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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 09.03.2009
Aktenzeichen: I-24 U 112/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
BGB § 418 Abs. 1 S. 1
BGB § 767 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.05.2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.774,32 €.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.

I.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.01.2009 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:

"Das Berufungsvorbringen vermag eine für die Beklagte in der Sache günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:

1.

Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft ist nicht gemäß § 418 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen, weil der ursprüngliche Leasingnehmer durch den Eintritt eines anderen Leasingnehmers aus der Haftung entlassen worden wäre. Ein Fall des § 418 Abs. 1 S. 1 BGB liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Schuldner vollkommen aus der Haftung entlassen wird. Dies ist gerechtfertigt, da dem Bürgen nicht zugemutet werden kann, für einen neuen Schuldner einzustehen, der möglicherweise nicht so solvent ist, wie der ursprüngliche. Bleibt letzterer in der Haftung, ist es nicht unbillig, die Bürgschaft bestehen zu lassen, da der Bürge nicht für den neuen, sondern nur für den alten Schuldner einzustehen hat, so dass es nicht zu einer Risikoerhöhung kommt (vgl. OLG München GuT 2004, 64).

So liegt es hier: Die Hauptverbindlichkeit des Leasingnehmers D. aus dem mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrag vom 20.08.2003 über einen Pkw BMW X5, für deren Erfüllung sich die Beklagte selbstschuldnerisch verbürgt hat, bestand ungeachtet der von dem Leasingnehmer mit dem anderweit verklagten K. am 12.09.2005 getroffenen Vereinbarung fort. Eine dreiseitige Vereinbarung des Inhalts, der Leasingvertrag werde unter Haftentlassung des bisherigen Leasingnehmers von K. übernommen, ist von dem Beklagten nicht schlüssig dargetan. Mit Recht hat das Landgericht weder dem als "Benutzungsgenehmigung/Überlassungsvertrag" überschriebenen Vertrag vom 12.09.2005 einen dahingehenden Willen der beiden vertragsschließenden Parteien D. und K. entnommen noch lässt sich bei lebensnaher Betrachtung der Erklärung der Klägerin, mit Abschluss jenes Vertrages gehe "alles klar", ein Wille der Klägerin entnehmen, ihren bisherigen Leasingnehmer zugunsten eines ihr unbekannten Dritten aus der Haftung zu entlassen. Die Behauptung der Beklagten, diese Antwort der Klägerin beziehe sich auf einen ihr von D. fernmündlich angetragenen Wunsch nach Zustimmung zur Vertragsübernahme unter seiner Haftentlassung ("entsprechendes Begehren" - S. 2 der Berufungsbegründung), entbehrt der Substantiierung. Auch rechtfertigen weder die Übertragung des Besitzes an dem Fahrzeug auf K. noch die Übernahme der Zahlung von Leasingraten sowie Versicherungsprämien durch K. und seine Eintragung als Kfz-Halter den Schluss auf einen Willen der Klägerin, D. aus der Haftung zu entlassen ohne hieraus wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

2.

Zutreffend sind auch die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Risikoerhöhung durch Überlassung des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer als Hauptschuldner an einen Dritten. Die Beklagte kann sich nicht auf § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen, wonach die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert wird. Dieses sog. "Verbot der Fremddisposition" ist verletzt, wenn der Bürge einem für ihn in seinem Umfang nicht vorhersehbaren, über das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers hinaus reichenden Risiko ausgesetzt wird.

Ein solcher Verstoß gegen das Verbot der Fremddisposition liegt aber in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstandes an einen Dritten - hier K. - nicht. Denn hierdurch trat eine wesentliche Änderung der Belastung der Beklagten nicht ein. Zwar erfasst das Verbot der Fremddisposition im Grundsatz auch einseitige Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners (vgl. OLG München BauR 2004, 1316). Die Möglichkeit einer solchen Gebrauchüberlassung war aber hier - nämlich im Genehmigungsvorbehalt der Untervermietung in Ziff. 17 der AGB der Klägerin - von vornherein vereinbart und demgemäss von dem durch die Beklagte als Bürgin übernommenen Risiko umfasst (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 767 BGB Rn. 3). Auch bezweckte der Genehmigungsvorbehalt in Ziff. 17 der AGB nicht etwa den Schutz eines vom Leasingnehmer gestellten Bürgen. Es war überdies nicht Sache der Klägerin, die Beklagte als Bürgin über eine von ihr erteilte Genehmigung zu unterrichten, zumal die Beklagte keine rechtliche Handhabe hatte, die Klägerin an der Erteilung der Genehmigung zu hindern. Die Annahme einer solche Obliegenheit der Gläubigerin gegenüber der Bürgin rechtfertigt sich auch nicht aus Treu und Glauben."

II.

Das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 16.02.2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, weil es gegenüber der Berufungsbegründung, die der Senat vollständig berücksichtigt hat, keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte enthält. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat daran fest, dass wegen der Regelung in Nr. 17 der AGB der Klägerin eine Risikoerhöhung infolge der Zustimmung der Klägerin zur Überlassung des Leasingfahrzeugs an einen Dritten nicht eingetreten ist. Auch oblag es nicht der Klägerin, sondern allenfalls dem bisherigen Leasingnehmer und Hauptschuldner D., die Beklagte als seine Bürgin über seine Absicht in Kenntnis zu setzen, das Leasingfahrzeug einem Dritten - K. - zum Gebrauch zu überlassen. Der Bürgschaftsvertrag ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, dem grundsätzlich keine Nebenpflichten des Gläubigers entspringen, da nur der Bürge sich verpflichtet. Daher bestehen - insbesondere nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages - grundsätzlich keine Aufklärungs- und Warnpflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen (vgl. BGHZ 25, 318; BGH WM 1957, 517; WM 1959, 517; NJW-RR 1986, 210; WM 1997, 1045; OLG Bamberg WM 2000, 1582; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 765 Rn. 33 ).

Das Unterlassen der Mitteilung über die beabsichtigte Überlassung des Fahrzeugs an K. berührt allein das Verhältnis der Beklagten als Bürgin zum Hauptschuldner D..

III.

Auch die weiteren Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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