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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: I-23 U 124/03
Rechtsgebiete: StBerG, BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

StBerG § 3
StBerG § 4
StBerG § 5
StBerG § 6 Nr. 4
BGB § 134
BGB § 627 Abs. 2 Satz 2
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 513
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Steuerberatung einschließlich unzureichender Buchführung geltend. Der Beklagte ist nicht Steuerberater, sondern Kontierer im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 169 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte hafte für eine fehlerhafte Steuerberatung deshalb nicht, weil zwischen den Parteien ein Steuerberatervertrag nicht zustande gekommen sei. Vielmehr habe nur ein Vertrag über Buchhaltungsarbeiten bestanden. Die Steuerberatung sei durch den Steuerberater X.......... erfolgt, der Beklagte sei hinsichtlich einzelner steuerberatender Tätigkeiten als der Erfüllungsgehilfe des Steuerberaters anzusehen. Zu einer Verletzung von Buchführungspflichten durch den Beklagten habe der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags seine Schadensersatzansprüche weiter verfolgt. Zur Begründung behauptet der Kläger, der Beklagte habe die gesamte Beratung in steuerlichen Angelegenheiten allein und selbständig vorgenommen. Der Beklagte sei auch nicht als Gehilfe des Steuerberaters X.......... aufgetreten, letzterer habe sich vielmehr niemals um das Mandat gekümmert und ihn - den Kläger - auch nicht beraten. Der Kläger behauptet weiter, den Steuerberater X.......... noch nicht einmal gekannt zu haben. Er meint weiter, auch bei einer Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisses zum Beklagten seien jedenfalls Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB oder culpa in contrahendo gegeben. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.283,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2002 zu zahlen, Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er behauptet, nicht steuerberatend für den Kläger tätig geworden zu sein. Vielmehr habe zwischen den Parteien nur ein Vertrag über Buchführungsarbeiten bestanden; insoweit habe er keine schadensursächliche Pflichtverletzung begangen. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. I. Die Klage ist nicht schlüssig. 1. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus positiver Vertragsverletzung. Die hierfür erforderliche Verletzung vertraglicher Pflichten liegt deshalb nicht vor, weil ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Nach dem Vortrag des Klägers war Inhalt seines Vertrages mit dem Beklagten nämlich eine Hilfeleistung in Steuersachen. Ein derartiger Vertrag ist aber nichtig gemäß § 134 BGB. Der Beklagte erbrachte nämlich - den klägerischen Vortrag als richtig unterstellt - unbefugte Hilfeleistungen in Steuersachen (§ 5 StBerG), weil er nicht zu dem hierzu befugten Personenkreis gemäß §§ 3, 4 StBerG zählt. Der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 StBerG) macht den Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 23 U 29/01, veröffentlicht in GI 2002, 31 = OLGR 2002, 210 m. w. Nachw.). Das gilt auch dann, wenn die zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Person die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt (BGH NJW 1996, 1954). Soweit der Kläger deshalb einzelne Erklärungen, Jahresabschlüsse o. ä. von dem Steuerberater X.......... unterschreiben ließ, ändert dies an der Nichtigkeit des Vertrages nichts. Der Vertrag lässt sich auch nicht in einen auf Erstellung der Buchführung gerichteten wirksamen und einen im übrigen unwirksamen Teil aufspalten. Er ist vielmehr im ganzen unwirksam, obwohl er mit den Buchführungsarbeiten auch erlaubte Tätigkeiten umfasst haben mag (vgl. zur Gesamtnichtigkeit auch bezogen auf erlaubte Teiltätigkeiten BGH NJW 2000, 69 m. w. Nachw., zur unerlaubten Rechtsberatung durch einen Steuerberater). Die Pflichtverletzungen, die der Kläger dem Beklagten in steuerberatender Hinsicht vorwirft (Klageschrift S. 2 bis 4 = Bl. 2 bis 4 GA), sollen im übrigen im wesentlichen nicht in der Verletzung von Pflichten bei Einzelaufträgen, sondern darin bestehen, dass der Beklagte Buchungsvorgänge nicht zum Anlass für eine korrekte steuerliche Beratung nahm. Beispielhaft sei verwiesen auf die angeblich unzutreffende Erfassung von Incentive-Erlösen, die Behandlung der Ansparabschreibung oder die Beratung zu Spekulationsgewinnen. Auch das zeigt, dass eine Trennung zwischen einzelnen Vertragsteilen nicht möglich ist, Buchführungs- und Steuerberatungstätigkeit vielmehr untrennbar miteinander verbunden sind. 2. Auch eine Vertragshaftung des Beklagten wegen einer im übrigen wirksamen Vertragsbeziehung, etwa einer - außerhalb des unwirksamen Vertrages - langjährigen Vertragsbeziehung (vgl. BGH NJW 2000, 69), scheidet aus. Es geht hier - anders als in dem Fall des BGH - nicht um einen Einzelauftrag vor dem Hintergrund langjähriger erlaubter Beratung. Vielmehr ist die gesamte Vertragsbeziehung selbst auf unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen gerichtet. Es verbleibt auch außerhalb der Erwägungen zu 1. kein wirksamer "Rest", der Vertragspflichten mit Auswirkungen auch auf den unwirksamen Teil begründen könnte. 3. Auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo mit der Begründung, der Beklagte sei aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet gewesen, auf seine fehlende Qualifikation als Steuerberater hinzuweisen, besteht nicht. Dem Kläger war nämlich genau bekannt, dass der Beklagte kein Steuerberater ist und damit nicht über die Qualifikation verfügt, die ein Vertrauen in eine ordnungsgemäße Steuerberatung begründen könnte. Gleichwohl beauftragte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den Beklagten mit der Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nämlich geschildert, dass der Beklagte ihm gegenüber "immer wieder" betont habe, dass er kurz vor der Steuerberaterprüfung stehe, gewisse Tätigkeiten nicht eigenverantwortlich durchführen dürfe und der "Obhut" eines Steuerberaters bedürfe (Bl. 151 GA). Der Beklagte hätte damit seinen Pflichten aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis - wenn man ein solches für denkbar halten wollte - genügt. 4. Es besteht auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB. Allerdings ist § 5 StBerG, der ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (OLG Koblenz, NJW 1991, 430), verletzt. Der Kläger ist aber nicht in den Schutzbereich der Norm einbezogen. Er wusste nämlich - wie bereits anhand seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgeführt - von der fehlenden Qualifikation des Beklagten. Zweck der § 823 Abs. 2 BGB, § 5 StBerG ist nicht, einen Mandanten zu schützen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände eines hierzu nicht befugten Beraters legt. Der Mandant geht damit bewusst das Risiko ein, das sich aus der fehlenden Qualifikation des Beraters ergibt. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber nicht so gestellt werden, als habe er auf eine fehlerfreie Beratung vertrauen dürfen. Derjenige, der bewusst einen nicht zur steuerlichen Beratung Befugten gleichwohl mit einer Beratung beauftragt, kann nicht mit Erfolg verlangen, so gestellt zu werden, als wenn die Beratung einwandfrei erfolgt wäre. Das gilt für sämtliche Schäden, also auch insoweit, als sie mit einer an sich erlaubten Buchführungstätigkeit zusammenhängen mögen. Erlaubte und unerlaubte Teile des Vertrages sind - wie ausgeführt - nicht voneinander zu trennen. II. Mangels Schlüssigkeit der Klage kommt es auf die Erheblichkeit des Vorbringens des Beklagten nicht an. Dahin stehen kann deshalb, ob die Auffassung des Landgerichts zum Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien zutrifft. Auch eine Beweisaufnahme zu dieser zwischen den Parteien streitigen Frage erübrigt sich. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht viel für die Annahme des Landgerichts spricht, der Vertrag zwischen den Parteien sei ausschließlich auf eine (erlaubte) Buchführungstätigkeit, der Vertrag zwischen dem Kläger und dem Steuerberater X.......... dagegen sei auf die Erbringung der Steuerberaterleistungen gerichtet gewesen. Der Kläger hatte (nahezu) ausschließlich mit dem Beklagten zu tun. Dieser entfaltete sämtliche Tätigkeiten. Der Steuerberater X.......... gab offenbar nur die Unterschriften unter Erklärungen ab, die Dritten, insbesondere dem Finanzamt gegenüber, vorzunehmen waren. Teilweise "lieh" der Steuerberater auch nur seinen Namen aus und der Beklagte unterschrieb "i. A.", obwohl keine Sozietät zwischen dem Beklagten und dem Steuerberater bestand, beide noch nicht einmal unter derselben Adresse ein Büro unterhielten. Außerdem ist auch völlig unklar, wie der Vertrag mit dem Steuerberater zustande gekommen sein soll. Der Beklagte folgert dies aus der Unterzeichnung der Vollmacht, die aber vom 10.2.1998 stammt, während Gegenstand der Klage eine Tätigkeit des Beklagten auch in den vorangegangenen Jahren (seit 1995) ist. Für den vorangegangenen Zeitraum soll nach dem neueren Vortrag des Beklagten der Steuerberater Rüffer beauftragt gewesen sein, ohne dass erkennbar wäre, wie die Vertragsbeziehung zwischen diesem und dem Kläger begründet worden sein sollte. Die Unterzeichnung der Vollmacht für Herrn X.......... sagt im übrigen allein noch nichts darüber aus, wie das Innenverhältnis ausgestaltet ist. Wenn der Beklagte erklärte, für bestimmte Handlungen des Beistands eines Steuerberaters zu bedürfen, so kommt vor diesem Hintergrund noch nicht ohne weiteres mit der Vollmachtsunterzeichnung ein Steuerberatungsvertrag zwischen dem Mandanten und dem bevollmächtigten Steuerberater zustande, wenn der beauftragte Beklagte die Beratung selbst übernimmt. Vor diesem Hintergrund besteht, ohne dass dies abschließend entschieden werden müsste, eher der Eindruck, dass der Beklagte umfassend mit Buchführung und weiterer steuerlicher Beratung beauftragt war und sich für einzelne Tätigkeiten des Steuerberaters X.......... als Erfüllungsgehilfe bediente, nicht umgekehrt. III. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch schlüssig dargelegt, wenn man der unter I. dargestellten Ansicht nicht folgt und entweder - mit dem Landgericht - einen ausschließlich auf erlaubte Buchführungstätigkeiten gerichteten Vertrag annimmt oder die Erwägungen zum Schutzzweck im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB auf den gegen das StBerG verstoßenden Teil des Vertrages beschränkt. Der Kläger hätte dann dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Buchführungstätigkeit des Beklagten, soweit sie dem Beklagten erlaubt war, aus § 823 Abs. 2 BGB; im übrigen verbliebe es bei einer Verneinung des Schadensersatzanspruchs. Der Senat hat dies, wie sich aus dem Hinweis vom 20.1.2004 (Bl. 228 f. GA) ergibt, erwogen, um zu vermeiden, dass der Beklagte auch von der Haftung für Fehler frei ist, die ihm bei seiner an sich erlaubten und sorgfältig auszuführenden Buchführung unterlaufen sein sollten. Immerhin hat der Beklagte selbst einen Fehler eingeräumt. Das betrifft eine fehlerhaft verbuchte Gewinnerhöhung um 2.865,-- DM (Schriftsatz vom 9.3.2004 = Bl. 263 GA). Weitere Einzelheiten hierzu können offen bleiben, weil der Kläger auch dann die Voraussetzungen eines Anspruchs bzw. einen ersatzfähigen Schaden auch auf den Hinweis des Senats vom 20.1.2004 hin nicht dargelegt hat. Zu den einzelnen Schadenspositionen (Klageschrift S. 6 = Bl. 6 GA) gilt das Folgende: 1. Verteidigerkosten (232,-- EUR) Diese Position betrifft die unterbliebene Versteuerung von "Incentive-Reisen", was Anlass für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gewesen sein soll, wofür Verteidigerkosten anfielen. Insoweit besteht kein Anspruch des Klägers wegen einer fehlerhaften Buchführung, weil der Beklagte nur das verbuchen kann, was ihm als zu verbuchen mitgeteilt wird. Die steuerliche Beratung, dass diese Reisen zu versteuern sind, schuldete der Beklagte als Buchhalter nicht bzw. unterfällt dem unwirksamen Teil des Vertrages, dessentwegen der Kläger Schadensersatzansprüche aus den unter I. ausgeführten Gründen nicht geltend machen kann. 2. Nachversteuerung der Reisen für 1995 und 1996 (1.410,51 EUR) Auch insoweit besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers, und zwar bereits mangels Pflichtverletzung. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, wegen der Buchführungsmängel eine Ausdehnung des Zeitraums der Betriebsprüfung auf die Jahre 1995 und 1996 und damit die Nachversteuerung der Reisen auch für diese Jahre verursacht zu haben. Die tatsächlich geschuldeten Steuern stellen indes keinen Schaden dar. Der Kläger verlangt vom Beklagten im Ergebnis, dass er die Buchführung in den Jahren 1995 und 1996 "unordentlich" (mit steuerlichen Vorteilen für den Kläger wegen der Nichtangabe der Reisen) und in den Jahren danach "ordentlich" (um keinen Verdacht bei dem Finanzamt wegen der Vorjahre zu erregen) hätte durchführen sollen. Ein derartiges Verhalten schuldete der Beklagte nicht. 3. Spekulationsgewinn (12.027,13 EUR) Insoweit besteht kein Schadensersatzanspruch, weil es sich um eine steuerberatende Tätigkeit handelt, derentwegen der Kläger Schadensersatzansprüche aus den unter I. ausgeführten Gründen nicht geltend machen kann. 4. Einarbeitungskosten für neuen Steuerberater (2.400,-- EUR) Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht die Einarbeitungskosten für einen neuen Steuerberater verlangen, weil der Beklagte den Vertrag während der laufenden Prüfung kündigte. Die Voraussetzungen des § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil die (erlaubte) Tätigkeit des Beklagten als Buchhalter nichts mit der Vertretung des Klägers durch einen Steuerberater bei der Betriebsprüfung zu tun hat. Auch war es dem Kläger, wie der tatsächliche Ablauf gezeigt hat, sehr wohl möglich, die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger Nachteile daraus erlitten hat, dass der Steuerberater sich nicht ausreichend einarbeiten konnte, behauptet er selbst nicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit besondere "Einarbeitungskosten" allein durch die Kündigung "zur Unzeit" entstanden sein könnten. Jeder neu beauftragte Berater muss sich zunächst "einarbeiten", ohne dass erkennbar ist, inwieweit er die dabei entstehenden Kosten gesondert abrechnen kann. Die Abrechnung des neuen Steuerberaters (Bl. 26 f. GA), die der Kläger zur Schadensdarlegung vorgelegt hat, bezieht sich demgemäß auch allgemein auf die Teilnahme des Beraters an der Prüfung. 5. Verspätungszuschläge (1.958,61 EUR) Insoweit hat der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, weil dies die verspätete Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, also eine dem Beklagten nicht erlaubte Tätigkeit, betrifft. 6. Zinsschaden (9.255,41 EUR, ) Dies stellt die einzige Position dar, auf die Fehler bei der erlaubten Buchführungstätigkeit des Beklagten einen Einfluss hätten haben können. Der Kläger macht insoweit geltend, wegen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung des Beklagten habe er bestimmte Steuern erst als Ergebnis der Betriebsprüfung nachzahlen müssen, was zu Zinsforderungen der Finanzverwaltung geführt habe, die bei von vornherein richtiger Buchführung und demgemäß früherer Steuerzahlung nicht entstanden wären. Das erscheint grundsätzlich denkbar. Der Kläger hat einen ersatzfähigen Schaden insoweit aber trotz des Hinweises des Senats vom 20.1.2004 deshalb nicht schlüssig dargelegt, weil nicht erkennbar ist, welcher Teil der Nachzahlungszinsen auf Fehlern der erlaubten Buchführungstätigkeit und welcher Teil Folge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung ist. Der Kläger macht bislang sämtliche Nachzahlungszinsen geltend, die in den verschiedenen Gewerbe- und Einkommensteuerbescheiden festgesetzt wurden. Die nachträglichen Festsetzungen beruhen aber - wie bereits dargelegt - zu einem nicht unerheblichen Teil auf Fehlern bei der steuerlichen Beratung, für die der Beklagte nach den Ausführungen unter I. nicht einzustehen hat. Im übrigen ist die Ursächlichkeit der Buchungsfehler für die gesamten Nachzahlungszinsen auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der Kläger außerdem auch den Ersatz von Verspätungszuschlägen geltend macht. Sind aber Erklärungen verspätet abgegeben worden, so hängt die Verzinsung - zum Teil zumindest - auch damit zusammen. Für die verspätete Abgabe von Erklärungen/Jahresabschlüssen ist aber der Beklagte nicht verantwortlich. Das unterfällt nicht dem von ihm erlaubtermaßen geschuldeten Teil der Beratungstätigkeit. Auch die ergänzenden Zinsberechnungen des Klägers auf den o. g. Hinweis des Senats im Schriftsatz vom 30.1.2004 (Bl. 244 ff. GA) helfen nicht weiter, weil sie nicht von der erforderlichen Differenzierung der Pflichtverletzungen ausgehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zu. Dies erfolgt mit Blick auf die noch nicht hinreichend geklärten Voraussetzungen, unter denen vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzansprüche bei Fehlern eines steuerberatend Tätigen bestehen, dessen einheitliche Tätigkeit sich als ein Gemisch aus erlaubter und unerlaubter Tätigkeit darstellt. Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.283,66 EUR.

Ende der Entscheidung

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