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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: I-24 U 106/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 535 | |
BGB § 254 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In Sachen
Tenor:
1. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
3. Der für den 24. März 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Folglich ist auch ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückzuweisen.
I.
Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Zahlung von EUR 178.173,72 nebst Zinsen aus den von ihr für die S. GmbH (im Folgenden: GmbH) übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen verurteilt. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
1.
Da die GmbH, deren Geschäftsführerin die Beklagte ist, die aus den näher bezeichneten Leasingverträgen erwachsenen Schadensersatzforderungen wegen Nichterfüllung nicht beglichen hat, ist der Sicherungsfall eingetreten. Die Beklagte haftet deshalb gemäß §§ 765 ff. BGB aus den übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen.
2.
Gegen ihre Inanspruchnahme gerichtete Einwendungen im Sinne § 768 BGB erhebt die Beklagte im Berufungsrechtszug nur noch insoweit, als die Klägerin bei der Verwertung der Leasinggüter gegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen habe. Dieses lässt sich indes nicht feststellen, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.
a.
Unklar ist beim Vorbringen der Beklagten, warum die (behauptete) Nichtbeachtung des Drittkäuferbenennungsrechts mit der Einholung des Sachverständigengutachtens in Widerspruch stehen soll. Selbst wenn das Landgericht einen Verstoß des Drittkäuferbenennungsrechts zunächst bejaht hätte (wofür nach der Aktenlage allerdings keine Anhaltspunkte bestehen), so hätte dies nicht ohne Weiteres die gegenüber der GmbH bestehenden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung betroffen. Hätte nämlich die Bestimmung einer zu kurzen Frist die effektive Ausübung des Drittkäuferbenennungsrechts eingeschränkt oder unmöglich gemacht, so hätte eine solche Vertragsverletzung nur zur Folge, dass möglicherweise eine Bindung des Leasingnehmers an bestimmte Bewertungsmaßstäbe nicht eingetreten wäre. Für den Bereich des Kfz-Leasing hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht eintritt, sondern maßgebend der Betrag sei, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (§ 287 ZPO; BGH NJW 1991, 221; siehe auch Senat, DB 2005, 1851; NJW-RR 2004, 1208 ff.). Abgesehen davon, dass diese Grundsätze für den Bereich des KfZ-Leasing gelten und wegen der völlig anderen Marktverhältnisse nicht ohne weiteres auf das Leasing von Sonnenbänken übertragen werden können, folgt daraus nicht zwangsläufig ein so gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung, dass ein Schadensersatzanspruch vollständig in Wegfall geriete.
b.
Eine Verletzung des Drittkäuferbenennungsrechts liegt zudem nicht vor. Die AGB der Klägerin, die wirksam in die Verträge mit der GmbH einbezogen wurden, sehen ausdrücklich eine Information des Leasingnehmers über eine geplante Verwertung und ein Recht des Leasingnehmers zur Benennung einer besseren Verwertungsmöglichkeit vor. Eine Frist zur Benennung ist nicht genannt. Soweit die Beklagte meint, die der GmbH in den Kündigungsschreiben vom 26.April 2006 bis zum 06. Mai 2006 gesetzte Frist zur Benennung eines interessierten Käufers sei zu kurz bemessen gewesen, bedarf dies keiner Entscheidung. Denn das Setzen einer zu kurzen Frist macht die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern führt dazu, dass eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH NJW 1985, 2640; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 323 Rn. 14). Die Beklagte hat indes nicht vorgetragen, dass sie aufgrund der Kürze der Frist an der Benennung eines Interessenten gehindert worden wäre. Sie hat sich ersichtlich auch nicht um eine Verlängerung der Frist bemüht bzw. überhaupt einen potentiellen Interessenten benannt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Kürze der Frist auf eine mögliche Schadensabwendung durch die GmbH bzw. die Beklagte ausgewirkt hat bzw. mit dieser ursächlich in Zusammenhang steht.
c.
Die von der Klägerin durchgeführte Verwertung mit der Erzielung eines Erlöses in Höhe von EUR 73.600,-- lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung erkennen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, der Gutachter hätte die erzielbaren Preise auf dem Endverbrauchermarkt ermitteln und diese zugrunde legen müssen, so geht sie fehl. Die Klägerin war nicht verpflichtet, für die zu verwertenden Geräte Endverbraucher zu suchen. Dies hätte einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, da davon ausgegangen werden muss, dass ein Endverbraucher nicht sämtliche 12 Solarien gekauft hätte. Möglicherweise hätte dieser erhöhte Aufwand zwar zu einem höheren Erlös geführt, dieser wäre indes allein der GmbH zugeflossen, während die Klägerin für ihre vermehrte Mühewaltung nicht entschädigt worden wäre. Der Klägerin ist aber nicht zuzumuten, überobligatorische Anstrengungen zu unternehmen; denn hierzu war sie nicht verpflichtet (vgl. zur Verwertung durch den Gläubiger: Münchener Kommentar/Oetker, BGB, 5. Auflage, § 254 Rn. 103).
Die Beklagte als Geschäftsführerin der GmbH hätte im Übrigen selbst die Möglichkeit gehabt, Endverbraucher zu suchen und deren Interesse zu erfragen. Als potentielle Interessenten kamen beispielsweise konkurrierende Sonnenstudios in Betracht. Dahingehende Bemühungen hat die Beklagte indes nicht entfaltet. Solches ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Sie kann sie auch nicht von der Klägerin einfordern.
Zu berücksichtigen ist auch folgendes: Ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. G. ist der Verkauf von Solarien "derzeit extrem schwierig". Eine Nachfrage besteht nur noch in einem kleinen Rahmen (Ersatzinvestitionen), Neugründungen spielen wirtschaftlich praktisch keine Rolle mehr. Der Markt ist "überschwemmt" mit Angeboten und sogar vollständige Sonnenstudios inkl. kompletter Geräteausstattung und Kundenstamm werden für ca. 25.000 Euro pro Studio gehandelt (Gutachten S. 33). Daraus wird deutlich, dass der Verkauf von Solarien derzeit nur unter Realisierung erheblicher Verluste möglich ist und dass die Anschaffungswerte von den Zeit- oder Verkehrswerten erheblich abweichen (Gutachten S. 33/34).
Auch dies zeigt deutlich, dass Endverbraucher nur schwer und aufwändig zu finden gewesen wären. Dass die Klägerin dies nicht versucht und statt dessen die Geräte zu einem Preis, der sogar noch über dem vom Sachverständigen geschätzten Verkehrswert von EUR 70.100,-- liegt, an einen Händler veräußert hat, ist mithin nicht zu beanstanden.
Auch ist der vom Sachverständigen vorgenommene Abzug der 50%igen Händlerspanne nachvollziehbar. Er hat dies damit begründet, dass die Hersteller der Solarien im Regelfall keinen direkten Marktzugang haben, sondern ein Händlernetz zum Vertrieb nutzen. Da die Marge bei 40 - 50 % liegt, führt der Verkauf einer Sonnenbank über einen Händler zu einem sehr schnellen und hohen Wertverlust. Es sei deshalb ohne großen Aufwand möglich, Neugeräte mit einem Nachlass von 40 % direkt vom Händler zu erwerben (S. 22 des Gutachtens).
Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Verpflichtung des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung eines KfZ nach fristloser Vertragsbeendigung beruft, ist diese auf die hier streitgegenständlichen Leasingverträge nicht anwendbar. Der KfZ-Markt ist hinsichtlich seiner Vielfalt und seiner Umsätze nicht mit dem engen und einem nur von einem kleinen Käuferkreis frequentierten Markt für Sonnenbänke vergleichbar.
Die für die Verletzung der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. hierzu auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 764 f.) vermochte somit nicht zu beweisen, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, einen höheren Verwertungserlös zu erzielen.
II.
Aus den genannten Gründen hat auch die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten im Berufungsrechtszug keinen Erfolg (§ 114 ZPO).
III.
Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
Ende der Entscheidung
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