünscht. Diese allgemeinkundigen, auch der Beklagten zuzumutenden Überlegungen rechtfertigen es, jedenfalls das bloße Angebot von Rippenschutzwesten für nicht ausreichend zu halten. Es kann dahinstehen, ob es einen Mitverschuldenseinwand begründen würde, wenn die Beklagte die Nutzung der Kartbahn nur mit angelegter Rippenschutzweste gestattet hätte oder den Kläger auf die spezifischen Gefahren hingewiesen hätte, die sich aus einem Verzicht auf eine Rippenschutzweste ergeben, und der Kläger sich hierüber hinweggesetzt hätte. So liegt der Fall hier nicht, denn die Beklagte hat nach ihrem eigenen (bestrittenen) Vorbringen lediglich die Westen vorgehalten und mit einem Aushang darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsausrüstung kostenlos beim Personal erhältlich sei.
Gegenüber diesen unzureichenden Vorkehrungen der Beklagten tritt der Vorwurf, der dem Kläger zu machen wäre, wenn bewiesen würde, dass ihm eine Rippenschutzweste zur Verfügung gestanden hätte, wenn er danach gefragt hätte, vollständig zurück.
6.
Nach alledem steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach fest.
Die Angriffe der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung des materiellen Schadens des Klägers in Gestalt der Lohnaufwendungen für den als Aushilfe beschäftigten Zeugen J. für die Zeit vom 22. bis 31.12.1999 in Höhe von 640,00 DM (327,23 EUR) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Soweit die Berufung rügt, es fehle weitgehend an einem konkreten Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Gewerbe, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Es war erstinstanzlich detailliert dargelegt worden, dass der Kläger eine selbständige Autovermietung in Gestalt eines "Ein-Mann-Betriebes" geführt hatte (Schriftsatz des Klägers vom 09.11.2000, Bl. 50 GA, persönliche Anhörung des Klägers im Termin vom 04.12.2001, Bl. 105 GA). Inwieweit dies nicht ausreichend konkret sein soll, ist weder ausgeführt worden noch erkennbar. Soweit die Beklagte an ihrem Bestreiten festhält, dass die Lohnaufwendungen für Aushilfskräfte nach dem Gesundheitszustand des Klägers und den betrieblichen Erfordernissen notwendig gewesen sein und tatsächlich angefallen seien, hat die durchgeführte Beweisaufnahme die Behauptungen des Klägers bestätigt. Der Zeuge J. hat bekundet, dass der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und der Zeuge den Betrieb des Klägers aufrecht erhielt durch Arbeit, wie sie sich aus der Lohnbescheinigung auf Bl. 5 GA ergibt, und dass der Zeuge hierfür 640,00 DM erhalten hat. Weshalb die Beklagte im Lichte dieses Beweisergebnisses diese zur Überzeugung des Landgerichts erwiesenen Tatsachen weiterhin in Abrede stellt, vermag der Senat nicht zu erkennen. Umstände, die zu Zweifeln an der Beweiswürdigung des Landgerichts Anlass gäben und deshalb eine eigene Tatsachenfeststellung durch den Senat gebieten würden, sind nicht ersichtlich.
Die Zinsentscheidung des Landgerichts ist, obwohl der Kläger keinen Zeitpunkt des Zinsbeginns genannt hatte, aus dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen gem. § 291 BGB a.F. gerechtfertigt und von der Berufung nicht angegriffen.
7.
Ohne erkennbare Rechtsfehler hat das Landgericht die Klage für noch nicht entscheidungsreif erachtet, soweit der Kläger Ersatz der Lohnaufwendungen für die Zeit ab dem 01.01.2000 sowie ein unbeziffertes Schmerzensgeld fordert. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wird das Landgericht neben der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Rekonvaleszenz des Klägers insbesondere zu klären haben, ob der Kläger sich vom 22. bis 31.12.1999 in stationärer Behandlung befand, wie es sich aus seinem schriftsätzlichen Vorbringen zu ergeben scheint, oder entsprechend dem vorgelegten Arztbericht lediglich vom 29. bis 31.12.1999.
8.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Streitwert: 10.553,06 EUR (= 20.640,00 DM)
Ende der Entscheidung
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