Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: I-24 U 113/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 215
BGB § 307
BGB § 535
BGB § 548
1. Die rechtskräftige Abweisung der Schadensersatzklage des Vermieters wegen Verjährung hindert die Verwertung der diesen Anspruch sichernden Kaution nicht, wenn die Verwertung schon vor Verjährungseintritt möglich war.

2. Die Rechtsprechung zum Fristenplan bei Schönheitsreparaturen gilt auch für das Gewerberaummietrecht.


Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

I-24 U 113/06

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter Z., T. und S. am 14. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zu den Gründen dieses Beschlusses binnen 2 Wochen ab Zustellung schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der für den 16. Januar 2007 geplante Termin entfällt.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Im Ergebnis hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Mietvertrag der Parteien vom 30. Mai 2001 (MV) ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg vom 9. Juli 2001 zu.

Der Beklagte ist verpflichtet, in Abwicklung des seit dem 30. September 2004 beendeten Mietverhältnisses der Klägerin die Urkunde zurückzugeben, die sie ihm kurz nach Beginn des Mietverhältnisses überlassen hatte. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine Hauptverbindlichkeit der Klägerin, die noch von dem Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst sein könnte, nicht mehr besteht.

1. Allerdings vermag der Senat dem Landgericht nicht darin zu folgen, dass ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus §§ 280 Abs. 3, 281 BGB schon deshalb nicht gesichert werden könnte, weil ihn das Landgericht im Parallelprozess der Parteien durch Urteil vom 24. Mai 2006 wegen Verjährung aberkannt hat (7 O 126/05 LG Wuppertal). Denn dies ist mit § 215 BGB nicht vereinbar. Die Vorschrift schützt wie § 390 S. 2 BGB das Vertrauen des Gegners auf eine bestehende Aufrechnungslage und ein entstandenes Zurückbehaltungsrecht, sofern die Gegenrechte in unverjährter Zeit bestanden und durchsetzbar waren.

Davon erfasst wird insbesondere auch die Aufrechnung des Vermieters mit verjährten Forderungen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution. Dies entsprach schon vor der Einführung von § 215 BGB der ständigen Rechtsprechung zu § 390 S. 2 BGB (vgl. BGHZ 101, 242, 252; BGH NJW 1998, 981). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Urteil des Landgerichts vom 24. Mai 2006 durch die Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden ist (I-24 U 112/06). Denn der Vertrauensschutz erstreckt sich auch auf verjährte und deswegen rechtskräftig aberkannte Forderungen (BGH DB 1971, 1619).

Entsprechendes galt bisher schon für das Zurückbehaltungsrecht (BGHZ 48, 116; 53, 122) und ist nunmehr mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 215 BGB Gesetz geworden. Entscheidend ist danach, ob dem Beklagten gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines noch nicht verjährten Gegenanspruchs zustand. Das war grundsätzlich der Fall, weil etwaige Ersatzansprüche des Beklagten wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mieträume vor Fälligkeit des Herausgabeanspruchs der Klägerin zur Entstehung gelangen und fällig werden konnten.

2. Die Klage hat aber dennoch Erfolg, weil dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen nicht erwachsen sind.

Die Klägerin ist nicht aufgrund des Mietvertrags vom 30. Mai 2001 zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung der Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet. Sowohl § 15 Nr. 1 MV, der die Verpflichtung der Mieterin zur Ausführung von Schönheitsreparaturen regelt, als auch § 18 Nr. 1 MV, der eine Pflicht der Mieterin zur Renovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei dem Mietvertrag der Parteien, insbesondere bei den vorbezeichneten Klauseln handelt es sich um AGB im Sinne der §§ 305, 307 BGB.

a. Auf § 18 Nr. 1 MV, nach dessen Wortlaut der Mieter die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit in renoviertem Zustand zurückzugeben hat, kann der Beklagte seinen Ersatzanspruch nicht gründen. Diese Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter nämlich zur Renovierung verpflichtet, selbst wenn die vertraglichen Fristen zur Renovierung noch nicht abgelaufen sind und ein Renovierungsbedarf noch nicht besteht. Die in Formularmietverträgen enthaltene Verpflichtung des Mieters, neben der Durchführung der Schönheitsreparaturen die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses renoviert zurückzugeben, entfernt sich noch weiter vom gesetzlichen Leitbild der Erhaltungspflicht des Vermieters und führt zu einer zusätzlichen Verschärfung zu Lasten des Mieters. Er muss in diesen Fällen eine Endrenovierung vornehmen unabhängig davon, wann die letzte Schönheitsreparatur erfolgt ist und ob ein Bedarf hierfür besteht.

Eine so weit gehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild hat der für die Wohnraummiete zuständige VIII. Zivilsenat des BGH als nicht mehr mit § 307 BGB vereinbar angesehen (BGH NJW 2003, 2234; NZM 2003, 755). Dem hat sich der XII. Zivilsenat auch für den Bereich der Geschäftsraummiete angeschlossen (BGH NJW 2005, 2006). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der Senat. Dem Mieter wird - abweichend von der gesetzlichen Regelung - ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt. Er muss die Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur und dem Zustand der Mietsache durchführen. Dass die vertragliche Äquivalenz einschneidend gestört werden kann, wenn dem Vermieter zur Abgeltung der Gebrauchsgewährung nur die Mietzahlung verbleibt, hat sich der Vermieter selbst zuzuschreiben. Wenn er dem Mieter ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt, trägt er das Risiko der Gesamtunwirksamkeit und kann sich nicht darauf berufen, dass dadurch das vertragliche Gleichgewicht gestört wird.

b. Der Beklagte kann auch nicht anteilige Renovierungskosten in Anlehnung an § 18 Nr. 2 MV beanspruchen. Nach dieser Klausel beteiligt sich der Vermieter entsprechend dem Zustand der Mieträume in angemessener Höhe an den Renovierungskosten, wenn eine vom Mieter durchgeführte Renovierung (§ 15) kürzer als zwei Jahre zurückliegt. Diese Klausel ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie erst für das fünfte bis siebente Mietjahr bestimmt war, wie die Bezugnahme auf § 15 MV und die dort niedergelegte fünfjährige Renovierungsfrist zeigt.

Der Beklagte kann diese Abgeltungsklausel aber auch deshalb nicht für sich reklamieren, weil sie in Fortschreibung von § 15 Nr. 1 MV gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Denn der in § 15 Nr. 1 MV enthaltene Fristenplan stellt eine "starre" Fälligkeitsregelung dar, die die Klägerin als Mieterin unangemessen benachteiligt. Sie hat sich darin ohne Einschränkung verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen "alle 5 Jahre" fachgerecht renovieren zu lassen. Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung, dass starre Fälligkeitsregelungen dieser Art unwirksam sind (vgl. BGH NJW 2006, 1728; 3006, 2915; 2004, 2586). Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 15 Nr. 1 MV enthaltene Regelung die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der dort festgelegten, verbindlichen Frist von fünf Jahren auch dann zur Renovierung verpflichtet ist, wenn die Räume nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig sind (vgl. BGH NJW 2006, 1728).

Eine Formularklausel, die den Mieter zur zeitanteiligen Abgeltung von Renovierungskosten nach einer "starren" Berechnungsgrundlage verpflichtet, die an einem Fristenplan von fünf Jahren ausgerichtet ist, ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH NJW 2006, 3778 - Urteil vom 18.10.2006 -VIII ZR 52/06 - auch bei www.juris.de). Bei einer Abgeltungsklausel handelt es sich um eine - zeitlich vorverlagerte - Ergänzung der vertraglichen Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan (BGHZ 105, 71, 77). Ihr Zweck besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern (BGHZ aaO, S. 77, 84; NJW 2004, 3042 , unter II 2 a bb). Eine derartige Formularklausel benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben dann unangemessen, wenn sie eine "starre" Berechnungsgrundlage hat, die eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung nicht zulässt. Denn dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Mieter - gemessen am Abnutzungsgrad der Wohnung und der Zeitspanne bis zur Fälligkeit der Schönheitsreparaturen - eine übermäßig hohe Abgeltungsquote zu tragen hat. Sind etwa Wände und Decken der Räume mit besonders "langlebigen" Materialien dekoriert oder hat der Mieter die einzelnen Räume wenig genutzt, kann es an einem Renovierungsbedarf nach Ablauf der im Mietvertrag für die Ausführung der Schönheitsreparaturen bestimmten üblichen - Fristen fehlen (vgl. BGH NJW 2004, 2586).

Auch eine "starre" Abgeltungsregelung führt bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Räume dazu, dass der Mieter mit höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Abnutzungsgrad entspricht. Hierdurch wird dem Mieter eine übermäßige, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässige Verpflichtung zur zeitanteiligen Abgeltung zukünftiger Instandhaltungskosten auferlegt. Dies ist mit dem Grundgedanken des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenso wenig zu vereinbaren wie die Auferlegung von Renovierungspflichten nach einem feststehenden Fristenplan ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf. Dem folgt der Senat für den vorliegenden Fall. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf anteilige Renovierungskosten, die er auch in vollem Umfang nach fünf Jahren nicht hätte ersetzt verlangen können.

3. Der Beklagte kann sein Gegenrecht auch nicht mit Erfolg auf Ersatzansprüche wegen des verfleckten Teppichbodens stützen. Zwar handelt es sich insoweit nicht um Schönheitsreparaturen (vgl Fritz, Gewerberaummietrecht, 4. Aufl., Rn. 224 m.w.N.). Der Beklagte hat aber Einzelheiten zum Zustand des Bodens nicht vorgetragen. Dann kann durchaus eine normale Abnutzung des Teppichbodens vorliegen, die naturgemäß in für Schulungszwecke gemieteten Unterrichts- und Büroräumen erheblich ist. Davon geht auch der Beklagte aus, wenn er geltend macht, die Klägerin werde für den Verschleiß anteilig herangezogen (GA 29). Dieser Verschleiß ist durch den Mietzins abgegolten.

4. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils gerechtfertigt. Insoweit fehlt es auch an einem Berufungsangriff.

II.

Auch die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme des Rechtsmittels vor einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Ende der Entscheidung

Zurück