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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: I-24 U 180/05
Rechtsgebiete: BGB, InsO


Vorschriften:

BGB § 97
BGB § 559
BGB § 560 a.F. (= 562, 562a n.F.)
InsO § 55 I Nr. 3
1. Ein Verzicht auf das Vermieterpfandrecht an den in Geschäftsräumen lagernden Gegenständen erstreckt sich nicht ohne weiteres auf deren Zubehör.

2. Der Insolvenzverwalter schuldet dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung, wenn er bei Mietvertragsende das Mietobjekt nicht räumt, sondern es als Lager für an Gegenständen des Schuldners interessierte Dritte benutzt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 180/05

Verkündet am 09.05.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2006 unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und S

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. November 2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.879,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.473,92 € ab dem 3. August 2001 und aus weiteren 10.405,75 € seit dem 21. November 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 51% und der Beklagte 49% zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10% und der Beklagte 90% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.885,52 €.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der G. Metallveredelung GmbH in Anspruch.

Das Landgericht hat die in erster Instanz auf Zahlung von 36.624,04 EUR gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Unter Beschränkung seines Begehrens verlangt er lediglich noch die Zahlung nachfolgender Beträge:

- 9.479,77 EUR: Hierzu macht er geltend, von dem Beklagten seien Gegen-stände verwertet worden (insb. gelöstes Gold), die dem Vermieterpfandrecht unterlegen hätten. Durch das Vermieterpfandrecht sei seine Forderung gegen die Schuldnerin auf Zahlung von Mietzins einschl. Nebenkostenvorauszahlungen und Nutzungsentschädigung vom 01. August 2000 bis zum 30. November 2000 gesichert gewesen (4 Monate x 9.191,17 DM = 36.764,68 DM abzgl. 18.223,86 DM verwerteter Kaution = 18.540,82 DM = 9.479,77 €).

- 10.405,75 EUR: Dieser Betrag stehe ihm als Entschädigung für die Nutzung der früher an die Schuldnerin vermieteten Betriebsräume durch den Beklagten zu und zwar für die Zeit vom 01. Dezember 2000 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis zum 06. Februar 2001 (Rückgabe der gemieteten Fabrikations- und Büroräume). Den Wert der Nutzung beziffert er entsprechend der mit der Schuldnerin vereinbarten Zahlung mit monatlich 9.191,17 €.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 19.885,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung:

I. Zeitraum 01. August 2000 bis 25. Oktober 2000:

Der Kläger kann von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Bereicherungsausgleich nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO in Höhe von 3.871,07 EUR verlangen. Denn die Insolvenzmasse ist in dieser Höhe auf Kosten des Klägers bereichert, weil ein diesen Betrag übersteigender Gegenwert aus der Verwertung von Gegenständen, die dem Vermieterpfandrecht des Klägers unterlagen, ununterscheidbar in die Insolvenzmasse gelangt ist und der Kläger mit gesicherten Forderungen aus dem Mietverhältnis in der genannten Höhe ausgefallen ist.

1.

Dem Vermieterpfandrecht des Klägers aus § 559 BGB a.F. unterlagen sämtliche eingebrachten Sachen der Insolvenzschuldnerin, soweit sie der Pfändung unterworfen waren, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände, für die der Kläger gegenüber der Sparkasse S. mit Erklärung vom 17. Februar 1998 auf sein Vermieterpfandrecht verzichtet hatte.

a)

Danach umfasste das Vermieterpfandrecht zunächst das gelöste Gold in der Galvanikanlage. Denn das Gold und die chemischen Lösungsmittel waren nicht von der im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Freigabeerklärung des Klägers vom 17. Februar 1988 erfasst. In jener Erklärung sind die Gegenstände, auf die sich die Freigabe beziehen soll, in einem gesonderten Verzeichnis exakt und ins Einzelne gehend bezeichnet. Es werden nicht nur die Maschinen (Handgalvanik, Tampondruckmaschinen und Direktvergoldungsautomaten) genannt, sondern auch deren Einzelteile - wie etwa zugehörige Stahluntergestelle, Filterpumpen, Anoden, Gleichrichter und dgl. - aufgelistet. Diese Genauigkeit lässt erkennen, dass auch nur die dort aufgeführten Elemente der Maschinen gemeint waren. Das chemisch gelöste Gold ist nicht genannt und entsprechend von der Freigabe auch nicht erfasst.

aa)

Die Auffassung des Landgerichts, bereits aus der Zubehöreigenschaft des Goldbades ergebe sich, dass dieses von dem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht mitumfasst sei, ist verfehlt. Die Zubehöreigenschaft einmal unterstellt, ist der in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Grundsatz, Zubehör teile das rechtliche Schicksal der Hauptsache, in dieser Allgemeinheit dem deutschen Recht fremd (Staudinger/Dilcher 1995, § 97 BGB Rn. 28). Er rechtfertigt sich nicht aus § 97 BGB, da diese Norm lediglich den Begriff des Zubehörs definiert, aber Rechtsfolgen an die Zubehöreigenschaft nicht knüpft. Er rechtfertigt sich auch nicht aus § 926 BGB: Diese Norm regelt den Eigentumsübergang von Grundstückszubehör im Falle der Veräußerung eines Grundstücks, ohne jenseits der Veräußerung von Grundstücken Regelungen zu treffen. Auch aus der Erstreckung der Hypothek auf Grundstückszubehör (§ 1120 BGB) lassen sich Rechtsfolgen außerhalb des Rechts der Grundpfandrechte nicht ableiten; überdies zeigt bereits die Ausnahme in § 1120 BGB a.E. für Zubehör, das nicht in das Eigentum des Grundstückeigentümers gelangt ist, dass das Gesetz eine schicksalhafte Verknüpfung zwischen Zubehör und Hauptsache nicht kennt.

bb)

Überdies hat der Beklagte auch nicht dargetan, dass sich das gelöste Gold überhaupt in jenen Behältnissen und Maschinen befunden hätte, die der Sparkasse S. zur Sicherheit übereignet worden waren. Der Aufstellung des mit der Bewertung des Inventars beauftragten Sachverständigen K. vom 8. November 2000 ist zu entnehmen, dass nur ein Teil der Vergoldungsmaschinen von der Sicherungsübereignung erfasst war. Nicht erfasst war insbesondere eine elektro-galvanische Vergoldungsanlage mit sieben Bädern, die erst im Jahre 2000 angeschafft worden war.

b)

Ferner waren die in der Aufstellung des Sachverständigen K. vom 8. November 2000 aufgelisteten Gegenstände mit Ausnahme der dort als Sicherungseigentum der Sparkasse S. bezeichneten Sachen vom Vermieterpfandrecht belastet.

2.

Das Vermieterpfandrecht des Klägers ist auch hinsichtlich des Goldbades nicht gem. § 560 BGB erloschen. Das Goldbad ist ohne Wissen des Klägers durch eine Fa. W. vom Grundstück zum Zwecke der Rückgewinnung des Goldes entfernt worden. Ob das Vermieterpfandrecht an den in der Liste des Sachverständigen K. aufgeführten Gegenständen (vorstehend b) durch Entfernen vom Grundstück mit Zustimmung des Klägers erloschen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn bereits die durch Verwertung des Goldes eingetretene Bereicherung der Masse reicht aus, die Klageforderung zu rechtfertigen: Dem von dem Beklagten für das Insolvenzverfahren eingerichteten Anderkonto ist nach Verwertung des Goldes eine Überweisung der Fa. W. in Höhe von 54.111,76 DM = 27.666,90 € gutgeschrieben worden.

3.

Dem Kläger stand gemäß § 50 Abs. 1 und 2 S. 1 InsO hinsichtlich des Goldbades das Recht zur abgesonderten Befriedigung zu. Nach Verwertung gem. § 166 InsO war der Beklagte aus § 170 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Kläger unter Vorwegabzug der Verwertungskosten unverzüglich zu befriedigen. Welche Absprachen vor oder nach der vorgenannten Überweisung der Fa. W. von 54.111,76 DM getroffen worden sind, ist nicht mitgeteilt. Dem Vortrag des Beklagten ist aber jedenfalls zu entnehmen, dass er - sei es auch nur konkludent - die Rückgewinnung und Verwertung des Goldes durch die Fa. W. genehmigt und auf diese Weise eine Verwertungsmaßnahme i.S.d. § 166 InsO - zugleich Handlung i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO - getroffen hat. Der Gegenwert ist auf das Anderkonto des Beklagten geflossen und damit ununterscheidbar in die Masse gelangt. Verwertungskosten (§ 170 Abs. 1 S. 1 InsO) sind nicht geltend gemacht.

Bereichert ist die Masse in Höhe der durch das Vermieterpfandrecht gesicherten Forderungen des Klägers. Bis zur fristlosen - und wegen Zahlungsrückstands in Höhe von 2 Monatsmieten auch wirksamen - Kündigung vom 26. Oktober 2000 stand dem Kläger Anspruch auf Mietzins und Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von unstreitig 9.191,17 DM mtl. zu. Vorauszahlungen können, da Abrechnungsreife für das Jahr 2000 längst eingetreten ist, zwar nicht mehr verlangt werden. Die Nebenkostenabrechnung ist aber bereits erfolgt und schließt mit einer Nachzahlung ab.

Anspruchshöhe:

(2 + 25/31 Monate) x 9.191,17 DM = 25.795,02 DM - 18.223,86 DM Kaution = 7.571,16 DM = 3.871,07 €.

4.

Die Forderung ist nicht verjährt:

Der Klageanspruch unterliegt nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB a.F., da der Kläger nicht Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache geltend macht. Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verjährte nach altem Recht grds. in 30 Jahren. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - wie gegenüber dem Mieter - die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. auch auf den Anspruch gegen die Insolvenzmasse aus § 812 BGB anzuwenden ist: Durch Zustellung der Klage am 22. September 2003 ist diese Frist jedenfalls rechtzeitig gehemmt.

II. Zeitraum vom 26. Oktober 2000 bis zum 07. November 2000:

Für diesen Zeitraum hat der Kläger mangels einer durch Vermieterpfandrecht gesicherten Forderung keinen Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse. Ein Anspruch gegen die Schuldnerin, die G. GmbH, auf Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a.F. oder aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dem Kläger insoweit nicht zu. Unstreitig verfügte allein er in dieser Zeit über die Schlüssel zum Mietobjekt, wobei hier offen bleiben kann, ob er die Schlüssel der Geschäftsführerin der Schuldnerin gegen deren Willen weggenommen oder sie ihm die Schlüssel freiwillig übergeben hat. Zwar war die Rückgabe der Mietsache mangels Räumung noch nicht erfolgt. Durch die Inbesitznahme der Mieträume unterband der Kläger aber die von der Insolvenzschuldnerin geschuldete Rückgabe der Mietsache nach § 556 BGB. Das Unterlassen der Räumung in jenen Tagen widersprach mithin nicht dem Willen des Klägers mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht besteht (vgl. BGH NJW 1983, 112 und NJW-RR 1996, 1480).

Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 3. Mai 2006 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

III. Zeitraum vom 08. bis zum 30. November 2000:

Aus den oben Ziff. I. genannten Gründen kann der Kläger von dem Beklagten für diesen Zeitraum wiederum aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO einen Bereicherungsausgleich in Höhe von 3.602,85 € verlangen.

Ab Rückgabe der Schlüssel durch den Kläger an die Geschäftsführerin der Schuldnerin am 8. November 2000 hat der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter das Gewerbeobjekt genutzt und die Produktion jedenfalls bis Ende November 2000 fortgeführt. Der Schuldnerin erwuchsen hierdurch ohne Rechtsgrund Gebrauchsvorteile, deren Wert sie dem Kläger nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen hatte. Da das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zwar durch fristlose Kündigung beendet, aber mangels Räumung noch nicht abgewickelt war, ist auch dieser Anspruch - nicht anders als ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache - vom Sicherungszweck des Vermieterpfandrechts umfasst.

Anspruchshöhe:

Den Wert dieser Gebrauchsvorteile bemisst der Senat entsprechend der für die Mietzeit vereinbarten Zahlung einschließlich Nebenentgelt mit monatlich 9.191,17 DM. Bei 23/30 Monate sind dies 7.046,56 DM = 3.602,85 €.

IV. Zeitraum vom 01. Dezember 2000 bis zum 06. Februar 2001:

Der Beklagte hatte in der Zeit von der Verfahrenseröffnung (und seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter) am 1. Dezember 2000 bis zur Rückgabe der gemieteten Räume am 6. Februar 2001 die alleinige Möglichkeit zu ihrer Nutzung, und zwar unter Ausschluss des Klägers. Er ist deswegen - als Insolvenzverwalter - aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zum Bereicherungsausgleich in Höhe des vom Kläger für diesen Zeitraum errechneten Betrags von 10.405,75 € verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hängt dies nicht davon ab, ob der Beklagte in dieser Zeit die Produktion der Insolvenzschuldnerin in den Mieträumen fortgeführt hat oder nicht.

Im Einzelnen:

Infolge der Kündigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine mietvertraglichen Beziehungen mehr, die vom Insolvenzverwalter hätten fortgesetzt werden können. Die Masse hatte kein Recht zum Besitz der Räume; die vorenthaltene Mietsache unterlag nicht der Verfügungsbefugnis des Beklagten als Insolvenzverwalter. Entsprechend ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich auch nur einfache Konkursforderung (vgl. BGH NJW 1994, 516; BGH NJW 1995, 2783, 2785; OLG Hamm ZIP 1992, 1563; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; Eckert EWiR 1993, 65; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 1564; Bub/Treier-Belz, Mietrecht, 3. Aufl., S. 1569; Kübler/Prütting, InsO, § 55 Rn. 50; Münchner-Kommentar-Hefermehl, § 55 InsO Rn. 147; Jaeger, InsO, § 55 Rn. 48; Hess, InsO, § 55 Rn. 110).

Etwas anderes gilt nach in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmender Auffassung allerdings dann, wenn der Insolvenzverwalter - sei es auch noch vor Verfahrenseröffnung als vorläufiger Insolvenzverwalter - die Mietsache aktiv in Besitz nimmt und für die Masse nutzt. Der Bundesgerichtshof (NJW 1995, 2783, 2785; vgl. auch BGH NJW 1994, 516 f.; OLG Köln ZIP 1995, 1608 f.; OLG Dresden ZIP 1998, 1725; OLG Köln EWiR 2002, 583) hat hierzu die Voraussetzungen des Masseanspruchs wie folgt umrissen:

"Anders verhält es sich jedoch, wenn der Konkursverwalter die Mietsache nach der Verfahrenseröffnung für die Konkursmasse in Anspruch nimmt (....). Insoweit kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, ob der Verwalter die Mietsache tatsächlich umfassend - oder gar bestimmungsgemäß - nutzt. Eine Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO wird bereits dadurch ausgelöst, dass er die Sache - über § 117 Abs. 1 KO hinaus - für die Masse auch gerade gegenüber dem Vermieter aktiv in Besitz nimmt und den Vermieter gezielt vom Besitz ausschließt. Dann entscheidet nach der Verkehrsauffassung die alleinige Nutzungsmöglichkeit.

Eine derartige Besitzentziehung behaupten die Beklagten hier. Nach ihrem Vorbringen hätten sie die Räume - zwecks anderweitiger Vermietung - wieder in Besitz genommen, wenn der Kläger sie nicht in Kenntnis des Fremdeigentums durch Auswechseln der Schlösser ausgesperrt hätte. Diesen von ihm als Sequester geschaffenen Zustand hat er nach Eröffnung des Konkursverfahrens aufrechterhalten. Diese Handlung wirkt dann für und gegen die Masse. Die genaue Art der Nutzung durch den Kläger - etwa nur als sicherer Lagerraum für Massegüter - ist für die Rechtsstellung der Beklagten unerheblich."

Vorliegend ist die Rechtslage im Ergebnis nicht anders zu beurteilen:

Der Kläger hatte auf die beiden Schreiben des Beklagten vom 8. und 16. November 2000 die Schlüssel für die beiden Türen des Objekts dem Beklagten überlassen, der dies noch als Sequester - unstreitig - zur Inbesitznahme der Mieträume und zur Wiederaufnahme der Produktion nutzte. Die Wiederaufnahme der Produktion unter Einsatz von Personal zeigt, dass der Vermieter ab Überlassung der Schlüssel von der Nutzung des Objekts de facto ausgeschlossen war, und zwar, wie sich gezeigt hat, bis zur Rückgabe am 6. Februar 2001.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob bei der gegebenen Sachlage die bloße Nutzungsmöglichkeit bereits ausreichte, einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse zu begründen. Denn der Beklagte hat - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage einer Fortführung der Produktion nach der Verfahrenseröffnung - für die Masse tatsächlich Gebrauchsvorteile erlangt, indem er die Räume zur Lagerung und Verkaufspräsentation der zur Konkursmasse gehörenden Maschinen und Einrichtungen genutzt hat. Er hat auf diese Weise die Kosten einer ansonsten sofort nach Verfahrenseröffnung notwendig gewordenen Einlagerung der Gegenstände in hierzu anzumietenden Lagerräumen einschließlich der dann erforderlich gewesenen Transportkosten erspart. Dies entspricht auch der Einschätzung des Beklagten selbst im Zeitpunkt seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter. In einem Schreiben vom 1. Dezember 2000 an das Amtsgericht Wuppertal hat der Beklagte drohende Masseunzulänglichkeit geltend gemacht und dies unter anderem wie folgt begründet:

"Des weiteren wird auf jeden Fall im Hinblick auf die weitere Nutzung der Betriebsräume eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.800,-- DM anfallen."

Dem ist zu entnehmen, dass der Beklagte selbst - unabhängig von der Fortführung der Produktion, die nach seinem Vortrag im Zeitpunkt jenes Schreibens bereits eingestellt war - die weitere Innehaltung der Betriebsräume als eine aus der Masse zu entschädigende Nutzung angesehen hat.

Gegen die Schätzung der Nutzungsvorteile nach § 287 ZPO auf den früher vereinbarten Mietzins samt Nebenkostenvorauszahlung sind Einwendungen nicht vorgebracht. Es errechnet sich ein Anspruch von (2 + 6/28 Monate) x 9.191,17 DM = 20.351,88 DM = 10.405,75 €.

V.) Summe der Forderungsbeträge:

3.871,07 € (oben I.) + 3.602,85 € (oben III.) + 10.405,75 € (oben IV.) = 17.879,67 €.

VI.) Aufrechnung:

Die Forderung des Klägers ist nicht infolge der in erster Instanz erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus entgangenem Gewinn ganz oder teilweise erloschen. Dem Vortrag des Beklagten sowohl zu den angeblich entgangenen Aufträgen der Firmen C. und E. wie insbesondere auch zur Berechnung des Schadens mit einer pauschal angesetzten Gewinnspanne von 30 bis 35% mangelt es an Substantiierung. Die Eigenaufstellung des Beklagten ist, worauf der Kläger in erster Instanz bereits hingewiesen hat, inhaltsleer.

VII.) Zinsforderung:

Die Zinsforderung ist nur teilweise aus §§ 284 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F. begründet. Eine Erfüllungsverweigerung mit der Folge des Verzuges ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 2. August 2001 nur für die auf die Beeinträchtigung des Vermieterpfandrechts gestützte Forderung, nicht aber bezüglich der aus der Nutzung der Gewerberäume ab dem 1. Dezember 2000 resultierenden Forderung (oben IV.); insoweit begründet allerdings sodann das Schreiben des Beklagten vom 20. Nov. 2001 seinen Verzug, weil er jede Leistung abgelehnt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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