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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: I-23 U 29/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 348
ZPO § 348 Abs. 1
ZPO § 348 Abs. 4
ZPO § 348 a Abs. 3
ZPO § 529
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 315
BGB § 316
BGB § 433 Abs. 2
BGB § 631
BGB § 632
BGB § 651
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.327,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu.

A.

Die Verfahrensrügen der Klägerin sind unbegründet.

1.

Der Einwand der Klägerin, das Landgericht Köln habe den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter nicht zur Entscheidung übertragen dürfen, weil dieser weniger als 1 Jahr im richterlichen Dienst war, ist nicht erheblich. Auf die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter kann nach § 348 a Abs. 3 ZPO ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

2.

Die Ansicht der Klägerin, das Landgericht Düsseldorf habe verfahrensfehlerhaft durch den Einzelrichter entschieden, kann ein Rechtsmittel nicht rechtfertigen. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine originäre Einzelrichtersache gemäß § 348 Abs. 1 ZPO. Das Unterlassen einer Vorlage an die Kammer ist gesetzlich einem Rechtsmittel entzogen, § 348 Abs. 4 ZPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der mit der Berufung geltend gemacht werden kann, liegt nur vor, wenn die Vorschrift des § 348 ZPO offenbar in rechtlich nicht vertretbarer Weise angewendet wurde (vgl. BGH NJW 2003, 1254, 1256 zu § 568 S. 3 ZPO). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

3.

Der Einwand der Klägerin, sie habe den Erhalt eines Anerkenntnisurteils bestätigt, aber ein streitiges Urteil sei ergangen und zugestellt worden, rechtfertigt kein Rechtsmittel. Die Klägerin ist mit der Ladungsverfügung bereits darauf hingewiesen worden, dass die Bezeichnung "AU" im Empfangsbekenntnis "Ausfertigung des Urteils" und nicht Anerkenntnisurteil bedeutet.

B.

Der Klägerin steht gegen den beklagten Verein ein Vergütungsanspruch für die Herstellung der Displaywand, der Flyer, Einladungen, Programmhefte und Pressemappen aus §§ 651, 433 Abs. 2 BGB und ein Honoraranspruch für die Entwicklung und Reinzeichnung des Maskottchens "M" aus §§ 631, 632 BGB in Höhe von insgesamt 10.327,96 € zu.

1.

Das Landgericht hat den Vortrag der Klägerin zum Abschluss der Verträge rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert angesehen und eine Beweisaufnahme unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Sachvortrag erheblich, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Wird das Zustandkommen bestimmter Abreden behauptet, muss nicht notwendigerweise zu Einzelheiten der Umstände dieser Abreden vorgetragen werden (BGH BGHReport 2005, 1474, 1475; BGH NJW 2000, 3286, 3287; BGH NJW 1999, 1859, 1860; BGH NJW-RR 1999, 1481; BGH NJW-RR 1998, 712, 713; Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 138 Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen wird der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin gerecht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin vorgetragen, mit wem und mit welchem Inhalt - sie wiederholte den in den Rechnungen wiedergegebenen Sachverhalt - die Verträge geschlossen wurden. Fehlerhaft ist die Ansicht des Landgerichts, zur Entgeltabsprache fehle ein ausreichender Vortrag. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen, dass die Rechnungsstellung wie bei den schon erteilten und bezahlten Aufträgen erfolgte sollte, was die Behauptung einschließt, die in den Rechnungen ausgewiesene Vergütung sei vereinbart. Zum anderen greifen bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung §§ 315, 316 BGB soweit die Aufträge als Werklieferungsverträge zu qualifizieren sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Auflage, § 651 Rdnr. 7) und § 632 BGB bezüglich der Aufträge mit werkvertraglichem Inhalt ein.

Die Klägerin hat den Nachweis erbracht, dass der Zeuge N ihr die Aufträge im Namen des Beklagten erteilte und dass der Zeuge von dem Beklagten hierzu bevollmächtigt war. Der Zeuge N hat ausgesagt, dass er nicht für den Kreisverband A, sondern im Namen der Beklagten die Aufträge erteilte. Für die Richtigkeit der Aussage sprechen auch die Schilderungen der anderen Zeugen, wonach die Veranstaltung in A der Beginn der Aktion "M", deren Projektleitung in den Händen des Beklagten lag, sein sollte. Von daher bestand überhaupt kein Anlass für den Zeugen N im Namen des Kreisverbandes A aufzutreten. Nach der Schilderung des Zeugen N hat er die Aufträge in Abstimmung mit dem Präsidium des Beklagten erteilt. Danach war er ausdrücklich bevollmächtigt die Aufträge für die Entwicklung des Maskottchens und die Herstellung der Druckerzeugnisse für die Veranstaltung am 22.3.2003 in A zu vergeben. Zumindest lag aber eine Duldungsvollmacht des beklagten Vereins vor. Auch der Zeuge A war sich sicher, dass die an die Klägerin erteilten Aufträge im Präsidium und Vorstand besprochen worden waren. Ebenso schilderte der Zeuge N, dass die Aktivitäten des Zeugen N um die Erstellung des Maskottchens im Verein und den Fachbereichen bekannt waren. In Kenntnis der Aktivitäten des Zeugen N, der für den Beklagten auch zuvor Verträge mit der Klägerin über die Herstellung von Druckerzeugnissen in erheblichem finanziellen Umfang geschlossen hatte, ließ der beklagte Verein auch die hier streitgegenständlichen Aufträge an die Klägerin erteilen. Im Februar 2003 sind die bis dahin vorliegenden Arbeitsergebnisse der Klägerin anlässlich der Kreisdeligiertenversammlung vorgestellt worden, ohne dass sich im Präsidium Widerspruch erhob. Dies schilderten die Zeugen N und A. Dass über die Kosten der Aufträge nicht im Einzelnen gesprochen wurde, steht dem Einverständnis des Beklagten mit der Auftragsvergabe durch den Zeugen N nicht entgegen. Eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Bevollmächtigung des Zeugen durch den Vorstand war nicht erforderlich. Das Gericht übersieht nicht, dass der Zeuge N ein wirtschaftliches Interesse daran hat, sein Handeln als das eines bevollmächtigten Vertreters darzustellen. Aus dem Zusammenhang aller Zeugenaussagen, die hinsichtlich der Kenntnis des Präsidiums des beklagten Vereins übereinstimmen, ergibt sich ein stimmiges und überzeugendes Bild für eine Bevollmächtigung des Zeugen N. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte das Maskottchen bis heute einsetzt, an der Durchführung der Eröffnungsveranstaltung in A ein eigenes Interesse hatte und die Arbeitsleistungen der Klägerin nutzt, so dass er, selbst wenn man von einem vollmachtlosen Handeln des Zeugen ausgehen wollte, die Auftragserteilung und -durchführung jedenfalls nachträglich genehmigt hat.

2.

Der Vergütungsanspruch der Klägerin ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Konkrete Einwände gegen die Üblichkeit und Angemessenheit (§§ 315, 316, 632 BGB) der Rechnungspositionen hat der Beklagte nicht erhoben. Der Beklagte, der in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Klägerin stand, hat nicht vorgetragen, dass die hier streitigen Rechnungen nicht den Berechnungen entsprachen, die sie als übliche Vergütung in der Vergangenheit im erheblichen Umfang akzeptiert hatte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Verein ohne Einwände zur Höhe zwei der Rechnungen, die das hier streitige Projekt betrafen, bezahlt hat.

3.

Der Zinsanspruch ist aus Verzug begründet, §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.327,96 €

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