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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: I-24 U 169/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 535 | |
BGB § 543 |
2. Abmeldekosten stellen als "Ohnehin"-Kosten keinen Schaden des Leasinggebers dar.
3. Zur Schätzung des bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielbaren Veräußerungserlöses.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 08. Juni 2006
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 09. Mai 2006 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und H
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, geändert durch Berichtigungsbeschluss vom 18. Januar 2006, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 8.186,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.587,51 EUR seit dem 02. Juni 2003, aus weiteren 1.587,51 EUR seit dem 02. September 2003 und aus weiteren 5.004.77 EUR seit dem 04. Dezember 2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 12%, die Beklagte zu 88%, die des zweiten Rechtszuges die Klägerin zu 14%, die Beklagte zu 86%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die zulässige Berufung, mit welcher das landgerichtliche Urteil nur teilweise angegriffen wird, hat auch nach Teilrücknahme des Rechtsmittels im Senatstermin vom 09. Mai 2006 nur einen relativ geringfügigen Teilerfolg. Die Beklagte nimmt ihre Verurteilung (8.908,933 EUR + 7,00 EUR nebst Zinsen) in Höhe eines Teilbetrags von (2.527,71 EUR + 1.900,45 EUR) 4.428,16 EUR (nebst Zinsen) hin. Ausweislich ihrer Erklärung zur Niederschrift des Senats vom 09. Mai 2006 setzt sich der unangegriffen gebliebene Betrag aus folgenden Positionen zusammen:
Tabelle 1 (Tab 1)
Zeile | Position | Beträge/EUR |
01 | Rückst. Leasingraten/brutto 01.06. - 30.11.03 (2 Quart. x 1.587,51 €/Quart. | 3.175,02 |
02 | Kündigungsschaden | 1.177,17 |
03 | Kraftfahrzeugreinigung | 68,97 |
04 | Vorgerichtliche Mahnkosten | 7,00 |
05 | Summe | 4.428,16 |
II.
Zu befinden hat der Senat deshalb nur noch über den umstritten bleibenden Teilbetrag in Höhe von (8.915,93 EUR - 4.428,16 EUR) 4.487,77 EUR (nebst Zinsen), der sich aus folgenden Positionen zusammensetzt:
Tabelle 2 (Tab 2)
Zeile | Position | Beträge/EUR |
01 | Restlicher Kündigungsschaden | 4.110,62 |
02 | Sicherstellungskosten | 281,21 |
03 | Kraftfahrzeug-Abmeldung | 19,94 |
04 | Gutachterkosten | 76,00 |
05 | Berufungssumme | 4.487,77 |
Hinsichtlich der Positionen 02 bis 04 hat die Berufung vollen Erfolg, hinsichtlich der Position 01 nur in Höhe eines Teilbetrags von (4.110,62 EUR - 3.758,63 EUR) 351,99 EUR, so dass die Beklagte mit insgesamt nur (351,99 EUR + 281,21 EUR + 19,94 EUR + 76,00 EUR) 729,14 EUR (nebst Zinsen) obsiegt, während sie mit (4.487,77 EUR - 729,14 EUR) 3.758,63 EUR (nebst Zinsen) unterliegt. Im Einzelnen gilt das Folgende:
1. Kündigungsschaden
a)
Der von der Klägerin erlittene (unmittelbare) Kündigungsschaden beträgt nicht nur 1.177,17 EUR, in welcher Höhe die Beklagte ihn (jetzt) zugesteht, sondern 4.935,80 EUR:
Tabelle 3 (Tab 3)
Zeile | Position | Beträge/EUR | Beträge/EUR |
01 | Restl. Leasingraten/netto 01.12.03 - 28.02.05 (15 Mon. x 456,18 €/Mon | 6.842,70 | |
02 | Ersparter Verwaltungsaufwand, geschätzt gem. § 287 ZPO (15 Mon x 10 €) | - 150,00 | |
03 | Zwischensumme | 6.692,70 | |
04 | Abzinsung (vorschüssig)/restl. Leasingraten (Zeile 03), Zinssatz: 5,40% | - 205,86 | |
05 | Rentenbarwert/restl. Leasingraten | 6.486,84 | |
06 | Kalkulierter Restwert | 19.457,52 | |
07 | Abzinsung/kalkulierter Restwert (Zeile 06 ), Zinssatz 5.40% | - 1.267,19 | |
08 | Barer Restwert | 18.190,33 | |
09 | Erzielter Veräußerungserlös (Anlage K8, GA 36) | -19.741,37 | |
10 | Kündigungsschaden | 4.935,80 | |
11 | Zugestandener Kündigungsschaden/Beklagte | - 1.177,17 | |
12 | Restlicher Kündigungsschaden (= Berufungsunterliegen/Beklagte) | 3.758,63 |
b)
Erläuterungen
aa)
Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, wobei eine Nachfristsetzung wegen der Nichtleistung der Leasingraten für zwei Termine (2 Quartale) gemäß §§ 281 Abs. 2, 2. Altn., 543 Abs. 2 Nr. 3a, Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB entbehrlich gewesen ist.
(1)
Dabei kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Beklagte die Kündigung vom 19. November 2003 erhalten hat. Da die Unterleasingnehmerin unstreitig bis zum 08. Januar 2004 im Besitz der Leasingsache gewesen ist und sie auch genutzt hat, war auch der Beklagten bis dahin die Nutzung im rechtlichen Sinne nicht entzogen. Daraus folgt, dass der Beklagten jedenfalls bis zur Rückgabe der Leasingsache kein Nachteil entsteht, wenn die Klägerin statt der Miete bzw Nutzungsentschädigung nur Schadensersatz (in Höhe der abgezinsten Nettomiete) verlangt.
(2)
Die Klägerin hat aber auch für die Zeit nach Rückgabe der Leasingsache (09. Januar 2004) bis zum geplanten Vertragsende (28. Februar 2005) grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens (restliche Mieten, Zeile 01). Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Beklagte die Kündigung vom 19. November 2003 erhalten hat. Der Vertrag ist jedenfalls Anfang Dezember 2003 von der Klägerin mündlich gekündigt worden. Das folgt gemäß §§ 133, 157 BGB in schlüssiger Weise aus der Rückforderung der Leasingsache unter Bezugnahme auf die schriftliche Kündigung. Das konnte die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Beobachters nur als Wiederholung der Kündigung verstehen (vgl. Senat MDR 2002, 1429 sub Nr. 2a,aa m.w.N.).
In diesem Zusammenhang beruft sich die Beklagte für ihren Standpunkt (kein Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung und Entzug der Leasingsache) ohne Erfolg auf zwei Entscheide der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 1996, 2367 und 2000, 3133). In beiden Fällen handelte es sich um Kündigungen von Verbraucherleasingverträgen. Deren Unwirksamkeit folgte gemäß § 12 Abs. 1 VerbrKG (jetzt §§ 500, 498 Abs. 1 BGB) aus den (dort nicht erfüllten) qualifizierten Kündigungserfordernissen (vorausgehende Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die Kündigungsfolgen). Im Streitfall, in dem es um gewerbliches Leasing geht, gelten die von der Beklagten in Anspruch genommenen Grundsätze nicht.
bb)
Der (unmittelbare) Kündigungsschaden beträgt entgegen der Annahme der Klägerin und des ihr folgenden Landgerichts aber nicht (25.029,16 EUR - 19.741,37 EUR) 5.287,79 EUR, sondern nur 4.935,80 EUR (Zeile 10/Tab 3).
(1)
Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erspart die Klägerin laufende Vertragskosten. Der Senat schätzt diese Kosten regelmäßig auf 10 EUR/Mon, so dass für die restliche Vertragslaufzeit von 15 Monaten 150 EUR von den ausgefallenen Leasingraten abzuziehen sind (Zeile 02/Tab 3).
(2)
Wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertrags erhält die Klägerin das Kapital vorzeitig zurück. Der damit verbundene Zinsvorteil muss durch Abzinsung der restlichen Leasingraten (Zeile 03/Tab3) und des kalkulierten Restwerts (Zeile 06/Tab 3) auf den Kündigungszeitpunkt ausgeglichen werden.
Hatte, wie im Streitfall, der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt die vorschüssige Rentenbarwertformel (vgl. OLG Celle NJW-RR 1994, 743, vgl. zur nachschüssigen Rentenbarwertformel OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 501):
1 (qn - 1)
Rentenbarwert = LR x q x _______ x _________-__: qn (q - 1)
Restbarwert = RW : qn
Dabei sind:
LR = monatliche Leasingrate/netto
RW = kalkulierter Restwert/netto
n = Restlaufzeit in Monaten
p = Refinanzierungszinssatz
q = Abzinsinsungsfaktor
= 1 + monatlicher Zinsfuß/100 (1 + p/100)
Zinsfuß = Zinssatz x 100 (z.B. bei 12% also 12)
monatlicher Zinsfuß = jährlicher Zinsfuß/12 (z.B. bei 12 also 1)
Daraus ermitteln sich die abgezinsten Beträge, nämlich der Rentenbarwert (Zeile 05/Tab 3) und der bare Restwert des Kraftfahrzeug (Zeile 08/Tab 3).
(3)
Der Kündigungsschaden vermindert sich um den Veräußerungserlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Kraftfahrzeugs. Der Senat hat keine Bedenken, den von der Klägerin erzielten Erlös (Zeile 09/Tab 3) anzusetzen. Die diesbezüglich in der Verfügung des Berichterstatters vom 19. April 2006 noch geäußerten Bedenken beruhen auf einem Irrtum bei Auswertung der "Schwacke-Liste" (Band II, Ausgabe 12/03 - 02/04 -Transporter-). Ausweislich der "Benutzerhinweise" (aaO, S. 25) ist die in Bezug genommene Notierung einschließlich Mehrwertsteuer ("brutto") ausgewiesen und nicht, wie in der genannten Verfügung zugrunde gelegt, ausschließlich Mehrwertsteuer ("netto"). Der erzielte Veräußerungserlös übersteigt demnach den notierten Händlerverkaufspreis abzüglich 10 vH. für Verwertungskosten (vgl. BGH NJW 1991, 221), so dass der höhere Wert zugrunde zu legen ist (§ 287 ZPO).
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein noch wesentlich höherer Erlös hätte erzielt werden können, wie die Beklagte meint. Der Beklagten sind die Notierungen der "Schwacke-Liste" bekannt gemacht worden. Sie hat keine greifbaren Gesichtpunkte nennen können, die einen deutlich höheren Wertansatz rechtfertigen könnten. Zwar verfügte das Kraftfahrzeug über eine Sonderausstattung (vgl. Gutachten M. vom 19. Januar 2004), deren Werte ausweislich der "Benutzerhinweise" der "Schwacke-Liste" (aaO, S. 24) in der Notierung nicht berücksichtigt sind. Diese Wertansätze werden aber weitgehend kompensiert durch die Wertminderungen des Kraftfahrzeugs (Erneuerungsbedürftigkeit der Sitzbezüge wegen Brandlöcher, Verölung von Motor und Getriebe, Kundendienstfälligkeit; überdurchschnittliche Km-Leistung, unterdurchschnittliche Profiltiefe der beiden Hinterräder). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Sonderausstattung dieses Kraftfahrzeugs wegen deren Individualität überdurchschnittlichen Wertverlust erlitten hat.
2.
Die Klägerin hat entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten, die infolge der Kündigung mittelbar in Höhe von insgesamt 377,15 EUR (Zeilen 02 bis 04/Tab 2) entstanden sind.
a)
Sicherstellungskosten (Zeile 02/Tab 2) kann die Klägerin deshalb nicht verlangen, weil sie den diesbezüglich erforderlichen Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) der Beklagten nicht dargelegt hat. Nach der Bevollmächtigung der Klägerin, namens der Beklagten die Rückgabe des Kraftfahrzeugs bei der Unterleasingnehmerin (G-GmbH) zu organisieren, hätte die Klägerin bei einer (ohnehin nicht dargelegten) Rückgabeweigerung der G-GmbH der Beklagten erneut Gelegenheit geben müssen, die Rückgabe selbst durchzuführen.
b)
Die Klägerin kann auch die Kosten der Kraftfahrzeugabmeldung (Zeile 03/Tab 2) nicht verlangen. Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts (vgl. dazu BGH MDR 1970, 834) darf der Leasinggeber bei der Schadensabrechnung nicht besser gestellt werden, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre (BGHZ 151, 188 = NJW 2002, 2713 = MDR 2002, 1246-1247; Senat NJW-RR 2003, 775 = ZMR 2003, 422). Bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrags hätte die Klägerin in feststellbarer Weise keinen Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten gehabt. Für diesen Fall sieht Nr. 22 lit c Satz 1 der Leasingbedingungen vor, dass der Leasingnehmer das Kraftfahrzeug "in dem Zustand zurückzuliefern (hat), der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht." Die Anmeldung des Kraftfahrzeugs unter Zuteilung eines bestimmten Kraftfahrzeugkennzeichens entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch, so dass dessen Abmeldung nach dem Vertrag dem Leasinggeber obliegt, zumal die Klägerin weder behauptet noch sonst feststellbar ist, dass das Kraftfahrzeug bei "Auslieferung" an die Beklagte noch nicht angemeldet gewesen sei. Die Erfahrung spricht eher dafür, dass es bei der "Auslieferung" bereits auf ihren Namen angemeldet gewesen ist, weil das zum typischen Service der Lieferanten gehört. Die Rücklieferung des noch nicht abgemeldeten Kraftfahrzeugs entspricht dann dessen Zustand im Zeitpunkt der Auslieferung.
c)
Schließlich kann die Klägerin auch nicht die Gutachterkosten (Zeile 04/Tab 2) ersetzt verlangen. Es gelten die vorstehend sub lit b) dargestellten Erwägungen hier entsprechend; eine vertragliche Grundlage, nach der der Leasingnehmer das Kraftfahrzeug auf seine Kosten begutachten lassen muss, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Gutachten für eine nachvollziehbare Schadensschätzung unbrauchbar ist. Der Sachverständige hat die Bewertungskriterien zwar genannt, er hat es aber versäumt, sie im einzelnen zu beziffern, so dass ein Dritter nicht in der Lage ist, den vom Sachverständigen ermittelten Händlereinkaufswert nachzuvollziehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.
Berufungsstreitwert: Urteilssumme (8.908,93 € + 7,-- €) 8.915,93 €
Einschränkung des Rechtsmittels - 2.527,71 €
Streitwert bis 8. Mai 2006 6.388,22 €
Teilrücknahme des Rechtsmittels - 1.900,45 €
Streitwert ab 9. Mai 2006 4.487,77 €
Ende der Entscheidung
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