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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: I-23 U 36/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB, AGBG
Vorschriften:
ZPO § 513 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 177 | |
BGB § 195 n.F. | |
BGB § 199 | |
BGB § 204 | |
BGB § 242 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1 | |
BGB § 305 Abs. 1 | |
BGB §§ 307 ff | |
BGB § 307 Abs. 1 | |
BGB § 310 Abs. 4 | |
BGB § 488 Abs. 1 S. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 | |
AGBG § 9 |
Tenor:
Die Berufung des beklagten Vereins und die Anschlussberufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 04.12.2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt der beklagte Verein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der beklagte Verein darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger verlangen vom beklagten Verein Rückzahlung von Beträgen, die sie bei Eintritt in den Verein geleistet haben und die in den betreffenden Verträgen als Darlehen bezeichnet werden. Der beklagte Verein hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass die Voraussetzungen der Kündigung nicht vorgelegen hätten. Vertraglich vereinbart sei nicht nur, dass die Darlehen frühestens nach 10 Jahren und nach dem Austritt aus dem Verein gekündigt werden dürften, sondern auch, dass zuvor eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehen müsse. Eine solche habe es aber nie gegeben. Die Kläger halten diese Bedingung für unwirksam.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Die Darlehenverträge seien wirksam und die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung fällig. Die Klausel, wonach eine Kündigung nur zulässig sei, wenn eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten bestehe und anstelle des Darlehnsgebers ein neues Mitglied aufgenommen werde, verstoße gegen §§ 307 ff BGB. Es handele sich um allgemeine Geschäftsbedingungen, die außerhalb der Satzung das Vereinsleben regelten. Im Übrigen sei die Klausel aber auch nach § 242 BGB nichtig, da sie dem Beklagten einseitig ermögliche, das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen zu manipulieren. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Kläger dar.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe dagegen nicht, da durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2005 ein Verzug des Beklagten mit der Rückzahlung der Darlehen erst begründet worden sei.
Gegen dieses Urteil hat der beklagte Verein form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese begründet.
Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und vertritt ergänzend die Auffassung, die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens sei wesensmäßig als Vereinsbeitrag zu qualifizieren, so dass die Klausel gem. § 310 Abs. 4 BGB nicht wie eine allgemeine Geschäftsbedingung überprüft werden könne. Die Verträge seien zudem schon deshalb nicht wirksam gekündigt worden, weil eine Kündigung erst nach 10 Jahren Laufzeit in Betracht gekommen sei; die Kläger hätten die Kündigung jedoch schon nach 5 Jahren erklärt.
Er behauptet, die Voraussetzungen, unter denen die Aufstellung einer Warteliste in Betracht kommen sollte, seien allgemein bekannt gewesen. Geschäftsgrundlage der Verträge sei gewesen, dass der Verein eine Mindestmitgliederzahl von 650 aufweisen musste, diese sei jedoch bis heute nicht erreicht. Im Übrigen hätten die Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Mitglied anzuwerben, das den Vertrag hätte übernehmen können. Die betreffende Klausel sei vom Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt, da die Darlehn bereits 1994 gewährt worden seien.
Der beklagte Verein beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussberufung beantragen sie,
den beklagten Verein unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach zu verurteilen, an jeden der beiden Kläger weitere 229,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2006 zu zahlen.
Der beklagte Verein beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Kläger wiederholen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und bestreiten ergänzend, dass von einer Mindestmitgliederzahl von 650 Personen ausgegangen worden sei. Im Übrigen könne die Warteliste nicht Voraussetzung für eine Kündigung sein, solange eine solche überhaupt nicht existiere. Verzug sei nach 10 Jahren eingetreten, da für den Rückzahlungsanspruch eine Zeit nach dem Kalender bestimmt gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte die Zahlung verweigert, so dass eine Mahnung ohnehin nicht erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus sei aber auch mündlich gemahnt worden.
II.
A. Berufung
Die Berufung des beklagten Vereins ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei und die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
1.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist seit dem 01.01.2003 das BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 5 S.2 EGBGB. Die Parteien haben am 27.03.1994 und am 21.02.1997 Verträge von unbestimmter Dauer geschlossen, die Dauerschuldverhältnisse im Sinne der Vorschrift darstellen.
2.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S.2 BGB. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass zwischen den Parteien Darlehensverträge zustande gekommen sind. Soweit der beklagte Verein erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die Kläger die Beträge nach den Umständen des Vertragsabschlusses als "verlorene Zuschüsse" betrachten müssten, führt das Landgericht hiergegen zutreffend an, dass eine solche Betrachtungsweise dem weiteren Vortrag des Beklagten widerspreche, wonach die Einzahlung solcher Zuschüsse von den Mitgliedern nach langer Diskussion abgelehnt und ausdrücklich die Gewährung von Darlehen vereinbart worden sei. Letztlich gehen in der Berufungsinstanz auch beide Parteien davon aus, dass Darlehensverträge vorliegen.
Das Landgericht hat weiterhin zu Recht ausgeführt, dass die Verträge vom 27.03.1994 wirksam sind, da sie von der Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 14.06.1996 gem. § 177 BGB genehmigt wurden. Auch dies wird mit der Berufung nicht mehr angegriffen. Durch den Abschluss der weiteren Darlehensverträge vom 21.02.1997 haben die Parteien ihre vertraglichen Vereinbarungen sodann ergänzt.
3.
Die Ansprüche sind auch fällig, die Kläger haben die Verträge mit Schreiben vom 05.02.2002 wirksam gekündigt.
a.
Der Wirksamkeit der Kündigungserklärung steht nicht entgegen, dass die Kündigung nach den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf von 10 Jahren möglich sein sollte, die zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht abgelaufen waren. Die Erklärungen der Kläger sind dahin auszulegen, dass sie die Verträge zum nächsten zulässigen Zeitpunkt beenden wollten. Es ist zulässig, den Ausschluss der Kündigung für eine bestimmte Zeit zu vereinbaren. Bei Erklärung der Kündigung muss der Zeitpunkt, auf den gekündigt wird (Kündigungszeitpunkt), nicht ausdrücklich angegeben werden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der nächste zulässige Termin gemeint ist (Palandt-Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 2007, § 488, Rdnr. 32).
b.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Kündigung lagen vor. Der Zeitraum, für den die Kündigung vertragsgemäß ausgeschlossen sein sollte, ist am 27.03.2004 abgelaufen; gleiches gilt für die vertragsmäßig vereinbarte dreimonatige Kündigungsfrist. Soweit der Vertrag die Kündigung darüber hinaus vom Bestehen einer Warteliste mit 20 Interessenten und der Aufnahme eines neuen Mitgliedes abhängig macht, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
aa.
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff BGB.
Unstreitig ist die Kündigungsklausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, so dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB, nach der die §§ 307 ff BGB nicht anwendbar wären, wenn es sich bei den Darlehen um Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht handeln würde, ist nicht einschlägig. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verträge Regelungen enthalten, die außerhalb der Vereinssatzung und ihren Nebenordnungen liegen und somit nicht gesellschaftsrechtlicher Natur sind.
Das Amtsgericht Erkelenz hat hiergegen in mehreren Entscheidungen (Urt. v. 09.05.2006 - 6 C 449/05; 30.08.2006 - 15 C 86/05; 6 C 387/05) angeführt, dass die Vorschrift des § 310 Abs. 4 BGB nicht auf unmittelbare Satzungsbestandteile beschränkt sei. Die Darlehensverträge beträfen ureigene Mitgliedsverpflichtungen, die auf die Errichtung des gemeinsamen Zwecks der Mitglieder gerichtet seien Es sei zu berücksichtigen, dass die Darlehenshingabe den Charakter eines besonderen Beitrages im Hinblick auf die Erreichung des Vereinszweckes habe. Derartige Regelungen unterlägen jedoch nicht dem AGB-Recht. Dieser Auffassung hat sich die Berufungskammer (2 S 104/06) des Landgerichts Mönchengladbach angeschlossen und insbesondere darauf abgestellt, dass es sich bei der Darlehenshingabe trotz der abweichenden Bezeichnung nach Inhalt und Zweck der Verträge um einen Mitgliedsbeitrag zur Erreichung des Vereinszweckes, nämlich des Ausbaus des Platzes gehandelt habe.
Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend gehen die genannten Entscheidungen allerdings davon aus, dass unter die Regelung des § 310 Abs. 4 BGB grundsätzlich auch das Vereinsrecht fällt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.1997 - 7 U 250/96, NJW-RR 1998, S. 710, 711; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 2007. § 310, Rdnr. 50). Bei den fraglichen Darlehensverträgen handelt es sich jedoch nicht um Verträge auf dem Gebiet des Vereinsrechts. Sie wurden zwar zwischen dem beklagten Verein und den Klägern als dessen Mitglieder abgeschlossen, es handelt sich jedoch inhaltlich um lediglich anlässlich der Mitgliedschaft und in ihrer Ergänzung getroffene Vereinbarungen, die den allgemeinen Regeln des Schuldrechts unterliegen.
Beziehungen zwischen der Gesellschaft bzw. dem Verein und den Mitgliedern können entweder individualrechtlicher oder korporationsrechtlicher Art sein. Nur für letztere ist die Geltung des AGB-Rechts gem. § 310 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder und dem Verein auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab. Es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen und das Mitglied tritt seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an, es sei denn, die an objektiven Maßstäben auszurichtende Auslegung der Satzung ergäbe, dass es sich lediglich um eine nur äußerlich (als unechter Satzungsbestandteil) in die Satzung aufgenommene vorformulierte Regelung allgemeiner schuldrechtlicher Beziehungen ohne materiellen (echten) Satzungscharakter handelt. Zulässige Regelungsgegenstände der Satzung sind nämlich nicht nur die Mitgliedschaftsrechte im engeren Sinne. Das Statut kann den Mitgliedern auch darüber hinausgehende Sonderpflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Ein Kennzeichen dieser Pflichten ist es, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft stehen und fallen: sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft. Vertraglich begründete Verpflichtungen setzen dagegen einen zusätzlichen Vertragsschluss voraus und enden nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen mit Ablauf der für sie abgemachten festen Laufzeit oder einer Kündigungsregelung (BGH, Urt. v. 08.02.1988 - II ZR 228/87, zitiert nach juris, Rdnr. 5 (= BGHZ 103, S. 219 ff)).
Nach diesen Gesichtspunkten handelt es sich bei den Darlehensverträgen nicht um Verträge auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes. Zwar diente der Darlehensbetrag, der zur Erweiterung und zur Bestandssicherung des Golfplatzes benötigt wurde, dem mit dem Verein verfolgten Zweck. Auch entstand die Verpflichtung der Kläger, die Verträge abzuschließen, unmittelbar aufgrund des schließlich satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Verpflichtung zum Abschluss der Verträge beruhte daher auf der Satzung und war untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Dies gilt aber nicht in gleichem Maß für die Verpflichtungen aus den Verträgen selbst. Diese "stehen und fallen" nicht mit der Mitgliedschaft, sondern ergeben sich aus einem neben der Mitgliedschaft bestehenden Vertragsverhältnis. Letzteres endet auch nicht mit der Mitgliedschaft; die Kündigung dieses Vertrages ist vielmehr gerade erst nach Beendigung der Mitgliedschaft und 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages zulässig. Die Verpflichtungen aus den Verträgen sind demnach ausdrücklich darauf ausgelegt, dass sie Pflichten und Rechte weit über die Mitgliedschaft hinaus begründen sollen. Sie sind damit nicht mitgliedschaftsrechtlicher Natur, sondern stellen vielmehr sonstige Regelungen dar, die die Mitglieder des Vereins im Zusammenhang mit dem Vereinsleben treffen. Derartige Regelungen unterliegen jedoch dem AGB-Recht (Staudinger-Schlosser, BGB, 2006, § 310, Rdnr. 80).
Gegen dieses Ergebnis sprich auch nicht die vom beklagten Verein zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.12.1998 (8 U 32/98). Das Urteil befasst sich nicht mit der Frage, ob das AGB-Recht anwendbar ist. Die Gleichsetzung der Verpflichtung zur zinslosen Gewährung eines Darlehns mit der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags wurde lediglich zur Begründung der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung herangezogen. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob die Regelungen der in Umsetzung dieser Verpflichtung abgeschlossenen Darlehensverträge der Vorschrift des § 310 Abs. 4 unterfallen.
bb.
Die fragliche Klausel, dass die Kündigung erst bei Bestehen einer Warteliste mit 20 Interessenten ausgesprochen werden kann, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Mitglieder und Darlehensgeber im Verhältnis zu dem beklagten Verein unangemessen benachteiligt. Unangemessen ist eine Klausel, mit der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urt. v. 03.11.1999 - VIII 269/98, NJW 2000, S. 1110, 1112). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Interessen beider Parteien und die Anschauungen des Verkehrskreises einbezogen sind. Kriterien sind auf Seiten des Vertragspartners insbesondere der Erhalt der Dispositions- und Handlungsfreiheit, auf Seiten des Verwenders die rechtfertigenden Gegeninteressen und die daraus folgende Erforderlichkeit der Klausel bzw. deren mögliche Kompensation durch andere Vorteile. Ausgeschlossen sein soll insbesondere die Freizeichnung von Kardinalpflichten der betreffenden Verträge (Staudinger-Coester, BGB, 2006, § 307, Rdnr. 107, 158, 275).
Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist die fragliche Klausel als unangemessen anzusehen, da die Interessen des beklagten Vereins durch die weiteren Bestimmungen des Vertrages hinreichend geschützt erscheinen, während die Darlehnsgeber durch die Klausel ein wesentliches Vertragsrecht verlieren, ohne hierfür einen ausreichenden Ausgleich zu erhalten.
Zwar besteht ein berechtigtes Interesse des beklagten Vereins, sich im Fall des Austritts mehrerer Mitglieder vor einem plötzlichen und unkalkulierbaren Abfluss des Kapitals zu schützen. Der Verein muss in der Lage sein, dafür Vorsorge zu treffen, dass er Investitionen im Interesse des Vereinszweckes treffen und die daraus entstehenden Verpflichtungen zuverlässig erfüllen kann. Insofern muss es ihm auch möglich sein, durch vertragliche Regelungen zu verhindern, dass größere Mengen an Kapital gleichzeitig, unvorhersehbar und unplanbar abgezogen werden. Um diesen Interessen gerecht zu werden, bedarf es jedoch nicht einer Klausel, wonach die Kündigung nur zulässig ist, wenn 20 Interessenten auf einer Warteliste stehen und für den Kündigenden ein neues Mitglied aufgenommen wird. Vielmehr ist der Verein bereits durch die Regelung, dass der Vertrag erst nach 10 Jahren und nach dem Austritt des Mitglieds gekündigt werden darf, ausreichend geschützt. Diese Klausel stellt nämlich einerseits sicher, dass das Mitglied nicht etwa das Darlehen zurückverlangen kann, während es die Vorteile der damit finanzierten Investitionen noch in Anspruch nimmt. Zum anderen wird dem Verein eine langfristige Planungssicherheit verschafft, indem er davon ausgehen kann, dass er über das Geld jedenfalls 10 Jahre lang zinslos verfügen kann. Im Fall der Kündigung einzelner Mitglieder hat er dann die Möglichkeit, sich auf die eventuelle Rückzahlungsverpflichtung einzustellen.
Andererseits werden die Darlehensgeber durch die fragliche Klausel in ihrer Dispositionsfreiheit erheblich eingeschränkt. Anders als die Kläger mit der Berufungserwiderung vortragen, kann die Regelung gem. §§ 133, 157 BGB nämlich gerade nicht so ausgelegt werden, dass die Kündigungsbedingung nicht gelten soll, solange es eine Warteliste nicht gibt. Sowohl aus dem Wortlaut, wie auch aus Sinn und Zweck der Klausel ergibt sich, dass die Kündigung gerade dann, wenn eine entsprechende Warteliste nicht existiert, ausgeschlossen sein soll. Nur diese Auslegung entspricht dem Interesse des beklagten Vereins, der den Bestand seiner Mitgliederzahl gerade mit dieser Regelung sichern will. Insofern hat der beklagte Verein mit der streitigen Kündigungsbeschränkung die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Kündigung einseitig zu schaffen oder zu verhindern. Dass und ggf. wann er verpflichtet wäre, eine Warteliste, die den Anforderungen des Vertrages entspricht, einzurichten, ist nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen. Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung angeführt hat, Grundlage des Vorstandsbeschlusses vom 15.07.1993 und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 14.06.1998 sei gewesen, dass es eine Mindestzahl von 650 Mitgliedern vor einem eventuellen Aufnahmestopp geben müsse, spricht dies nicht gegen eine unzulässige Benachteiligung der Darlehensgeber. Der Beklagte trägt nämlich gerade nicht vor, dass er absprachegemäß verpflichtet gewesen wäre, beim Erreichen dieser Mitgliederzahl einen Aufnahmestopp zu erklären und die Warteliste einzurichten. Entscheidend hierfür wäre nämlich nicht die Mindestmitgliederzahl, sondern die vom Verein zu verkraftende Höchstmitgliederzahl. Erstinstanzlich hat der Beklagte ausgeführt, dass diese Zahl nach Angaben des deutschen Golfverbandes bei etwa 900 liegt. Dass diese Zahl in irgendeiner Weise jemals zum Thema gemacht worden wäre, ist nicht ersichtlich, der Beklagte trägt auch in der Berufungsinstanz nicht vor, ob er sich an dieser Zahl festhalten lassen wollte. Angesichts dessen hätte es selbst beim Erreichen einer Mitgliederzahl von 650 noch in seiner alleinigen Entscheidungsgewalt gelegen, ob nunmehr eine Warteliste anzulegen sei. Den Darlehensgebern war dagegen eine Einflussnahme darauf, ob die Kündigungsbedingung je eintreten würde, vollständig entzogen. Hinzu kam, dass das Interesse an Golfclubs in den 90er Jahren wieder sank und, wie der Beklagte auch selbst ausgeführt hat, Aufnahmestopps, soweit sie bestanden hatten, üblicherweise seit dieser Zeit aufgehoben wurden. Diese Entwicklung würde bei Wirksamkeit der Kündigungsklausel dazu führen, dass nicht nur eine Kündigung der Darlehensverträge unmöglich würde bzw. vom alleinigen Willen des Vereins abhinge, sondern auch die Rückzahlungsverpflichtung auf nicht absehbare Zeit entfiele. Damit wäre jedoch die wesentliche Vertragspflicht des Darlehensnehmers durch die AGB-Klausel auf Dauer ausgeschlossen.
Gegen eine Unwirksamkeit kann auch nicht angeführt werden, dass den Darlehnsgebern gestattet war, den Darlehensrückzahlungsanspruch in einer Form auf einen Dritten zu übertragen, dass dieser in die Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag eintrat. Diese Klausel führt nämlich nicht dazu, dass die Benachteiligung der Darlehensgeber angemessen ausgeglichen worden wäre. Zwar hatten diese damit die Möglichkeit, aus dem Darlehensvertrag auszuscheiden; das Risiko, ob sie einen zur Vertragsübernahme und zum Beitritt zu dem Verein bereiten Dritten fanden, lag jedoch ausschließlich bei ihnen selbst. Ein angemessener Ausgleich für die durch die Klausel verursachten Nachteile liegt hierin nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich dieser Dritte nicht nur zur Zahlung des Darlehensbetrages, sondern auch zur Eingehung der sonstigen Verpflichtungen, die mit dem Eintritt in den Golfclub einhergingen, bereit finden musste. Der beklagte Verein konnte indessen weiterhin die Erfüllung seiner wesentlichen Vertragspflicht nach seiner freien Entscheidung herausschieben oder vollständig verhindern.
Soweit das Amtsgericht Erkelenz in verschiedenen Entscheidungen darauf abgestellt hat, dass bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel auf den Zeitpunkt des Abschluss des Vertrages abzustellen ist, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Anders als offenbar in den vom Amtsgericht entschiedenen Verfahren ist im vorliegenden Rechtsstreit nämlich unstreitig, dass es die als Kündigungsvoraussetzung vorgesehene Warteliste weder zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge noch zu einem späteren Zeitpunkt je gegeben hat. Vielmehr lagen die Mitgliederzahlen immer so niedrig, dass ein Aufnahmestopp nie in Erwägung gezogen war. Der Beklagte trägt mit der Berufungsbegründung selbst vor, dass die Voraussetzungen für eine "qualifizierte Warteliste" noch nie erfüllt waren.
c.
Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass § 310 Abs. 4 BGB auf die Darlehensverträge anwendbar ist und die Klausel nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, wäre sie jedenfalls gem. § 242 BGB unwirksam. Auch satzungsgemäße Regelungen unterliegen im Vereinsrecht einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 310 BGB, Rdnr. 50), da sich das Mitglied der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf unterwirft, dass diese im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt wird (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 25 BGB, Rdnr. 9). Bei der richterlichen Kontrolle können die im Rahmen der Prüfung des § 307 BGB bzw. § 9 AGBG entwickelten Grundsätze herangezogen werden (Staudinger-Schlosser, a.a.O., § 310 BGB, Rdnr. 82). Danach verstößt die betreffende Klausel auch gegen Treu und Glauben. Der beklagte Verein ist nach den obigen Ausführungen in der Lage, die Rückzahlungsverpflichtung dauerhaft auszuschließen, womit seine wesentliche Vertragspflicht entfiele, ohne dass dies nach einer Interessenabwägung erforderlich wäre bzw. ohne dass dieser Nachteil für die Darlehensgeber ausreichend kompensiert würde.
4.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann erst mit Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Da die Wirksamkeit der Kündigung durch die wirksame Vertragsklausel um 10 Jahre hinausgeschoben wurde, wurde die Kündigung erst 10 Jahre nach Abschluss des Vertrages wirksam. Abzustellen ist hier auf den Vertragsschluss vom 27.03.1994, durch den die Kläger zur Hingabe des Darlehens verpflichtet worden waren. Wirksam wurde die Kündigung daher erst am 27.03.2004. Da die Kündigungsfrist 3 Monate betrug, wurde der Anspruch am 27.06.2004 fällig. Da der Anspruch am 01.01.2002 bereits bestand und noch nicht verjährt war, ist für die Bestimmung der Verjährungsfrist gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB neues Recht anwendbar. Gem. § 195 BGB n.F. verjährte der Anspruch somit nach 3 Jahren, die Frist begann gem. § 199 BGB erst am Schluss des Jahres, in dem die Kündigung wirksam und der Anspruch fällig geworden ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 199 BGB, Rdnr. 3, 4). Verjährung konnte daher frühestens Ende 2007 eintreten, die Frist wurde jedoch durch die rechtzeitige Klageerhebung gem. § 204 BGB gehemmt.
B. Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Beklagte erstmals mit dem Anwaltsschreiben vom 20.09.2005 und nach Ablauf der hiermit gesetzten Zahlungsfrist gem. § 286 Abs. 1 BGB in Verzug kam, so dass er die Anwaltskosten, die bereits mit dem Mahnschreiben entstanden sind, nicht als Verzugsschaden ersetzen muss. Eine frühere Mahnung nach Fälligkeit haben die Kläger nicht ausreichend substanziiert vorgetragen. Das gilt insbesondere für die in der Berufungserwiderung erstmals behauptete mündliche Mahnung, von der unklar bleibt, von wem und wann sie erklärt worden sein soll.
Für die Leistung war auch nicht gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, da die Fälligkeit nach den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung von einer Kündigung und dem Ablauf einer Kündigungsfrist abhängig war. Der Verzug trat schließlich auch nicht deshalb ohne Mahnung ein, weil der Beklagte die Leistung endgültig verweigert hätte. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Weigerung als "letztes Wort" des Schuldners aufzufassen ist (Palandt-Heinrichs, a.a.O., §286, Rdnr. 24). Dies war hier nicht der Fall. Der beklagte Verein hat sich mit Schreiben vom 05.06.2002 lediglich auf den Standpunkt gestellt, dass die Kündigungsvoraussetzungen noch nicht vorlägen und Zahlung in Aussicht gestellt, sobald die Bedingungen eingetreten seien.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu. Da die Berufungskammer des Landgerichts Mönchengladbach ( 2 S 104/06) einen gleich gelagerten Fall abweichend entschieden und ihrerseits die Revision zugelassen hat, bedarf es zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 8.180,68 €
Die Anschlussberufung betrifft eine Nebenentscheidung und wirkt nicht streitwerterhöhend.
Ende der Entscheidung
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