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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.11.2004
Aktenzeichen: I-22 U 82/04
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B


Vorschriften:

BGB § 631 Abs. 1
VOB/B § 1
VOB/B § 2
VOB/B § 2 Ziff. 3
VOB/B § 14 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld- Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: A. Die Klägerin wurde von der Beklagten mit der Durchführung von Kautschukbodenbelagsarbeiten anlässlich eines Umbau eines Schwesternwohnheims in K. beauftragt. Die Arbeiten wurden auf der Grundlage eines von den Parteien am 2. Oktober bzw. 16. Oktober 2001 unterschriebenen Bauvertrages ausgeführt (Bl. 30 ff d. GA), der u.a. auch die Vorschriften der VOB/C einbezieht (Ziff. 2.1.4. des Vertrages, Bl. 31 d. GA). Dem Abschluss des Bauvertrages war die Abgabe eines Angebotes vorausgegangen, dem ein Leistungsverzeichnis zu Einheitspreisen zugrundelag. Als Vertragspreis wurde ein Betrag von 151.772,28 DM festgelegt. Der Auftragsumfang wurde durch drei Nachträge erweitert. Die Klägerin erhielt von der Beklagten vor Arbeitsbeginn Pläne aus dem Jahre 1999, die das Gebäude mit den Rohbaumaßen darstellten. Die Rohbauwände wurden nicht verputzt, sondern mit einer Gipskartonvorsatzschale nebst Dämmung versehen. Aufgrund der Dicke dieser Vorsatzschale hat sich die zu belegende Fläche gegenüber den Rohbaumaßen der zeichnerischen Darstellung verringert. Die Klägerin begehrt Abrechnungen ihrer Leistung nach den ursprünglichen Rohbaumaßen. Die Differenz zu den Massen, die sich unter Berücksichtigung der Vorsatzschale nach örtlichem Aufmaß ergibt, beträgt 117,17 qm. Es handelt sich dabei um die Positionen 1.0001, 1.0002 und 1.0004 des Leistungsverzeichnisses. Der sich ergebende Differenzbetrag, für dessen Berechnung auf die Berufungsbegründung vom 30. Juni 2004 (Bl. 292 d. GA) Bezug genommen wird, ist allein Gegenstand der klägerischen Forderung im Berufungsverfahren. Dabei ist die sich ergebende Differenz zwischen den Parteien sowohl hinsichtlich der Maße als auch des sich daraus ergebenden Preises unstreitig. Hinsichtlich der weiteren, nur in erster Instanz streitigen Positionen der Parteien wird auf das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 (Bl. 258 ff d. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat u. a. zu der Frage, ob die Klägerin die Massen der Bodenlegearbeiten aufgrund der VOB/ Teil C aus den Bauzeichnungen entnehmen darf, gemäß Beweisbeschluss vom 28. August 2003 (169 d. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2003 (Bl. 193 ff d. GA) und vom 25. Februar 2004 (Bl. 214 ff d. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat der auf Zahlung eines Restwerklohnes in Höhe von 6.779,10 EUR gerichteten Klage in Höhe von 3.339,22 EUR stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich des in der Berufungsinstanz allein noch streitigen Betrages von 1.696,82 EUR ausgeführt, dass aus der Schlussrechnung vom 30. November 2001 (Bl. 40 ff d. GA) hinsichtlich der Positionen 1.0001, 1.0002 und 1.0004 einen Betrag in Höhe von 3.085,30 DM im Hinblick auf nicht geleistete Massen abzuziehen sei. Die Leistung der Klägerin könne nicht nach den Vorschriften der VOB Teil C, DIN 18299 bzw. DIN 18365 Ziffer 5.11 aus den Zeichnungen ermittelt werden. Vielmehr sei die tatsächlich erbrachte Leistung maßgebend, mithin die Fläche, auf die der Bodenbelag aufgebracht wurde. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 24. Mai 2004, auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 258 ff d. GA). Die Klägerin hat gegen das ihr am 11. Juni 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 mit einem am 30. Juni 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Berufung eingelegt und sie mit einem am 6. August 2004 eingegangenen Schriftsatz, datierend auf den 8. August 2004, begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne, obwohl sich durch die Vorsatzschale objektiv die zu belegende Fläche verringert hat, nach den Rohbaumaßen, wie sie sich aus den überreichten Plänen ergeben, abrechnen. Dabei sei zum einen die Abrechnung nach Plänen möglich, zum anderen die Gipskartonkonstruktion nicht zu berücksichtigen. Begrenzendes Bauteil im Sinne der DIN 18365 bleibe das Mauerwerk. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 24. Mai 2004 die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.696,82 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2002 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend. Die Beklagte ist der Ansicht, im Hinblick auf die Dicke der Vorsatzschale sei die Abweichung von den ursprünglichen Plänen so erheblich, dass eine Abrechnung nach diesen nicht vorgenommen werden könne. Die maßgeblichen Abrechnungsvorschriften der VOB/C würden vom Regelungszweck her eine Toleranzgrenze, die maximal bei 15 mm, der Dicke einer Putzschicht, liege, hinnehmen. Bei Abweichungen wie den vorliegenden sei eine Abrechnung nach den Rohbaumaßnahmen nicht mehr möglich. Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird die auf den 8. August 2004 datierende Berufungsbegründung (Bl. 290 ff d. GA), den Schriftsatz der Klägerin vom 14.9.2004 (Bl. 310 ff. d. GA) sowie auf die Berufungserwiderung vom 1. September 2004 (Bl. 306 ff. d. GA) und den Schriftsatz der Beklagten vom 6.10.2004 (Bl. 312 ff. d. GA) Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Klägerin nach den tatsächlich ausgeführten Massen und nicht nach den Rohbaumaßen durchzuführen ist. I. Der Klägerin steht aus § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 2 VOB/B kein weiterer Werklohn in Höhe von 1.696,82 EUR zu. Dabei sind für die Abrechnungen entsprechend §§ 1, 14 Abs. 2 S. 2 VOB/B die Bestimmungen der DIN 18299 und der DIN 18365 zu beachten. Die Parteien haben mit dem Bauvertrag vom 2./16. Oktober 2001 sowohl die Geltung der VOB/B als auch die Geltung der VOB/C und deren Abrechnungsbestimmungen vereinbart (vgl. Ziffer 2.1.4 und 2.1.5 des Vertrages, Bl. 31 d. GA). Damit sind für die Abrechnungen die Vorschriften der DIN 18299 und der DIN 18365, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BGH NZBau 2004, S. 500), zu beachten. Die Bestimmungen sind zunächst auszulegen. Nur soweit ein eindeutiger Regelungsgehalt nicht erkennbar ist, ist auf eine gegebenenfalls bestehende Verkehrssitte abzustellen (vgl. BGH NZBau 2004, S. 500, 501). Kommentierungen der VOB/C in der Literatur sind dabei grundsätzlich nicht maßgebend für das objektive Verständnis, sie sind nur eine Hilfe für deren Auslegung, wenn sie vom Baugewerbe als maßgebliche Darstellung akzeptiert werden (BGH NZBau 2004, S. 500, 502). Die Auslegung der Vorschriften der DIN 18299 und der DIN 18365 führt vorliegend dazu, dass eine Abrechnung nach den tatsächlichen Massen vorzunehmen ist. 1. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die DIN 18299 nur die Frage beantwortet, ob eine Abrechnung nach Plan oder Aufmaß zu erfolgen hat. Sie bestimmt den Vorrang des Planes, soweit die ausgeführte Leistung den Planzeichnungen entspricht (DIN 18299, Ziffer 5). Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob die Fläche entsprechend den Rohbaumaßen oder unter Berücksichtigung eines aufgebrachten Putzes bzw. einer aufgebrachten Bekleidung zu bemessen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der DIN 18365 (Ziffer 5.1.1). Danach ist für die Ermittlung der Leistung gleichgültig, ob sie nach Zeichnung oder nach Aufmaß erfolgt. Diese Differenzierung ist sachgerecht, weil auch bei einer Abrechnung nach Zeichnungen rechnerisch ohne weiteres die Dicke eines aufgebrachten Putzes berücksichtigt werden kann. Die DIN 18299 regelt daher nur die Frage, ob als Ausgangspunkt ein tatsächliches Aufmaß zu nehmen ist oder der Plan herangezogen werden kann, während die einzelnen Ausführungsvorschriften, zu denen die DIN 18365 hinsichtlich der Bodenbelagsarbeiten gehört, bestimmen, ob nach Rohbaumaßen oder nach tatsächlicher Fläche abzurechnen ist. 2. Die Frage der zulässigen Abrechnung bestimmt sich vorliegend daher allein nach der DIN 18365. Zwischen den Parteien sind die Flächen, die sich zum einen bei der Zugrundelegung von Rohbaumaßen ergeben und denen, die sich bei einem tatsächlichen Aufmaß ergeben, unstreitig. Für die Abrechnung kommt es darauf an, ob die Rohbaumaße oder die tatsächlichen Massen, die sich bei Berücksichtigung der Vorsatzkonstruktion ergeben, zu berücksichtigen sind. Die DIN 18365 bestimmt hierzu, dass auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen zugrundezulegen sind. Nach dem Wortlaut der Norm ist daher grundsätzlich für eine Abrechnung von den Rohbaumaßen auszugehen. Dabei nimmt die Abrechnungsvorschrift hin, dass sich hierdurch Ungenauigkeiten ergeben. Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen P. sind diese allerdings typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass ein Putz nur eine Dicke von 15 mm aufweist (Bl. 195 d. GA). Soweit in Kommentierungunge zur DIN 18365 vertreten wird, dass bei Zugrundelegung von Plänen die Putzschicht zu den Rohbaumaßen gerechnet werden muss (Diercks/Heuer/Marth, Beck'sche VOB Kommentar, Stand: 2003, VOB Teil C, DIN 18365 Rn 394), steht dies nicht in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Norm und widerspricht im übrigen den Kommentierungen zu gleichlautenden Bestimmungen der VOB/C (vgl. Beck'sche VOB Kommentar, VOB Teil C, Stand: 2003, DIN 18353 Rn 112 - Bearbeiter: Motzke/Schnell- und DIN 18356 - Bearbeiter Klein/Konrad, Rn 268). 3. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Auslegung jeweils an dem einzelnen Gewerk orientieren muss. So betrifft die DIN 18353 Estricharbeiten. Bei diesen Arbeiten ist die Abweichung der tatsächlichen Fläche zu den Rohbaumaßen dadurch gekennzeichnet, dass nur ein Randstreifen zur Wand mit einer Dicke von etwa 5 mm unberücksichtigt bleibt (vgl. Beck'scher VOB Kommentar, DIN 18353, Rn 112). Im Bauablauf wird regelmäßig zunächst der Estrich aufgebracht und sodann ein Putz oder eine Vorwandschale erstellt, so dass größere Flächenabweichungen nicht vorliegen können. Gleiches gilt auch für die DIN 18356, die Parkettarbeiten zum Gegenstand hat. Auch bei diesen Arbeiten wird häufig zuächst die Fläche belegt. Zudem bestimmt die DIN 18356 ausdrücklich nur, dass ein aufgebrachter Putz oder eine aufgebrachte Holzverkleidung unberücksichtigt bleiben. Die in dieser DIN angesprochene Holzverkleidung entspricht der Funktion und der Ausdehnung nach einem Putz, so dass die Abrechnungsnorm bereits vom Wortlaut her eine Gipskartonständerkonstruktion, wie sie hier ausgeführt wurde, nicht erfasst. Ein Vergleich dieser Bestimmungen zeigt, dass grundsätzlich im Vordergrund steht, eine Abrechnung dann zu erleichtern, wenn dies zu nur geringfügigen Differenzen in den Massen führt. Dies ist auch für die Auslegung der hier streitgegenständlichen DIN 18365 zu beachten, die nur allgemein von ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen spricht. Der Begriff der Bekleidung ist zwar umfassend und kann grundsätzlich, wie die DIN 18351 zu Fassadenarbeiten beschreibt, auch eine Konstruktion zur Schall- oder Wärmedämmung erfassen (vgl. Ziffer 5.1.1 der DIN 18351). Im Rahmen der DIN 18365 sind die bekleideten Bauteile jedoch solche, die vergleichbar einem Putz sind. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung der Ziffer 5.1.1 erster Spiegelstrich der DIN 18365, die von "ungeputzten bzw. nicht bekleideten Bauteilen" spricht. Dies zeigt, dass die Bekleidung nur eine technisch andere Durchführung ist, die aber einer Verputzung entsprechen muss. Dann aber entspricht eine Gipskartonvorsatzschale mit Wärmedämmung nicht einem Putz. Der Sachverständige P. hat, insoweit zutreffend, ausgeführt, dass ein Putz regelmäßig nur bis zu 15 mm aufträgt, während die Vorsatzschale eine Dicke von 65 bzw. 70 mm aufweist. Der Vorbau ist daher der Sache nach wie ein begrenzendes Bauteil zu behandeln. Die Ausführungen des Sachverständigen P. stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Der Sachverständige hat sich nicht zu einer Verkehrssitte geäußert, sondern die Vorschriften der DIN 18299 und der DIN 18365 ausgelegt. Die Normauslegung ist aber Sache der Gerichte. Dabei geht der Sachverständige insbesondere unzutreffend davon aus, dass die Vorschriften der VOB/C um jeden Preis eine Vereinfachung erreichen wollen. Maßgeblicher Abrechnungsgesichtspunkt des Werkvertragsrechts nach BGB und auch der VOB ist aber ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Diercks/Heuer/Marth, Beck'scher VOB Kommentar, Stand: 2003, VOB Teil C, DIN 18365 Rn 386). Den Parteien bleibt dabei unbenommen, gegebenenfalls eine Abrechnung ausschließlich nach Rohbaumaßen zu vereinbaren (vgl. OLG Düsseldorf, NJW RR 1994, S. 720). II. Der Klägerin stehen weitergehende Ansprüche auch nicht im Hinblick auf § 2 Ziff. 3 VOB/B zu. Bei einem Einheitspreisvertrag sind nur erhebliche Mengenänderungen beachtlich. Die konkret verbauten Mengen entsprechen, wie ein Vergleich mit dem Angebot zeigt, ganz weitgehend dem Angebot. Sie rechtfertigen eine Preisänderung nicht. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Planzeichnungen dazu geführt haben, dass die Klägerin im Übermaß Material, für das sie nunmehr keine Verwendung hat, bestellt hat. Der Geschäftsführer der Klägerin hat zwar im Termin vom 17. März 2003 erklärt, dass das Material nach den Plänen bestellt wurde (Bl. 127 d. GA). Er hat insoweit von "Verschnitt" gesprochen. Dass ein erhöhter Verschnitt zustandegekommen ist, ist aber bereits deshalb nicht anzunehmen, weil die Lieferung des Materials ausweislich des Leistungsverzeichnisses als Bahnbelag erfolgte und damit nicht erkennbar ist, dass es angepasst für die Räume bestellt werden konnte. Auch schriftsätzlich hat die Klägerin nicht substantiiert, insbesondere unter der Vorlage von Berechnungen, dazu vorgetragen, dass ihr ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie anhand der Pläne mehr Material bestellt hat, als sie schließlich verwenden konnte. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen P. (Bl. 215 d. GA) sind von allgemeiner Natur und nicht auf den konkreten Fall bezogen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es liegen keine Gründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vor, die Revision zuzulassen. Streitwert für die Berufung: 1.696,82 EUR

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