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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: I-23 U 16/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 6
BGB § 195
BGB § 635
BGB § 638
BGB § 823
BGB § 852
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.12.2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.284,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 31% und der Kläger zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

Gründe:

I.

Die zulässig Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einem Rechtsfehler, als dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 5.061,79 EUR zuerkannt wurde. Wegen der weiteren Schadensersatzforderung von 2.284,68 EUR beruht das angegriffene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, Art. 229, § 5 EGBGB. Hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung finden mit Wirkung ab dem 1.1.2002 die seit diesem Tage geltenden Vorschriften Anwendung, Art. 229, § 6 EGBGB. A. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz der Mangelfolgeschäden in Höhe von 2.284,68 EUR zu. 1. Die Beklagte hat die in Auftrag gegebenen Arbeiten mangelhaft ausgeführt und dadurch Folgeschäden am Fahrzeug des Klägers verursacht. Ihr ist vorzuwerfen, dass sie die Schrauben, die den Adapter mit der Achse verbinden, nicht fachgerecht befestigt hat. Die Schrauben haben sich 11 Monate nach der von der Beklagten durchgeführten Spurverbreiterung gelöst und zu dem Unfallschaden des Klägers geführt. Dies steht aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Gutachters fest. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kommen für das Lösen der Schrauben als Ursache nur in Betracht, dass ihr Anzugsmoment nicht ausreichend war, dass die Bauteile nicht passgenau verbunden waren oder dass das Material nicht geeignet war. In allen Fällen liegt eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten vor. Dies ergibt sich ohne weiteres, wenn die Schrauben nicht ordnungsgemäß angezogen waren. Falls das notwendige Anzugsmoment eingehalten war, muss die mangelhafte Anpassung der Bauteile ursächlich sein. Der Sachverständige N hat hierzu festgestellt: "Mit sorgfältiger Anpassung aller Bauteile zu einander, Prüfung der Freigängigkeit und der Flächenpressung können sich bei sachgerecht angezogenen Verbindung die Schrauben nicht lösen" (GA 112). In seiner mündlichen Anhörung ergänzte der Gutachter, dass es zum Lösen der Schrauben kommt, weil die konstruktiven Bauteile ihre Dimension oder Spannung verlieren oder gelegentlich, wenn das Material zu weich ist. Im konkreten Fall liegt die höhere Wahrscheinlichkeit darin, dass die Verbindung der Bauteile nicht passgenau war. Die Ansicht der Beklagten, dass eine mangelhafte Leistung nicht bewiesen sei, weil der Gutachter nur von einer höheren Wahrscheinlichkeit spricht, trifft nicht zu. Von den drei in Betracht kommenden Ursachen, einem zu geringen Anziehmoment der Schrauben, einer Materialschwäche oder Passungenauigkeit, die sämtliche die Annahme einer mangelhaften Leistung rechtfertigen, ist die Passungenauigkeit die wahrscheinlichere. Dies gilt umso mehr, als nach der Aussage des Zeugen P die Adapter bis zur Übergabe des Wagens an den Kläger mehrfach ausgetaucht wurden. Für alle drei in Betracht kommenden Möglichkeiten haftet die Beklagte als Werkunternerin. Die Frage, ob die Beklagte auf die Notwendigkeit eines Nachziehens der Schrauben hingewiesen hat, kann dabei dahinstehen, weil sie ein solcher Hinweis nicht entlastet. Ein Nachziehen ist nicht erforderlich, wenn die Schrauben unter Beachtung der Passgenauigkeit richtig angezogen worden sind. Das Nachziehen bietet die Möglichkeit, einen bestehenden Mangel zu beheben, es ist bei ordnungsgemäß angezogenen Schrauben nicht erforderlich, wie der Sachverständige N dargelegt hat. Der angeblich fehlende Hinweis auf das notwendige Nachziehen der Schrauben ist nicht die Mangelursache. Ob dem Kläger diese Möglichkeit eingeräumt wurde und er davon Gebrauch machen musste, ist keine Frage des Mangels, sondern des Mitverschuldens. Der Anscheinsbeweis, wonach das Lösen der Schrauben und der Unfall auf eine nicht ordnungsgemäß durchgeführte Arbeit der Beklagten zurückzuführen ist, ist nicht durch den Zeitablauf erschüttert. Der Sachverständige N hat hierzu ausgeführt, dass es zu einem Lösen der Schrauben kurz nach den Arbeiten kommen kann, oder aber nach einem Zeitraum von einem Jahr, sofern die Schrauben korrekt angezogen waren, die Passgenauigkeit der Bauteile aber nicht gegeben war (GA 145). Die Beklagte hat keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Radnaben oder die Bremsscheiben gewechselt und dabei die Schrauben gelöst hat, fehlen. Es kann dahin stehen, ob bei einem Reifenwechsel notwendigerweise die Schraubverbindungen zwischen Adapter und Achsen zu lösen sind. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe statt der zunächst aufgebrachten Sommerreifen Winterreifen und dann wieder Sommerreifen aufgebracht, hat der Kläger bestritten. Einen Reifenwechsel hat der Kläger entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht in erster Instanz mit Schriftsatz vom 5.8.2003 (GA 33) eingeräumt. Er hat vielmehr auf die entsprechende Behauptung der Beklagten hin ausgeführt, er habe keine Veranlassung gehabt, die Schrauben zu lösen. Dass der Kläger die Ansicht vertrat, bei einem Reifenwechsel müssten die Schrauben nicht gelöst werden, besagt nicht, dass ein solcher Reifenwechsel durchgeführt wurde. 2. Die unsachgemäße Arbeiten der Beklagten sind ursächlich für den Unfallschaden, den der Kläger erlitt, als sich Schrauben während der Autobahnfahrt lösten. Die Reparaturkosten betrugen 2.163,46 EUR gemäß den vorgelegten Rechnungen der Fa.I und dem Kostenvoranschlag der Fa. C. Der Sachverständige N hat ausgeführt, dass es sich sämtlich um nachvollziehbare Schäden aus dem Unfallereignis handelt und die Reparaturkosten zutreffend berechnet sind. Es fehlt jeglicher Anlass für die Annahme, dass der Kläger Schäden aus anderen Ereignissen in die Berechnung seiner Forderungen hat einfließen lassen. Als weitere Schadensposition sind die Übernachtungs- und Verpflegungskosten von 151,22 EUR anlässlich der Fahrzeugreparatur in der Schweiz zu ersetzen. 3. Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen. Ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens steht nämlich nicht fest. Ein Mitverschulden wäre anzunehmen, wenn der Beklagte den Kläger auf die Notwendigkeit des Nachziehens der Schrauben hingewiesen hätte. Denn ein Nachziehen nach 100 km hätte das Lösen der Schrauben mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert, wie der Sachverständige N in seiner Anhörung ausführte. Das Unterlassen einer solchen Sicherheitsmaßnahme kann dem Kläger nur zum Vorwurf gemacht werden, wenn er darauf hingewiesen worden ist. Die Beweislast hierfür trägt die Beklagte, der sich auf ein Mitverschulden beruft. Dieser Nachweis ist aber nicht geführt. Der Zeuge P hat berichtet, er weise üblicherweise auf das Nachziehen der Schrauben hin, der als Partei vernommene Kläger hat die Erteilung eines solches Hinweises verneint. Soweit der Beklagte sich in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis des Kfz-Meisters d V beruft, ist das Vorbringen neu und gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Die Beklagte hat sich in erster Instanz nicht auf das Zeugnis des Kfz-Meisters berufen, auch nicht, nachdem der Zeuge P angegeben hatte, er nehme an, dass der Meister den Kläger hingewiesen habe. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, wegen der falschen Schreibweise des Namens im Verhandlungsprotokoll sei eine frühere Benennung des Zeugen nicht möglich gewesen, mithin der späte Beweisantritt entschuldigt. Die Beklagte hatte Gelegenheit bei dem von ihm eingeschalteten Subunternehmer, dem Zeugen P, wegen des Namens und der Anschrift des Zeugen nachzufragen und diesen korrekt zu benennen. Dies hat sie in der Zeit seit der Aussage des Zeugen P am 6.5.2004 bis zum nächsten Verhandlungstermin am 9.12.2004 unterlassen. Die Beklagte teilt auch in der Berufungsinstanz nicht mit, welche Maßnahmen sie erstinstanzlich ergriffen hat, um den Zeugen ausfindig zu machen. An der falschen Namensangabe im Protokoll kann es nicht gelegen haben, denn bei unverändertem Protokoll hat sie den Zeugen jetzt benennen können. Ein Mitverschulden ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können, wie die Beklagte meint. Der Kläger hat es geschafft, anzuhalten, ohne mit der Leitplanke oder anderen Fahrzeugen zu kollidieren. Dafür, dass er auch noch hätte anhalten können, bevor sich das Rad löste, und dass er schuldhaft trotz einer erkannten oder erkennbaren Gefahrenlage weitergefahren ist, ergibt sich nichts. 4. Der Anspruch auf Ersatz der Mangelfolgeschäden ist nicht verjährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verwiesen. Es handelt sich nicht um engere Mangelfolgeschäden, für die die Verjährungsfrist des § 638 BGB eingreifen würde. B. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns von 5.061,79 EUR zu. Ein solcher Anspruch aus § 635 BGB ist gemäß § 638 BGB verjährt. 1. Die für eine unsachgemäße Reparatur gezahlte Vergütung ist der unmittelbar auf dem Mangel beruhende Schaden im Sinne des § 635 BGB, sogenannter großer Schadensersatz. Für solche Mangelschäden gilt die 6 -monatige Verjährungsfrist des § 638 BGB. Aus den vom Landgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. In beiden Entscheidungen (BGH Urt. v. 5.5.1983 - VII ZR 174/81, NJW 1983, 2078ff und BGH Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923, 924) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die nicht unmittelbar mit dem Mangel zusammenhängenden Folgeschäden eine dreißigjährige Verjährungsfrist gilt. Die Annahme des Landgerichts, auch der eigentliche Mangelschaden unterliege der langen Verjährungsfrist, trifft nicht zu und findet in den Entscheidungen keine Stütze. Die Verjährungsfrist begann mit der Abnahme der Werkleistung im Juni 2001 und endete spätestens mit Ablauf des 31.12.2001. Die im April 2003 erhobene Klage hatte keinen Einfluss auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist. 2. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Werkleistung der Beklagten auch insoweit mangelhaft war, als die Zulassungsvoraussetzungen fehlten. Ein sich hieraus eventuell ergebender Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB ist verjährt. Soweit der Kläger wegen dieses Mangels die Rückzahlung der Vergütung verlangt, macht er den Mangelschaden geltend, der der 6-monatigen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegt. Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten der Beklagten, das eine Verlängerung der Verjährungsfrist rechtfertigen könnte, fehlen. 3. Auf eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 BGB mit einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Ein Anspruch aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung scheidet aus, wenn sich der Mangelunwert der Reparatur mit dem erlittenen Eigentumsschaden deckt. Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Auftraggebers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und der mit der in Auftrag gegebenen Werkleistung bezweckte Erfolg eintritt (BGH Urt. v. 27.1.2005 - VII ZR 158/03, BGHReport 2005, 624, 626). Ist der geltend gemachte Schaden, wie hier die Reparaturkosten, mit dem Mangelunwert der Werkleistung stoffgleich, besteht ein Schadensersatzanspruch aus Eigentumsverletzung nicht (BGH Urt. v. 12.12.2000 - VI ZR 242/99, BGHReport 2001, 155). II. Der Zinsanspruch des Klägers ist aus Verzug begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Streitwert: 7.346,47 EUR

Ende der Entscheidung

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