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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: I-24 U 144/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 164
Ein unternehmensbezogener Mietvertrag liegt vor, wenn die anmietende Person erkennbar für ein bestimmtes Unternehmen und zweifelsfrei nicht im eigenen Namen auftritt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 144/06

In Sachen

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 27. März 2007 geplante Senatstermin entfällt.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

I.

Mietvertragliche Ansprüche kann der Kläger gegen den Beklagten nicht geltend machen, denn ein Mietvertrag ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass nicht der Beklagte persönlich, sondern die D-GmbH (im folgenden: GmbH) Partei des am 21. Dezember 2004 geschlossenen Mietvertrages geworden ist.

1.

Ein Handeln im Namen der Gesellschaft liegt nicht nur bei ausdrücklicher Vertretung vor. Es genügt, dass der Vertretungswille aus den Umständen hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2007, Az. I-24 U 82/06; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Auflage, § 36 Rn. 5; Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Auflage, § 35 Rn. 24): Gemäß §§ 133, 157, 242 BGB ist entscheidend, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen darf. Ergibt sich aus den Umständen der Erklärung die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts, so wird nicht der Handelnde, sondern der Inhaber des Unternehmens aus der Erklärung berechtigt und verpflichtet (BGH NJW 2000, 2984; MDR 1999, 799; Senat, GuT 2003, 7; ferner Senat, Urteil vom 13. Februar 2007, Az. I- 24 U 82/06). Diese Grundsätze hat das Landgericht zutreffend angewendet und gefolgert, dass der Beklagte im Namen der GmbH gehandelt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers in der Berufungsbegründung war nicht erforderlich, die Zeugen G. und den Rechtsanwalt H. dazu zu vernehmen, dass für die Beteiligten nicht erkennbar gewesen sein soll, dass der Beklagte für die GmbH gehandelt habe. Auch ist unerheblich, ob er nicht darauf hingewiesen hat, dass er als ihr Geschäftsführer tätig sei und deren Interessen vertrete. Die Erkennbarkeit ist ohnehin eine Schlussfolgerung, die sich lediglich aus bestimmten Tatsachen ergeben kann, weshalb ein Zeuge allenfalls zu solchen Tatsachen zu vernehmen wäre. Hier kann als unstreitig unterstellt werden, dass die Parteien darüber, dass der Beklagte Geschäftsführer der GmbH ist, anlässlich der Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich gesprochen haben. Denn schon aufgrund der übrigen Umstände ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Mietvertrag die GmbH verpflichten wollte. Dem Kläger war aufgrund seiner Anwesenheit anlässlich des Termins zur Räumungsvollstreckung am 09. Dezember 2004 bekannt, dass die Räumlichkeiten von der GmbH genutzt wurden und der Beklagte deren Geschäftsführer ist. Er hat das Protokoll des Gerichtsvollziehers, in welchem die entsprechenden Informationen festgehalten worden waren, unterschrieben. Unstreitig befand sich an dem Gebäude auch ein dahingehendes Schild; zum anderen ist der Beklagte ausdrücklich als Geschäftsführer der GmbH aufgetreten und hat der Herausgabe der Mieträume widersprochen. Auch wusste der Kläger um die von Frau W. an die GmbH erfolgte Untervermietung der Räume. Dies hat er in dem Schriftsatz vom 03. Juli 2006 ausdrücklich unstreitig gestellt und lediglich bestritten, dass "von Anfang an" (also seit Beginn des Hauptmietverhältnisses mit W.) ein Untermietverhältnis bestanden habe. Mithin war ihm zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen im Dezember 2004 die Nutzung der Räumlichkeiten durch die GmbH als Untermieterin bekannt. Sofern der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, er habe von den Positionen des Beklagten in dem Unternehmen keine Kenntnis gehabt, wird dies durch diese unstreitigen Tatsachen widerlegt.

Auch der vom Kläger nunmehr in der Berufungsinstanz vertiefte Vortrag dazu, dass der Beklagte während der Vertragsverhandlungen mit seiner Ehefrau telefonierte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er persönlich Mietvertragspartei werden sollte, zumal die Ehefrau nach dem Vorbringen des Beklagten alleinige Gesellschafterin der GmbH sowie deren käufmännische Leiterin ist.

Dem Senat, der schwerpunktmäßig auch auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts tätig ist, ist nicht bekannt, dass "im Regelfall" bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer GmbH eine Bürgschaft der hinter der Firma stehenden Person verlangt wird. Dies mag in Einzelfällen so gehandhabt werden, das Fehlen einer Bürgschaft ist aber kein Indiz für den Abschluss mit dem Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich.

2.

Ein Vertragsschluss zwischen dem Kläger und der GmbH folgt auch aus den vom Kläger selbst herangezogenen Grundsätzen des käufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass ein Architekt grundsätzlich tauglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens sein kann (BGH WM 1973, 1376; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 501; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 147 Rn. 9). Da er die Grundsätze anwendet, muss aber im Gegenzug auch davon ausgegangen werden, dass er tauglicher Absender eines solchen Schreibens ist; denn auch ein solcher nimmt ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teil und kann erwarten, dass ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfahren wird (BGHZ 40, 44; BGH WM 1973, 1376; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 147 Rn. 10). Denn die Kreise möglicher Empfänger und Absender decken sich (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Ist der Kläger somit tauglicher Absender, dann ist er auch tauglicher Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze muss dann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Mietvertrag mit der GmbH zustande gekommen ist. Denn auf das Schreiben des Klägers vom 21. Dezember 2004, welches an den Beklagten persönlich adressiert war und die nach Meinung des Klägers getroffene Vereinbarung wiedergibt, hat der Beklagte unter dem Briefkopf der GmbH am 23. Dezember 2004, also unmittelbar zeitlich anschließend, geantwortet. Dadurch hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag als mit der GmbH geschlossen ansieht. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte das Schreiben in einem persönlich gehaltenen Wortlaut abgefasst hat ("...Auch bitte ich, mir eine Konto-Nr. anzugeben, an die ich die Mietzahlung leisten soll.") bzw. bestätigt, dass die Absätze 1., 2. und 3. der mündlichen Vereinbarung entsprechen. Allein die Verwendung der "Ich"-Form (unter dem Briefkopf der GmbH) hindert nicht die Annahme, dass die Erklärungen im Namen der GmbH abgegeben sein sollen. Im Interesse der Rechtsklarheit ist davon auszugehen, dass eine unter dem Briefkopf einer GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels irgendwelcher Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muss (BFH/NV 2001, 929; 1989, 449 m.w.N. zur Rechtsprechung des BFH; vgl. auch OLG Köln GmbHR 2000, 383 f.; Senat im Urteil vom 13. Februar 2007, Az. I-24 U 82/06).

Auch die Bestätigung des Beklagten, dass die genannten Absätze der mündlichen Vereinbarung entsprechen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass in Ziffer 1. "Herr D..." namentlich aufgeführt ist, lässt unter Berücksichtigung des unstreitigen Hintergrunds, dass die Räumlichkeiten zuvor von Frau W. an die GmbH untervermietet waren und dass Gegenstand des Gesprächs vom 21. Dezember 2004 eine Weiternutzung der Räume (als Fortsetzung der bisherigen Nutzung) für einen festgelegten Zeitraum war, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass mit dem Vertragsschluss auch ein Austausch der Vertragsparteien herbeigeführt werden sollte. Die Angabe "mit den im Objekt ansässigen Firmen", zu denen unstreitig auch die GmbH gehörte, lässt ebenfalls die Möglichkeit offen, dass damit auch diese Gesellschaft gemeint ist, mithin gerade ihr Nutzungsrecht geregelt werden sollte. Zudem ist der Satz unvollständig, da das Wort "nutzen" o.ä. fehlt. Auch die Benennung als "der Mieter" führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die Verwendung der weiblichen Form weder bei natürlichen, weiblichen Personen noch bei juristischen Personen regelmäßig Verwendung findet.

Diesem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. Dezember 2004 hat der Kläger seinerseits nicht widersprochen, weshalb er dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss. Dass er - bis zum vorliegenden Prozess - offensichtlich selbst davon ausging, mit der GmbH kontrahiert zu haben, zeigt auch der zwischen dem Kläger und der GmbH geführte Schriftwechsel. So hat die für den Kläger tätige K. B. Steuerberatungsgesellschaft an die GmbH unter dem 16. Februar 2005 geschrieben, die GmbH an den Kläger wegen der Nutzungsgebühr unter dem 09. Mai 2005, ebenso mit dem Schreiben vom 25. Mai 2005 wegen der Glaswand und der Alarmanlage. Der Kläger hat mit Schreiben vom 06. Juni 2005 an die GmbH geschrieben, ebenso unter dem 22. Juni 2005 wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt den Erklärungen der GmbH widersprochen und darauf hingewiesen, dass nicht die GmbH, sondern der Beklagte persönlich Vertragspartei geworden ist, vielmehr (dies zeigt insbesondere das Schreiben vom 22. Juni 2005) die GmbH als Vertragspartner angesehen.

II.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine deliktischen Schadensersatzansprüche zustehen. Im Streit stehen noch die Telefonanlage, die Alarmanlage und der Toilettenspiegel.

1.

Hinsichtlich der Telefonanlage hat der Kläger keinen Beweis für sein behauptetes Eigentum angetreten.

Soweit er sich auf ein gegenüber Frau W. geltend gemachtes Vermieterpfandrecht beruft, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert, denn es entbehrt jeglicher nachvollziehbarer Einzelheiten. So bleibt offen, ob im Mai 2005 überhaupt noch Zahlungsrückstände der Frau W. bestanden, zumal sie mit Urteil des Senats vom 25. März 2003 zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt wurde, jedoch Zug um Zug gegen Zahlung von 22.239,- Euro durch den Kläger. Zudem dürfte die Telefonanlage als zur Fortführung des Betriebs notwendiges Gerät der Pfändung nicht unterworfen (gewesen) sein (§ 811 Ziffer 5 ZPO, § 562 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nicht nachvollziehbar ist auch sein neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, es müssten mehrere hundert Meter Kabel neu verlegt werden. Telefonkabel sind regelmäßig unter Putz verlegt und somit ohne Schäden an der Gebäudesubstanz nicht zu entfernen.

2.

Der Kläger hat auch keinen Beweis dafür angetreten, dass sich die Alarmanlage nicht mehr in den Räumlichkeiten befindet. Dagegen spricht auch das Schreiben der GmbH vom 13. Juli 2005, mit welchem sie deren Herausgabe begehrt und Schadensersatzansprüche ankündigt. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz neu vorträgt, es seien auch Schäden an der Türschließanlage aufgetreten, ist dieses von dem Beklagten bestritten worden und deshalb zurückzuweisen (§§ 529, 531 Abs. 2 ZPO).

3.

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe einen Toilettenspiegel entfernt. Auch hierfür hat er keinen Beweis angeboten. Das neue Vorbringen des Klägers hierzu ist ebenfalls vom Beklagten bestritten worden und somit gemäß §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III.

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Düsseldorf, den 5. März 2007

Ende der Entscheidung

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