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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: I-23 W 35/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 27.12.2005, eingegangen am 02.01.2006 beim Landgericht Düsseldorf einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Der ehemalige Vorsitzende der zuständigen 10. Kammer für Handelssachen verfügte am 13.01.2006 die Übersendung des Schriftsatzes an den Gegner zur Stellungnahme binnen drei Wochen; die Frist wurde später verlängert. Der Antrag wurde dem Gegner am 20.02.2006 zugestellt. Nach Eingang der Stellungnahme verfügte der Vorsitzende am 26.04.2006 "Wiedervorlage an meinen Nachfolger zur Terminierung". Der in der Folgezeit als Vertreter zuständige Vorsitzende der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf richtete unter dem 22. und 29.05.2006 an die Prozessbevollmächtigten der Parteien folgende Schreiben:

"Der Vorsitzende der 10. Kammer für Handelssachen ist mit Ablauf des 30.04.2006 in den Ruhestand getreten. Ein Nachfolger ist nicht bestimmt worden. Der für die vorliegende Sache vom Präsidium zum Vertreter bestimmte Vorsitzende der 8. Kammer für Handelssachen ist angesichts der Vielzahl der in dieser Kammer anhängigen Sachen derzeit und auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage, verfahrensfördernde Maßnahmen vorzunehmen und einen Termin wahrzunehmen."

Auf diese Nachricht hat der Antragsteller mit am 5. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde wegen vorwerfbarer Untätigkeit des Gerichts angekündigt. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 07.06.2006 in der Akte vermerkt, dass sich die Situation nicht geändert habe und wegen Überlastung eine das Verfahren fördernde Entscheidung derzeit nicht möglich sei; sodann hat er das Schreiben des Antragstellers dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Unter dem 09.06.2006 hat der Antragsteller sodann die angekündigte sofortige Beschwerde erhoben.

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, das Landgericht habe die Prozesskostenhilfe verweigert, indem es schriftlich erklärt habe, auf nicht absehbare Zeit über den Antrag des Klägers nicht entscheiden zu wollen. Diese Untätigkeit sei vorwerfbar, da kein Kriterium ersichtlich sei, dass das Landgericht von einer Entscheidung Abstand nehmen lasse.

Der Antragsteller beantragt,

die Sache zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen, ggf. an eine andere Kammer für Handelssachen;

hilfsweise,

dem Antragsteller für seine beabsichtigte Klage für die I. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Roggen als Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Antragsgegner hält den Prozesskostenhilfeantrag für unbegründet.

II.

Das Rechtsmittel ist gem. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen, da es unzulässig ist.

Zwar ist nach herrschender Auffassung insbesondere im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine sofortige Beschwerde auch ohne Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts statthaft, wenn das Gericht das Bewilligungsverfahren aussetzt oder seine Entscheidung so verzögert, dass dies einer Ablehnung gleichkommt (OLG Naumburg, Beschl. v. 02.11.2005 - 8 WF 184/05, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.09.2002 - 4 W 65/02, NJW-RR 2003, S. 1653, 1654; OLG Köln, Beschl. vom 23.12.1998 - 14 WF 198/98, NJW-RR 1999, S. 649; OLG Hamburg, Beschl. v. 03.05.1989 - 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, S. 1022; Zöller-Philippi, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 127, Rdnr. 11; Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 118, Rdnr. 19; Büttner, Die Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung und PKH in der Rechtsmittelinstanz, FPR 2002, S. 498, 499; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02, NVwZ 2003, S. 858). Die Zulassung einer solchen Untätigkeitsbeschwerde darf allerdings nicht dazu führen, dass das Verfahren wiederum verzögert wird und den Beschwerdegerichten hierdurch eine ins Einzelne gehende Aufsicht über die Verfahrensgestaltung der Vorinstanz zuwächst. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist daher, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 567, Rdnr. 21). Das außergesetzliche Rechtsmittel ist beschränkt auf Fälle, in denen das Verhalten des Gerichts praktisch einer völligen Verweigerung der Entscheidung über ein PKH-Gesuch oder einer Aussetzung des Verfahrens gleich kommt und angesichts einer ungewöhnlichen Verzögerung oder völliger Untätigkeit von einer willkürlichen Rechtsverweigerung des Gerichts ausgegangen werden kann (OLG Rostock, Beschl. v. 26.10.2000 - 1 W 69/00, zitiert nach juris, Rdnr. 10, 12; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.09.2002 - 4 W 65/02, NJW-RR 2003, S. 1653, 1654). Ein solcher Fall wurde etwa angenommen, wenn die Untätigkeit mehr als ein Jahr andauerte, ohne dass ein sachlicher Grund für das Verhalten des Gerichts erkennbar gewesen wäre (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.05.1989 - 2 UF 24/89, NJW-RR 1989, S. 1022).

Eine derartige Situation liegt hier - jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt - nicht vor. Verzögerungen können auf einer Vielzahl denkbarer Umstände beruhen, die nicht als willkürliches Verhalten des Gerichts anzusehen sind, wie etwa Überlastung oder erhebliche Rückstände (vgl. OLG Rostock, Beschl. vom 26.10.2000 - 1 W 69/00, zitiert nach juris, Rdnr. 12). Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfahrensweise des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen willkürlich gewesen wäre. Diese beruhte vielmehr auf dem sachlichen Grund der Überlastung. In seinen Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigen hat er deutlich gemacht, dass seine Unfähigkeit, das Verfahren zu fördern, unmittelbar mit der Nichtbesetzung der Vorsitzendenstelle der 10. Kammer für Handelssachen und der daraus folgenden Übernahme zusätzlicher Sachen zusammenhing. Trotz der in den Schreiben vom 22. und 29.05.2006 gewählten unglücklichen Formulierung ("keine Verfahrensförderung auf nicht absehbare Zeit") war damit für die Verfahrensbeteiligten klar gestellt, dass es sich dabei um eine vorübergehende, auf die Vertretungszeit beschränkte Situation handelte, auch wenn deren Dauer nicht genau angegeben werden konnte. Eine willkürliche Rechtsverweigerung liegt in einer solchen Vorgehensweise nicht.

Die bereits eingetretene Verzögerung dauerte auch nicht schon so lange an, dass dies für die Parteien schlechthin unzumutbar gewesen wäre, da die letzte verfahrensfördernde Maßnahme durch den scheidenden Vorsitzenden der 10. Kammer für Handelssachen am 26.04.2006 mit der Übersendung des Schriftsatzes des Antraggegners vom 21.04.06 erfolgte.

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Vorsitzende der 8. Kammer für Handelssachen die Bearbeitung dieser Sache aus sachfremden Gründen, etwa aus Verärgerung über den Präsidiumsbeschluss und die damit verbundene unfreiwillige Übernahme der Sache, über Gebühr zurück stellte. Die Bearbeitung der Sachen nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kammer ist dagegen nicht zu beanstanden, zumal eine besondere Förderungsbedürftigkeit, die über die in PKH-Sachen immer vorliegende Eilbedürftigkeit hinausging, nicht dargelegt wurde und auch nicht erkennbar ist.

Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch nicht etwa deshalb zulässig, weil dem Antragsteller ansonsten aufgrund des Fristablaufs jeglicher späterer Rechtsschutz im Fall der weiteren Untätigkeit des Gerichts abgeschnitten wäre. Da bei einer Untätigkeitsbeschwerde gerade keine Entscheidung des Gerichts vorliegt, braucht in diesem Fall keine Frist eingehalten zu werden (Musielak-Fischer, ZPO, 4. Aufl., 2005, § 127, Rdnr. 18). Auch dann könnte der Senat das Landgericht allerdings lediglich anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04, NJW 2005, S. 2685, 2687; OLG Naumburg, Beschl. v. 02.11.2005 - 8 WF 184/05, zitiert nach juris, Rdnr.2(= FamRZ 2006, S. 967)).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO analog. Da im Fall der Untätigkeitsbeschwerde die Untätigkeit des Gerichts mit der Ablehnung des Antrags gleichgesetzt wird, erscheint es angemessen, die für den Fall der Ablehnung des PKH-Antrags anwendbare Kostenregelung entsprechend anzuwenden. Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Wert des Beschwerdegegenstands: bis 7.000,- €

Ende der Entscheidung

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