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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: I-24 U 141/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 280 | |
BGB § 676 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 21. März 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung seiner Richter Z., S. und H.
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 10.539,80 € nebst Zinsen in Höhe von für das Jahr fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.162,80 € seit dem 23. August 2004 und aus 1.377,-- € seit dem 24. Januar 2005 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 28. Juli 2004 - Az. L 12 AL 178/03 - in Höhe von 153,-- € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet ist, einen Betrag von 2.092,18 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 57 % die Klägerin und zu 43 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen angeblicher Beratungsfehler im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines arbeitsrechtlichen Mandats in Anspruch.
Im Sommer 2000 wollte die Klägerin die Arbeitsverhältnisse zu dem am 18. Januar 1941 geborenen und zu 30% schwerbehinderten Arbeitnehmer F. sowie zu dem Arbeitnehmer K. aus betriebsbedingten Gründen beenden. Beide beauftragten den Beklagten zu 3. mit ihrer Interessenvertretung. Am 03. Juli 2000 fand in den Räumen und unter Beteiligung der Klägerin eine Besprechung betreffend die noch zu erklärende Kündigung des F. (im folgenden: Mandant) statt, in welchem der Beklagte zu 3. auf die Notwendigkeit der Beteiligung des Betriebsrates und der Hauptfürsorgestelle hinwies sowie das einzuhaltende Verfahren erläuterte. Die Klägerin erklärte sich bereit, das Honorar der Beklagten zu 1. zu bezahlen.
Nach dieser Besprechung entwarf der Beklagte zu 3. für die Klägerin die erforderlichen Anschreiben für den Betriebsrat sowie für die Hauptfürsorgestelle (Schreiben vom 03. Juli 2000).
Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 sprach die Klägerin eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mandanten aus betriebsbedingten Gründen zum 28. Februar 2001 aus.
Am 20. September 2000 fand in den Räumen der Klägerin die Kündigungsverhandlung vor der Hauptfürsorgestelle statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde zwischen dem Beklagten zu 3. und der Vertreterin des Sozialamtes, Frau R., erörtert, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu einer Inanspruchnahme der Klägerin nach § 147 a SGB III zur Erstattung des an den Arbeitnehmer zu zahlenden Arbeitslosengeldes führen könne. Dies wurde von beiden verneint. Daraufhin schloss die Klägerin mit dem Mandanten einen Aufhebungsvertrag und verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 38.000,-- DM.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezog der Mandant ab 01. Mai 2001 Leistungen beim Arbeitsamt G.. Durch die Bescheide der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Oktober 2001, vom 25. Juni 2002 und 18. Dezember 2003 wurde die Klägerin auf die Erstattung von zunächst insgesamt 45.349,24 € in Anspruch genommen.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1. mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Verwaltungsverfahren. Der das Mandat bearbeitende Beklagte zu 3. riet ihr, die Bescheide anzugreifen. Die eingelegten Widersprüche wurden in der Folgezeit von der Bundesanstalt für Arbeit zurückgewiesen. Der Beklagte zu 3. riet daraufhin zu einer Klage vor dem Sozialgericht, welches mit Urteil vom 26. Juni 2003 die Klage abwies. Das auf Anraten des Beklagten zu 3. durchgeführte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht NRW hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Für die Widerspruchs- und Klageverfahren zahlte die Klägerin 1.792,78 € auf die Rechnung der Beklagten zu 1. vom 26. Juni 2003 und 1.377,-- € auf die Kostenrechnung des Landessozialgerichts vom 28. Juli 2004. Diese Beträge verlangte die Klägerin von den Beklagten erstattet. Darüber hinaus begehrte sie die Freistellung von der noch offenen Verbindlichkeit in Höhe von 153,-- € gegenüber dem Landessozialgericht sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, die Rechnung der Beklagten zu 1. vom 27. Mai 2004 über 2.092,18 € zu zahlen.
Des Weiteren begehrt sie von den Beklagten Ersatz der von ihr an die Bundesanstalt für Arbeit geleisteten Erstattungsbeträge, welche aufgrund eines Überprüfungsantrags des jetzigen Bevollmächtigten vom 20. Januar 2005 und Anwendung der Kleinbetriebsklausel gemäß § 147 a Abs. 3 SGB III auf 7.617,30 € reduziert worden waren.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. sei von ihr anlässlich des Gesprächs am 03. Juli 2000 mandatiert worden und habe dieses Mandat auch angenommen. Mit dem Beklagten zu 3. sei ein ausdrückliches Einvernehmen über sein Tätigwerden für sie erzielt worden. Ansonsten hätte für jenen auch kein Anlass zur Anfertigung der Anschreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle bestanden und für sie, das Honorar der Beklagten zu 1. zu übernehmen. Weiterhin hat sie die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 3. habe sie auf das Risiko der Inanspruchnahme durch das Arbeitsamt auf Erstattung des Arbeitslosengeldes ebenso hinweisen müssen wie auf die Aussichtslosigkeit der Anfechtung der darauf gerichteten Bescheide.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.787,08 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.410,08 € seit dem 23. August 2004 und aus 1.377,-- € seit dem 24. Januar 2005 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie gegenüber dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 28. Juli 2004 - Az. L 12 AL 178/03 - freizustellen;
3. festzustellen, dass sie gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet ist, einen Betrag von 2.092,18 € zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen: Sie seien nur von dem Mandanten F. beauftragt worden und hätten lediglich dessen Interessen wahrgenommen. Die Entwürfe der Anschreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle seien in dessen Interesse erfolgt. Da der Mandant nicht rechtsschutzversichert gewesen sei, sei die Zahlung ihres, der Beklagten, Honorar durch die Klägerin mit dieser ausgehandelt worden.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte hafteten aus Verhandlungsverschulden. Denn die Beratung der Klägerin durch den Beklagten zu 3. sei fehlerhaft gewesen und im Rahmen eines von der Klägerin, wenn auch unwirksam, erteilten Mandats erfolgt. Schon aufgrund der unstreitigen Umstände habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte zu 3. auch ihre Interessen wahrnahm. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Hiergegen haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Sie nehmen die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 2. und 3. hin und greifen das Urteil an, soweit sie über den Betrag von 2.660,34 € nebst Zinsen hinaus zur Zahlung von 7.617,30 € als Schadensersatz für die Beträge verurteilt worden sind, welche die Klägerin an die Arbeitsverwaltung als Erstattung für das von dem Mandanten erhaltene Arbeitslosengeld zahlen musste.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meinen: Ein Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten zu 1. und der Klägerin sei nicht zustande gekommen. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt lasse eine solche Schlussfolgerung auch nicht zu. Die Entwürfe der Schreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle seien durch das Bestreben des Beklagten zu 3. motiviert gewesen, den Eintritt einer Sperrzeit für den Mandanten bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verhindern.
Weiterhin richten sie ihre Angriffe gegen die Verurteilung zur Zahlung von 247,28 € als Umsatzsteueranteil der Rechnung vom 26. Juni 2003 über 1.792,78 €. Von dem Rechnungsbetrag sei zudem ein Betrag von 262,16 € als fiktive Abrategebühr in Abzug zu bringen.
Sie beantragen,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie als Gesamtschuldner zur Zahlung von mehr als 2.660,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.283,34 € seit dem 23. August 2004 und aus 1.377,-- € seit dem 24. Januar 2005 verurteilt worden sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Akte S 13 AL 125/02 des Sozialgerichts Düsseldorf war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Umsatzsteueranteils in Höhe von 247,28 € aus der Rechnung vom 26. Juni 2003 sowie einen Teil des Zinsanspruchs wenden. Im übrigen ist ihre Berufung zurückzuweisen.
1.
Die Beklagte zu 1. haftet für die durch den Beklagten zu 3. fehlerhaft erteilte Auskunft zu den Rechtsfolgen eines Aufhebungsvertrages gemäß § 147a SGB III. Dies führt zu ihrer Schadensersatzverpflichtung in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang von 7.617,30 €. Denn sie haften der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrages (§ 675 Abs. 2 BGB, § 676 BGB a.F., die Beklagten zu 2. und 3 aus § 128 HGB analog). Ob darüber hinaus, wie die Klägerin behauptet, mit der Beklagten zu 1. ein Anwaltsdienstvertrag geschlossen worden ist, sie also die Beklagte neben F. mandatiert hat, bedarf keiner Entscheidung.
a.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben konkludent einen Auskunftsvertrag geschlossen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein solcher Vertrag außerhalb oder neben einer anderen Vertragsbeziehung zu Stande, wenn der Geber einer Auskunft im Einvernehmen mit deren Empfänger ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten die Vertragspflicht übernimmt, eine bestimmte Auskunft zu erteilen (BGH NJW 1972, 678 (680); NJW 1973, 321 (323); NJW 1992, 2080 (2082) zu c.i.c.; BGH NJW 1995, 392; NJW 1998, 1948; siehe auch BGH NJW 2004, 3630 ff. und jüngst BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - KZR 12/04 - bei www.bundesgerichtshof.de). Voraussetzung ist, dass die Auskunft - für den Geber erkennbar - erhebliche Bedeutung für den Empfänger hat, weil dieser die Auskunft zur Grundlage einer wesentlichen Vermögensentscheidung machen will. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Geber der Auskunft - etwa ein Rechtsberater - besonders sachkundig ist oder - beispielsweise eine Bank - ein eigenes wirtschaftliches Interesse mit der Auskunft verfolgt. Solche Umstände sind für das Vorliegen eines Auskunftsvertrages sprechende Indizien. Darüber hinaus ist für die Annahme eines durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Auskunftsvertrages entscheidend, ob die Gesamtumstände des jeweiligen Falles mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen, welcher jeweils aus der Sicht des anderen Teils zu beurteilen ist, die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH NJW 1986, 180; NJW 1989, 1029; NJW 1992, 2080 (2082); NJW 1993, 3073 (3075); NJW-RR 1995, 619 (620); NJW-RR 1998, 1343 (1344); Zugehör, NJW 2000, 1601 (1605 f.), ders., Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1434 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Gesamtwürdigung der Umstände im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 3. zugunsten der Klägerin entfalteten Tätigkeit lässt nur den Schluss zu, dass er bei der Auskunft mit rechtsgeschäftlichem Verpflichtungswillen tätig wurde.
aa.
Anlässlich des Gesprächs am 03. Juli 2000 im Hause der Klägerin wurde zwischen den Parteien sowie dem Mandanten der Beklagten zu 1. über die Auflösung des mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnisses gesprochen. Sowohl im Zuge dieser Besprechung als auch im Anschluss daran erbrachte der Beklagte zu 3. für die Klägerin Beratungsleistungen betreffend die Kündigungen des Arbeitnehmers K. und des Mandanten, indem er für die Klägerin Entwürfe der Schreiben an den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle fertigte (Schreiben vom 03. Juli 2000) und dieser zur weiteren Verwendung zuleitete. Dies ist unstreitig. Dieses Handeln des Beklagten zu 3. ist zumindest als "vertrauensbildende" Maßnahme zu würdigen. Denn er war der Klägerin bei der Schaffung formeller Kündigungsvoraussetzungen behilflich. Das hatte mit den Interessen des Mandanten nichts zu tun und war geeignet, besonderes Vertrauen der Klägerin zu begründen.
Am 20. September 2000 hat der Beklagte zu 3. die Klägerin dann über mögliche sozialversicherungsrechtliche Folgen beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Mandanten Auskünfte erteilt, indem er ihr auf eine entsprechende Frage antwortete, dass jener keine Erstattungspflicht der Klägerin nach § 147 a SGB III zur Folge haben würde. Die Erteilung dieser (unrichtigen) Auskunft ist ebenfalls unstreitig.
bb.
Es steht außer Frage, dass diese Auskunft für die Klägerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war und ihre Willensbildung, in welcher Weise das Arbeitsverhältnis zu dem Mandanten beendet werden sollte, in entscheidender Weise beeinflusste. Denn die Höhe der Abfindung war dadurch bestimmt, dass die Klägerin keine Erstattungspflichten nach § 147 a SGB III trafen.
cc.
Es muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 3. über eine besondere Sachkunde verfügt, der die Klägerin vertraute. Dies war für den Beklagten zu 3. zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft auch erkennbar.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte zu 3. im Gebiet des Arbeitsrechts in besonderer Weise sachkundig ist. Hierauf wird von der Beklagten zu 1. auch hingewiesen. Denn in ihren Briefbögen ist das Arbeitsrecht als einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte genannt.
Das besondere Vertrauen der Klägerin in die Fähigkeiten des Beklagten zu 3. wird dadurch deutlich, sie am 03. Juli 2000 die von ihm gefertigten Entwürfe der Anhörungsschreiben für den Betriebsrat und die Hauptfürsorgestelle verwendet hat. Weiterhin handelte sie seiner am 20. September 2000 erteilten Auskunft entsprechend und schloss einen Aufhebungsvertrag mit dem Mandanten ab. Auch nach ihrer Inanspruchnahme durch die Bundesanstalt für Arbeit vertraute sie weiter auf die Richtigkeit der Auskunft des Beklagten zu 3. und mandatierte die Beklagte zu 1. mit der Abwehr der Regressforderungen.
dd.
Für die Klägerin war diese Tätigkeit, insbesondere bezüglich der erteilten Auskunft, nur so zu verstehen, dass der Beklagte zu 3. mit Rechtsbindungswillen tätig werden wollte und nicht aus unverbindlicher Gefälligkeit.
Entscheidend ist hier nicht die innere Einstellung des Handelnden, sondern ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Mithin kommt es darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Werden - wie hier - nicht unwesentliche rechtliche und wirtschaftliche Interessen des Beratungsempfängers berührt, ist für die Annahme einer nicht rechtsgeschäftlichen Gefälligkeitsabrede regelmäßig kein Raum (BGHZ 21,102 (106 f.); 56, 204 (210); BGH NJW-RR 1990,204 (205); Zugehör, a.a.O., Rn. 22).
Ein weiteres gewichtiges Indiz für den Rechtsbindungswillen des Beklagten zu 3. ist, dass er gegenüber der Klägerin eine anwaltliche Leistung erbracht hat, die speziell auf deren Beratungsbedarf zugeschnitten war und mit der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in keinem unmittelbaren Zusammenhang stand. Denn es ist offensichtlich, dass eine drohende Erstattungspflicht von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach § 147 a SGB III allein den Arbeitgeber angeht und in dessen Risikobereich fällt. Die Klägerin konnte deshalb aufgrund der Umstände nur davon ausgehen, dass die Auskunft allein ihr zugute kommen sollte.
Soweit die Beklagten hiervon abweichend vortragen, diese Tätigkeit habe auch der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten gedient, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen war dies für den Geschäftsführer der Klägerin als Erklärungsempfänger objektiv nicht erkennbar. Zum anderen ist allenfalls mittelbar ein Bezug zum Mandat F. denkbar, als der Abschluss eines Aufhebungsvertrages diesem (allerdings auch der Klägerin als Arbeitgeberin) die Führung eines Arbeitsgerichtsprozesses ersparen konnte (siehe auch Schreiben vom 16. August 2004). Soweit die Beklagten meinen, die Auskunft und der sich daran - auskunftsgerecht - anschließende Abschluss des Aufhebungsvertrages habe eine mögliche Sperrzeit des Mandanten beim Bezug von Arbeitslosengeld beeinflussen können, trifft dies nicht zu.
Ganz im Gegenteil: Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst, beispielsweise durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages (vgl. Gagel/Winkler, SGB III (Stand: 23. Ergänzungslieferung), § 144 Rn. 49 ff. mit zahlreichen Nachweisen), so tritt eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein, sofern für das Verhalten des Arbeitslosen kein wichtiger Grund vorlag. Da vom Arbeitslosen im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten verlangt wird, sich um den Erhalt seines Arbeitsplatzes zu bemühen und sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen (vgl. nur BSGE 84, 225 (230); Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az. L 3 AL 494/00; veröffentlicht in Jurisweb), war der Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter diesem Gesichtspunkt für F. sogar risikobehaftet.
Auch mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes als Ausnahmetatbestandes für eine grundsätzlich anzuordnende Sperrfrist stand die streitgegenständliche Auskunft an die Klägerin nicht in Zusammenhang. Die mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages erfolgte Zahlung einer Abfindung oder ähnliche Leistungen stellen keinen wichtigen Grund i.S. § 144 SGB III dar (BSG, Urteil vom 25. April, Az. B 11 AL 100/01 R). Zwar kann als wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gelten, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße, sozial gerechtfertigte Kündigung androht oder ausspricht und der Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat. Insoweit ist entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages objektiv ein Recht zur Kündigung bestand (BSG NZA-RR 2003, 105 ff.; Küttner, Personalbuch 2005, 12. Auflage, "Sperrzeit", Rn. 25). Dieses muss der Arbeitnehmer darlegen, um die Sperrfrist zu verhindern. Die Einhaltung von Anhörungserfordernissen ist jedoch Sache des Arbeitgebers und deren Missachtung hat für den Arbeitnehmer keine nachteiligen Folgen, weshalb auch der Entwurf der Anhörungsschreiben durch den Beklagten zu 3. keine seinem Mandanten F. nützliche Tätigkeit war und mit der Wahrnehmung von dessen Interessen nicht in Zusammenhang stand. Selbst wenn eine Kündigung ersichtlich unrechtmäßig erfolgt, führt das Unterlassen einer Kündigungsschutzklage nicht zu einer Sperre nach § 144 SGB III (Sagel/Winkler, a.a.O., § 144 Rn. 51 m.w.N.).
ee.
Ohne Belang ist, dass die Parteien für die Auskunft keine gesonderte Vergütung vereinbart haben, denn diese ist nicht notwendige Voraussetzung eines Auskunftsvertrages (BGHZ 100, 117 (119); Zugehör, NJW 2000, 1601 (1606)). Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung lässt nicht zwangsläufig auf das Fehlen des rechtsgeschäftlichen Charakters der Leistungserbringung schließen (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 21).
Immerhin hat die Klägerin das Honorar der Beklagten zu 1. für deren Tätigkeit gegenüber dem Mandanten übernommen und sich hierzu schon bereiterklärt, als weder eine Einigung zwischen der Klägerin und dem Mandanten in Rede stand, noch im Hinblick auf § 12 a ArbGG eine Veranlassung zur Kostenübernahme bestand. Hierauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen. In diesem Zusammenhang kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Mandanten, mit einem geringeren Abfindungsbetrag als die ihm tarifvertraglich zustehenden zwölf Arbeitsverdienste einverstanden zu sein, die Klägerin zur Übernahme der Anwaltskosten der Beklagten zu 1. motiviert hat (vgl. Schreiben des Beklagte zu 3. vom 03. Juli 2000). Mit einem solchen Verzicht war der Mandant einverstanden, denn ein Abfindungsbetrag von 38.000,-- DM = 19.429,01 € liegt unter 12 Arbeitsverdiensten. Zwar haben die Parteien zum Einkommen des Mandanten nichts vorgetragen. Das Vorstehende wird jedoch daraus deutlich, dass er an Leistungen vom Arbeitsamt für den Zeitraum vom 01. Mai 2001 bis 18. April 2002 schon 22.850,98 € erhalten hat (vgl. nur Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 07. April 2004) und jene betragsmäßig stets unter dem Arbeitseinkommen liegen. Letztlich kann dies jedoch aus den eingangs genannten Gründen offen bleiben.
ff.
Dabei verkennt der Senat keineswegs, dass die Haftung eines Rechtsanwalts aus der Verletzung von Auskunftspflichten regelmäßig nur im Rahmen eines Mandats in Betracht kommt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof in der schon zitierten Entscheidung (NJW 2004, 3630) die Haftung auch gegenüber einem Dritten bejaht. Allerdings stand dieser damals dem Mandanten des Rechtsanwalts nahe (Vater seiner Lebensgefährtin und später Schwiegervater). Im Verhältnis zum Gegner des Mandanten hat der Bundesgerichtshof Auskunftspflichten des Anwalts bisher stets zurückhaltend angenommen (vgl. BGH NJW 1972, 678 (680); WM 1978, 576 (577)). In den diesen Urteilen zu Grund liegenden Fällen hatten die auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Rechtsanwälte unrichtige Angaben zur Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ihrer Mandanten gegenüber den Gläubigern gemacht und diese dadurch von beabsichtigten Maßnahmen gegen die Mandanten abgehalten. Wesentlich für diese Entscheidungen war der nicht sicher festzustellende Verpflichtungswille der Rechtsanwälte bei Abgabe der Auskünfte, der allerdings gegenüber dem Gegner selten festzustellen sein wird. Stets hat der Bundesgerichtshof aber auch betont, dass ausnahmsweise eine Haftung sogar gegenüber dem Gegner des Mandanten in Betracht kommen kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Abzustellen ist dabei maßgeblich auf den objektiven Erklärungsinhalt der Angaben des Rechtsanwalts. Diese sind stets durch die Situation beeinflusst, in der die Auskunft erteilt wird. Stehen sich der Rechtsanwalt und der Gegner seines Mandanten beispielsweise in einem Gerichtssaal gegenüber und äußert der Rechtsanwalt in Vergleichsverhandlungen eine fehlerhafte Rechtsauffassung, auf die sich der Gegner verlässt, so dürfte für die Annahme eines Rechtsbindungswillens regelmäßig kein Raum sein. Denn hier wird deutlich, dass der Rechtsanwalt primär als Interessenvertreter seines Mandanten handelt. Damit verbietet sich aber die Annahme, er wolle dessen Gegner eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.
Anders ist die Situation jedoch im hier zu entscheidenden Fall: Der Beklagte zu 3. hatte durch die oben genannten "vertrauensbildenden Maßnahmen" bei der Klägerin den starken Eindruck erweckt, er werde nicht nur in Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten, sondern auch in ihrem, der Klägerin, Interesse tätig. Er hatte Geschäfte erledigt, die allein Sache der Klägerin waren, nämlich die Anhörung des Betriebsrats und die Beteiligung der Hauptfürsorgestelle vorbereitet. In dem Termin vor der Hauptfürsorgestelle ergab sich zudem die Lage, dass der Beklagte zu 3. meinte, der Aufhebungsvertrag könne unter Wahrung sämtlicher Interessen und ohne finanzielle Nachteile zu Lasten eines Beteiligten geschlossen werden. Unter diesen Umständen konnten ohne anderslautende Erklärungen des Beklagten zu 3. der Klägerin die Gegenläufigkeit der Interessen und somit ein fehlender Verpflichtungswille des Beklagten zu 3. nicht deutlich werden. Sie durfte vielmehr aufgrund der objektiven Umstände davon ausgehen, dass der Beklagte zu 3. auch ihr gegenüber für die Richtigkeit seiner Auskunft einstehen wollte, zumal sie auch die gesamten Anwaltskosten übernahm. Dies ist für den nicht juristisch gebildeten Laien ein wesentlicher Gesichtspunkt.
gg.
Die Feststellungen des Landgerichts zur Unrichtigkeit der Auskunft, nach der der Abschluss eines Aufhebungsvertrags einen Anspruch der Arbeitsverwaltung aus § 147 a SGB III nicht begründen konnte, greifen die Beklagten mit der Berufung nicht an. Insoweit darf auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden.
b.
Die unrichtige Auskunft des Beklagten zu 3. ist auch kausal für den eingetretenen Schaden geworden, welcher in der Inanspruchnahme der Klägerin auf Erstattung von Beträgen in Höhe von 7.617,30 € liegt. Hätte die Klägerin eine zutreffende Auskunft erhalten, hätte sie mit dem Mandanten keinen Aufhebungsvertrag geschlossen, sondern das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet, deren Voraussetzungen unzweifelhaft vorlagen. Entsprechendes hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Ob für dieses Verhalten wie im Rahmen eines Mandats auch eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung (Anscheinsbeweis des beratungsgerechten Verhaltens) spricht, weil aufgrund des richtigen anwaltlichen Rats nur dieses Vorgehen vernünftig gewesen wäre (vgl. zu den Beweisgrundsätzen der haftungsausfüllenden Kausalität: BGH NJW 2002, 593; NJW-RR 2001, 1351; Borgmann, NJW 2005, 22 (27)), kann auf sich beruhen. Denn jener Kausalverlauf ist zumindest überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO).
c.
Rechtsfolge der fehlerhaften Auskunft ist, dass die Klägerin Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden) verlangen kann. Ist - wie hier - lediglich die vertragliche Pflicht zur Auskunft über einen bestimmten Einzelpunkt des Vorhabens übernommen worden; so erfasst die Ersatzpflicht wegen einer fehlerhaften Auskunft nur die Schäden, die nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht in diesem Einzelpunkt verhindert werden sollten (BGHZ 116, 209 (213 f.); Zugehör, NJW 2000, 1601 (1606)). Da die Auskunft gerade die Inanspruchnahme der Klägerin nach § 147 a SGB III verhindern sollte, haften die Beklagten auf Erstattung der Beträge, zu jenen die Klägerin herangezogen wurde. Dies ist unstreitig der Betrag von noch 7.617,30 €.
2.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des Umsatzsteuerbetrages in Höhe von 247,28 € richtet. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist und deshalb nach Zahlung des Bruttobetrages der Rechnung vom 26. Juni 2003 den Umsatzsteueranteil als Vorsteuer beim zuständigen Finanzamt geltend machen konnte, ihr mithin ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustand. Dem dahingehenden Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung ist die Klägerin nicht entgegengetreten, es ist somit gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.
3.
Ohne Erfolg machen die Beklagten jedoch einen Anspruch auf eine - fiktive - Abrategebühr in Höhe von 262,16 € geltend, mit welcher sie gegen die Klageforderung (hilfsweise) aufrechnen wollen. Diese Gebühr wäre nämlich nicht entstanden, wenn die Beklagte zu 1. den mit der Klägerin geschlossenen Auskunftsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Dann wäre es nicht zu einer Inanspruchnahme der Klägerin durch die Bundesanstalt für Arbeit gekommen und es wären keine Bescheide ergangen, gegen welche die Klägerin sich hätte gerichtlich zur Wehr setzen müssen.
4.
Im übrigen haben die Beklagten das Urteil nicht angegriffen, so dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den Betrag von 2.092,18 € aus der Rechnung der Beklagten vom 27. Mai 2004 zu bezahlen.
5.
Aus den gleichen Gründen steht der Klägerin ein Freistellungsanspruch aus der Kostenrechnung des Landesozialgerichts NRW vom 28. Juli 2004 in Höhe von 153,-- Euro zu.
6.
Zum Zinsanspruch ist die Berufung der Beklagten jedoch begründet, soweit sie sich gegen einen höheren Verzugszinssatz als für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wenden. Die Anwendung des § 288 Abs. 2 BGB durch das Landgericht war unrichtig, denn vorliegend werden Schadensersatz- und keine Entgeltforderungen eingeklagt.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Durch die Mehrforderung der Klägerin in Höhe von 262,16 € sind im Rahmen des Berufungsverfahrens keine zusätzlichen Kosten entstanden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 10.634,08 € (13.032,26 € entsprechend der zutreffenden landgerichtlichen Streitwertfestsetzung abzüglich nicht angegriffener 2.660,34 € zuzüglich der gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhend wirkenden Hilfsaufrechnung in Höhe von 262,16 €).
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
Ende der Entscheidung
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