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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.04.2008
Aktenzeichen: I-23 W 16/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 99 Abs. 2 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht den Klägern hat zu Recht ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und er den Anspruch im Prozess sofort anerkennt, § 93 ZPO. Beide Voraussetzungen liegen vor.
a)
Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch sofort in der Klageerwiderung anerkannt.
b)
Eine Veranlassung zur Erhebung der Zahlungsklage hat die Beklagte nicht gegeben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH Beschluss v. 30.5.2006 - VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490 mit weiteren Nachweisen). Aus der Sicht der Kläger ergab sich aus dem Verhalten der Beklagten kein Anlass für die Annahme, nur mittels eines gerichtlichen Verfahrens die berechtigten Ansprüche durchsetzen zu können. Die Beklagte hat sich, wie die außergerichtliche Korrespondenz mit ihrem Versicherer zeigt, von dem die Kläger Durchschriften erhielten, ihrer Ersatzpflicht nicht entziehen wollen und ihren Beratungsfehler eingeräumt Sie wusste vor Zustellung der Klageschrift aber nicht, in welcher Höhe die Kläger Schadensersatzansprüche geltend machen, da die Kläger erstmals mit der Klage ihren Anspruch beziffert haben. Grundsätzlich trägt der Kläger aber das Kostenrisiko, wenn er vor einer vergeblichen Aufforderung zur Erfüllung binnen angemessener Frist Zahlungsklage erhebt (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 8.9.1992 - 7 W 53/92, NJW-74 1993, 74; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 93 Rdn. 11). Die Beklagte hat die Klage auch nicht dadurch veranlasst, dass sie nicht von sich aus über den 30.9.2007 hinaus auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Die Beklagte hatte am 29.12.2005 auf die Verjährungseinrede wegen des anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens zunächst bis zum 31.7.2006 verzichtet. Nach Mitteilung der Kläger über die Fortdauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht hat die Beklagte den Zeitraum ihres Verzichts mehrfach verlängert. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Beklagte, wäre sie von der bevorstehenden Entscheidung des Finanzgerichts, die am 17.10.2007 erging, in Kenntnis gesetzt worden, den Zeitraum des Einredeverzichts über den 30.9.2007 hinaus nicht verlängert hätte. Da der Beklagten im September 2007 aber nicht bekannt war, ob und wie das Finanzgericht entschieden hatte und ob das Verfahren überhaupt noch andauerte, hatte sie keinen Anlass, von sich aus eine weitere Verzichtserklärung hinsichtlich der Verjährungseinrede abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 ZPO.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Ende der Entscheidung
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