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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: I-24 U 161/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Ziff. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 03. Juni 2008 avisierte Senatstermin entfällt.

Gründe:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer etwaig begangenen Verkehrssicherungspflichtverletzung zu. Denn die Beklagte war auf dem streitgegenständlichen Autostellplatz nicht zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen verpflichtet. Sie war folglich nicht verpflichtet, den Stellplatz von Eis und Schnee freizuhalten.

Zwar muss es dem Benutzer eines Stellplatzes grundsätzlich möglich sein, sein Fahrzeug gefahrlos zu verlassen und es auch wieder zu erreichen. Dem hat die Beklagte indes dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie dem Kläger und den anderen Mietern der Stellplätze als Zuwegung und Abstellfläche eine ordnungsgemäß asphaltierte Fläche zur Verfügung gestellt hat. Dies wird anhand der vorgelegten Lichtbilder deutlich. Hierauf hat auch das Landgericht zutreffend hingewiesen.

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienstmaßnahmen traf die Beklagte hingegen nicht. Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Streupflicht im allgemeinen nach den räumlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles und ist insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, der Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs oder Platzes, der Stärke des Verkehrs sowie der Zumutbarkeit der Maßnahmen im einzelnen zu beurteilen (BGH VersR 1975, 359 = NJW 1975, 444; LG Bielefeld VersR 1998, 380). Eine Räum- und Streupflicht besteht mithin nicht uneingeschränkt (BGH VersR 1995, 721 f.; BGHZ 112, 75 f.).

Selbst wenn man die deutlich strengeren Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an öffentliche Parkplätze gestellt werden (im Vergleich zu privaten, nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zugänglichen Parkflächen), auf den hier zu entscheidenden Fall anwendet, läge keine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Beklagte vor. Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass eine Streupflicht lediglich bei großer Ausdehnung und großem Fassungsvermögen oder bei einem schnellen Fahrzeugwechsel besteht (BGH VersR 1966, 90 (92); VersR 1983, 162 (163)). Eine generelle Pflicht, den gesamten Parkplatz von Glatteis zu befreien und zu streuen, existiert auch hier nicht (KG VersR 1965, 1105; OLG Frankfurt ZfS 1983, 129; OLG Koblenz OLGR 1999, 396 f.). Vielmehr ist ausreichend, die Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen des Wagens sicherzustellen (BGH VersR 1966, 90 (93)). Deshalb kann eine Streu- und Räumpflicht bei öffentlichen Parkplätzen bestehen, wenn die Wagenbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Flächen auf eine nicht nur unerhebliche Entfernung betreten müssen, um die Wagen zu verlassen oder zu erreichen (BGH VersR 1983, 162; VersR 1966, 90 (92); OLG Hamm NJW-RR 2004, 386; OLG Celle MDR 2005, 273; Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 823 Rn. 226).

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie auf den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern erkennbar, ist die öffentliche Straße mit Gehweg in wenigen Schritten zu erreichen. In Fällen wie diesen wird deshalb eine Streupflicht verneint (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. August 2006, Az. I U 3569/06). Dem Verkehrsteilnehmer kann zugemutet werden, auf winterliche Glätte zu achten und etwaige Gefahren auf einer kurzen Strecke selbst zu meistern (OLG München VersR 1992, 210; Beschluss vom 13. Januar 2006, Az. 1 U 5136/05). Eine völlige Mangel- und Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden und wird vom vernünftigen Verkehrsteilnehmer auch nicht erwartet (OLG München Beschluss vom 21. August 2006, Az. I U 3569/06). Ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer stellt sich in der Regel auch auf die winterlichen Verhältnisse durch eigene Vorkehrungen (z.B. geeignetes Schuhwerk; Mitnahme von Hilfsmitteln zur Schnee- oder Eisbeseitigung etc.) ein. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht erkennen, dass er dahingehend Vorsorge getroffen hat. Es hat sich deshalb mit dem Sturz ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches nicht der beklagten Vermieterin anzulasten ist.

Die streitgegenständliche Streu- und Räumpflicht besteht erst Recht nicht bei dem im hier zu entscheidenden Fall vorhandenen privaten Stellplatz, zumal dieser auch nur eine geringe Ausdehnung hat. Folglich ist der Parkplatz wenig frequentiert und hat auch nur eine geringe Verkehrsbedeutung. Soweit ersichtlich wird er nur von Personen betreten, die dort zu ihren auf den angemieteten Stellplätzen abgestellten Fahrzeugen gelangen oder diese verlassen wollen. Von diesen Personen muss erwartet werden, dass sie sich auf schlechte Wetterverhältnisse angemessen einstellen (s.o.).

II.

Die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.

Düsseldorf, den 19. Mai 2008

Ende der Entscheidung

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