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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.01.2005
Aktenzeichen: I-23 U 174/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 255
BGB § 282 a.F.
ZPO § 529
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Mai 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen mangelhafter Auskunft bzw. Beratung im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe Nebenpflichten aus seinem mit dem Kläger geschlossenen Steuerberatervertrag verletzt, weil er es unterlassen habe, diesen vor einer Anlage in eine Eigentumswohnung der Seniorenresidenz F zu warnen und darüber aufzuklären, dass er für die Vermittlung des Verkaufs von Eigentumswohnungen Provisionen erhalte. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger bereits 1999 eine Anlage vermittelt habe. Es reiche aus, dass der Beklagte Anfang Januar 2000 von dem inzwischen rückabgewickelten Kaufvertrag aus dem Jahre 1999 und auch davon Kenntnis erlangt habe, dass der Kläger erneut den Versuch unternehmen wollte, eine Wohnung zu erwerben. Selbst wenn der Beklagte anlässlich dieses Gesprächs lediglich mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragt worden sein sollte, hätte er die vertragliche Nebenpflicht gehabt, vor dem beabsichtigten Wohnungserwerb zu warnen. Das Risiko sei für den Beklagten offensichtlich gewesen, da er bereits 1998 5 Wohnungen erworben hatte und das Bauvorhaben längst ins Stocken geraten war. Noch deutlicher und drängender hätte der Beklagte Anfang Januar 2001 auf die Risiken hinweisen müssen, und zwar auch dann, wenn zu dieser Zeit keine Objektberatung stattgefunden habe. Des Weiteren hätte der Beklagte den Kläger über seine Provisionseinnahmen informieren müssen. Die Pflichtverletzungen des Beklagten seien schuldhaft und auch kausal für den Wohnungskauf gewesen. Der Erwerb der Eigentumswohnung stelle sich für den Kläger schon allein auf Grund der Bauverzögerung als Schaden dar. In Anwendung des Rechtsgedankens des § 255 BGB sei der Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers gegen die Firma I-C. verpflichtet. Der Beklagte habe dem Kläger außerdem die an die BHW geleisteten Zinsraten, die Erwerbskosten und die Kostenrechnung seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.2.2003 zu ersetzen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das angefochtene Urteil beruhe auf prozessualen Fehlern, einer unzureichenden Beweiswürdigung und der Verkennung des Umfangs der Pflichten eines Steuerberaters. Seine Tätigkeit sei ausschließlich steuerberatender Natur gewesen und habe sich auf 2 Gespräche, nämlich im Januar 2000 und Januar 2001 beschränkt. In den Erwerb der Wohnung sei er überhaupt nicht eingeschaltet gewesen. Ohne Auftrag sei er nicht gehalten gewesen, Ratschläge zur Wirtschaftlichkeit einer Anlagemöglichkeit zu geben. Es gehe nicht an, ein Beratungsverhältnis allein daraus abzuleiten, dass der Steuerberater zur Anlageentscheidung des Mandanten schweigt. Die Mitteilung einer Provisionsabrede sei nicht geboten gewesen, weil es eine solche bezüglich der Immobilie des Klägers nicht gegeben habe. Das Landgericht habe nicht näher begründet, inwieweit die Anlage beim letzten Gespräch im Januar 2001 überhaupt "schadensgeneigt" gewesen sein könnte, zumal der Zeuge P bekundet habe, dass die wirtschaftliche Situation des Projektes im Jahre 2001 noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten habe, der Beklagte habe eine Nebenpflicht aus dem Steuerberatervertrag verletzt, habe es die Anforderungen an die Beratungspflicht des Steuerberaters überspannt. Zur Prüfung eines bestimmten Anlagemodells sei der Steuerberater nur auf Grund eines Auftrags verpflichtet. Das gelte auch für seine Pflicht, auf offen zu Tage liegende wirtschaftliche Fehlentscheidungen hinzuweisen. Das reine Steuerberatermandat verpflichte den Steuerberater nur, steuerliche Nachteile zu vermeiden. Jedenfalls sei ein Mitverschulden des Klägers so gravierend, dass eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten nicht ins Gewicht fiele. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen des Landgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzende Ausführungen. Der Senat hat die Parteien informatorisch angehört und Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 21.12.2004 verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung. Die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. So weit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229, § 5 S. 1 EGBGB. Der Beklagte haftet in der vom Landgericht zuerkannten Höhe auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eines im Jahre 1999 zwischen den Parteien im Rahmen einer Anlagevermittlung stillschweigend geschlossenen Vertrages auf Auskunfterteilung. 1. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (BGH NJW-RR 1993, 1114; NJW- RR 2003, 1690). Ein solcher Auskunftsvertrag ist zwischen den Parteien Anfang 1999 bei dem Treffen im Haus der Eltern des Klägers zu Stande gekommen ist. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme vor dem Senat steht fest, dass der Beklagte im Jahre 1998 im Interesse der Bauträgerin der Seniorenresidenz F, der I-C. Immobilien P GmbH und Co KG, und mit Rücksicht auf die ihm von dieser versprochenen Provisionen den Vertrieb der Eigentumwohnungen (mit-)übernommen hatte und Anfang 1999 bei dem Treffen mit dem Kläger und seinen Familienangehörigen im Hause der Eltern des Klägers gegenüber allen Anwesenden als Anlagevermittler aufgetreten ist. Der Kläger und die Zeugen A und M B haben anschaulich geschildert, dass der Beklagte bei dem Treffen Anfang 1999 im Zusammenhang mit der Erörterung von Steuervorteilen den Anwesenden den Erwerb einer Eigentumswohnung in der Seniorenresidenz Falkenhorst als sichere Anlage dargestellt und bereits auf Einzelheiten, nämlich eine 10 jährige Mietgarantie, Bürgschaft und bereits abgeschlossene Mietverträge und auch darauf hingewiesen habe, dass er selbst einige Wohnungen gekauft habe. Dieser Darstellung hat der Beklagte bei seiner Anhörung nicht widersprochen. Er hat vielmehr eingeräumt, 1998 und Anfang 1999 selbst 5 Eigentumswohnungen erworben, über 20 Eigentumswohnungen vermittelt und in 12 Fällen eine Provision von jeweils 10.000 DM erhalten zu haben. Des Weiteren hat er eingeräumt, bei dem Treffen im Haus der Eltern des Klägers Anfang 1999 den Anwesenden eine entsprechende Anlage empfohlen und zum Ausdruck gebracht zu haben, dass er von der Anlage überzeugt sei. Dem Verlauf des Gespräches, wie es die Parteien und Zeugen im Senatstermin geschildert haben, konnte der Beklagte entnehmen, dass jedenfalls der Kläger und seine Geschwister seine besonderen Kenntnisse über das Anlageobjekt und seine Verbindungen zur Bauträgerin in Anspruch nehmen wollten. Damit ist zwischen ihm und den Interessenten stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustandegekommen. Dem steht nicht entgegen seine zusätzliche Aussage, er habe den Interessenten ein gesondertes Beratungsgespräch angeboten, für das es Zuschüsse vom Land gegeben hätte und bei dem ein Konzept erstellt worden wäre, das Kreditinstituten hätte vorgestellt werden können; dieses Angebot habe jedoch keiner der Anwesenden angenommen. Diese Aussage schließt lediglich die Annahme eines Anlageberatungsvertrages, nicht dagegen die Annahme eines Auskunftsvertrages im Rahmen einer Anlagevermittlung aus. Stellung und Aufgaben eines Anlagevermittlers und eines Anlageberaters sind unterschiedlich (BGH a.a.O.). Während bei der Anlagevermittlung der werbende und anpreisende Charakter im Vordergrund steht, wird bei einer Anlageberatung die fachkundige Bewertung und Beurteilung, zugeschnitten auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers, erwartet. Eine solche Anlageberatung hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Verhältnis zwischen den Parteien in der Tat weder 1999 noch später stattgefunden. Die Anlageberatung hat vielmehr der Zeuge P übernommen. 2. Der Anfang 1999 zwischen den Parteien zu Stande gekommene Vertrag zielt auf Auskunfterteilung ab. Er verpflichtete den Beklagten zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss der Interessenten von besonderer Bedeutung waren (BGH a.a.O.). Diese Pflichten hat der Beklagten nicht vollständig erfüllt. Für den Anlageentschluss des Klägers (und seiner Geschwister) war u.a. von erheblicher Bedeutung die Vermittlungsprovision, die dem Beklagten von der Bauträgerin für ihre erfolgreiche Nennung als Interessenten versprochen worden war und die der Beklagte unstreitig nicht offenbart hat. Offenbart ein Steuerberater seinem Mandanten im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht das ihm vom Bauträger erteilte Provisionsversprechen, verletzt er schon allein deshalb seine Pflichten aus dem Auskunftsvertrag (BGH NJW-RR 1987, 1381). a. Die erhöhten Anforderungen an die Informationspflichten eines eine Anlage vermittelnden Steuerberaters beruhen auf seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Steuerberater seine Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Mandanteninteresse leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt. Durch eine Provisionsvereinbarung gerät der steuerliche Berater in die Gefahr, seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten. In einer solchen Lage kann er dem Vorwurf des Treuebruchs nur dadurch entgehen, dass er dem Mandanten das ihm erteilte Provisionsversprechen offenbart (BGH NJW 1985, 2523). Aus diesem Grunde ist es dem Steuerberater auch standesrechtlich nicht erlaubt, sich Vermittlungsprovisionen für die erfolgreiche Nennung seiner Mandanten als Anlageinteressenten versprechen zu lassen, wenn er dies nicht offenbart (BGH NJW-RR 1987, 1381). b. Der Beklagte hat seine Anlageempfehlung gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit steuerberatender Tätigkeit ausgesprochen. Er hat bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er anlässlich des Familientreffens Anfang Januar 1999 u.a. dem Kläger wie schon in einigen Jahren zuvor beim Ausfüllen seiner Jahreslohnsteuererklärung geholfen und steuerrechtliche Fragen beantwortet hat. Auf Grund der Aussage der Zeugin M B und der Angaben des Klägers anlässlich seiner informatorischen Anhörung geht der Senat des Weiteren davon aus, dass der Kläger hierfür ein Entgelt erhielt. Selbst wenn man dem Beklagten folgen und von einer unentgeltlichen Tätigkeit ausgehen wollte, ändert sich nichts daran, dass dessen Anlageempfehlung im Zusammenhang mit einer steuerberatenden Tätigkeit und auf die konkrete Frage des Klägers und seiner Geschwister nach Steuersparmöglichkeiten erfolgte. 3. Der Beklagte hat seine Pflicht zur Offenbarung des Provisionsversprechens schuldhaft verletzt. Sein Verschulden ist in entsprechender Anwendung des § 282 BGB a.F. zu vermuten. Es gehört zu den Grundkenntnissen eines Steuerberaters, dass Vermittlungsprovisionen eines Bauträgers für die erfolgreiche Nennung von Mandanten als Interessenten ohne Offenbarung des Provisionsversprechens nicht erlaubt sind. 4. Die schuldhafte Auskunftspflichtverletzung Anfang 1999 ist für die Anlageentscheidungen des Klägers sowohl im April 1999 als auch im August 2001 ursächlich geworden, ohne dass es auf die streitigen Gespräche zwischen den Parteien in der Zwischenzeit ankommt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) und auch nach der Lebenserfahrung (BGH NJW-RR 1987, 1381) ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Offenbarung des Provisionsversprechens im Jahre 1999 von dem Abschluss eines Kaufvertrages Abstand genommen hätte. Er hätte den nahe liegenden Schluss gezogen, dass die Anpreisungen des Beklagten auf Grund seiner Einbindung in die Vermarktung der Wohnungen und der erhofften persönliche Vermögensvorteile nicht unvoreingenommen waren. Sein Interesse an einer steuermindernden Vermögenslage war nicht so hoch, dass er sich über ein erkennbares Eigeninteresse des Beklagten an der Vermarktung der Eigentumswohnungen hinweggesetzt und die Anlage trotzdem getätigt hätte. Große Steuervorteile hatte er nicht zu erwarten, da sein Einkommen so niedrig war, dass sogar die Finanzierung des Kaufpreises aus dem im April 1999 unterzeichneten Kaufvertrages scheiterte. Er besaß auch kein Kapital, dessen Anlage erstrebenswert war. Nach seinen Angaben erhielt er Kenntnis von Provisionszahlungen der Bauträgerin erst nach Abschluss des 2. Kaufvertrages. Eine Kenntnis vor Unterzeichnung des 2. Kaufvertrages oder gar vor Unterzeichnung des 1. Kaufvertrages kann der Aussage des Zeugen K P vor dem Landgericht, er habe mit dem Kläger und seinen Familienangehörigen darüber gesprochen, dass für die Vermittlung von Kunden Provisionen gezahlt würden, nicht entnommen werden. Diese Aussage ist in zeitlicher Hinsicht unergiebig. Hätte der Kläger im April 1999 keinen Kaufvertrag unterzeichnet, wären die Kosten dieses Vertrages nicht angefallen und es folglich auch nicht dazu gekommen, dass die Bauträgerin ihn wegen übernommener Kosten eines gescheiterten Kaufvertrages gedrängt hätte, eine erneute Kaufverpflichtung einzugehen, wie sie es mit den Schreiben vom 8.2.2000 und 12.7.2001 getan hat. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) davon auszugehen, dass der Kläger sich auf Grund seiner verhältnismäßig engen finanzielllen Verhältnisse bei ordnungsgemäßer Aufklärung und ohne Druck der Bauträgerin überhaupt nicht für eine Anlage entschieden hätte. 5. Die Ausführungen des Landgerichts unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe zum Schaden sind rechtsfehlerfrei und werden mit der Berufung auch nicht beanstandet. 6. Ohne Erfolg wird mit der Berufung der Einwand des Mitverschuldens weiterverfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger auf Grund des im Jahre 1999 abgeschlossenen Vertrages bei Unterzeichnung des 2. Kaufvertrages im August 2001 hätte wissen müssen, dass die von der Bauträgerin zugesagte Bauzeit längst überschritten war. Nach den vorstehenden Ausführungen haftet der Beklagte nämlich schon allein deshalb, weil er den Kläger nicht über die ihm von der Bauträgerin zugesagte Provision informiert hat. Der Informationspflichtige kann dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstanden Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH NJW 2004, 1868/1870). 7. Der Schriftsatz des Beklagten vom 5.1.2005 rechtfertigt nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die darin geäußerte Auffassung, der Kläger leite seine Schadensersatzansprüche nur aus der umstrittenen Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem 2. Kaufvertrag ab, trifft nicht zu. Bereits in der Klageschrift hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch sowohl auf die Anlageempfehlung des Beklagten im Jahre 1999 als auch auf seine Einflussnahme auf den 2. Vertragsschluss gestützt. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zulassen. Streitwert für die 2. Instanz: 114.297,65 Euro.

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