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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: I-24 U 172/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 307
BGB § 535
BGB § 546
1. Die Klausel in einem Leasingvertrag

"Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmiet-Äquivalent) auf die Forderung angerechnet."

begründet keinen über den leasingtypischen Ersatzanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages hinausgehenden Anspruch auf ein "Nachmiet-Äquivalent".

2. Im Übrigen verstößt die formularmäßige Vereinbarung eines "Nachmiet-Äquivalents" gegen das Transparenzgebot für AGB.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Hinweis-BESCHLUSS

I-24 U 172/07

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z. und den Richter am Oberlandesgericht S. am 14.02.2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

3. Der für den 26.02.2008 geplante Verhandlungstermin entfällt.

Gründe:

A.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen wird, hat das Landgericht die den zuerkannten Betrag von 3.156,19 € nebst Zinsen übersteigende Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen:

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines sogenannten "Nachmiet-Äquivalents" in Höhe von 928,10 € aus § 13 Ziff. 1 Satz 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags (im folgenden: LV) über die für das Sonnenstudio der Beklagten bestimmte Massageanlage nicht zu. Nach der auf Grund Zahlungsverzugs erfolgten fristlosen Kündigung des Leasingvertrages stellen vielmehr die noch ausstehenden - abgezinsten - Leasingraten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen die nicht zu überschreitende Obergrenze des Erfüllungsinteresses der Klägerin als Leasinggeberin dar (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kap. K Rn. 48). Dieses hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung beachtet. Die bereits der Berechnung der Klageforderung zu Grunde liegende Auffassung der Klägerin, § 13 Ziff. 1 S. 2 LV gebe ihr einen diese Grenze übersteigenden Anspruch auf Zahlung eines "Nachmiet-Äquivalents" ist von Rechtsirrtum beeinflusst:

1.

Lediglich § 13 Ziff. 1 S. 1 LV formuliert die Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, nicht aber Satz 2 dieser Vertragsbestimmung. Wie schon aus dem Wortlaut der Klausel

"§ 13

1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch E. (im Falle des § 10 durch E. oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen Brutto-Leasingraten die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten, abgezinst zum Refinanzierungssatz von E. und unter Abzug ersparter Kosten der EL als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehrwertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei regulärer Vertragsbeendigung voraussichtlich für das Leasing-Objekt erzielt worden wäre (Nachmiet-Äquivalent) auf die Forderung angerechnet."

erhellt, statuiert Satz 2 der Bestimmung die Anrechnung eines durch Verwertung des Leasingobjektes erzielten Betrages auf den nach den Maßgaben des Satzes 1 errechneten Schadensersatzanspruch, begründet aber keine weitergehenden Ansprüche der Klägerin. Dies entspricht auch dem Zweck der Vertragsbestimmung, die darauf abzielt, dem Erfordernis der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH NJW 1985, 1539, 1544; NJW 1995, 1541, 1543) Rechnung zu tragen. Der aus dem Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu errechnende Betrag soll nach der Vertragsbestimmung seinerseits gekürzt werden um den als "Nachmiet-Äquivalent" bezeichneten erwarteten Marktwert des Leasinggegenstandes bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung. Das "Nachmiet-Äquivalent" stellt sich hiernach als bloßer Rechnungsposten in der Berechnung zur Höhe der Vorteilsausgleichung dar.

2.

Die als Allgemeine Geschäftsbedingung ausgestaltete Klausel § 13 Ziff. 1 S. 2 LV ist überdies, worauf das Landgericht zu Recht abgehoben hat, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 BGB unwirksam. Der vorgesehene Abzug eines rechnerisch nicht konkretisierten "Nachmiet-Äquivalents" von dem auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnenden Verwertungserlös verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieses Gebot verpflichtet die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.; NJW 2000, 651). § 13 Ziff. 1 S. 2 LV lässt den Vertragspartner der Klägerin jedoch im Unklaren darüber, in welcher Höhe er mit der Kürzung des auf seine Schadensersatzpflicht anzurechnenden Verwertungserlöses zu rechnen hat. Mangels Bezifferung des auch nach dem Vortrag der Klägerin von ihr ohne Schwierigkeiten im Voraus zu kalkulierenden "Nachmiet-Äquivalents" werden dem Vertragspartner - hier der Beklagten - die ihm aus dem Abschluss des Leasingvertrages erwachsenden finanziellen Belastungen nicht in der gebotenen Weise vor Augen geführt. Gerade dies aber war von der Klägerin zu fordern, um dem Vertragspartner die wahre wirtschaftliche Tragweite des Geschäftes zu verdeutlichen (ebenso zu einer gleichlautenden Klausel: OLG Dresden OLGR 1996, 90 f.; Graf von Westphalen EWiR 1996, 531 f.).

II.

Der Klägerin steht ferner auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer etwaigen Beschädigung des Leasingobjekts durch die Beklagte oder wegen mangelnder Wartung des Leasingobjekts zu. Dem Vortrag der Klägerin, das Leasingobjekt befinde sich nach Rückgabe durch die Beklagte in einem "heruntergekommenen und nicht funktionsfähigen" bzw. in einem "äußerst miserablen" Zustand, fehlt jede Substantiierung. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung bereits auf das Fehlen konkreten Vortrags zu etwaigen Mängeln des (zurückgegebenen) Leasinggegenstandes hingewiesen. Eine weitere Substantiierung ist im Berufungsrechtszuge nicht erfolgt.

III.

1.

Im Rahmen der danach gebotenen konkreten Berechnung hat das Landgericht zutreffend und insoweit mit der Berufung auch nicht angegriffen den der Klägerin entstandenen Schaden zunächst wie folgt festgestellt:

 - 2 rückständige Leasingraten483,40 €
- Verzugszinsen hierauf7,25 €
- Mahngebühren und sonstige Kosten60,00 €
- 18 noch zu zahlende Leasingraten in Höhe à netto 203,25 €3.658,50 €
- Abzinsung gemäß Refinanzierungssatz der Klägerin- 111,42 €
Summe4.097,73 €

2.

Hierauf anzurechnen ist der zu schätzende Verwertungserlös, den die Klägerin bei pflichtgemäßer Verwertung des geleasten Massagegerätes nach dessen vorzeitiger Rückgabe erzielt hätte, unter Abzug des ebenfalls zu schätzenden und abzuzinsenden Wertes bei Rückgabe nach regulärem Vertragsende (vgl. BGH VIII ZR 367/03, NJW 2004, 2823). Die Berufungsgründe rechtfertigen auch insoweit keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung:

a)

Es ist ohne Bedeutung, dass die Klägerin eine Verwertung bisher nicht vorgenommen hat. Bei Unterlassen zumutbarer Verwertungsbemühungen kann zwar nicht ein tatsächlicher Verwertungserlös auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden; anzurechnen ist aber der hypothetische Verwertungserlös, wie er bei Entfaltung zumutbarer Anstrengungen durch den Leasinggeber erzielt worden wäre (OLG Dresden NJW-RR 2003, 197; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Auflage, Kap. K Rn. 42). Denn es ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1990, 2043, 2046; NJW 1996, 455; ZIP 1997, 1457; Graf von Westphalen a.a.O. Kap. J Rn. 86) die Pflicht des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten. Dieser aus § 254 BGB folgenden Obliegenheit ist die Klägerin aber bisher nicht nachgekommen. Zu Verwertungsbemühungen hat sie nichts vorgetragen, sondern - wie ausgeführt unsubstantiiert - lediglich mangelnde Funktionsfähigkeit und schlechten Zustand des Leasingobjekts eingewandt und überdies außergerichtlich gegenüber der Beklagten eingewandt (Anwaltsschreiben vom 11.04.2007):

"Eine Verwertung konnte aber bislang noch nicht erfolgen. Erfahrungsgemäß ist für derartige Geräte nur ein geringer Verwertungserlös zu erzielen, zumal sie, wenn sie, wie vorliegend, bereits vier Jahre alt sind."

Dies sind ersichtlich keine Gesichtspunkte, die hinlängliche Verkaufsbemühungen der Klägerin hätten entbehrlich machen können, zumal die Klägerin selbst davon ausgeht, dass das Massagegerät selbst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages am 30.04.2008 noch zu einem Betrag von mindestens 1.200 € netto hätte verkauft werden können.

b)

Das Landgericht hat den Wert des Leasingobjekts bei Rückgabe am 23.02.2007 auf ca. 1.900 € und den Restwert nach regulärer Vertragsbeendigung unter Vornahme der nach der Rechtsprechung gebotenen Abzinsung mit 800 € geschätzt. Diese Schätzung und ihre Grundlagen sind mit der Berufung nicht konkret angegriffen. Aus der Differenz beider Beträge errechnet sich der vom Landgericht zutreffend angerechnete Betrag von 1.100,00 €.

4.

Soweit das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten im Hinblick auf das Teilunterliegen der Klägerin in der Hauptsache um 73,99 € auf 165,71 € gekürzt hat, sind nachvollziehbare Berufungsangriffe der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen.

B.

Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.

Ende der Entscheidung

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