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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: I-22 U 70/05
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO, DÜG, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 a.F.
BGB § 198 a.F.
BGB § 201 a.F.
BGB § 284 Abs. 1 S. 2 a.F.
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
BGB § 631 a.F.
BGB § 631 Abs. 1 S. 1
BGB § 632 a.F.
HOAI § 15
ZPO § 141
ZPO § 448
DÜG § 1
EGBGB Art. 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.4.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2004 zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt Vergütung für erbrachte Architektenleistungen. Ein schriftlicher Architektenvertrag besteht nicht. Der Beklagte betreibt eine Massagepraxis und beabsichtigte, auf dem Gelände des E.-Krankenhauses in M.-R. ein ambulantes Reha-Zentrum zu errichten. Er wandte sich, auch, weil er keine Vorstellung von dem erforderlichen Kostenaufwand hatte (Bl. 39 GA), an den Architekten L. in E.. Dieser Architekt legte eine Planung vor, ohne hierfür Kosten zu berechnen.

Im Mai 1997 kam es über einen Patienten des Beklagten zu einem Kontakt zum Kläger. Es fanden mehrere Gesprächstermine statt, der Kläger erhielt auch Einsicht in die zuvor erstellten Pläne. Der Kläger erstellte mehrere Entwürfe für das Projekt. Einer der Entwürfe, der die Ausführung des Projekts in drei ineinander greifenden Kreisen vorsah, fand beim Beklagten Gefallen. Dieser Entwurf wurde in der Folgezeit in Kenntnis des Beklagten fortentwickelt und war Gegenstand weiterer Besprechungen. Der Kläger erstellte eine Planung im Maßstab 1:250 bzw. 1:100 (Bl. 22 ff. GA). Im Einverständnis mit dem Beklagten, mit dem zuvor die voraussichtlichen Gebühren besprochen und mit 500 DM beziffert worden waren, stellte der Kläger am 25.7.1997 eine Bauvoranfrage. Am 29.1.1998 wurde die Planung des Klägers durch einen Vorbescheid genehmigt. Der Kläger übersandte die Pläne mit einem entsprechenden Konzept einzelnen Krankenkassen in ihrer Funktion als Kostenträger Der Bauanfrage nachfolgend erbrachte der Kläger weitere Leistungen, so war die Einarbeitung eines Sanitätshauses Gegenstand planerischer Überlegungen. Der Kläger erbrachte dabei bis Juli 2000 Arbeiten (Bl. 11, 202 GA).

Das Projekt wurde nicht realisiert. Dabei war von Bedeutung, dass ein Zulassungstop der Kostenträger, der sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten jedenfalls vor der Durchführung der Bauvoranfrage bekannt war, bestand.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 6.4.2001 auf, einen Vorschuss in Höhe von 25.000 DM auf die erbrachten Architektenleistungen zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Kläger erstellte mit Datum vom 18.8.2003 seine Schlussrechnung, mit der er Leistungen der Leistungsphasen 1-3 unter Bezugnahme auf eine Kostenschätzung vom 31.1.1999 abrechnete(Bl. 19 ff. GA). Der Beklagte beanstandete die Prüffähigkeit der Rechnung erst nach Ablauf von 2 Monaten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Betrag aus seiner Schlussrechnung geltend, wobei er im Prozessverlauf Kostenberechnungen vorgelegt hat (Bl. 95 ff, 105 ff. GA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.

Der Kläger hat behauptet, seine Abrechnung, insbesondere die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten, sei zutreffend. Er hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnung sei prüfbar.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 44.722 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.8.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe beim zweiten Gesprächstermin den Kläger darauf hingewiesen, dass ein Architektenvertrag von ihm erst dann abgeschlossen werden könne, wenn feststehe, ob das Bauvorhaben für ihn überhaupt realisierbar sei. Der Kläger habe erklärt, er werde ihn darauf hinweisen, wenn für seine Architektenleistungen Kosten anfallen würden (Bl. 39 GA). Er hat die Ansicht vertreten, damit sei vereinbart worden, dass der Kläger seine Leistungen unentgeltlich erbringe (Bl. 40 GA). Die Bauvoranfrage sei eingereicht worden, als die Kostenträger einen Zulassungsstop verhängt hatten, um die Zeit zu nutzen. Mit Schriftsatz vom 19.3.2004 hat der Beklagte behauptet, bereits beim ersten Gespräch habe er darauf hingewiesen, dass Architektenhonorar nur dann bezahlt werden könne, wenn das Projekt auch finanziert und realisiert werde (Bl. 69 GA).

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Schlussrechnung des Klägers sei nicht prüffähig. Er hat behauptet, die anrechenbaren Kosten seien überhöht; die Planung des zuvor beauftragten Architekten sei von 1,5 Millionen DM ausgegangen (Bl. 43 GA). Die im Prozess vorgelegten Kostenberechnungen seien nicht nachvollziehbar, so seien u.a. die Zahlen in manchen Kostengruppen divergierend (Bl. 113, 117 GA).

Das Landgericht hat entsprechend dem Beweisbeschluss vom 15.10.2004 durch die Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.1.2005 (Bl. 144 ff. GA) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 1.4.2005, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 161 ff. GA), hat das Landgericht der Klage zu einem überwiegenden Teil stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 41.166,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2004 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch des Klägers ergebe sich aus den §§ 631, 632 BGB a.F.. Ein Architektenvertrag sei durch die Anforderung, Annahme und Verwendung der Leistungen des Klägers zustande gekommen, das Realisierungsrisiko habe der Bauherr zu tragen. Der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis für die Unentgeltlichkeit der Leistungen nicht erbracht. Nach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass der Kläger zugesagt habe, sämtliche Leistungen, gleich welches Ausmaß sie annehmen würden, unentgeltlich zu erbringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von der Zeugin A. bekundeten Vorgänge in einem frühren Stadium stattgefunden hätten.

Der Vergütungsanspruch sei fällig, der Kläger habe die abgerechneten Leistungen der Leistungsstufen 1 bis 3 gem. § 15 HOAI ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet. Eine prüffähige Schlussrechnung liege mit der vorgelegten Kostenberechnung vom 8.8.2004 vor. Der Honoraranspruch sei in Höhe von 41.166,15 € berechtigt, wobei von anrechenbaren Kosten von (abgerundet) 3.500.000 DM auszugehen sei. Die Kostenberechnung sei, ausgenommen eines Rechenfehlers in Höhe von 20.000 DM, zugrunde zu legen, die Kosten schlüssig aufgegliedert. Der Beklagte habe das Zahlenwerk nicht hinreichend substantiiert bestritten, erforderlich sei, die Einzelansätze der Kostenermittlung mit konkreten Zahlen als zu hoch zu bestreiten. Nebenkosten könne der Kläger mangels Vereinbarung jedoch nicht verlangen. Der Zinsanspruch sei aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, wobei die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs erst mit der Kostenberechnung vom 8.8.2004 eingetreten sei.

Gegen dieses dem Beklagten am 12.4.2005 zugestellte Urteil hat er mit einem beim Oberlandegericht am 29.4.2005 eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.7.2005 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel, gerichtet auf Klageabweisung, weiter. Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, er habe nicht den Beweis zu führen, dass eine Vergütung nicht vereinbart gewesen sei (Bl. 200 GA). Insbesondere sei ihm aber aufgrund der Beweisaufnahme der Nachweis gelungen, dass eine Vergütung nicht vereinbart worden sei. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht zudem davon abgesehen, auch den Beklagten als weiteren Vertragspartner anzuhören.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Schlussrechnung sei nicht prüfbar. Es fehle an einer Begründung der Honorarzone. Erforderlich sei auch, dass die entsprechenden Paragraphen der HOAI angegeben würden. Baunebenkosten seien einzeln abzurechnen, da es an einer schriftlichen Vereinbarung fehle. Die gesamte Schlussrechnung sei nicht verständlich und damit nicht prüfbar. Die Rüge der Unrichtigkeit der Rechnung werde aufrechterhalten, da die vorgelegten Zahlen zueinander in Widerspruch stünden.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er ist der Ansicht, für den Beginn der Verjährungsfrist sei der Schluss des Jahres, in dem die letzte vergütungspflichtige Leistung erbracht wurde, maßgeblich. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der Zinsanspruch sei nicht schlüssig dargelegt und der Höhe nach nicht begründet, da er nicht als Verbraucher i.S. des § 288 Abs. 2 BGB anzusehen sei.

Der Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 1.4.2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags verteidigt er die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung vom 10.7.2005 (Bl. 199 ff. GA), den Schriftsatz des Beklagten vom 18.10.2005 (Bl. 224 ff. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 29.8.2005 (Bl. 216 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung hat- bis auf den Zinsanspruch der Höhe nach - keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

I. Zutreffend ist das Landgericht von einer Vergütungspflicht der klägerischen Leistungen, § 631 Abs. 1 S. 1 BGB, ausgegangen.

1. Dabei hat das Landgericht die Beweislast nicht verkannt.

Nur für das Fehlen substantiiert behaupteter Bedingungen trägt der Auftragnehmer die Beweislast (BGH NJW 1985, 497, Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 619; vergl. auch BGH BauR 1996, 414; Koeble, BauR 1997, 191, 193; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. A., 12. Teil Rn. 20), während sie für die Unentgeltlichkeit der Leistung nach allgemeiner Auffassung, die auch der Senat teilt, beim Auftraggeber liegt(BGH NJW 1987, 2742, OLG Düsseldorf, BauR 2002, 1726, 1729; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 91; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 620; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. A.,5. Teil Rn. 64).

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung zwar behauptet, er habe darauf hingewiesen, dass ein Architektenvertrag von ihm erst dann abgeschlossen werden könne, wenn feststehe, dass das Bauvorhaben überhaupt realisierbar sei (Bl. 39 GA). Die Zeugin A. hat, in Übereinstimmung mit dem Parteivortrag des Beklagten, bekundet, dass "ein Zustandekommen des Architektenvertrages nur bei einer Realisierung des Unternehmens erfolgen sollte" (Bl. 145 GA). Der in soweit behauptete fehlende bzw. bedingte Abschluss eines Architektenvertrages steht nicht in Übereinstimmung mit den tatsächlichen Abläufen. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die Leistungserbringung des Klägers nicht in seinem Belieben stand. Der Kläger sollte das Projekt kontinuierlich fortentwickeln und insbesondere in einen Planungsstand führen, der auch den Kostenträgern eine (bauliche) Realisierbarkeit zeigen sollte. Dazu diente die Bauvoranfrage, mit der die Planung des Klägers durch Vorbescheid eine positive Beurteilung der Baubehörde erfuhr. Die Bauvoranfrage erfolgte mit Wissen und Billigung des Beklagten, mit dem auch die behördliche Kostenseite erörtert worden war. Der Kläger sollte jedenfalls in diesem Stadium der Planung nicht eine unverbindliche akquirierende Tätigkeit erbringen, sondern er schuldete einen Planungserfolg auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen. Soll - entgegen der Üblichkeit - diese Leistungsverpflichtung unentgeltlich geschuldet sein, trägt der Auftraggeber für diesen Umstand die Beweislast.

2. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe die Unentgeltlichkeit der Architektenleistung nicht bewiesen, bestehen nicht.

a) Dabei hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass jedenfalls umfangreichere Architektenleistungen regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden (BGH NJW 1987, 2742; 2743; Senatsentscheidung vom 13.8.1996, NJW-RR 1998, 1317; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 620). Es bedarf einer eindeutigen Vereinbarung, wenn - ausnahmsweise - die Architektenleistung kostenfrei erbracht werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn vorliegend besonders umfangreiche Tätigkeiten, so die Durchführung einer Bauvoranfrage, geleistet werden.

b) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der regelmäßigen Entgeltlichkeit von Architektenleistungen die Kostenfreiheit nicht als erwiesen angesehen hat.

Die Zeugin A. hat zwar ausgesagt, "dass ein Zustandekommen des Architektenvertrag nur bei einer Realisierung des Unternehmens erfolgen sollte" (Bl. 145 GA). Der Kläger habe daraufhin erklärt, er würde gerne einen Vorschlag machen und er werde sagen, "wenn die Sache etwas kosten werde" (Bl. 145 GA). Dabei habe sie auf die beengten finanziellen Verhältnisse hingewiesen und ausdrücklich erwähnt, sie seien nicht in der Lage, einen Architekten und die Erstellung der Pläne zu bezahlen. Dieser Aussage lässt sich, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, zunächst nur die Kostenfreiheit einer Planung entnehmen, die der allgemeinen Konzeptdarstellung im Sinne allenfalls einer Vorplanung entspricht. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Erklärung des Klägers "er würde gerne einen Vorschlag" machen (Bl. 145 GA), im Zusammenhang mit den bereits vorliegenden Entwurf des Architekten Lehnen zu sehen ist. Der Kläger wollte dem Beklagten, in soweit durchaus im Sinne einer Akquisition, eine Alternative eröffnen. Daraus ergibt sich aber unter Berücksichtigung des weiteren Ablaufs nicht, dass der Kläger seine Leistungen insgesamt kostenfrei erbringen wollte oder der Beklagte hiervon ausgehen durfte. Auch für den Beklagten war offensichtlich, dass der Kläger mit seinen kontinuierlich und in Absprache mit ihm über Jahre erbrachten Leistungen deutlich über eine Konzeptvorstellung hinausging. Dies wird besonders deutlich an dem Umstand, dass der Beklagte die erforderlichen Pläne für eine Bauvoranfrage erstellte, die dann auch 1997 mit Einverständnis des Beklagten erfolgte und 1998 zu einem Vorbescheid führte. Dabei war die früher erstellte Planung nach den unwidersprochenen Festsstellungen des Landgerichts "mit der Planung des Klägers nicht zu vergleichen". Auch nachfolgend hat der Beklagte bis Juli 2000 Planungs- und sonstige Leistungen, so den Einbezug eines Sänitätshauses, in Anspruch genommen. Damit hat die Tätigkeit des Klägers zu dem, was aufgrund der ersten beiden Besprechungen vorgesehen war, eine deutliche Erweiterung sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht erfahren. War zunächst lediglich ein Alternativkonzept in Aussicht gestellt worden, ist im Verlaufe der Jahre dann eine detaillierte Ausarbeitung und Fortschreibung des Projekts, das der Beklagte gebilligt hat, vorgenommen worden. Eine Zusage der Kostenfreiheit war jedoch auch für den Beklagten ersichtlich für eine Tätigkeit dieses Ausmaßes nicht erteilt worden. Dafür spricht im übrigen auch, dass - wenn auch von Beklagten die Unterschrift verweigert wurde - der Kläger später (wobei der Zeitpunkt nicht feststeht) einen Architektenvertrag vorgelegt hat (Bl. 150 GA). Auch dieser Vorgang zeigt, dass Leistungen nicht mehr kostenfrei erbracht werden sollten. Dabei steht die Unterschriftverweigerung einer Entgeltlichkeit erbrachter, insbesondere aber noch zu erbringender Leistungen, nicht entgegen (Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 619). Auch soweit der Kläger im Rahmen der Bauvoranfrage erklärt haben soll, diese Kosten "könne er nicht auch noch übernehmen", lässt dies nicht zwangsläufig auf eine Kostenfreiheit seiner Tätigkeit schließen. Die behördlichen Kosten für die Bauvoranfrage hätte der Kläger nicht aus eigener Arbeitskraft, sondern aus eigenen Finanzmitteln aufbringen müssen. Insofern ist naheliegend, dass sich diese Erklärung nur auf das Einfordern der eigenen Vergütung zum jetzigen Zeitpunkt, nicht aber auf einen endültigen Verzicht bezog. Dafür spricht auch, dass der Zulassungsstopp nach der Aussage der Zeugin A. (entgegen dem Vorbringen in der Klageerwiderung, Bl. 40, 2. Abs. GA) bereits von Anfang an bekannt war (Bl. 145 GA). Dann aber ist wenig lebensnah, dass der Kläger bereit war, ohne Entgelt über Jahre eine derart umfassende Planung zu erstellen.

c) Eine Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach der Aussage der Zeugin A. der Kläger erklärt haben soll, dass er sagen werde, wenn die Sache etwas koste. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass diese zu einem frühen Zeitpunkt dem Kläger zugeschriebene Äußerung sich aufgrund des erheblich Planungsumfangs ersichtlich nicht auf die gesamte vom Kläger erbrachte Leistung bezogen hat. Darüber hinaus hat der Kläger durch Vorlage eines Architektenvertrages deutlich gemacht, nicht mehr vergütungsfrei arbeiten zu wollen. Eine Aufklärung über die Höhe der anfallenden Kosten (vergl. OLG Stuttgart, BauR 1989,630) war nicht erforderlich. Aufgrund des Bauvolumens war auch einem nicht mit Baumaßnahmen vertrauten Auftraggeber offensichtlich, dass erhebliche Architektenkosten anfallen. Bereits der erste, vom Architekten L. erstellte Entwurf ging von Baukosten in Höhe von zumindest 1,5 Millionen DM aus. Dabei war dem Beklagten ebenso wie dem Kläger bekannt, dass die Realisierung des Projekts offen war. Unter diesen Umständen kommt ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unterlassener Aufklärung über die Kosten - auf den er sich so auch nicht beruft - nicht in Betracht.

d) Die unterbliebene Anhörung des Beklagten ist nicht verfahrensfehlerhaft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht keine Parteivernehmung i.S. des § 448 ZPO vorgenommen hat (in soweit sind die Ausführungen S. 9, 4. Zeile des Urteils unzutreffend), sondern eine Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO. Die Berücksichtigung einer solchen Anhörung im Rahmen der Beweiswürdigung ist zulässig (BGH MDR 1997, 546; Baumbach u.a., 62. A., § 286 Rn. 5). Dabei war das Gericht nicht verpflichtet, zugleich den Beklagen anzuhören. Ein entsprechender Antrag war nicht gestellt, es ist auch nicht vorgetragen, dass das Gericht dem Beklagten das rechtliche Gehör verweigert hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Beklagten für den von ihm vorgetragenen Sachverhalt eine Zeugin zur Verfügung stand und er sich damit nicht in Beweisnot befand. Unter diesen Umständen stellt die unterbliebene Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO keinen Ermessenfehler dar, ebenso wenig wie der Verzicht auf eine Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO. Dabei hat das Landgericht seine Entscheidung im wesentlichen auch nicht auf die Äußerung des Klägers gestützt, sondern darauf, dass unter Berücksichtigung der Einlassung auch nach der Aussage der Zeugin A. kein Beweis für die Unentgeltlichkeit der Arbeiten erbracht worden sei.

II. Der Beklagte kann sich auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht berufen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schlussrechnung vom 18.8.2003 (Bl. 19 GA), die der Klageforderung zugrunde liegt (Bl. 2 GA), nicht innerhalb von 2 Monaten gerügt wurde (vergl. Bl. 88, 89 GA). Damit aber kann die fehlende Prüffähigkeit nicht mehr eingewandt werden (BGH BauR 2004, 316 = NJW-RR 2004, 445). Da es sich um eine Spezifizierung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, ist ohne Belang, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach der hier erstellten Schlussrechnung erging. Ebenso ist für die Frage der Prüffähigkeit nicht von Bedeutung, dass der Kläger im Prozessverlauf verschiedene Kostenschätzungen (Bl. 20, 2 Seiten, die beide mit Bl. 20 paginiert sind, liegen vor) bzw. Kostenberechnungen (Bl. 95, 105 GA) vorgelegt hat. Das hat, nachdem die Prüffähigkeit nicht mehr gerügt werden kann, nur für die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Schlussrechnung Bedeutung.

Im übrigen ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung jedenfalls die Kostenberechnung vom 8.8.2004 ausreichend, um die Prüffähigkeit der Schlussrechnung herbeizuführen. Der Beklagte hat erstinstanzlich in soweit die Abweichung der Kostenberechnung von einer früheren Kostenberechnung vom 25.6.2004 (Bl. 82 GA) gerügt und die Beträge als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet (Bl. 113 GA). Überprüfbar sind sie jedoch, da die Kostenberechnung im einzelnen zu den anfallenden Kosten Stellung nimmt. Die inhaltliche Richtigkeit ist nicht Gegenstand oder Voraussetzung der Prüffähigkeit der Rechnung (BGH BauR, BauR 1999, 63, 64; BauR 2000, 124, 126 u. BauR 2000, 591, 592; Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. A., § 8 Rn. 41). Dem steht insbesondere die fehlende Begründung (nicht Angabe) der Honorarzone IV (so Bl. 202 GA) nicht entgegen, zumal die Honorarzone und deren Richtigkeit sich ohne weiteres aus dem Bauvorhaben ergibt (vergl. § 14 b Nr. HOAI: Behandlungsräume) und der Beklagte sie im Prozessverlauf sogar ausdrücklich zugestanden hat (Bl. 86 GA).

III. Die Rechnungshöhe hat der Beklagte weder mit der Berufungsbegründung noch in erster Instanz substantiiert angegriffen. Mit der Berufungsbegründung wird zwar geltend gemacht, erstinstanzlich sei die Rechnungshöhe mit dem Argument, die vorgelegten Zahlen stünden zueinander in Widerspruch, bestritten worden. Das stellt jedoch, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat (S. 11. der angefochtenen Entscheidung), kein ausreichendes Bestreiten dar. Greift der Auftraggeber die Kostenberechnung an, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht (BGH, NJW-RR 1992, 278; NJW-RR 1999, 1541, 1542; OLG Stuttgart, BauR 1991, 491, 493; OLG München, BauR 1991, 650, 651; OLG Hamm, BauR 1994, 536,537; OLG Düsseldorf, - 23. ZS -, NZBau 2002, 279, 282, OLG Düsseldorf, - 21 ZS -, BauR 1996, 293, 295). Der Beklagte war gehalten, im einzelnen darzulegen, welche der in der Kostenberechnung aufgeführten Werte er für unzutreffend hält, zumal er bereits zuvor einen Architekten für die Planung in Anspruch genommen hatte und es dabei auch um den Kostenaufwand für die Realisierung des Vorhabens ging (vergl. Bl. 39 oben GA). Soweit er - ausschließlich erstinstanzlich - die Abweichung der Kosten für die Kostengruppen 300 und 400 gerügt hat (Bl. 117 GA), berücksichtigt der Einwand nicht, dass es sich bei den Angaben vom 31.3.1999 um eine Kostenschätzung gehandelt hat, während die Angaben vom 25.6.2004 bzw. vom 8.8.2004 auf der genaueren Ermittlung im Rahmen einer Kostenberechnung beruhen. Die Unterschiede der Kostenberechnungen sind - bezogen auf das Gesamtbauvolumen - geringfügig, in Höhe von 20.000 DM beruhen sie, wie vom Landgericht ausgeführt, auf einem doppelten Ansatz der Grundstücksherrichtung. Die Gesamtkosten sind mit 4.786.422 DM (Bl. 96 GA) zu - berichtigt um den Rechenfehler - 4.850.117, 42 DM vergleichbar und genügen ohne näheren Vortrag nicht, eine Unrichtigkeit der Berechnung zu belegen.

Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hat, dass Baunebenkosten einzeln abzurechnen seien, geht dieser Berufungsangriff ins Leere, da das Landgericht Baunebenkosten nicht zuerkannt hat (S. 12 Ziff. II der angefochtenen Entscheidung).

IV. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmalig erhobene Einrede der Verjährung greift nicht.

1. Die Verjährung beginnt bei Honoraransprüchen von Architekten nicht vor Erstellung der Schlussrechnung, da die §§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 198, 201 BGB a.F. die Fälligkeit des Anspruchs voraussetzen. Diese wird jedoch erst mit Überreichung einer prüffähigen Schlussrechnung begründet (vergl. BGH BauR 1986, 596, 597; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. A. Rn. 2371). Es ist daher nicht auf die Beendigung der Arbeiten, sondern auf die Erteilung der Schlussrechnung abzustellen. Auch wenn die Rechnung vom 18.8.2003 (Bl. 19 GA) als "neu" bezeichnet wird, ist eine frühere Schlussrechnung nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht vorgelegt worden. Die Rechnung vom 6.4.2001 (Bl. 21 GA) ist eine Abschlagsrechnung. Abschlagsforderungen können, selbst wenn sie verjährt sind, in die Schlussrechnung einbezogen werden (BGH BauR 1999, 267). Das Schreiben vom 17.8.2002 (Bl. 13 GA) bezieht sich auf die Abschlagrechnung, auch wenn zur Begründung eine Forderungsberechnung bezogen auf das Gesamthonorar aufgeführt ist. Dieses Schreiben kommt auch bereits wegen des Fehlens einer Kostenberechung nicht als maßgebliche Schlussrechnung in Betracht. Die Klageerhebung im Jahre 2003 war daher rechtzeitig.

2. Darüber hinaus ist nach der Rechtsauffassung des Senats die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz auch bei unstreitigem Sachverhalt nicht zulässig.

V. Die Einwände des Beklagten zum Zinsanspruch sind nur der Höhe nach teilweise berechtigt.

1. Der Zinsanspruch ist dem Grunde nach ab dem 30.8.2004 begründet. Der Schriftsatz vom 13.8.2004 (Bl. 102 GA), dem die Kostenberechnung vom 8.8.2004 (Bl. 105 ff. GA) als Anlage beigefügt war, wurde dem Beklagten jedenfalls bis zum 30.8.2004 zugestellt, da die Erwiderung hierauf (Bl. 112 GA) dieses Datum trägt. Im übrigen ist aufgrund des Ablaufs der Frist zur Rüge der Prüffähigkeit die Forderung des Klägers bereits zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden, bei einer Zuleitung mit Schreiben vom 21.8.2003 spätestens (bei einem Tag Postlaufzeit) zum 23.10.2003. Die Klageerhebung (Zustellung 6.11.2003, Bl. 33 R) war mithin, da nach Fälligkeit erfolgt, verzugsbegründend, § 284 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., § 286 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.

2. Der Höhe nach ergibt sich der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB in der ab 1. 5. 2000 durch Gesetz v. 30. 3. 2000 (BGBl. I S. 330) begründeten Fassung. Der Zahlungsanspruch ist mithin mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen. Die Vorschrift findet auf alle Geldforderungen, die seit dem 1.5.2000 fällig geworden sind, Anwendung (Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB, vergl. auch Palandt, 63. A., § 288 Rn. 1). Der höhere Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB n.F. findet dagegen nur auf ab dem 1.1.2002 entstandenen Schuldverhältnisse Anwendung, Art. 229 § 5 EGBGB. Das Schuldverhältnis ist vorliegend jedoch bereits 1997 begründet worden.

Die ab dem 1.5.2000 geltende Fassung des § 288 BGB enthielt noch keinen besonderen Zinssatz für gewerbliche Geschäfte.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Teilunterliegen mit dem Zinsanspruch der Höhe nach war geringfügig und hat, da der Zinsanspruch nicht streitwerterhöhend ist, § 4 Abs. 1 ZPO, nicht zu höheren Kosten geführt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 41.166,15 €.

Ende der Entscheidung

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