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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: I-23 U 58/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, VOB/A
Vorschriften:
ZPO § 540 | |
BGB § 278 | |
BGB § 633 Abs. 1 | |
BGB § 634 | |
BGB § 635 a.F. | |
VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 3 | |
VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 4 |
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das am 04. April 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel insgesamt wie folgt neugefasst:
I. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 17.558,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger weitere 34.953,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung folgender Mängel des Hauses L in K entstehen, davon 33 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2.:
Mangelhafte Verfüllung des Arbeitsraums mit lehmigen/bindigen Material, mangelhafte Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und Entwässerung der Lichtschächte
Mangelhafte Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Klägern 33 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der vorgenannten beiden Mängel des Hauses L in K entstehen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung folgender Mängel der Hauses nebst Garage L in K entstehen, davon 50 % als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2.:
Mangelhafte Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich
Mangelhafte Ausführung der Anschlussfuge Wohnhaus/Garage
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1. verpflichtet ist, den Klägern 50 % aller weiteren Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der beiden vorgenannten Mängel des Hauses nebst Garage L in K entstehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens Landgericht Kleve 2 OH 32/01) sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden den Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnern zu 42 %, dem Beklagten zu 1. zu weiteren 38 % und den Klägern zu 20 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden zu 11 % den Klägern und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. werden zu 36 % den Klägern auferlegt, im übrigen tragen die Beklagten zu 1. und 2. ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Die Kläger nehmen die Beklagten zu 1. und 2. wegen Feuchtigkeit im Keller und der Garage ihres Einfamilienhauses in K auf Schadensersatz in Anspruch. Sie werfen dem Beklagten zu 1. mangelhafte Planung und mangelhafte Überwachung der Bauausführung und der Beklagten zu 2. mangelhafte Bauausführung vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäss § 540 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Zahlungsklage in Höhe von 60.478,39 EUR nebst Zinsen stattgegeben, wobei es in Höhe von 30.239,09 EUR eine Gesamtschuld beider Beklagten und in Höhe weiterer 30.239,09 EUR eine alleinige Schuld des Beklagten zu 1. angenommen hat. Den Feststellungsanträgen hat es mit entsprechender Haftungsquote entsprochen und zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagte zu 1. habe bei Planung und Ausführungsvorgaben den Feuchteschutz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend berücksichtigt, wonach hier - entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen T - eine Bitumendickschichtabdichtung mit Drainage, eine Schweißbahnabdichtung oder eine WU-Wanne erforderlich sei. Einen hier verfolgten Feuchteschutz über Betonbauteile habe der Beklagte zu 1. nicht ausreichend geplant. Eine funktionsfähige WU-Betonwanne beinhalte die Planung des Beklagten mangels Bewehrung, wegen Verlegung von Rohren in der Betonsohle, wegen Wanddurchdringungen ohne wasserdichte Flansche und wegen vorhandener Wandschlitze, die den Wandquerschnitt verringerten, nicht. Die von der Beklagten zu 2. abweichend vom LV vorgenommene Schweißbahn-/Bitumenabdichtung im unteren Bereich der Kellerwände sei im Fußpunktbereich mangelhaft, da Bodenmaterial hinter die Hartschaumplatten gelangt sei und die Schweißbahnen teilweise keinen kraftschlüssigen Verbund und Hohlräume aufwiesen. Auch die Lichtschächte seien nicht fachgerecht geplant, da der Beklagte zu 1. nicht vorgegeben habe, sie dicht mit einem WU-Betonteil zu verbinden bzw. durch einen Ablauf das vorübergehend drückende Wasser abzuführen. Bei der nicht unterkellerten Garage habe der Beklagte zu 1. fehlerhaft die Planung einer waagerechten Abdichtung der Wände gegen aufsteigende Feuchtigkeit sowie eine Trennfuge /Soll-Bruchstelle zwischen Garagen- und Hauskörper unterlassen. Hingegen hätten die Kläger nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1. auch für den fehlenden Feuchtigkeitsschutz im Rahmen der Wanddurchdringung in der Garage verantwortlich sei. Ob die fehlerhafte Planung bereits zu Eintritt von Feuchtigkeit geführt habe, sei für ihre Mangelhaftigkeit ohne Bedeutung. Aus den dargestellten Gründen lägen entsprechende Ausführungsfehler der Beklagten zu 2. vor. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien für die Herstellung einer bituminösen Abdichtung sowie einer Drainage 50.245 EUR netto zzgl. 5.564,46 EUR, somit insgesamt 55.809,46 EUR, erforderlich. Hinzu kämen 4.666,93 EUR für Ausschachtungsarbeiten zur Beweissicherung. Einen Kausalzusammenhang zwischen Foto- und Statik-Kopierkosten und Planungs- bzw. Ausführungsfehlern hätten die Kläger indes nicht hinreichend dargelegt. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei hinsichtlich des Beklagten zu 1. entbehrlich und hinsichtlich der Beklagten zu 2. erfolgt. Das Vorbringen der Beklagten zu 2. zur Ablehnung einer von ihr angebotenen Mängelbeseitigung sei unzureichend und nicht unter Beweis gestellt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätten die Beklagten die Mängel zu jeweils 50 % zu vertreten, wobei sich die Kläger im Verhältnis zur Beklagten zu 2. das Verschulden des Beklagten zu 1. gemäß § 278 BGB anrechnen lassen müssten, so dass die Beklagte zu 2. nur zu 50 % hafte. Wegen der bereits mehrere Jahre alten Kostenschätzung des Sachverständigen bestehe auch ein Feststellungsinteresse der Kläger.
Beide Beklagten haben Berufung eingelegt und diese unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen begründet.
Der Beklagte zu 1. trägt vor:
Seine Planung sei fehlerfrei. Der Sachverständige habe bestätigt, dass aufgrund der in seinem LV gewählten Konstruktion der Wände und der Bodenplatte mit WU-Beton und Verbindung der Teile mittels Fugenband dem Grunde nach eine Dichtigkeit des Kellergeschosses gewährleistet sei. Die zusätzlich ausgeführte Dickbeschichtung sei wegen der Existenz der Fugenbänder gar nicht nötig gewesen. Der Feuchtigkeitseintritt könne demgemäß nur andere Ursachen, nämlich Ausführungsfehler, haben. Um ihn für Ausführungsfehler haftbar zu machen, bedürfe es einer Einzelbetrachtung jedes Mangels und jeder Mangelfolge sowie der jeweiligen Ursache, die hier indes kein Verschulden seinerseits ergebe. Um ihm Undichtigkeiten im Übergangsbereich Bodenplatte/Kellerwände vorzuwerfen, müssten deren Ursachen festgestellt werden, zumal er sich nicht 24 Stunden auf der Baustelle aufhalten müsse. Um ihm Undichtigkeiten im Bereich der Durchdringungen vorzuwerfen, die hier schadensursächlich seien, müsse vorgetragen werden, wann und von wem diese Durchdringungen ausgeführt worden seien und inwiefern er dafür im Rahmen der Bauleitung angesprochen sei. Bei den Lichtschächten gehe es um Bauleitung, nicht um Bauplanung. Wenn das vom Sachverständigen in den Schacht gegossene Wasser nicht abfließe, wäre dies ein Ausführungsfehler. Ein Eimer Kies unter der Öffnung würde reichen bzw. hätte gereicht. Rohre in der Bodenplatte seien unerheblich, da die Bodenplatte dicht sei. Die fehlende Bewehrung der Kellerwände sei gemäß Gutachten irrelevant. Nicht feststellbar sei, welche Sanierungskosten das Landgericht welchem angeblichen Versäumnis zuordnen wolle. In dem zuerkannten Betrag von 55.809,46 EUR sei ein Anteil von 505,86 EUR an Mehrwertsteuer enthalten. Die Kosten für die Position "Freilegen/Außenanlagen" beträfen ihn nicht, da er keinen Mangel zu verantworten habe, der nur von außen zu beseitigen sei. Zudem würden diese Kosten doppelt angesetzt, da die Kläger weitere 4.668,93 EUR für Freilegen/Verfüllen des Arbeitsraumes im Rahmen des OH-Verfahrens geltend machten und (jedenfalls in bestimmten Bereichen) von den Beklagten angebotene Nacharbeiten abgelehnt hätten, somit das Zuschütten/Wiederaufgraben selbst zu vertreten hätten. Die Kosten für die Position "Nachbesserung Dickbeschichtung etc." beträfen ihn nicht und seien nur spekulativ geschätzt. Die Beschichtung könne ausgebessert und müsse nicht komplett erneuert werden. Eine konkrete Bestimmung der betroffenen Flächen anhand der festgestellten Feuchtigkeitsschäden sei erforderlich. Die Kosten für die Position "Vertikalfilter/Drainagerohr/Übergabeschacht" seien wegen der eigentlich ausreichenden weißen Wanne unberechtigt, jedenfalls aber Sowiesokosten. Hinsichtlich der Regiekosten wäre er zu fragen.
Die Beklagte zu 2. trägt vor:
Eine weiße Wanne habe sie gemäß LV nicht geschuldet. Eine Bewehrung der Kellerwände und des Pumpensumpfes/-schachtes sei vom Beklagten zu 1. nicht vorgesehen worden, wie ihre Schreiben vom 02.06.1999 und 17.06.1999 belegten. Zudem seien ihr - mangels Bodengutachten - besondere Angriffsarten nicht bekannt gewesen, so dass sie von normalen Verhältnissen ohne besondere Anforderungen und ohne Erfordernis einer weißen Wanne habe ausgehen dürfen. Dass in Abweichung vom LV Halbfertigbetonwände (Filigranwände) zur Ausführung gelangt. seien, beruhe auf einer Anweisung der Klägerseite bzw. des Beklagten zu 1.. Im Rahmen der hier maßgeblichen §§ 634, 635 BGB a.F. hätten die Kläger von ihr angebotene Mängelbeseitigungsarbeiten wiederholt abgelehnt. So hätten sie 2001 die von ihrem damaligen Bauleiters L vorgeschlagene Freilegung der vorderen, hangseitigen Kelleraußenwand bzw. der Hausecke ausdrücklich verweigert. Diesen Sachvortrag habe das Landgericht fehlerhaft als unzureichend bzw. als nicht unter Beweis gestellt zurückgewiesen; jedenfalls habe es insoweit eines Hinweises bedurft. Die schriftlichen Mahnungen seien nur aus formellen Gründen erfolgt. Die Kläger hätten demgegenüber noch anlässlich der Ortstermine im selbständigen Beweisverfahren stets erklärt, auf keinen Fall irgendwelche Arbeiten durch die Beklagten durchführen zu lassen, da der Sachverständige Beweis erheben müsse. Insoweit hätten die Kläger auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Sachverständige habe in der letzten mündlichen Anhörung vom 24.01.2007 einräumen müssen, dass eine bituminöse Abdichtung des Kellers hier genüge, nur eben nicht funktioniert habe. Die Undichtigkeiten lägen indes nur im Bereich der fehlerhaften Abdichtung der Rohrdurchführen, die von ihr nicht vorgenommen, nicht geschuldet und nicht zu vertreten seien. Flanschanschlüsse habe sie nicht erbringen können, da im Zeitpunkt der Bestellung der Fertigteile die Höhenlage der Wanddurchdringungen noch nicht klar gewesen sei. Sie habe nur Aussparungen entsprechend den Vorgaben des Durchbruch-/Schlitzplans hinterlassen, die später von der Fa. S nach Durchführung von Rohren nicht fachgerecht verschlossen worden seien; ansonsten sei das Kellergeschoss dicht. Die fehlende Fugenbewehrung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ursächlich für eingetretene Schäden und lasse - aufgrund Beendigung wesentlicher Schwingungen durch Zeitablauf - keine Schäden mehr befürchten. Die von ihr vorgenommenen Dichtungsmaßnahmen in den Garagenwänden seien offensichtlich später - bei Verlegung von Elektroleitungen durch eine andere Firma - durchbohrt bzw. zerstört worden, so dass nun Regen- und Schlagwasser in die Garage eindringen könne. Außenputz und Sockeleindichtung in der Garage seien von ihr gemäß LV nicht geschuldet, sondern Sache des Putzers oder Malers gewesen. Bei den Kosten der Drainage handele es sich um Sowiesokosten. Die Behauptung des Sachverständigen, unter dem Lichtschacht befinde sich nicht ausreichend sickerfähiger Boden, bleibe bestritten. Zudem könne auch die vorgefundene Laubansammlung den Wasserablauf negativ beeinträchtigen. Ein Bodenaustausch sei ihr zu keinem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden. Zusammenfassend seien Ausführungsfehler zu bestreiten; jedenfalls habe der Sachverständige ihren angeblichen Haftungsanteil von 50 % nicht hinreichend differenziert. Die vorgetragenen und pauschal in voller Höhe zuerkannten Mängelbeseitigungskosten seien weiterhin zu bestreiten. Für die Arbeiten zur Freilegung/Wiederauffüllung des Arbeitsraums für das Gutachten im selbständigen Beweisverfahren seien allenfalls 1.500 EUR angemessen. Die hierzu vorgelegte Rechnung der Fa. Sahlberg vom 24.11.2003 über 4.668,93 EUR sei weitaus überhöht und stelle sich als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Kläger dar.
Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. beantragen,
das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger zu 1. und 2. beantragen,
die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. zurückzuweisen.
Die Kläger entgegnen mit der Berufung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen:
Der Beklagte zu 1. habe in seinem Schreiben vom 09.01.2002 selbst zugestanden, eine "weiße Wanne" geplant zu haben. Seine Planung enthalte indes nicht die notwendigen Ausführungsdetails (Rohrdurchdringungen, Lichtschächte), so dass auch bei ordnungsgemäßer Ausführung der Planung eine Dichtigkeit des Kellers nicht erreicht worden wäre. Dies habe offenbar auch die Beklagte zu 2. erkannt und die zusätzlichen Bitumendichtarbeiten ausgeführt, die allerdings ebenso mangelhaft seien wie auch die von ihr gemäß Ziff. 3.18 des LV herzustellenden und auch tatsächlich hergestellten Rohrdurchdringungen, Fugenbereiche und Horizontalabdichtung im Mauerwerk der Garage. Zudem habe der Beklagte zu 1. die Ausführung nicht hinreichend überwacht. Mehrwertsteuer sei lediglich hinsichtlich der branchenüblichen und angemessenen sowie von ihnen bereits ausgeglichenen Rechnung der Fa. S vom 24.11.2003 geltend gemacht und zuerkannt worden; der vom Beklagten zu 1. gerügte Betrag von 505,86 EUR seien die Regiekosten von 10 % auf die drei zusätzlichen Positionen von netto 5.058,60 EUR. Für die Aufbringung der Dickbeschichtung sei eine vollständige Freilegung des Baukörpers erforderlich; für das selbständige Beweisverfahren habe die Fa. S nur Teile der Baugrube freigelegt und dann wieder verfüllt, da beide Beklagten die Mängelbeseitigung ausdrücklich abgelehnt hätten. Da beide Beklagten bis heute jedwede Verantwortlichkeit vehement bestritten, seien nach §§ 634, 635 BGB a.F. weitere Fristsetzungen entbehrlich gewesen. Die Kosten der Drainage seien keine Sowiesokosten, da sie bei einer ordnungsgemäßen weißen Wanne nicht erforderlich geworden wäre und jetzt nur deswegen erforderlich sei, weil man nachträglich keine weiße Wanne mehr erstellen könne. Eine Laubansammlung sei in den Lichtschächten nicht vorgefunden worden. Regiekosten von 10 % bestreite der Beklagte nicht hinreichend. Die Verursachungsanteile habe der Sachverständige wiederholt mit je 50 % beziffert. Der Feststellungsantrag sei schon im Hinblick auf anfallende Mwst.-Beträge und mögliche weitere Schäden vom Landgericht zutreffend zuerkannt worden.
B.
Die zulässigen Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sind teilweise begründet.
Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, da das Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 entstanden ist (Art. 229, § 5 Abs. 1 EGBGB).
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1. hat mit der Maßgabe Erfolg, dass den Klägern gegen den Beklagten zu 1. wegen unzureichender Planung und unzureichender Bauüberwachung hinsichtlich der
- Verfüllung des Arbeitsraums, der Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und der Entwässerung der Lichtschächte (dazu unter 1.a./2./3.),
- der Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen (dazu unter 1.b./2./3.),
- der Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich (dazu unter 1.c./2./3.) sowie
- der Ausführung der Anschlussfuge Wohnhaus/Garage (dazu unter 1.d./2./3.)
Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB zustehen, die bisher in Höhe von insgesamt 52.511,89 EUR nebst Zinsen bezifferbar sind (dazu unter 4.-6.); wegen weiterer Schäden aus diesen vom Beklagten zu 1. zu vertretenden Mängeln ist die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1. festzustellen (dazu unter 7.). Weitere vom Landgericht benannte Mängel der Planung und Bauüberwachung des Beklagten zu 1. bestehen nicht (dazu unter 8.). Im Umfang der Abänderung beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
1.
Die dem Beklagten zu 1. vertraglich von den Klägern übertragenen Leistungen (der Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HOAI, 9 ff. BA), insbesondere die Planung und Bauüberwachung, sind teilweise mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB erfolgt. Ein Fehler im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB liegt dann vor, wenn das Werk von der Beschaffenheit abweicht, die es für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch haben muss. Der Architekt schuldet dem Bauherrn eine Planung, die zu einem zweck- und funktionsgerechten Bauerfolg führt, sowie die Überwachung der fachgerechten Ausführung dieser Planung (BGH Urteil vom 15.10.2002, VII ZR 69/01, BauR 2003, 236; Kuffer/Wirth-Leupertz, Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 10. Kapitel, Teil C, Rn 16 mwN). Hinsichtlich folgender Punkte hat der Beklagte zu 1. diese Pflichten nicht hinreichend erfüllt:
a.
Verfüllung des Arbeitsraums, Entsorgung von Sicker-/Oberflächenwasser, Entwässerung der Lichtschächte
Der Architekt hat grundsätzlich Anlass zu sorgfältigsten Überlegungen im Hinblick auf die Boden- und Wasserverhältnisse (BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99, BauR 2001, 823; BGH, Urteil vom 04.03.1971, VII ZR 204/69, BauR 1971, 265; Englert/Grauvogl/ Maurer, a.a.O. mwN in Fn 47/48/61). Dies gilt um so mehr in allen Zweifelsfällen, z.B. bei Vorhandensein unterschiedlicher oder schwieriger Bodenarten (Englert/Grauvogl/ Maurer, a.a.O., Rn 134 mwN in Fn 49). Die Planung muss den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen Wasser vorsehen. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks gegen Wasser muss bei einwandfreier Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (BGH, Urteil vom 14.02.2001, VII ZR 176/99, BauR 2001, 823; BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330 mit Anm. Quack IBR 2000, 446). Fehlen dem Architekten die erforderlichen Fachkenntnisse, die konkreten Wasser- und Bodenverhältnisse zu beurteilen, muss er den Auftraggeber informieren und auf die Hinzuziehung der notwendigen Sonderfachleute hinwirken (BGH a.a.O.; Englert/Grauvogl/Maurer, Handbuch des Baugrund- und Tiefbaurechts, 3. Aufl. 2004, 133-145 mwN). Dementsprechend muss ein Architekt selbst einen Vollauftrag immer dahin verstehen, dass zunächst immer nur die Leistung nach Leistungsphase 1 erbracht werden darf und erst bei Vorliegen der Baugrundaufschlüsse in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere Leistungen erbracht werden dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.1997, 12 U 150/96, NJW-RR 1997, 1310). § 9 Nr. 3 Abs. 3 und 4 VOB/A ordnet insoweit an, dass die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, so zu beschreiben sind, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Wie detailliert die Planung der Abdichtung und Entwässerung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unternehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müssen diese im einzelnen geplant und dem Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, NJW 2000, 2992; BGH, Urteil vom 11.05.1978, VII ZR 313/75, BauR 1978, 405; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.1973, VII ZR 181/72, BauR 1974, 65;). Die Planung muss dem ausführenden Unternehmer verdeutlichen, welche Anforderungen die Abdichtung erfüllen muss (Lastfall/Angriffsart gemäss DIN 18195, vgl. dazu: Kamphausen, BauR 2001, 545; Knoche, BrBp 2004, 279; Probst, IBR 2007, 663). Sie muss die wichtigsten Maßnahmen gegen die besondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die maßgeblichen Einzelheiten der Herstellung gehören. Von einer derartig detaillierten Planung darf der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer bereits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, dass sie auch ohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird (BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, NJW 2000, 2992). Eine ggf. notwendige Drainage ist so zu gestalten, dass ein Eindringen von Wasser in Kellerräume, sei es als Grundwasser oder sei es als Oberflächenwasser, mit Sicherheit verhindert wird (BGH, Urteil vom 23.11.1961, VII ZR 251/60, NJW 1962, 390; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1992, 5 U 249/91, OLGR 1992, 301; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1990, 22 U 203/89, BauR 1992, 536. Es bedarf auch einer Planung der Entsorgung des anfallenden Drainagewassers (Versickerung/Verrieselung oder Ableitung in die Kanalisation, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997, 24 U 154/96, BauR 1997, 876). Scheidet eine Versickerung auf dem Grundstück im Hinblick auf die Bodenverhältnisse aus, muss sich der Architekt eine zeitlich unbefristete Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ableitung des Drainagewassers in die Kanalisation besorgen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.1992, 5 U 249/91, OLGR 1992, 301).
Der Beklagte zu 1. hat hier aus mehrfachen Gründen gegen die Verpflichtung verstoßen, eine Planung vorzulegen, die unter Berücksichtigung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse eine funktionstaugliche Abdichtung und Wasserabführung gewährleistet. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, unter Berücksichtigung bzw. Erforschung der Bodenbeschaffenheit ein in sich schlüssiges Abdichtungs- und Wasserabführungssystem zu planen und dessen Einzelheiten in hinreichend klarer und detaillierter Form in seine Planung einzubeziehen. Ebenso wenig wie es genügt, bei der Planung des Abdichtungssystems im Leistungsverzeichnis bzw. den Plänen auf die entsprechenden DIN-Normen Bezug zu nehmen, genügt die Formulierung "Für eine einwandfreie und absolut wasserdichte Ausführung trägt der Unternehmer die volle Haftung" (vgl. 55 GA, dort zu 3.3).
Der Beklagte zu 1. hat insbesondere keine hinreichenden und systematisch schlüssigen planerischen Vorgaben zur Verfüllung des Arbeitsraums der Baugrube mit geeignetem Material sowie zur Entsorgung des im Bereich des ehemaligen Arbeitsraumes der Baugrube anfallenden zeitweilig drückenden Sicker-/Oberflächenwassers - insbesondere im Bereich der Lichtschächte - getroffen noch im Rahmen der Bauüberwachung die notwendigen Anweisungen erteilt. Notwendige planerische Angaben des Beklagten zu 1. zur Ausgestaltung der hier erforderlichen Drainage (Filtervlies, Revisionsschächte an den Gebäudeecken etc.) sowie zu ihrer Höhenlage (einschließlich notwendigem Gefälle ab Oberkante Bodenplatte bis hin zum einem zu planenden Sickerschacht bzw. alternativ Revisions- /Sammelschacht zur Entsorgung des anfallenden Drainagewassers in die Kanalisation (soweit nach örtlichem Recht zulässig) sind nicht erkennbar.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen T ist hier wegen der Lage des Gebäudes, bei dem das Gelände von der Straße zum Gebäude abfällt, ein Feuchteschutz gegen kurzzeitig stauendes Sickerwasser (vgl. 74 BA, 167 GA, 202/202 R GA) durch eine Abdichtung gemäß DIN 18195 mit Drainage oder eine Wanne aus WU-Betonteilen erforderlich (63 BA). Anhand der vorgelegten Fotos der Baugrube ist nach den Feststellungen des Sachverständigen deutlich zu erkennen, dass der an das Gebäude angrenzende Erdkörper aus bindigem Boden besteht und mit kurzfristig drückendem Wasser gerechnet werden muss. Auch der Wassereintritt über die Lichtschächte zeigt, dass die Baugrubenverfüllung mit nicht sickerfähigem Boden erfolgt ist. Zudem hat der Sachverständige durch einen Wasserbelastungsversuch (Lichtbild 251 BA und 268 GA) festgestellt, dass Wasser nicht zügig versickert (250/268 BA). Zum Wassereintritt kann es nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht nur durch den Lastfall Bodenfeuchtigkeit im Sinne der DIN 18195 kommen (250 BA, 202R GA). Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass auch bei einer "weißen Wanne" die Lichtschächte konsequenterweise wasserdicht an die Wannenkonstruktion hätten angeschlossen werden müssen (336 BA). Jedenfalls sei ein Lichtschacht fachgerecht zu entwässern, wobei ein Ablauf ohne Verrohrung nur bei Sandboden zulässig sei; ansonsten sei ein Anschluss an eine Drainung oder Regenablauf erforderlich (390 BA + Skizze, 163 GA, 204 GA). Im Keller sind nach den Feststellungen des Sachverständigen im Bügelzimmer unter dem dortigen Fenster Wasserlaufspuren vorhanden, da der Boden unter dem Lichtschacht - wie auch die sonstige Umgebung des Baukörpers - aus lehmigen Bestandteilen besteht, die - nach einem Ablauftest durch den Sachverständigen - ein zügiges Abführen von einer hohen Wasserbelastung bei Starkregen verhindern (263/264 BA + Lichtbilder; 335/336 BA; vgl. auch Lichtbilder der Kläger 362 ff. BA). Der ehemalige Arbeitsraum der Baugrube ist nach den Feststellungen des Sachverständigen entgegen DIN 18195 nicht mit Sand oder Kies verfüllt worden (386 GA). Dabei strömt Wasser hier nicht nur von oben als Regenwasser ein, sondern es dringt auch als im Arbeitsraum (bzw. seiner Verfüllung) sich vor dem Baukörper aufstauendes Oberflächen- und Sickerwasser ein, das sich seitlich und unterhalb des Lichtschachts aufstaut und - und zwar völlig unabhängig vom Grundwasser - von unter über die Öffnung des Lichtschachts nach oben steigt (384/385, 390 BA). Eine etwaig ursächliche Laubansammlung wurde vom Sachverständigen in den Lichtschächten nicht vorgefunden (385 GA).
In dem vom Beklagten zu 1. gefertigten LV (dort Pos. 3.13.-3.16) sind zwar Vorgaben zu Lichtschächten enthalten, indes sind in den zur Gerichtsakte gelangten Unterlagen keinerlei planerische Vorgaben des Beklagten zur Entwässerung der Lichtschächte enthalten, zu denen nach den o.a. Feststellungen des Sachverständigen und unter Berücksichtigung des vom Beklagten zu 1. selbst zugestandenen Lastfalls "zeitweilig drückendes Wasser" zwingender Anlass bestand, da ansonsten - jedenfalls bei Starkregen - ein Überlaufen der Lichtschächte, einerseits durch von oben hineinströmendes Regenwasser, andererseits in diesem Fall auch von unten zeitweilig aufströmendes/-drückendes Sicker-/Oberflächen-/Schichtenwasser zu erwarten ist. Ausweislich der planerischen Vorgabe des Beklagten zu 1. zu Nr. 2.3. des LV sollte die Beklagte zu 2. 320 cbm Erdaushub der Baugrube (Bodenart: sandiger Lehm und Lehm) ausführen und seitlich der Baugrube für das Verfüllen der Arbeitsräume lagern. Nach Aussortieren von Bauschuttresten (Nr. 2.4. des LV) sollte die Beklagte zu 2. gemäss Nr. 2.7 des LV den auf dem Grundstück lagernden Füllboden von 320 cbm in die Arbeitsräume außerhalb des Gebäudes (Vegetationsflächen) in Lagen von 30 cm einbauen und verdichten. Das LV sieht - entgegen dem vom Beklagten zu 1. im Senatstermin erhobenen Einwand (369 GA oben) - die Anlieferung und den Einbau von 50 cbm Grubenkies lediglich unterhalb der Bodenplatte (Nr. 2.8.), indes nicht im Bereich der ehemaligen Arbeitsräume der Baugrube vor. Der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., damit das Wasser in den Lichtschächten abfließe, würde ein Eimer Kies unter der Öffnung reichen bzw. hätte gereicht, ist durch die o.a. Feststellungen des Sachverständigen zur Beschaffenheit, insbesondere Versickerungsfähigkeit des wiederverfüllten Bodenmaterials hinreichend widerlegt. Eine lehmige/bindige Beschaffenheit des Bodens mit schlechter Versickerungsfähigkeit wird vom Beklagten auch nicht bestritten, zumal er eine WU-Betonbauweise planerisch vorgegeben hat und selbst - wiederholt - von einer "weißen Wanne" und "lehmhaltigem Boden" gesprochen hat (17/96 ff. BA).
Neben einem Planungsfehler liegt auch insoweit ein Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1. vor, da - unabhängig davon, dass bereits Pos. 2.3. des LV als Bodenart sandigen Lehm und Lehm voraussetzt - spätestens nach Aushub der Baugrube vor Ort der bindige, lehmige Boden vom Beklagten zu 1. hätte erkannt werden und zum Anlass weitergehender Planungen und Anweisungen hätte gemacht werden müssen.
b.
Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen
In den vom Beklagten zu 1. zunächst verfassten LV ist zu Pos. 3.18 eine "KRASO-Rohrdurchführung DN 100 mm" mit weiteren technischen Vorgaben enthalten und dem Zusatz "... liefern und fachgerecht in die Schalung einbauen ...". In der Anlage zum Bauvertrag (7 BA) heißt es: "Das ... Schließen der Wandschlitze ... erfolgt nach Fertigstellung der Installationen". Die Wanddurchbrüche sind nach den Feststellungen des Sachverständigen - soweit solche Wanddurchbrüche unvermeidbar sind - mit speziellen und kostenaufwendigen Abdichtungselementen (Flanschkonstruktionen) zu sichern (65 BA, 203 GA); bei einer WU-Bauweise sei es hingegen nicht üblich, Wanddurchbrüche zuzumauern (203 GA). Eine ausreichende Dichtigkeit könne aber auch mit einer Blechmanschette entsprechend der Abbildung 387 BA (bzw. mit einer fachgerechten bituminösen Abdichtung bzw. einem "Gewebeflansch", vgl. 202R/203 GA) erfolgen, von 3.18 LV abweichende Vereinbarungen oder Vorgaben seien ihm indes nicht bekannt (386/387 BA). Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beklagte zu 1. eine grund-/druckwasserdichte Ausführung der Rohrdurchdringung geplant hat, nach dem hier tatsächlich vorliegenden Lastfall (lediglich zeitweilig drückendes Wasser, s.o.) eine Blechmanschette bzw. eine bituminöse Abdichtung der Rohrdurchdringung aber genügen würde. Der Sachverständige hat hierzu festgestellt, dass sich in der Außenwand (im später freigelegten Bereich) in der Rohbauphase zunächst ein rechteckiger Durchbruch (336 BA, Lichtbild 70 BA unten) befand. Nach Freilegungsarbeiten in einem weiteren Ortstermin konnte vom Sachverständigen sodann vor Ort festgestellt werden, dass ein Wassereintritt im Bereich dieser (im späteren Bauablauf beigearbeiteten) Rohrdurchdringung /Wandschlitz/Fuge Außenwand Ecke, straßenseitig gesehen rechts, erfolgt (247 BA). Als eindeutige Wassereintrittsstelle hat er dort die Entwässerungsrohrdurchdringung festgestellt, die entgegen Pos. 3.18 LV weder Dichtungsmanschetten/Flansche noch Steckmuffen/Doppelstegdichtungen aufweist (Lichtbild 70 BA unten, 254 BA), sondern lediglich einen Abstrich mit Bitumenspachtelmasse bzw. z.T. auch mit Zusatz von Mörtelmasse, wobei es zu Absetzrissen gekommen ist, durch die Wasser eindringt, das in der Wand bis in die Bodenschichten des Kellers laufen kann (268 ff. BA + Lichtbilder). Die Durchdringung ist demgemäss nicht - entsprechend der planerischen Vorgabe des Beklagten zu 1. - grund-/druckwasserdicht ist und hält noch nicht einmal dem hier tatsächlich vorliegenden (geringeren) Lastfall (zeitweilig drückendes Wasser) stand. Darüber hinaus liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen weitere Durchdringungen der Wand im Bereich Heizung und Trockenraum (Bl. 55 BA, dort Stelle 5, vgl. auch Bl. 58 BA, dort Lichtbild 10: Wasser/Gas/Telefon/Strom) mit den typischen Schadensbildern durch Wassereintritt vor, die darauf hinwiesen, dass auch dort die Durchdringungen nicht wirksam abgedichtet sind (282/283 BA).
Die vom Beklagten zu 1. ausgeschriebene Ausführung des Kellers mit monolithischen WU-Betonwänden (30 cm) ist durch eine Ausführung mit Filigranplatten (mit 2 x 5 cm Fertigteilen außen und 20 cm innerer Betonfüllung) ersetzt worden (vgl. dazu 97 BA, dort zu 4, vgl. 371 GA unten). Dabei sind vom Beklagten zu 1. notwendige, ergänzende bzw. abändernde planerische Vorgaben zur Herstellung bzw. Ausführung und Abdichtung der Rohrdurchdringungen bzw. der vom Betonfertigteilwerk dafür vorgesehenen rechteckigen Aussparungen nicht erfolgt. Die vorher geplante Pos. 3.18 des LV ("KRASO-Rohrdurchführung DN 100 mm ... liefern und fachgerecht in die Schalung einbauen") stellt sich durch die nunmehr verwendeten vorgefertigten Filigranplatten nicht mehr als eine hinreichend konkrete planerische Vorgabe dar, da - unabhängig von der Frage, ob das Betonfertigteilwerk die "KRASO-Rohrduchführung" bereits ab Werk in die Filigranplatte hätte einbauen können - der Beklagte zu 1. nunmehr einen Durchbruch-/Schlitzplan erstellt hat bzw. durch einen Fachplaner hat erstellen lassen (Anlage K 19, 361 GA; Ausschnittskopie aus dem Gesamtplan) und nach seinen eigenen Angaben im Senatstermin davon ausging, dass die Durchbrüche und Schlitze zugemauert und mit Schwarzanstrich versehen werden sollten (371 R GA), d.h. die KRASO-Rohrdurchführung nicht mehr zum Einsatz gelangen sollte. Entgegen den Einwänden des Beklagten zu 1. im Senatstermin war die Schließung der Durchbrüche in der Kelleraußenwand indes kein "Klassiker", der keine Detailplanung erforderte. Der Sachverständige T hat hierzu überzeugend festgestellt, dass sich aus den Zeichnungen des Beklagten zu 1. keine hinreichende Planung und Beschreibung des Feuchteschutzes entnehmen lasse (63 BA, 202R/203 GA). Die Planung bzw. Ausführung des Kellers in WU-Beton alleine - d.h. insbesondere ohne Beachtung der Rohrdurchdringungen in Kelleraußenwänden - ergebe kein Bauwerk, das gegen kurzzeitig anstauendes Wasser dicht sei (161, 202 GA). Der Beklagte zu 1. war - im Rahmen seiner umfassenden planerischen Verantwortung auch bei Änderung der Ausführungsart - gehalten, den nunmehr in einem wichtigen und schadensträchtigen Detail der Rohrdurchdringungen durch die Kelleraußenwände geänderten planerischen Anforderungen gerecht zu werden und der Beklagten zu 2. - wörtlich und/oder zeichnerisch - Details zur einer Beiarbeitung und fachgerechten Abdichtung des Durchdringungsbereichs vorzugeben (insbesondere zur Art und Weise des Verschließens der vom Betonfertigteilwerk in den Filigranwänden für die Rohrdurchführungen hergestellten rechteckigen Aussparungen, vgl. 336 BA, Lichtbild 70 BA unten).
Abgesehen von diesem Planungsfehler trifft den Beklagten zu 1. insoweit auch ein Bauüberwachungsverschulden. Dies gilt unabhängig von der streitig gebliebenen Frage, wer die Beimauerung bzw. -mörtelung bzw. Außenabdichtung der Rohrduchführungen tatsächlich vorgenommen hat. Die Abdichtung der Rohrdurchdringungen war Inhalt des vom Beklagten erarbeiteten Leistungsverzeichnisses, welches auch den Umfang seiner Überwachungspflicht als Architekt bestimmt, unabhängig davon, ob sie durch die Beklagte zu 2. oder eine andere Firma (etwa die Fa. S) erstellt worden ist. Zudem bedurfte die Ausführung der Kelleraußenwände (einschließlich des Verschließens der Schlitze und Durchdringungen in den Filigranbetonwänden) der besonderen Beobachtung und Kontrolle des Beklagten zu 1.. Der die Bauaufsicht führende Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäss ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 362/99, BauR 2001, 273). Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH, Urteil vom 10.02.1994, VII ZR 20/93, BGHZ 126, 111). Die Abdichtungsarbeiten gehören zu den kritischen Arbeiten, da schon geringe Fehler ein hohes Schadensrisiko bergen. Das gilt auch, wenn die Abdichtung durch Errichtung einer weißen Wanne vorgenommen wird. Bei der Abdichtung des Gebäudes durch WU-Beton sind konstruktive, betontechnologische und bautechnische Grundsätze zu beachten. Der Architekt muss dabei insbesondere (neben der Ausführung der Fugen) die einzelnen Bauteildurchdringungen überwachen (BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99, BauR 2000, 1330). Dies gilt auch dann, wenn die Konstruktion - wie im vorliegenden Fall - durch Filigran-/Fertigbauteile vorgenommen wird, deren Zwischenraum mit WU-Beton ausgegossen wird (vgl. Senatsurteil vom 04.12.2007, I-23 U 49/07, vgl. auch Heine, BauR 2004, 874).
Soweit der Beklagte zu 1. mit der Berufung einwendet, um ihm Undichtigkeiten im Bereich der Durchdringungen vorzuwerfen, die hier (außer Restfeuchte) schadensursächlich seien, müsse vorgetragen werden, wann und von wem diese Durchdringungen ausgeführt worden seien und inwiefern er dafür im Rahmen der Bauleitung angesprochen sei, zeigt dieser Einwand, dass der Beklagte zu 1. seine vorbezeichneten Architektenpflichten verkennt. Wenn er - bei einem Auftrag zur Vollarchitektur - nicht klarstellen kann, wer die - jedenfalls nach Änderung der Kelleraußenwände von monolithischer WU-Betonbauweise in Filigranbauweise - erheblich schadensträchtigen Durchdringungen der Kelleraußenwände geschlossen hat, obgleich er selbst eine "weiße Wanne" geplant haben will, verhält er sich widersprüchlich. Die Planung dieses Details hatte er - bei Änderung der Bauweise - fachgerecht zu überprüfen, ggf. neue planerischen Anweisungen (insbesondere zum Verschließen der Öffnungen in den Fertigteilen) zu erteilen und deren Ausführung - sei es durch die Beklagte zu 2., sei es durch eine andere Firma - im Rahmen seines Auftrages zur Vollarchitektur auch zu überwachen. Bei sorgfältiger Bauüberwachung und Kontrolle der Dichtigkeit - insbesondere im Bereich der schadensträchtigen Durchdringungen - hätte der Beklagte zu 1. die Schwachstelle rechtzeitig erkennen und veranlassen müssen, dass das ausführende Unternehmen die Dichtigkeit ordnungsgemäß herstellt. Er hat sich um diese Gefahrenstelle nicht ausreichend gekümmert, zumal er im Senatstermin selbst darauf hingewiesen hat, dass sich Erdreich in die frische Bitumenabdichtung des Durchbruches gedrückt habe, so dass davon auszugehen ist, dass der Arbeitsraum nach der mangelhaften Abdichtung des beigemauerten Durchbruchs auch zu früh mit Erdreich verfüllt worden ist.
c.
Horizontale und vertikale Abdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich
Ein wirksamer Feuchteschutz, der den Wassertransport in die Wand- und anschließenden Fußbodenquerschnitte verhindert, ist entsprechend der Feststellungen des Sachverständigen nach DIN 18195 vorzusehen (258 BA), bei nicht unterkellerten Gebäuden seien Außen- und Innenwände durch eine waagerechte Abdichtung (Horizontalsperre) - ca. 30 cm über Gelände - gegen das Aufsteigen von Feuchtigkeit abzudichten. Alle vom Boden berührten, äußeren Flächen seien gegen das Eindringen von Feuchtigkeit abzudichten, wobei die Abdichtung unten bis zum Fundamentabsatz und oben - über Gelände auch als wasserabweisende Beschichtung - bis an die vorgenannte waagerechte Abdichtung (Horizontalsperre) reichen müsse (259 BA + Skizze). Hinreichende wörtliche und/oder zeichnerische planerische Vorgaben des Beklagten zur Ausführung einer solchen fachgerechten horizontalen und vertikalen Abdichtung des Garagenmauerwerks fehlen hier. In Pos. 4.0. des LV findet sich lediglich die unzureichende planerische Vorgabe, dass alle Wände ab Rohdecke mit einer Lage 2 und 3 DF hoch zu beginnen sind, auf der eine waagerechte Isolierung zu legen sei. Feuchteschutzmaßnahmen im o.a. notwendigen Umfang sind an der Garagenwand nach den Feststellungen des Sachverständigen auch tatsächlich nicht vorhanden (259 BA). Es fehle sowohl im erdberührten Bereich als auch darüber der Feuchteschutz mit bituminöser Beschichtung (260 BA); hierdurch komme es zu einem vertikal und horizontal zu kapillarem Feuchtetransport (262 GA). Die Wanddurchdringung mit Kabeln ohne jeglichen Feuchteschutz (261 BA) sei insoweit lediglich eine mitwirkende Ursache; auch bei fachgerechter Ausführung der Wanddurchdringung weise die Konstruktion der Garagenwand mangels ausreichender Horizontal-/Vertikalabdichtung über die gesamte Länge des Mauerwerks einen systematischen Planungs- und Ausführungsfehler auf, der zu unkontrolliert in das Mauerwerk aufsteigernder und auf Dauer schädigender Feuchtigkeit führe. Weitere sachverständige Feststellungen dazu sind - entgegen dem im Senatstermin erhobenen Berufungseinwand des Beklagten zu 1. und seiner Forderung, die Wand aufzuschneiden (368 GA unten) - nicht erforderlich. Auch insoweit hat der Beklagte zu 1. zugleich seine Pflicht zur Bauüberwachung verletzt.
d.
Garage Anschlussfuge
Bei der Verbindung von Bauteilen mit unterschiedlichem Verformungsverhalten aus Lasteintrag und Setzung wie Giebelwand Wohnhaus/Garage ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Trennfuge (Sollbruchstelle) vorzusehen (277 BA). Den dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen lässt sich die Planung einer solchen Fuge nicht entnehmen, so dass sich infolgedessen ein geschosshoher Riss gebildet hat, der die vergessene Fuge nachzeichnet (277 BA + Lichtbild). Außerdem kommt es hierdurch zu Durchfeuchtung der Garagenwand (278 ff. BA + Lichtbilder). Auch insoweit hat der Beklagte zu 1. zugleich seine Pflicht zur Bauüberwachung verletzt.
2.
Der Beklagte zu 1. hat seine Vertragspflichten schuldhaft gemäß § 635 BGB verletzt. Umstände, die gegen ein Verschulden des Beklagten zu 1. sprechen, sind nicht von ihm vorgetragen worden und auch aus den Umständen nicht ersichtlich. Die fehlerhafte Planung und Bauüberwachung durch den Beklagten zu 1. hat kausal zu einem Schaden der Kläger geführt, da die Abdichtung des Kellers (einschließlich der Entwässerung des zeitweilig drückenden Wassers), die Abdichtung der Garage sowie der Anschluss des Garagenkörpers an den Hauskörper unzureichend sind, erhebliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen notwendig sind und dieser Schaden bei pflichtgemäßer Verhaltensweise des Beklagten nicht eingetreten wäre.
3.
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung war gegenüber dem Beklagten zu 1. entbehrlich, da sich hier ein Mangel der Planung bzw. der Bauaufsicht im Bauwerk verwirklicht hat und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 30.09.1999, VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 mwN; BGH, Urteil vom 25.04.1996, VII ZR 157/94, ZfBR 1996, 258).
4.
Der Beklagte zu 1. schuldet den Klägern die für die Mangelbeseitigung notwendigen Kosten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen (75, 337/338 BA) summieren sich die insgesamt anfallenden Mängelbeseitigungskosten (vorbehaltlich der Haftungsquoten der beiden Beklagten, dazu noch unten) auf 52.511,89 EUR und setzen sich aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
a.
Freilegen, Außenanlagen aufnehmen, abtragen, wiederherstellen, ca. 110 qm zu je 60 EUR | 6.600 EUR |
Außenwandflächen freilegen einschl. erforderlicher Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Garage und Überbauungen ca. 140 qm x 230 EUR (250 EUR/qm wie Bl. 75 GA ./. 20 EUR/qm Dickbeschichtung wie 337 BA unten/338 BA oben) | 32.200,00 EUR |
Zwischensumme | 38.800,00 EUR |
aa.
Eine vollständige Freischachtung des ehemaligen Arbeitsraums der Baugrube ist - unabhängig von der Erforderlichkeit der (erneuten) Freischachtung der Durchdringungs-/Rohrdurchführungsbereiche - schon deswegen notwendig, um die Drainage zur Entwässerung der Lichtschächte herstellen zu können. Es ist bereits ein Schadensfall an einem Lichtschacht (im Bügelzimmer) bei Starkregen aktenkundig (vgl. Klageschrift, 4 GA, dort 8. Absatz). Bei dem vom Sachverständigen festgestellten Lastfall (lehmiger, bindiger Boden mit zeitweilig drückendem Wasser) ist auch in Zukunft ohne Entwässerung der Lichtschächte mit weiteren Wassereintritten/Schadensfällen durch die Lichtschächte zu rechnen. Eine Abdeckung der Lichtschächte von oben mit einem Plexiglasdach o.ä. genügt - wie bereits oben ausgeführt - entsprechend der Feststellungen des Sachverständigen nicht, da Sickerwasser auch mit einer solchen Abdeckung von unten durch die Abflussöffnung im Lichtschacht hochsteigen und in den Kellerraum überlaufen kann. Es reicht nach den Feststellungen des Sachverständigen auch nicht aus, nur den Boden unterhalb der Lichtschächte gegen ein sickerfähiges Material auszutauschen, weil dadurch kein ausreichender Stauraum für Niederschlagswasser entsteht (264 BA, 163 GA, 204 GA). Das Wasser muss abgeführt werden; dies geht nur durch Legen einer Drainage mit den o.a. Kosten, da die gesamte Baugrube freigelegt werden muss, durch Anschluss der Lichtschächte an die Regenentwässerung oder - nach Einholung eines Bodengutachtens eines geologischen Sachverständigen - durch eine Sickergrube, wobei nach Angaben des Sachverständigen fraglich ist, ob dies wirtschaftlich ist, da auch dafür eine Freilegung im Bereich der Lichtschächte erforderlich ist (204 GA). Auch der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., damit das Wasser in den Lichtschächten abfließe, würde ein Eimer Kies unter der Öffnung reichen bzw. hätte gereicht, ist durch die o.a. Feststellungen des Sachverständigen zur Beschaffenheit, insbesondere Versickerungsfähigkeit des wiederverfüllten Bodenmaterials hinreichend widerlegt.
bb.
Es handelt sich bei den Kosten für die Freischachtung des früheren Arbeitsraums der Baugrube auch nicht - anders als bei den Kosten für die Herstellung einer Drainage als solcher (dazu unten) - um Sowiesokosten (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, NJW 2002, 141 mwN; BGH Urteil vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206), da das Erfordernis der erneuten Freischachtung des gesamten Arbeitsraumes auf dem o.a. Architektenfehler des Beklagten zu 1. beruht und sich diese Kosten daher als mangelbedingte Mehrkosten darstellen, die bei von vorneherein fachgerechter Planung vermieden worden wären.
b.
Nachbesserung Dickbeschichtung (15 qm zu je 20 EUR) 300,00 EUR
Der Berufungseinwand des Beklagten zu 2., die Kosten für die Position "Nachbesserung Dickbeschichtung" beträfen ihn nicht und seien nur spekulativ geschätzt, die Beschichtung könne ausgebessert und müsse nicht komplett erneuert werden und es sei eine konkrete Bestimmung der betroffenen Flächen anhand der festgestellten Feuchtigkeitsschäden erforderlich, übersieht, dass der Sachverständige T seine Schadensberechnung später im Hinblick auf die Feststellungen an der freigelegten Stelle im zweiten Ortstermin bereits einschränkend korrigiert hat. Das Nachbessern der Dickbeschichtung hat der Sachverständige entsprechend seiner technischen Feststellungen an der freigelegten Stelle zuletzt nur in Teilbereichen (nämlich im Bereich der Durchdringungen) im Umfang von ca. 15 qm (statt zuvor 140 qm) mit 20 EUR/qm berücksichtigt, somit mit insgesamt 300 EUR (vgl. 75/337/338 GA). Eine weitere Differenzierung ist insoweit nicht notwendig. Dementsprechend sind aus dem Einheitspreis für 140 qm "Außenwandflächen freilegen/Nachbessern Dickbeschichtung" von insgesamt 250 EUR im Umfang von 125 qm der Anteil für "Nachbessern Dickbeschichtung" herauszurechnen, also
140 qm Freilegen zu je 230 EUR (250 ./. 20 EUR) | 32.200 EUR |
15 qm Nachbessern Dickbeschichtung zu je 20 EUR | 300 EUR |
Summe | 32.500 EUR |
c.
Drainage
Vertikalfilter herstellen mit Dränplatten/Filtervlies, im Bereich der beheizten Räume gleichzeitig als Wärmedämmung ca. 140 qm zu je 20 EUR | 2.800,00 EUR |
Drainagerohr einschl filterstabiler Ummantelung mit Spül- und Kontrollrohren an den Richtungswechseln, ca. 35 m zu je 30 EUR | 1.050,00 EUR |
Herstellein eines Übergabeschachts oder Sickerschachts zur zur Versickerung der Drainage, Wasser oder Übergabe an die Vorflut, mit Sandfang, rückversichert, ca. | 2.500,00 EUR |
Zwischensumme Drainage | 6.350,00 EUR |
Kosten für die Herstellung der Drainage (mit Ausnahme der Kosten der erneuten Freischachtung, dazu oben a.) stellen sich hier als sog. Sowiesokosten dar. Die Höhe dieser Sowiesokosten bemisst sich an dem Betrag, der den Klägern bei von vornherein mangelfreier Leistung des Beklagten zu 1. an Mehrkosten entstanden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2001, VII ZR 392/00, NJW 2002, 141 mwN; BGH Urteil vom 17.05.1984, VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206). In diesem Fall hätte indes der Beklagte zu 1. die zusätzlichen Arbeiten für die Drainage als solcher mit zusätzlichen Kosten von netto 6.350 EUR von vorneherein und ohnehin planerisch und auch in Ausschreibung/Leistungsverzeichnis berücksichtigen müssen. Die Ansicht der Kläger, die Kosten der Drainage seien keine Sowiesokosten, da sie bei einer ordnungsgemäßen weißen Wanne nicht erforderlich geworden wäre und jetzt nur deswegen erforderlich sei, weil man nachträglich keine weiße Wanne mehr erstellen könne, ist unzutreffend. Auch bei einer "weißen Wanne" (d.h. einer druck-/grundwasserdichten Ausführung) wären die Wasserverhältnisse im Bereich des früheren Arbeitsraums unverändert und das Wasser könnte durch die Lichtschächte eindringen. Die Kläger hätten als Bauherren bei fachgerechter Planung also sowieso die Kosten eine Drainage samt Ableitung des von oben einsickernden und sich aufstauenden Oberflächen-/Sickerwasser aufbringen müssen.
d.
Raumseitige Sanierung Keller (281 ff./289 BA, 3.672,68 EUR brutto) = netto 3.166,10 EUR
Diese Kosten beruhen auf dem o.a. Planungs-/Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1. hinsichtlich der Rohrdurchführungen bzw. der Drainage.
e.
Feuchteschutz Garage (281 BA)
Diese Kosten beruhen auf dem o.a. Planungs-/Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1.; von der vom Sachverständigen festgestellten Nettosumme von 1.417,50 EUR sind 665,00 EUR (Pos. 5) für die Neuverlegung der Kabeldurchdringungen und (erstmalige) Abdeckung mit (fachgerechten) Dichtmanschetten als Sowiesokosten abzuziehen, so dass ein Nettobetrag verbleibt von 752,50 EUR.
f.
Risssanierung Garage (281 ff. BA) 475,00 EUR
Diese Kosten beruhen auf dem o.a. Planungs-/Bauüberwachungsfehler des Beklagten zu 1.
Für noch auszuführende mangelbedingte Arbeiten können die Kläger dementsprechend insgesamt folgende Nettobeträge verlangen:
Freischachten Arbeitsraum (oben a.) | 38.800,00 EUR |
Dickbeschichtung/Durchdringungen (oben b.) | 300,00 EUR |
Drainage (oben c.) | 00,00 EUR |
Raumseitige Sanierung Keller (oben d.) | 3.166,10 EUR |
Feuchteschutz Garage (oben e.) | 752,50 EUR |
Risssanierung Garage (oben f.) | 475,00 EUR |
Zwischensumme netto | 43.493,60 EUR |
Regiekosten auf Zwischensumme netto 10 % | 4.349,36 EUR |
Zwischensumme a.-f. netto | 47.842,96 EUR |
Der Berufungseinwand des Beklagten zu 1., hinsichtlich der Regiekosten wäre er zu fragen, ist unbegründet. Den Klägern ist es nicht zuzumuten, bei der Überwachung der vom Beklagten zu 1. zu verantwortenden Mängelbeseitigungsarbeiten auf diesen zurückzugreifen: sie haben vielmehr Anspruch auf die vom Sachverständigen mit 10 % bezifferten Regiekosten für die Überwachung der Mängelbeseitigung durch einen anderen Architekten/Bauleiter als den Beklagten zu 1.; der weitere Berufungseinwand des Beklagten zu 1., in dem vom Landgericht zuerkannten Betrag sei ein Anteil von 505,86 EUR an Mwst. enthalten, ist unzutreffend, dabei handelt es sich um die Regiekosten von 10 % auf die noch nicht ausgeführten Positionen.
g.
Rechnung der Fa. S vom 24.11.2003 (für bereits durchgeführte Arbeiten im Rahmen des 2. OT im selbständigen Beweisverfahren) brutto 4.668,93 EUR
Der Einwand des Beklagten zu 1., diese Rechnung sei überhöht, ist unsubstantiiert, zumal er nicht gezielt einzelne Positionen (aus den Personal- bzw. Materialkosten) angreift, obgleich ihm dies als Fachmann ohne weiteres möglich wäre. Den Klägern fällt insoweit auch kein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht zur Last (siehe bereits oben).
h.
Insgesamt belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten somit auf
Zwischensumme a.-f. (netto) 47.842,96 EUR
Rechnung Fa. S brutto (g.) 4.668,93 EUR
Endsumme 52.511,89 EUR
5.a.
Den Klägern fällt kein Mitverschulden in Gestalt eines Verstoßes gegen eine Schadensminderungspflicht im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB insoweit zur Last, als die Durchdringungen im Rahmen des zweiten Ortstermins im selbständigen Beweisverfahren freigelegt (269 BA), dann aber (nach Vortrag der Kläger auf Anweisung des Sachverständigen) nur provisorisch (mit einem 1 qm großen Stück Teichfolie/Kebu-Bahn) abgedichtet worden sind (vgl. 220 BA oben; Rechnung S 228 BA, dort Pos. 3/4). Zum einen waren in diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Keller des Objekts entstanden. Zum anderen darf ein Bauherr zwar nicht auf unabsehbare Zeit einem Anwachsen des Schadens tatenlos zusehen; er muss sich vielmehr grundsätzlich um baldmögliche Beseitigung der Mängel bemühen. Zu irgendwelchen Sanierungsbemühungen ist er aber jedenfalls solange nicht verpflichtet, wie Art und Weise einer Mängelbeseitigung ohne sein Verschulden überhaupt nicht oder jedenfalls nicht eindeutig geklärt sind, zumal er sich bei der Entscheidung für eine bestimmte Maßnahme zugleich dem Streit mit dem Gewährleistungspflichtigen über die Frage eines Mitverschuldens an der Höhe der Sanierungskosten aussetzt. Aus diesen Gründen darf der Bauherr regelmäßig abwarten, bis durch das Gutachtens eines Sachverständigen die Ungewissheit über Art, Umfang und Ursache der Mängel sowie die Art und Weise der Mängelbeseitigung ausgeräumt ist (BGH, Urteil vom 20.12.1973, VII ZR 153/71, WM 1974, 200; BGH, Urteil vom 27.04.1995, VII ZR 14/94, NJW-RR 1995, 1169). Da im Zeitpunkt des zweiten Ortstermins abschließende schriftliche gutachterliche Feststellungen des Sachverständigen T noch nicht vorlagen, war den Klägern hier die Beseitigung eines (aus damaliger Sicht etwaigen) Teilmangels in eigener Verantwortung nicht zuzumuten. Erst recht war den Klägern nicht zuzumuten, die freigelegte Stelle über längere Zeit - etwa bis zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens - in offengeschachteten Zustand zu belassen. Außerdem kommt hier hinzu, dass die erforderliche endgültige Nachbearbeitung der Mangelstellen an der zuvor bereits freigelegten Rohrdurchdringung im Rahmen der ohnehin (wegen der fehlenden Lichtschachtentwässerung) notwendigen erneuten Freilegung des gesamten ehemaligen Arbeitsraums der Baugrube erfolgen kann.
b.
Dementsprechend hat auch der Berufungseinwand keinen Erfolg, die Kläger hätten angebotene Mängelbeseitigungsarbeiten wiederholt abgelehnt. Angeboten wurden vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens - insoweit unstreitig - nur Freilegungsarbeiten zur Feststellung der Schadensursache, ohne eindeutiges Angebot der Beklagten, von ihnen zu verantwortende Mängel auch sogleich zu beseitigen. Hierauf mussten sich die Kläger nicht einlassen. Während des laufenden selbständigen Beweisverfahrens waren sie aus den o.a. Gründen berechtigt, zunächst die abschließenden Feststellungen des Sachverständigen abzuwarten.
6.
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
7.
Da weitere Schäden (schon im Hinblick auf zwischenzeitliche Preiserhöhungen seit dem Zeitpunkt der Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe und im Hinblick auf die im Ausführungszeitpunkt anfallende Mehrwertsteuer) zu erwarten sind, ist auch der von den Klägern hinsichtlich des Beklagten zu 1. formulierte Feststellungsantrag zulässig (§ 256 ZPO) und begründet. Ein rechtliches Interesse für eine neben einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage ist immer dann gegeben, wenn der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Antrag auf Zahlung erfasst wird. Der Bauherr, der nicht zu überblicken vermag, ob der von ihm verlangte Zahlungsbetrag für die Mängelbeseitigung ausreicht, kann deshalb nicht gehindert werden, ergänzend die den Zahlungsantrag übersteigende Kostentragungspflicht des/der Auftragnehmer feststellen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.12.1986, VII ZR 318/84, NJW-RR 1986, 1026 mwN).
8.
Weitere vom Landgericht in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unzutreffend benannte Mängel der Planung und Bauüberwachung des Beklagten zu 1. (vgl. Seite 13 des Urteils, 2. Absatz, 239 GA: Fehlende Bewehrung, dazu unter a.; Verlegung von Rohren in der Betonsohle, dazu unter b.; unzureichende WU-Betoneigenschaft wegen vorhandener Wandschlitze, die den Wandquerschnitt verringern, dazu unter c.; vgl. Seite 14 des Urteils, vorletzter Absatz, 239 R GA: Fehlerhafte Abdichtung mittels Schweißbahnen, dazu unter d.) bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich nicht und wurden vom Landgericht bei der Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten zutreffend nicht berücksichtigt. Sie werden von den Klägern auch im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht geltend gemacht. Der Beklagte zu 1. schuldete den Klägern jedenfalls die Planung und Bauüberwachung einer wasserdichten Ausführung des Kellers. Den Vertragsparteien steht es indes frei, geringere (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2002, X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1533; BGH, Urteil vom 28.10.1999, VII ZR 115/97, NJW-RR 2000, 309) aber auch höhere Leistungsanforderungen (im Sinne einer Leistungsreserve) zu vereinbaren, als sie bei Anwendung allgemein anerkannter Regeln der Technik (hier insbesondere unter Berücksichtigung der Bodenart bzw. des Lastfalls bzw. der Angriffsart im Sinne der DIN 18195) notwendig sind. Ob der Beklagte zu 1. hier eine Planung und Bauüberwachung des Kellers als druck-/grundwasserdichte "weiße Wanne" schuldete, kann indes dahinstehen, da die Kläger eine solche Ausführung von ihm (auch im Rahmen ihrer Klagebegründung/Berufungserwiderung und Schadensberechnung) nicht verlangen, vielmehr nur eine Ausführung des Kellers, die dem an Ort und Stelle vorherrschenden zeitweilig drückenden Wasser - auch im Bereich der Rohrdurchdringungen und der Lichtschächte - standhält.
Schon im Hinblick auf den von den Klägern formulierten Feststellungsantrag bedarf es indes der Klarstellung, dass die folgende vom Landgericht in den Entscheidungsgründen benannten weiteren Mängel der Planung und Bauüberwachung des Beklagten zu 1. tatsächlich nicht gegeben sind und insoweit auch kein Feststellungsinteresse der Kläger gemäss § 256 ZPO begründen:
a.
Bewehrung (Schwindbewehrung der Kellerwände bzw. Schwindbewehrung der Fugen der Betonfertigteile)
Ein Wassereintritt wegen mangelhafter Bewehrung der Kellerwandflächen- bzw. -fugen konnte vom Sachverständigen nicht festgestellt werden (164 GA, 203 GA unten). Die wesentlichen Schwindspannungen seien hier aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile beendet, so dass insoweit kein Schaden mehr zu erwarten seien. Zudem sei es hier grundsätzlich so, dass die vorgenommene bituminöse Abdichtung durch Abkleben der senkrechten Fertigteilfugen mit einer Schweißbahn hier einen Mangel der senkrechten Fertigteilfugen bezüglich der fehlenden Bewehrung heile (203R GA oben).
b.
Verlegung von Rohren in der Betonsohle
Es kommt hier nach den Feststellungen des Sachverständigen - trotz Verlegung von Rohren in der Sohle aus WU-Beton B 25 (265/290 ff. BA) ohne spezielle und kostenaufwendige Abdichtungselementen (Flanschkonstruktionen, 65, 67 BA unten, Lichtbild 68 BA oben, 72 BA) - nicht zu einem Wassereintritt über die Sohle in den Kellerraum (64 BA). Für den hier vorliegenden Lastfall "kurzzeitig drückendes Wasser" hat der Sachverständigen die vorgefundene und geprüfte Ausführung der Sohlplatte für ausreichend erachtet (275 BA).
c.
Unzureichende WU-Betoneigenschaft wegen vorhandener Wandschlitze, die den Wandquerschnitt verringern
Der Sachverständige hat zwar festgestellt, dass die WU-Betonqualität der Wände schon deswegen nicht erreicht werde, weil sich innerhalb des Wandquerschnitts Schlitze für Rohrleitungen befänden (68 BA unten/Lichtbild 72 BA). Im Hinblick auf den hier gegebenen Lastfall stellt sich dies indes nicht als Mangel dar.
d.
Fehlerhafte Abdichtung durch Schweißbahnen (im Bereich der Arbeitsfugen/Fugenbänder )
Konstruktiv notwendige horizontale Fugenbänder (vgl. 65/73 BA), die vom Beklagten zu 1. unter Pos. 3.5 des LV (55 GA unten) und auch nach Abänderung in eine Filigranbauweise (Handskizze Sonderband) ausdrücklich planerisch vorgegeben worden sind, sind hier auch tatsächlich eingebaut worden (vgl. 67 BA + Lichtbild). Nach Freilegungsarbeiten hat der Sachverständige seine zunächst geäußerte Vermutung eines Wassereintritts über die Anschlussfuge Sohle/Wand (64/71/248 ff. BA) nicht bestätigt gefunden. Zu den nach Freilegung festgestellten Mängel am Feuchteschutz (mangelnde Haftung der zusätzlichen Schweißbahn, fehlende Herumführung der Schweißbahn um die Fundamentecke - Lichtbild 205 GA - , Hinterläufigkeit der Hartschaumplatten, vgl. 203 R GA, vgl. auch 69/166/270/337/388 ff. BA) hat der Sachverständige klargestellt, dass im Bereich des Fußpunktes hier eine doppelte Abdichtung vorhanden sei (horizontales Fugenband zur Abdichtung der WU-Bauteile einerseits, Schweißbahn um die horizontale Anschlussfuge Sohle/Wand andererseits), wobei ein funktionsfähiges Fugenband bereits für sich alleine genommen eine ausreichende Sicherung sei (203 R GA). Dementsprechend haben - mit Ausnahme der o.a. Rohrdurchdringungen - alle Bereiche mit zusätzlichen Schweißbahn- und Bitumenabdichtungen des WU-Kellers eine doppelte Abdichtung, da die Ausführung des Kellers mit WU-Bauteilen bereits für sich alleine - mit Ausnahme der Rohrdurchdringungen und der Lichtschächte - eine ausreichende Sicherung gegen den Lastfall bzw. die Angriffsart "zeitweilig drückendes Wasser" gewährleistet.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. hat mit der Maßgabe Erfolg, dass den Klägern gegen die Beklagte zu 2. wegen mangelhafter Ausführung folgender Werkleistungen
- Verfüllung des Arbeitsraums, Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und der Entwässerung der Lichtschächte (dazu unter 1.a./2./3.),
- Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen (dazu unter 1.b./2./3.),
- Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich (dazu unter 1.c./2./3.) sowie
- Ausführung der Anschlussfuge Wohnhaus/Garage (dazu unter 1.d./2./3.)
Schadensersatzansprüche aus §§ 634, 635 BGB zustehen, die bisher - unter Berücksichtigung eines den Klägern gemäss § 254 BGB zurechenbaren Mitverschuldens des Beklagten zu 1. im Umfang von 33 % bzw. 50 % - in Höhe von insgesamt 17.558,47 EUR nebst Zinsen bezifferbar sind (dazu unter 4.-7.); wegen weiterer Schäden aus diesen von der Beklagten zu 2. zu vertretenden Mängeln ist die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. festzustellen (dazu unter 8.). Weitere vom Landgericht benannte Mängel der Planung und Bauüberwachung des Beklagten zu 1. bestehen nicht (dazu unter 9.). Im Umfang der Abänderung beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
1.
Die Beklagte zu 2. hat die von ihr gemäß Bauwerkvertrag vom 26.05.1999 (6 ff. BA) geschuldeten Werkleistungen mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB erbracht.
Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und damit einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. angenommen, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck der Herstellung des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (BGH, Urteil vom 08.11.2007, VII ZR 183/05, NSW BGB § 633 BGH-intern). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart (oder den anerkannten Regeln der Technik) nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (BGH a.a.O.). Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom Besteller erteilten verbindlichen Vorgaben und Planungen (bzw. die von ihm gelieferten Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsfähigkeit seines Werks abhängt) unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen Fällen der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks dadurch entgehen, dass er den Besteller im Rahmen seiner - wie bei § 4 Abs. 3 VOB/B auch ihm Rahmen eines BGB-Werkvertrages bestehenden - Prüfungs- und Hinweispflicht in zumutbaren Grenzen auf Bedenken hinweist, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben und Planungen (bzw. der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer) gekommen sind bzw. bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen (BGH a.a.0.). Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar waren. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuführen, muss er prüfen und ggf. auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob sie eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen könne (BGH a.a.O.). Es ist Sache des Unternehmers, die Voraussetzungen für den Sachverhalt darzulegen und ggf. zu beweisen, der ihn nach Treu und Glauben ausnahmsweise von der Mängelhaftung befreit (BGH a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gilt hier für die einzelnen Positionen folgendes:
a.
Verfüllung des Arbeitsraums, Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und der Entwässerung der Lichtschächte
Ein Bodenaustausch bei der Verfüllung des Arbeitsraumes (d.h. die Einbringung ausreichend sickerfähigen Materials) sowie eine Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und die Entwässerung der Lichtschächte durch eine Drainage war zwar von Pos. 2.3./2.4./2.8. des LV nicht umfasst, aber entsprechend der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T für eine funktionstaugliche Abdichtung des Kellers gegen Wasser erforderlich (vgl. bereits oben). Die Beklagte zu 2. wird auch nicht durch die Erfüllung ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht von ihrer Sachmängelhaftung befreit, da sie für einen ihr als Fachunternehmerin zumutbaren Hinweises an die Kläger darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist. Dass unter Berücksichtigung der lehmigen, bindigen Bodenverhältnisse die Planung im Hinblick auf die (vom Beklagten zu 1. planerisch nicht vorgesehene) Entwässerung der Lichtschächte und die (vom Beklagten zu 1. planerisch vorgesehene) Wiederverfüllung des Arbeitsraumes mit dem vorhandenen lehmigen, bindigen Boden mangelhaft war, hätte die Beklagte zu 2. auch insoweit als Fachunternehmen bei der gebotenen Prüfung feststellen müssen. Die Bedenken durfte die Beklagte zu 2. auch insoweit nicht deswegen zurückstellen, weil der Beklagte zu 1. als Architekt ebenfalls fachkundig war.
Der Berufungseinwand der Beklagten zu 2., bei den Kosten der Drainage handele es sich um Sowiesokosten, ist zutreffend (siehe bereits oben). Soweit sie die Feststellung des Sachverständigen T, dass sich unter dem Lichtschacht nicht ausreichend sickerfähiger Boden befinde, bestreitet, ist dieses Bestreiten nicht hinreichend substantiiert und zudem nicht unter Beweis gestellt; die Bilder des Arbeitsraums der Baugrube während der Rohbauarbeiten, aber auch die Bilder zur stellenweisen Freilegung des Kellers im selbständigen Beweisverfahren und der Wasserablaufversuch des Sachverständigen sind hinreichend beweiskräftig. Gleiches gilt für eine angebliche den Wasserablauf negativ beeinträchtigende Laubansammlung, die der Sachverständige ausdrücklich verneint hat.
b.
Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen
Die Beklagte zu 2. war vertraglich verpflichtet, die Rohrdurchführungen durch die Kelleraußenwand für das Abwasserrohr (100 mm) gemäß Pos. 3.18 des LV und für Gas-/Wasser-/Stromleitungen gemäß Pos. 3.19 des LV (59 GA) wasserdicht herzustellen und entweder deren Einbau/Einschalung/wasserdichte Einbetonierung in die zunächst geplanten monolithischen Kelleraußenwände aus WU-Beton vorzunehmen oder eine gleichwertige und wasserdichte Ausführung der Durchdringungen in den später tatsächlich verwendeten Filigran-/Fertigteilen zu gewährleisten. Es heißt unter Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen (7 BA) ausdrücklich, dass (u.a.) das Schließen der Wandschlitze nach Fertigstellung der Installationen zu erfolgen hatte. Dabei ist nicht ersichtlich, dass sich diese Formulierung nur auf Wandschlitze in den Innenwänden und nicht auch in den Kelleraußenwänden bezieht. Vielmehr hat der Beklagte zu 1. im Senatstermin bestätigt, dass nach seiner Planung und seinem Leistungsverzeichnis das Schließen der Durchbrüche und Schlitze in den Kelleraußenwänden noch zum Gewerk der Beklagten zu 2. gehörte. Ihre Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit der ihr vertraglich übertragenen Werkleistungen kann die Beklagte zu 2. nicht mit dem Einwand abwälzen, sie habe Teile ihres Gewerks nicht ausgeführt und hierfür sei - möglicherweise - eine andere Firma (insbesondere die Fa. S als Landschaftsbauer) verantwortlich.
Die Beklagte zu 2. wird auch insoweit nicht durch die Erfüllung ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht von ihrer Sachmängelhaftung befreit, da sie für einen ihr als Fachunternehmerin zumutbaren Hinweises an die Kläger darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist. Dass die Planung des Beklagten zu 1. nunmehr unter Berücksichtigung der Abänderung der monolithischen WU-Bauweise der Kelleraußenwände in eine Filigran-/Fertigteilbauweise im Hinblick auf die Rohrdurchdringungen ersichtlich mangelhaft bzw. unvollständig war, hätte die Beklagte zu 2. als Fachunternehmen bei der gebotenen und zumutbaren Prüfung feststellen müssen. Die Bedenken durfte die Beklagte zu 2. auch nicht deswegen zurückstellen, weil der Beklagte zu 1. als Architekt ebenfalls fachkundig war. Soweit die Beklagte zu 2. mit der Berufung vorträgt, sie habe bei der Bestellung der Filigranteile nur so verfahren können, dort rechteckige Öffnungen für die Rohrdurchdringungen zu bestellen, da in diesem Zeitpunkt die Höhenlage der Wanddurchdringungen noch nicht klar gewesen sei, ändert dies nichts an ihrer vertraglich übernommenen Verantwortlichkeit für die fachgerechte Verschließung und Abdichtung der Durchbrüche und Schlitze im Kelleraußenmauerwerk nach Fertigstellung der Installationen/Durchführung der Rohleitungen.
c.
Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich
Auch insoweit schuldete die Beklagte zu 2. - unabhängig von den unzureichenden planerischen Vorgaben des Beklagten zu 1. (dazu bereits oben) - eine funktionstaugliche Abdichtung der Garagenwände. Der Berufungseinwand der Beklagten zu 2., Außenputz und Sockeleindichtung in der Garage seien von ihr gemäß LV nicht geschuldet, sondern Sache des Putzers oder Malers, verkennt, dass die Beklagte zu 2. den horizontalen und vertikalen Feuchteschutz des Garagenmauerwerks, dessen korrekte Soll-Ausführung der Sachverständige T eindeutig wörtlich und zeichnerisch dargestellt hat, tatsächlich nur unvollständig und jedenfalls nicht hinreichend funktionstauglich ausgeführt hat.
Die Beklagte zu 2. wird auch insoweit nicht durch die Erfüllung ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht von ihrer Sachmängelhaftung befreit, da sie für einen ihr als Fachunternehmerin zumutbaren Hinweises an die Kläger darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist.
Der weitere Berufungseinwand der Beklagten zu 2., die von ihr vorgenommenen Dichtungsmaßnahmen in den Garagenwänden seien offensichtlich später - z.B. zur Verlegung von Elektroleitungen durch eine andere Firma - durchbohrt bzw. zerstört worden, so dass nun Regen- und Schlagwasser in die Garage eindringen könne, ist unbegründet, da es sich dabei um eine - allenfalls - mitwirkende Ursache handelt. Das Garagenmauerwerk hat - nach den Feststellungen des Sachverständigen T - im Bereich der horizontalen und vertikalen Abdichtung einen systematischen Planungs- und auch Ausführungsmangel. Die Sowiesokosten für den fachgerechten Verschluss der etwaig teilweise bei der Schadensentstehung mitwirkenden Rohrdurchführung fallen der Beklagten zu 2. indes nicht zur Last (siehe bereits oben).
d.
Ausführung der Anschlussfuge Wohnhaus/Garage
Die von der Beklagten zu 2. hergestellte Anschlussfuge zwischen Wohnhaus und Garage ist nicht hinreichend funktionstauglich und damit mangelhaft. Bei der Verbindung von Bauteilen mit unterschiedlichem Verformungsverhalten aus Lasteintrag und Setzung wie Giebelwand Wohnhaus/Garage ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Trennfuge (Sollbruchstelle) vorzusehen (277 BA), die hier fehlt, so dass sich so dass sich ein geschosshoher Riss gebildet hat, der die vergessene Fuge nachzeichnet (277 BA + Lichtbild) und es hierdurch zu Durchfeuchtung der Garagenwand kommt (278 ff. BA + Lichtbilder).
Die Beklagte zu 2. wird auch insoweit nicht durch die Erfüllung ihrer Prüfungs- und Hinweispflicht von ihrer Sachmängelhaftung befreit, da sie für einen ihr als Fachunternehmerin zumutbaren Hinweises an die Kläger darlegungs- und beweispflichtig geblieben ist.
2.
Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne der §§ 634, 635 BGB haben die Kläger wiederholt durch Schreiben vom 18.12.2001 (13 ff. GA) und vom 27.01.2003 (19 ff. GA) erklärt, allerdings nur hinsichtlich der Mängel im Bereich Keller. Weitere Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohung waren hier entbehrlich, da sie - unter Berücksichtigung des Verhaltens der beiden Beklagten - reine Förmelei gewesen wären. Eine solche Konstellation erkennt der BGH insbesondere dann an, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn der die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigert (BGH, Urteil vom 05.12.2002, VII ZR 360/01, BauR 2003, 386). Im vorliegenden Fall bestreiten die Parteien - wie sich ihren weiterhin uneingeschränkt verfolgten Anträgen auf vollständige Klageabweisung unzweifelhaft entnehmen lässt - jedwede Verantwortlichkeit für die festgestellten Mängel im Bereich Keller und Garage.
3.
Die vorgenannten Ausführungsmängel hat die Beklagte zu 2. zu vertreten. Die diesbezüglichen Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002, VII ZR 81/00, BauR 2002, 1423) hat sie durch ihren Prozessvortrag nicht ausgeräumt.
4.
Wegen der Feststellungen zur Schadenshöhe wird auf die o.a. Feststellungen zur Berufung des Beklagten zu 1. Bezug genommen.
a.
Der die Planung und Bauaufsicht ausführende Beklagte zu 1. und die die Werkleistung ausführende Beklagte zu 2. haften für die von ihnen verursachten Mängel als Gesamtschuldner (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 01.02.1965, GSZ 1/64, BGHZ 43, 227; BGH, Urteil vom 07.03.2002, VII ZR 1/00, BauR 2002, 1536 mwN).
b.
Die Kläger müssen sich ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. (als ihres Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB) gemäß § 254 BGB anrechnen lassen, soweit dem Beklagten zu 1. Mängel der Planung vorzuwerfen sind (BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016; BGH, Urteil vom 09.07.2002, X ZR 242/99, NJW-RR 2002, 1536;), indes nicht, soweit ihm lediglich Mängel der Bauaufsicht vorzuwerfen sind, weil der Auftraggeber dem Unternehmer keine Bauaufsicht schuldet (BGH, Urteil vom 18.04.2002, VII ZR 70/01, NJW-RR 2002, 1175, vgl. auch Kuffer/Wirth-Drossart, Handbuch des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht, 2. Auflage 2008, 2. Kap., Teil B., Rn 142 mwN).
c.
Die Abgrenzung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hat im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verantwortungsbereiche des planenden Architekten und des ausführenden Unternehmers zu erfolgen. Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen einer vertragswidrigen Ausführung des Bauwerks auf Gewährleistung in Anspruch, die auf eine vertragswidrige Planung des Architekten zurückzuführen ist, muss bei der Bewertung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Einzelfall der Bedeutung der Verpflichtung des Unternehmers Rechnung getragen werden, über die Vertragswidrigkeit der Planung aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2005, VII ZR 328/03, BauR 2005, 1016; BGH, Urteil vom 07.03.2002, VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536; BGH, Urteil vom 05.11.1998, VII ZR 236/97, BauR 1999, 252). Maßstab für die Abwägungen der jeweiligen Haftungsbeiträge ist der Gedanke des Vertrauensschutzes. Nur soweit der Auftragnehmer auf Planungen und Ausführungsunterlagen tatsächlich vertraut hat und auch vertrauen durfte, kann er entlastet werden. Soweit die konkrete Situation zu gesteigertem Misstrauen nötigt, ist er zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Soweit ein Auftragnehmer bei der gebotenen Prüfung die Mängel hätte verhindern können, setzt auch er maßgebliche Ursachen für die Schäden. Bei den Umständen des Einzelfalles sind die zu erwartenden Fachkenntnisse des Auftraggebers einerseits und Art und Umfang der technischen Anforderungen der geplanten Leistung andererseits einzubeziehen (BGH, Urteil vom 11.10.1990, VII ZR 228/89; vgl. auch: BauR 1991, 79; BGH, Urteil vom 27.06.1985, VII ZR 23/84, BauR 1985, 561; BGH, Urteil vom 19.12.1968, VII ZR 23/66, BGHZ 51, 275; vgl. auch OLG Celle, 14 U 26/04, BauR 2005, 2005, 397; zusammenfassend: Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Auflage 2008, Rn 1984 mwN in Fn 59; Kniffka, BauR 2005, 274; Kuffer/Wirth-Drossart, a.a.O., 2. Kapitel, Teil B, Rn 142 mwN; Messerschmitt/Voit-Moufang, Privates Baurecht, 2008, § 635, Rn 87 mwN).
Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. einerseits durch seine oben dargestellten Planungsfehler eine wesentliche Schadensursache gesetzt hat, andererseits der Beklagten zu 2. (als eine seit 1871 in mehreren Baufachbereichen tätige Handwerksgruppe, vgl. Briefkopf 15 GA) gleichermaßen die unzureichende Funktionstauglichkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Werkleistungen nach den planerischen Vorgaben des Beklagten zu 1. im Bereich der o.a. vier Mängelpositionen bei der gebotenen und ihr zumutbaren Prüfung hätte auffallen und zu Bedenkenhinweisen hätte veranlassen müssen.
Der Senat hält hier folgende differenzierte Betrachtung der einzelnen Mängel (vgl. zur Notwendigkeit unterschiedlicher Beteiligungsquoten im Einzelfall: BGH, Urteil vom 05.11.1998, VII ZR 236/97, BauR 1999, 252) für geboten:
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat für die o.a. Mängel im Bereich des Kellers (Verfüllung des Arbeitsraums, Entsorgung des Sicker-/Oberflächenwassers und der Entwässerung der Lichtschächte sowie der Abdichtung der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen) eine Haftungsverteilung von 67 % zu Lasten des Beklagten zu 1. und von 33 % zu Lasten der Beklagten zu 2. für sachgerecht und angemessen. Bei der Abwägung ist insoweit zu berücksichtigen, dass hinsichtlich dieser beiden Positionen die planerischen Vorgaben des Beklagten zu 2. fehlerhaft und unzureichend sind und das planerische Verschulden des Beklagten zu 1. das Ausführungsverschulden bzw. die Verletzung der Hinweispflicht der Beklagten zu 2. überwiegt, weil das Baugrundrisiko, insbesondere die Pflicht zur Untersuchung des Baugrundes, grundsätzlich beim Bauherrn bzw. Architekten liegt und das Verschließen und Abdichten der Durchdringungen in der Kelleraußenwand für Ver-/Entsorgungsleitungen eine Leistung war, die der Bauherr bzw. der Architekt nach Erledigung der Vorleistungen anderer Unternehmer bei der Beklagten zu 2. als Rohbauunternehmerin hätte abrufen müssen, wobei ein solcher notwendiger Abruf hier indes nicht erfolgt ist.
Unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat hingegen für die o.a. Mängel im Bereich der Garage (Anschlussfuge Wohnhaus/Garage sowie Horizontal- und Vertikalabdichtung der Garagenwände im Fußpunktbereich) eine Haftungsverteilung von 50 % zu Lasten des Beklagten zu 1. und von 50 % zu Lasten der Beklagten zu 2. für sachgerecht und angemessen. Bei der Abwägung ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass hinsichtlich dieser beiden Positionen die planerischen Vorgaben des Beklagten zu 2. fehlerhaft und unzureichend waren. Das Mitverschulden der Beklagten zu 2. ist ebenso hoch zu bewerten wie das des Beklagten zu 1., da die Beklagte zu 2. als Rohbauunternehmerin wissen musste, dass zwei unterschiedliche Baukörper durch eine Dehnungsfuge zu trennen sind und ein Garagenmauerwerk im Fußpunktbereich abzudichten ist. Auch wenn der Beklagten zu 2. die konkrete Ausführung dieser Details nicht in allen Einzelheiten bekannt sein musste, hätte die fehlerhafte und unzureichende planerische Darstellung dieser Details ihr Anlass zu Bedenken und Hinweisen an den Bauherrn bzw. den Architekten geben müssen.
Somit ergeben sich - unter Berücksichtigung der o.a. Zusammenstellung der gesamten derzeit bezifferbaren Mängelbeseitigungskosten - folgende Haftungsanteile der Beklagten zu 2.:
Freischachten Arbeitsraum Keller | 38.800,00 EUR |
Dickbeschichtung/Durchdringungen Keller | 300,00 EUR |
Raumseitige Sanierung Keller | 3.166,10 EUR |
Zwischensumme | 42.266,10 EUR |
Regiekosten auf Zwischensumme netto 10 % | 4.226,61 EUR |
Zwischensumme | 46.492,71 EUR |
Rechnung der Fa. S vom 24.11.03 (für bereits durchgeführte Arbeiten im Rahmen des 2. OT im selbständigen Beweisverfahren) brutto | 4.668,93 EUR |
Zwischensumme | 51.161,64 EUR |
x 33 % | 16.883,34 EUR |
Feuchteschutz Garage | 752,50 EUR |
Risssanierung Garage | 475,00 EUR |
Zwischensumme netto | 1.227,50 EUR |
Regiekosten auf Zwischensumme netto 10 % | 122,75 EUR |
Zwischensumme | 1.350,25 EUR |
x 50 % | 675,13 EUR |
Gesamt: | |
Anteil Keller 33 % | 16.883,34 EUR |
Anteile Garage 50 % | 675,13 EUR |
Haftungsanteil Beklagte zu 2. | 17.558,47 EUR |
5.
Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2. auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
6.
Da weitere Schäden (schon im Hinblick auf zwischenzeitliche Preiserhöhungen seit dem Zeitpunkt der Feststellungen des Sachverständigen zur Schadenshöhe und im Hinblick auf die im Ausführungszeitpunkt anfallende Mehrwertsteuer) zu erwarten sind, ist auch der von den Klägern hinsichtlich der Beklagten zu 2. formulierte Feststellungsantrag zulässig (§ 256 ZPO) und mit den o.a. unterschiedlichen Haftungsquoten für die Mängel im Bereich Keller bzw. Haus/Garage begründet. Insoweit wird auf die Feststellungen zur Berufung des Beklagten zu 1. Bezug genommen.
7.
Weitere vom Landgericht in den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unzutreffend benannte Mängel der Bauausführung der Beklagten zu 2. (vgl. Seite 17 des Urteils, 3. Absatz, 241 GA: Fehlende Bewehrung; Verlegung von Rohren in der Betonsohle, unzureichende WU-Betoneigenschaft wegen vorhandener Wandschlitze, die den Wandquerschnitt verringern, fehlerhafte Abdichtung mittels Schweißbahnen) bestehen nach den Feststellungen des Sachverständigen tatsächlich nicht und wurden vom Landgericht bei der Ermittlung der Mängelbeseitigungskosten zutreffend nicht berücksichtigt. Sie werden von den Klägern auch im Rahmen Berufungserwiderung nicht geltend gemacht.
Schon im Hinblick auf den von den Klägern formulierten Feststellungsantrag bedarf es indes der Klarstellung, dass die vom Landgericht in den Entscheidungsgründen benannten weiteren Ausführungsmängel (wie oben I.8.) tatsächlich nicht gegeben sind und insoweit auch kein Feststellungsinteresse der Kläger gemäss § 256 ZPO begründen können. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 1. wird Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis 70.000 EUR. An diesem Streitwert sind die Kläger und der Beklagte zu 1. in vollem Umfang und die Beklagte zu 2. bis zu 35.000 EUR beteiligt.
VI.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.