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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: I-23 U 8/05
Rechtsgebiete: StBGebV, ZPO, BGB


Vorschriften:

StBGebV § 3 Abs. 2
StBGebV § 9 Abs. 1
StBGebV § 13 Nr. 2
StBGebV § 21 Abs. 1
StBGebV § 33 Abs. 4
StBGebV § 34 Abs. 4
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 389
BGB § 719 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. Dezember 2004 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Sozietät der Kläger (S & G) 6.013,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.874,61 EUR seit dem 1.7.2001, aus 1.239,08 EUR seit dem 23.2.2003 sowie aus 2.899,36 EUR seit dem 4.4.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe: Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg. Im Umfang der Abänderung beruht das Urteil des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät. Die Hilfsaufrechnung des Beklagten ist zum Teil nicht zulässig, zum Teil nicht begründet. A. Klageforderung Die Kläger haben noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars für steuerliche Beratung in Höhe von 6.013,05 EUR nebst Zinsen an die Sozietät. I. Rechnung 41/88347 vom 30.4.2001 über 2.044,04 DM (Anlage K 1)

Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 2.044,04 DM. Die Rechnung betrifft die Erstellung der Einkommensteuererklärung 1999 und die Ermittlung von Überschüssen. Insoweit hat das Landgericht die Forderung mangels unterschriebener Rechnung als nicht fällig angesehen und sachlich nicht weiter geprüft (Bl. 146 f. GA). 1. Die Forderung ist jedenfalls jetzt einforderbar gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV. Die Kläger haben mit der Berufungsbegründung unterschriebene Rechnungen vorgelegt, die dem Beklagten mit den Abschriften der Berufungsbegründung zugestellt worden sind. Soweit hierin neuer Sachvortrag zu sehen ist, ist dies gemäß § 531 Abs. 2 ZPO schon deshalb zulässig, weil der Zugang der neuen Rechnungen unstreitig ist. Zudem lagen diese Exemplare der Rechnungen in erster Instanz noch nicht vor, so dass deren Zugang auch nicht vorgetragen werden konnte. 2. Die außerdem vom Beklagten erstinstanzlich zunächst erhobene Verjährungseinrede ist nicht berechtigt. Der Beklagte hat dabei ersichtlich ein unzutreffendes Eingangsdatum der Klage zugrunde gelegt. Auf den entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden ist der Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren auf den Verjährungseinwand zurückgekommen. 3. Der Zinsanspruch hinsichtlich dieser Forderung besteht ab dem 4.4.2005 (Zustellung der Berufungsbegründung mit der erstmals unterschriebenen Rechnung) aus § 291 BGB. II. Rechnung 41/88335 vom 30.4.2001 über 4.556,83 DM (Anlage K 2) Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 3.666,41 DM. 1. Diese Rechnung betrifft den Jahresabschluss 1999, die Erklärung zur Gewerbesteuer 1999 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 1999. Das Landgericht hat den Verjährungseinwand des Beklagten zurückgewiesen und aufgrund dieser Rechnung einen unverjährten und fälligen Anspruch der Kläger in Höhe von 3.666,41 DM angenommen (Bl. 147 GA). Hiervon ist mangels (Anschluss-)Rechtsmittels des Beklagten auch im Berufungsverfahren auszugehen. Abgezogen als nicht fällig hat das Landgericht lediglich die Pos. 3 (Umsatzsteuerjahreserklärung 1999) über 767,30 DM netto. Die Kläger greifen dies mit der Berufung nicht an. 2. Die Zinsforderung ist - wie beantragt - aus § 288 BGB seit dem 1.7.2001 begründet. III. Rechnung 60/89696 vom 8.3.2002 über 1.090,77 EUR (Anlage K 3) Wegen dieses Rechnungsbetrages ist die Klage derzeit unbegründet. Das Honorar ist nicht einforderbar im Sinne des § 9 Abs. 1 StBGebV. 1. Allerdings gilt auch hinsichtlich dieser Rechnung, dass die Einforderbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV nicht mehr an der fehlenden Unterschrift scheitert, nachdem ein unterschriebenes Exemplar der Rechnung mit der Berufungsbegründung nachgereicht worden ist. 2. Nicht einforderbar ist der Rechnungsbetrag deshalb, weil die Abrechnung der Kläger entgegen § 9 Abs. 2 StBGebV auch nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und nicht die Mindestangaben für eine Überprüfbarkeit enthält. Abgerechnet werden pauschal "Besprechungen und Beratungen" im Verlauf eines ganzen Jahres. Hier hätten die Kläger - wie auch sonst in Steuerberaterrechnungen üblich - im einzelnen beschreiben müssen, um welche Tätigkeiten es sich handelt. In der vorliegenden Form ist die angesetzte Gebühr nicht zu überprüfen. Zudem sieht der in Bezug genommene § 21 Abs. 1 StBGebV nicht die abgerechnete Zeitgebühr, sondern eine nach dem Gegenstandswert berechnete Gebühr vor. Wie die Kläger zur Abrechnung der Zeitgebühr gelangen, ob z. B. über § 13 Nr. 2 StBGebV oder aufgrund einer Vereinbarung, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen könnten. Es ist auch nicht erkennbar, wieso zwei unterschiedliche Stundensätze angesetzt werden. All dies hat bereits der Beklagte erstinstanzlich zu Recht gerügt, ohne dass die Kläger dies zum Anlass genommen hätten, die Rechnung neu zu fassen oder zumindest schriftsätzlich näher zu erläutern. Auch die unterschriebene, im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung ist inhaltlich unverändert. Der Beklagte hat erstinstanzlich Art und Umfang der Tätigkeiten bestritten und beanstandet, dass unklar sei, wie sich die abgerechneten 12,5 Stunden zusammensetzen. Der Beklagte hat ferner die Stundensätze als nicht berechtigt bezeichnet. Vor diesem Hintergrund bedurfte es eines weiteren Hinweises des Senats nicht. IV. Rechnung 41/89865 vom 15.4.2002 über 2.254,61 EUR (Anlage K 4) Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 1.854,26 EUR. 1. Die Rechnung betrifft den Jahresabschluss 2000, die Erklärung zur Gewerbesteuer 2000 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2000. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit mangels Fälligkeit wegen der fehlenden Unterschrift abgewiesen (Bl. 147 GA). Die Einforderbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV scheitert jetzt nicht mehr an der fehlenden Unterschrift, nachdem die Kläger auch diese Rechnung im Berufungsverfahren unterschrieben nachgereicht haben. 2. Unter Berücksichtigung der erstinstanzlich vorgebrachten, zutreffenden und auch von den Klägern anerkannten Einwendungen des Beklagten gegen diese Rechnung errechnet sich die Forderung der Kläger wie folgt: Gegenstandswert Satz, Tabelle Betrag Pos. 1 181.791,69 EUR 25/10, B 1.100,-- EUR Pos. 2 24.157,01 EUR 3/10, A 205,80 EUR Pos. 3 17.657,47 EUR 4,5/10, A 272,70 EUR Auslagen 20,-- EUR Summe netto 1.598,50 EUR 16 % MWSt 255,76 EUR Summe brutto 1.854,26 EUR 3. Der Zinsanspruch hinsichtlich dieser Forderung besteht ab dem 4.4.2005 (Zustellung der Berufungsbegründung mit der erstmals unterschriebenen Rechnung) aus § 291 BGB. V. Rechnung 90/90937 vom 16.1.2003 über 25,49 EUR (Anlage K 5) Einen Anspruch aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass ein gesonderter Ersatz von DATEV-Kosten ausscheide. Gemäß § 3 Abs. 2 StBGebV sind vielmehr mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftsunkosten entgolten. Hierzu gehören auch Kosten, die durch den Einsatz von Computerprogrammen entstehen. Deshalb ist ein Steuerberater grundsätzlich nicht berechtigt, isoliert DATEV-Gebühren zu berechnen (OLG Düsseldorf, 13. Zivilsenat, GI 1996, 269). Der Steuerberater kann die Kosten der Nutzung der eigenen Rechenanlage oder die der Beauftragung eines Rechenzentrums nur aufgrund von § 33 Abs. 4 StBGebV oder nach § 34 Abs. 4 StBGebV beanspruchen (OLG Düsseldorf a.a.O. m. w. Nachw.). Dass deren Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. VI. Rechnung 41/90949 vom 20.1.2003 über 1.593,42 EUR (Anlage K 6) Aufgrund dieser Rechnung haben die Kläger einen unverjährten Anspruch auf Zahlung restlichen Honorars in Höhe von 1.239,08 EUR. 1. Diese Rechnung betrifft die Einkommensteuererklärung und die Überschussermittlungen 2000. Das Landgericht hat aufgrund dieser Rechnung eine Forderung von 632,33 EUR angenommen. a) Die Pos. 1 nebst der Telekommunikationspauschale (insgesamt 515,17 EUR brutto) hat das Landgericht vollständig zugesprochen. Dies ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. b) Die mit Pos. 2 abgerechnete Tätigkeit haben die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich bestritten und dies in der Berufungserwiderung wiederholt, dass die Kläger eine Überschussermittlung durchgeführt haben. Gleichwohl haben die Kläger ihre angebliche Arbeit nicht vorgelegt, obwohl bereits das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hat. c) Die Pos. 3 hat das Landgericht geringfügig gekürzt (von 102,-- EUR auf 101,-- EUR). Dabei hat es mangels Berufungsangriffs der Kläger zu verbleiben. d) Zu Pos. 4 und 5 äußert sich das angefochtene Urteil nicht. Diese sind noch zu berücksichtigen. Dass die doppelte Erwähnung der "B Straße" ein Schreibfehler ist, haben die Kläger erstinstanzlich bereits dargestellt. Danach bezog sich die Überschussermittlung auf zwei Grundstücke, nämlich auf die B und die H Straße. e) Die Forderung der Kläger beträgt aufgrund dieser Rechnung somit: Pos. 1 424,12 EUR Pos. 2 gestrichen Pos. 3 101,-- EUR Pos. 4 283,-- EUR Pos. 5 240,05 EUR Postpauschale 20,-- EUR Summe netto 1.068,17 EUR 16 % MWSt 170,91 EUR Summe brutto 1.239,08 EUR 2. Die Zinsforderung ist - wie beantragt - aus § 288 BGB seit dem 23.2.2003 begründet. VII. Daraus ergibt sich eine Honorarforderung der Kläger von insgesamt 1.045,10 EUR (= 2.044,04 DM) + 1.874,61 EUR (= 3.666,41 DM) + 1.854,26 EUR + 1.239,08 EUR = 6.013,05 EUR C. Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens über 12.747,49 DM Die Aufrechnung des Beklagten mit einem angeblichen Gegenanspruch auf Zahlung von 12.747,49 DM ist gemäß § 719 Abs. 2 BGB unzulässig. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen. Diese Situation ist hier gegeben. 1. Inhaberin der Klageforderung ist die Sozietät aus den Klägern zu 1. und 2. als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die nicht zugleich Rechtsanwälte sind, und dem Kläger zu 3., der ausschließlich Rechtsanwalt, nicht aber Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist. Beauftragt mit steuerlicher Beratung war nämlich die Sozietät, die die Kläger bilden. Die Kläger tragen selbst vor, dass nicht einzelne aus ihrer Sozietät, sondern sie alle beauftragt waren. Dann liegt aber ein Gesamtmandat vor, das nach der früheren Rechtsprechung mit allen Sozietätsmitgliedern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustande kam. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1996 entschieden, dass Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Anwaltssozietät den Sozietätsanwälten zur gesamten Hand (und nicht als Gesamtgläubiger) zustehen (NJW 1996, 2859 = MDR 1996, 1070), wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Nichts anderes kann für, wie hier gegeben, steuerberatende interprofessionelle Sozietäten gelten. Allerdings gibt es mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Außen-GbR (BGH NJW 2001, 1056) bei deren Forderungen diese Gesamthandsgläubigerschaft nicht mehr. Die Forderung steht jetzt bei einem Gesamtmandat der rechtsfähigen Sozietät zu (vgl. nur Palandt/Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 432 Rn. 4). 2. Die Gegenforderung des Beklagten betrifft einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens des Beklagten über 12.747,49 DM, das sich unstreitig aufgrund der Tätigkeit des Kläger zu 3. als Rechtsanwalt in verschiedenen Klageverfahren ergab. Es geht dabei um den Saldo bei der Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers zu 3. in verschiedenen Verfahren unter Berücksichtigung der Vorschüsse, die der Beklagte gezahlt hatte, und weiterer, im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten des Beklagten eingezogener Beträge (s. im einzelnen die Abrechnung des Klägers zu 3. in seinen Schreiben vom 12.12.2001, Bl. 24 GA, und vom 27.4.2001, Bl. 26 GA: 3.470,49 DM + 9.276,90 DM = 12.747,39 DM). Dagegen haben die Kläger wiederum mit verschiedenen weiteren Gebührenforderungen aufgerechnet, die ebenfalls eine anwaltliche Tätigkeit des Klägers zu 3. für den Beklagten betreffen. Über die anwaltlichen Honorarforderungen verhält sich offenbar der Rechtstreit 32 C 111/03, AG Wuppertal. Die zur Aufrechnung gestellten angeblichen Gegenforderungen des Beklagten betreffen damit ausschließlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit. Die entsprechenden Mandatsverträge sind ausschließlich mit dem Kläger zu 3., dem einzigen Rechtsanwalt der Sozietät, zustande gekommen. Das folgt aus der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist zwar ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät annimmt, in der Regel dahin auszulegen, dass der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten geschlossen wird, so dass alle Sozietätsmitglieder für die ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten haften (BGH NJW 2000, 1560 m. w. umfangr. Nachw.). Wegen besonderer Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen aber ausnahmsweise dahin auszulegen sein, dass einem Sozietätsanwalt ein Einzelmandat erteilt wird (BGH a.a.O.). Bei einer gemischten Sozietät ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen, dass nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH a.a.O.). Für eine Sozietät aus Steuerberatern gilt nichts anderes (Urteil des Senats vom 20.5.2005 - I-23 U 135/04). Zur Rechtsberatung und anwaltlichen Vertretung befugt war von den drei die Sozietät bildenden Klägern allein der Kläger zu 3. als Rechtsanwalt. Mit ihm allein ist daher der Vertrag über anwaltliche Dienstleistungen zustande gekommen. Eventl. Ansprüche aus der Abwicklung des Mandatsverhältnisses stehen dem Beklagten allein gegen den Kläger zu 3., nicht auch gegen die übrigen Kläger zu. D. Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch Die Aufrechnung des Beklagten mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Der Beklagte behauptet hierzu, die Kläger hätten die Überschüsse der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über die Werbungskosten bei dem Haus H Straße in den Jahren 1999 und 2000 falsch ermittelt, wodurch ihm ein Steuerschaden entstanden sei. Die Kläger sollen Schuldzinsen und Betriebskosten pflichtwidrig unberücksichtigt gelassen haben. 1. Einen Steuerschaden für das Jahr 1999 macht der Beklagte nicht mehr geltend, nachdem der betreffende Steuerbescheid nachträglich korrigiert werden konnte. Hinsichtlich 1999 verbleiben als Gegenstand der Aufrechnung lediglich die Kosten für die Tätigkeit der neuen Steuerberaterin, die der Beklagte für die Korrektur aufwenden musste. Er hat diesen Anspruch erstmals im Berufungsverfahren mit 1.005,95 EUR beziffert. Der Senat hält dies auch mit Blick auf §§ 533, 531 Abs. 2 ZPO für zulässig. 2. In der Sache besteht eine Gegenforderung, die zum teilweisen Erlöschen der Klageforderung gemäß § 389 BGB hätte führen können, indes weder für 1999 noch für 2000. a) Ein Schadensersatzanspruch wegen der fehlenden Berücksichtigung der Betriebskosten scheidet aus. Die Nebenkosten sind nämlich nach dem Mietvertrag (Bl. 113, 106 GA) "sofort bei Fälligkeit" vom Mieter zu tragen. Sie können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Hiervon musste auch der Kläger zu 2. als der sachbearbeitende Steuerberater ausgehen. Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn der Vermieter die entsprechenden Kosten selbst trägt (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, 17. Aufl. 1998, § 21 Rn. 65 Stichw. "Umlage"). Wenn entsprechend dem Vortrag des Beklagten die tatsächliche Handhabung hiervon insofern abgewichen sein sollte, als der Mieter die Nebenkosten nicht sofort, sondern in einem anderen Veranlagungszeitraum gezahlt haben sollte, so mag eine Absetzung zunächst in Betracht gekommen sein. In ähnlicher Weise ist offenbar auch der Bescheid für 1999 korrigiert worden. Zum einen ist aber auch dann bereits eine Pflichtverletzung nicht zweifelsfrei, weil die Kläger zunächst von der mietvertraglichen Lage ausgehen durften. Jedenfalls ist dem Beklagten aber ein Steuerschaden nicht entstanden, weil die nachträglichen Zahlungen auf die Nebenkosten in den Folgejahren dann als Einnahmen anzugeben und entsprechend zu versteuern waren. Einen allein denkbaren, wenn auch allenfalls geringfügigen Zinsschaden macht der Beklagte nicht geltend. b) Hinsichtlich der unterbliebenen Angabe von Schuldzinsen hat der Beklagte eine Pflichtverletzung der Kläger nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 2. von der Umschuldung, also davon wusste, dass auch nach 1998 noch abzusetzende Zinsen anfielen. Unstreitig war der alte Kredit zurückgezahlt worden, wie aus der auch den Klägern bekannten Bescheinigung der Stadtsparkasse W vom 17.2.1998 hervorgeht (Bl. 102 GA). Hiervon konnte der Kläger zu 2. zunächst ausgehen. Bei seiner Anhörung hat der Beklagte seinen schriftsätzlichen Vortrag zwar wiederholt, der Kläger zu 2. sei bei den Gesprächen mit der Bank über die Umschuldung dabei gewesen. Der Kläger zu 2. hat dies indes in Abrede gestellt. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, einer der beiden Darstellungen zu folgen. Auch die sonstigen überreichten Unterlagen lassen keinen sicheren Schluss darauf zu, dass die Darstellung des Beklagten zutrifft. Das gilt insbesondere für die handschriftlichen Unterlagen der Mitarbeiterin der Kläger, wie sie im Senatstermin erörtert worden sind (Anlage zum Protokoll = Bl. 103 GA). Im Gegenteil ist dort sogar ausdrücklich vermerkt, dass die Darlehen bei der Stadtsparkasse W zurückgezahlt waren, ohne dass andere Darlehen als an ihre Stelle tretend genannt worden wären. Die Angabe der Telefonnummer der Volksbank haben die Kläger im Senatstermin nachvollziehbar dahin erläutert, dass dort stets die Jahreszinsbescheinigung zu erfragen gewesen sei. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt die unterschiedlichen Streitwerte beider Instanzen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.717,52 EUR. Darin enthalten sind 5.474,09 EUR für die Klageforderung. Dieser Betrag setzt sich aus der Gesamt-Klageforderung über 7.981,03 EUR abzüglich der vom Landgericht zuerkannten 2.506,94 EUR zusammen; die Forderung ist in dieser zuerkannten Höhe mangels (Anschluss-)Rechtsmittels des Beklagten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Hinzuzurechnen sind 3.243.43 EUR für die Hilfsaufrechnung mit der Schadensersatzforderung, über die entschieden wird; das betrifft den Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Beratungsfehler, der im Berufungsverfahren allein noch 2.237,48 EUR für das Jahr 2000 sowie die Überprüfungs- und Korrekturkosten der Steuerberaterin Rau von 1.005,95 EUR umfasst.

Ende der Entscheidung

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