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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 29.08.2006
Aktenzeichen: I-24 U 183/05
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG, AGBG, BGB, EGBGB, StBGebV, UStG


Vorschriften:

BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 3 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 16 Satz 1
BRAGO § 17
BRAGO §§ 83f
RVG § 61 Abs. 1 Satz 1
AGBG § 9 Abs. 1 Satz 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 a.F.
BGB § 195
BGB § 198
BGB § 199 Abs. 1 n.F.
BGB § 201 Satz 1
BGB § 202 Abs. 2 n.F.
BGB § 241 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 226 § 6 Abs. 1 Satz 1
EGBGB Art. 226 § 6 Abs. 3
StBGebV § 7
UStG § 18 Abs. 1
UStG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 18. November 2005 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal -Einzelrichter- abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe:

A.

Der klagende Rechtsanwalt hat den Beklagten in einem vor dem Schöffengericht Wuppertal geführten Strafverfahren verteidigt. Er hat ferner steuerberatende und anwaltliche Tätigkeiten für die F. GmbH (künftig F-GmbH) entfaltet, namens derer der Beklagte als Geschäftsführer gehandelt hat. Die F-GmbH ist jetzt vermögenslos. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen (Beschl. v. 30. 01. 2004, 145 IN 653/03 AG Wuppertal). Die Parteien streiten über Grund und Höhe der Vergütung, die der Kläger für seiner Ansicht nach noch nicht honorierte Tätigkeiten vom Beklagten beansprucht.

Auf die Angelegenheit der Strafverteidigung bezieht sich eine vom Kläger gefertigte, vom Beklagten am 07. Dezember 1999 unterzeichnete (maschinenschriftliche) Erklärung, welche mit "Honorarvereinbarung" überschrieben ist (GA 20). Unter Bezugnahme auf die Bestellung des Klägers zu seinem Strafverteidiger erklärte sich der Beklagte darin bereit, ein "Wahlverteidigerhonorar" zu zahlen. Die Vereinbarung enthält u. a. folgende Einzelregelungen:

- Stundensatz 450 DM (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1)

- Abrechnung jeder angefangenen Viertelstunde (künftig Zeittaktklausel genannt) zu einem Viertel des Stundensatzes (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2)

- Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Vergütung (Nr. 1 Abs. 2 Satz 1)

- Hinweis (künftig Hinweisklausel genannt) darauf, dass das vereinbarte Zeithonorar die gesetzliche Vergütung überschreitet und dass Erstattungsansprüche gegen den Staat nur bis zur Höhe des gesetzlichen Honorars reichen (Nr. 4)

- Sicherungsabtretung (künftig Abtretungsklausel genannt) von Erstattungsansprüchen gegen die Staatskasse (Nr. 5)

- Empfangsbekenntnis

Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 erteilten Kostennote (GA 48) fordert der Kläger (unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 2.000 EUR) ein Zeithonorar in Höhe von 23.094,79 EUR. Die Aufzeichnung des abgerechneten Zeitaufwands (92,75 Std) und die Bezeichnungen der abgerechneten Tätigkeiten legte er (erst) im Prozess vor (GA 142, 204f).

Auf Angelegenheiten rechts- und steuerberatender Tätigkeit beziehen sich Kostennoten mit einem Honorarvolumen in Höhe von insgesamt 64.103,01 EUR, die der Kläger auf der Grundlage gesetzlicher Gebühren nach der Bundesrechtsanwalts- und der Steuerberatergebührenverordnung der F-GmbH als Auftraggeberin berechnet hat. Eine Rechnung stammt aus dem Jahre 2001 (GA 66), alle weiteren 31 Rechnungen aus der Zeit zwischen März 2003 und Dezember 2004 (GA 58 - 65 und 67 - 94). Deren Bezahlung verlangt der Kläger von dem Beklagten persönlich. Dieses Begehren hat den folgenden Hintergrund:

Auf Veranlassung des Klägers, der den Eintritt der Verjährung offener Gebührenforderungen gegenüber der F-GmbH mit Ablauf des 31. Dezember 2002 befürchtete, führten die Parteien am 25. November 2002 ein darauf bezogenes Gespräch, dessen Einzelheiten streitig sind. Mit Begleitschreiben vom 26. November 2002 (GA 126), in welchem die Höhe der Verbindlichkeiten der F-GmbH mit "in etwa zumindest 10.000 EUR" angegeben wurde, übersandte der Kläger den Text einer (von ihm bereits gezeichneten) "Vereinbarung" (GA 49), die der Beklagte schließlich am 17. Dezember 2002 (anlässlich der Hauptverhandlung in der Strafsache) komplett, also einschließlich der darin zunächst von ihm gestrichenen Passagen unterzeichnete. Unter Nr. 1 verzichtete er namens der F-GmbH bis zum 31. Dezember 2004 auf die Einrede der Verjährung "hinsichtlich aller Anwaltshonoraransprüche" (künftig Verjährungsabrede genannt). Ferner (Nr. 2) erklärte er "dazu ergänzend" seinen Beitritt zu den Verbindlichkeiten der F-GmbH (künftig Schuldbeitritt genannt). In der Folgezeit befriedigte der Beklagte Verbindlichkeiten der F-GmbH in Höhe von knapp 10.000 EUR, die der Kläger der Schuldnerin im Jahr 2003 in Rechnung gestellt hatte (GA 192f, 195ff).

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde die Befriedigung der Honorarnoten auf der Grundlage der Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002.

Der Kläger hat mit seiner, dem Beklagten am 23. Februar 2005 zugestellten Klage beantragt,

diesen zu verurteilen, an den Kläger 87.257,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat um

Klageabweisung

gebeten.

Er hat die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung und u. a. geltend gemacht, Ende Dezember 2002 weitere 6.000 EUR an den Kläger gezahlt zu haben. Das Zeithonorar sei unangemessen hoch, in berechtigter Höhe sei der Kläger befriedigt.

Wegen der gesetzlichen Gebühren hat er die Einrede der Verjährung erhoben und u. a. weiter geltend gemacht, die Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002, die von vornherein nicht die steuerberatende Tätigkeit erfasse, sei nur unter Druck des Klägers zustande gekommen. Sein Beitritt erfasse im Übrigen nur Verbindlichkeiten der F-GmbH in Höhe von etwa 10.000 EUR, derentwegen der Kläger befriedigt sei.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich seine Berufung. Unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens bittet er um die Abänderung des angefochtenen Urteils und um Abweisung der Klage.

Der Kläger, der ebenfalls sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, vertieft und ergänzt, bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfange begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keine Gebührenansprüche mehr.

I. Strafverteidigerhonorar

Der Kläger hat keinen Anspruch mehr auf eine weitere Vergütung für seine Tätigkeit als Strafverteidiger. Die umstrittene Honorarvereinbarung ist unwirksam, weshalb der Kläger Gebührenansprüche auf sie nicht stützen kann. Allenfalls berechtigtes Honorar auf gesetzlicher Grundlage ist schon mit der unstreitigen Zahlung in Höhe von 2.000 EUR befriedigt, sodass es auf die umstrittene weitere Zahlung von 6.000 EUR nicht mehr ankommt.

1. Der Senat lässt offen, ob das vom Kläger abgerechnete Zeithonorar für die Verteidigung im Ermittlungs- und Strafverfahren im Vergleich zu den gesetzlichen Gebühren und unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitaufwands unangemessen hoch ist (vgl. dazu BGH NJW 2005, 2142, 2143) oder ob der Kläger, wie der Beklagte meint, den Zeitaufwand sogar eigensüchtig aufgebläht hat, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) in grober Weise missachtet hat (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3486 und NJW 2000, 1107; Senat, Urt. v. 29. 06. 2006, Az. I-24 U 196/04 sub B.II.3 m.w.N., S. 10ff des Umdrucks, zur Veröffentlichung bestimmt). Das kann deshalb offen bleiben, weil die umstrittene Honorarvereinbarung aus formellen Gründen (vgl. die nachfolgenden Erwägungen sub Nr. 2) unzweifelhaft unwirksam ist, worauf der Senat die Parteien bereits in der Ladungsverfügung (GA 306) hingewiesen hat.

2. Die Honorarvereinbarung verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auf das hier umstrittene, vor dem 01. Juli 2004 erteilte Honorarversprechen noch anzuwenden ist. Der Verstoß führt zu ihrer Unwirksamkeit. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt § 4 Abs. 1 RVG) kann der Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur dann verlangen, wenn das Leistungsversprechen des Mandanten schriftlich erfolgt und wenn es nicht in einer Vollmacht oder in einem Vordruck abgegeben worden ist, in welchem sich noch andere Erklärungen befinden, die mit dem vereinbarten Honorar nichts zu tun haben. Die in Rede stehende Honorarvereinbarung erfüllt die verbotenen Kriterien.

a) Der Kläger verlangt ein höheres Honorar als das gesetzliche. Dieses beträgt (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäß §§ 83f BRAGO 1.320 EUR. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 02. November 2005 (Seite 2, GA 215) Bezug genommen. Das auf der Grundlage der Vereinbarung mit (92,75 Std x 450 DM/Std [=230,08 EUR/Std]) 21.339,92 EUR abgerechnete Honorar übersteigt die gesetzliche Vergütung demnach um das mehr als 16-fache.

b) Das Honorarversprechen ist entgegen der Ansicht des Klägers auch in einem Vordruck gegeben worden.

aa) Ein Vordruck im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung liegt dann vor, wenn das Schriftstück nach seiner äußeren Aufmachung geeignet ist, es in gleicher Weise häufiger einzusetzen. Dabei kommt es auf die Art der Herstellung und die Herkunft (Formular, Schreibmaschinendruck, Ausdruck aus Textspeicher u. ä.) nicht entscheidend an (vgl. BGH NJW 2004, 2818 = MDR 2004, 1400 sub Nr. II.1; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18).

bb) Unter Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger einen Vordruck eingesetzt, und zwar evident entweder unter Verwendung von verfügbaren Textbausteinen in Gestalt eines Schreibmaschinendrucks oder eines Ausdrucks von gespeichertem Text, der zur Individualisierung der Angelegenheit nur um die persönlichen Daten des Beklagten ergänzt worden ist. Dass es sich so verhält, ergibt sich indiziell z. B. aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 (Zeittaktklausel), aus Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 (Tätigkeiten außerhalb des Büros), aus Nr. 1 Abs. 2 (Mindestgebühren, Erstreckung auf Hauptverhandlung), aus Nr. 3 (Instanzbeschränkung), Nr. 4 (Hinweisklausel), Nr. 5 (Abtretungsklausel) und Nr. 6 der Urkunde (Empfangsbekenntnis). Es handelt sich durchweg um übliche, für eine Vielzahl von Honorarvereinbarungen einsetzbare und ausschließlich die Interessen des Klägers berücksichtigende Klauseln, die schon deshalb nicht spezifisch auf den Fall des Beklagten zugeschnitten sind, weil der Eintritt des jeweiligen Klauselsachverhalts ganz ungewiss ist. Unter diesen Umständen hätte der Kläger schon näher darlegen müssen, dass und wie er die einzelnen Klauseln tatsächlich zum Verhandlungsgegenstand gemacht und auch wirklich zur Disposition gestellt hat. Seine Behauptung, die Honorarvereinbarung sei mit dem Beklagten individuell ausgehandelt worden, ist mit Blick auf Art und Aufmachung des Schriftstücks nicht nachvollziehbar.

c) Entgegen der Ansicht des Klägers umfasst der Vordruck auch andere Erklärungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

aa) Zugelassen sind nur solche Nebenabreden, die sich ausschließlich und unmittelbar auf die Honorarabrede beziehen. Das ist etwa bei Bestimmungen über Stundung, Ratenzahlung, Erfüllungsort und außerdem zu vergütende Nebenleistungen der Fall (vgl. BGH aaO und AnwBl. 1978, 227; OLG München NJW 1993, 3336; Senat MDR 1998, 498; 2000, 420 und 2004, 58; OLG Hamm AGS 1998, 98, 99; Gebauer/Schneider, BRAGO § 3 Rn. 61, 66; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl. § 3 Rn. 17; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 3 BRAGO Rn. 18; vgl auch BGH MDR 2000, 629 zu der rechtsähnlichen Bestimmung des § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ). Gesetzlicher Grund dieser Bestimmung ist, dass der Versprechende durch andere Regelungen nicht von dem Kern des ihm angetragenen Anliegens, an den beauftragten Rechtsanwalt ein höheres als das gesetzliche Honorar zu zahlen, abgelenkt werden soll (Senat aaO).

bb) Unter Anlegung dieses Maßstabs bedürfen nur die Verabredungen zu Nr. 4 bis 6 der Honorarvereinbarung näherer Betrachtung, weil die übrigen Regelungen evident ausschließlich und unmittelbar honorarbezogen sind. Das gilt auch für die Zeittaktklausel (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Honorarvereinbarung). Sie ist zwar (strukturell) geeignet, das Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich und einseitig zu Lasten des Mandanten zu stören, so dass sie gegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) verstoßen und deshalb (als Einzelklausel) nichtig sein dürfte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 29. 06. 2006, Az. I-24 U 196/04 sub B.II.3b, bb m.w.N., S. 17ff des Umdrucks, zur Veröffentlichung bestimmt). Darauf kommt es aber bei der Frage nach der Zulässigkeit von Nebenabreden in Honorarvereinbarungen nicht entscheidend an. Die Wirksamkeit von Nebenabreden macht § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht davon abhängig, ob sie den Mandanten begünstigen oder belasten, sondern allein davon, ob sie honorarbezogen sind oder nicht. Trotz ihrer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) in Betracht zu ziehenden Nichtigkeit bleibt die Zeittaktklausel deshalb eine im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zulässige Preisnebenabrede, so dass die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung im Übrigen nicht in Frage gestellt ist.

(1) Auch die Hinweisklausel (Nr. 4 Honorarvereinbarung) ist eine zulässige Nebenabrede im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Sie ergänzt die Stundensatzvereinbarung (Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Honorarvereinbarung) ausschließlich und unmittelbar insofern, als sie den Mandanten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO darüber informiert (vgl. dazu BGH NJW 2004, 2818, 2819), dass die vereinbarten die gesetzlichen Gebühren überschreiten, und dass er in diesem Falle selbst dann keine (wirtschaftliche) Kompensation zu erlangen vermag, wenn er gegen den Staat einen kostenrechtlichen Erstattungsanspruch erlangen sollte. Zwar ist umstritten, ob der unterlassene Hinweis Einfluss auf die Wirksamkeit des Honorarversprechens hat (so etwa Hartmann, KostenG, 36. Aufl., § 4 RVG Rn. 16 m.w.N.) oder ob sein Fehlen nur berufsrechtliche Konsequenzen haben kann (so Engels MDR 1999, 1244 sub Nr. III aE; so wohl auch BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. II.3a,cc und NJW 2005, 1266, 1268; a. A. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, aaO, § 3 Rn. 5 aE) und im Übrigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nur dazu führt, dass mangels Kenntnis von der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren Leistungen nicht als freiwillig gelten und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB rückforderbar sind (so Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, aaO; vgl. auch BGH NJW 2004, 2818, 2819). Gleichgültig, welcher Auffassung man sich anschließt, der enge Zusammenhang der Hinweisklausel mit der Stundensatzvereinbarung liegt gleichsam auf der Hand. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein solcher Hinweis bei Vertragsabschluss jedenfalls aus berufsrechtlichen (NJW 2003, 819, 821[Anwalts-Hotline]), unter Umständen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (NJW 2005, 1266, 1268 [Telekanzlei]) geboten ist. Dann ist es nach Auffassung des Senats auch angebracht, diesen Hinweis in der Honorarvereinbarung zu geben (ebs. wohl auch Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1497).

(2) Der Senat hält nicht an der (im Ladungshinweis zu bedenken gegebenen) Erwägung fest, nach der die vereinbarte Sicherungsabtretung (Nr. 5 Honorarvereinbarung) zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung führt. Nach erneuter Überprüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich im Streitfall (noch) um eine unmittelbar honorarbezogene und deshalb zulässige Nebenabrede handelt.

In sachlicher Hinsicht liegt die hier in Rede stehende Honorarsicherung auf der Ebene von Fälligkeitsabreden, die etwa in Gestalt von Stundung und Ratenzahlung unzweifelhaft zulässig sind (BGH NJW 2004, 2818 = MDR 2004, 1400 sub Nr. II.1). Als zulässig werden sie deshalb angesehen, weil sie nur die gesetzliche Fälligkeitsregel des § 16 Satz 1 BRAGO (jetzt § 8 Abs. 1 RVG) modifizieren. Nach dem schon erörterten Grundsatz, dass die Wirksamkeit von Nebenabreden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht davon abhängig ist, ob sie den Mandanten begünstigen oder belasten, sondern allein davon, ob sie honorarbezogen sind oder nicht, sind deshalb auch Fälligkeitsabreden zu Lasten des Mandanten zulässig, also beispielsweise die Vereinbarung seiner Vorleistungspflicht, was etwa bei einem vereinbarten Pauschalhonorar auch praktisch umsetzbar ist. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Vereinbarung eines Vorschusses gemäß § 17 BRAGO (jetzt § 9 RVG) eine zulässige honorarbezogene Nebenabrede im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO darstellt. Für die hier vereinbarte Honorarsicherung durch Forderungsabtretung, die ohnehin nur den Fall des Freispruchs erfasst, kann nichts Anderes gelten. Sie ist honorarsichernd und deshalb funktionell honorarbezogen, bleibt aber im Vergleich zur Vorleistungspflicht oder zum Vorschuss in ihrer Wirksamkeit hinter jenen Sicherungsmitteln zurück. Der Senat lässt offen, ob jede Form der Honorarsicherung (etwa Lohnabtretungen, Sicherungsübereignungen u. ä.) eine wirksame Nebenabrede im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO darstellt. Jedenfalls dann, wenn wie hier die zur Sicherheit abgetretene Forderung aus der Abwicklung des Auftrags entsteht, besteht kein Grund, an ihrer Wirksamkeit zu zweifeln.

(3) Die Wirksamkeit der Honorarabrede scheitert indes an der Aufnahme des Empfangsbekenntnisses in den Vordruck (Nr. 6 Honorarvereinbarung). Es ist nicht unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen. Mit der Honorarabrede hat es, wie der Senat wiederholt entschieden hat (MDR 2000, 420 = OLGR Düsseldorf 2000, 288 und MDR 2004, 58 = AnwBl 2004, 128) gar nichts zu tun. Es dient vielmehr (zudem unter Verstoß gegen § 309 Nr. 12 lit b BGB) dazu, dem Erklärungsempfänger im Streitfall Beweiserleichterungen zu verschaffen. Der Senat folgt nicht der an dieser Rechtsprechung geübten Kritik von N. Schneider (MDR 2004, 59, 60; anders noch ders. in Schneider/Gebauer, AnwKomm/BRAGO, § 3 Rn. 64). Es kommt nicht darauf an, wie N. Schneider meint, ob die Nebenabrede "im unmittelbaren Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung" steht (in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang steht auch die vom Rechtsanwalt geschuldete Gegenleistung; gleichwohl machen diesbezügliche Abreden die Honorarvereinbarung unwirksam, vgl. BGH NJW 2004, 2818), sondern darauf, ob sie unmittelbar und ausschließlich honorarbezogen ist (BGH aaO). Das Empfangsbekenntnis regelt nichts, was sich unmittelbar und ausschließlich auf den Grund und/oder die Höhe des vereinbarten Honorars bezieht. Auf die Frage, ob das Empfangsbekenntnis in einer Honorarvereinbarung überhaupt einen Sinn macht (vgl. dazu N. Schneider MDR 2004, 59, 60), ob es (auch) aus anderen Gründen unwirksam ist (vgl. dazu Senat MDR 2000, 420 = OLGR Düsseldorf 2000, 288 und N. Schneider aaO) und ob es konkret geeignet ist, entsprechend dem Schutzzweck der Norm den Mandanten zu verwirren und/oder abzulenken (Senat aaO), kommt es nach der Zielrichtung des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, dass vorgedruckte Honorarvereinbarungen, die dem Rechtsanwalt ein über der gesetzlichen Vergütung liegendes Honorar verschaffen sollen, von honorarfremden Nebenabreden gänzlich und ohne jede Ausnahme freigehalten werden sollen (Senat aaO).

d) Die Ansicht des Klägers, eine solche Rechtsfolge greife in verfassungswidriger Weise in seine Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, ist rechtsirrig. Es liegt ganz in der Hand des Rechtsanwalts, mit seinem Mandanten formal wirksame Honorarvereinbarungen zu treffen und so das frei vereinbarte Honorar zu verdienen. Die vom Kläger zur Stützung seiner Position angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3314) betrifft einen anderen Fall. Dort ging es um die vom Oberlandesgericht bejahte Frage, ob der Rechtsanwalt deshalb ganz ohne Vergütung bleiben müsse, weil in der Honorarvereinbarung (neben der wirksam vereinbarten Pauschal- und Stundenvergütung) die Zahlung von "Spesen" vereinbart und dieser Begriff nicht weiter bestimmt worden war, obwohl Spesen nicht abgerechnet worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu festgestellt, dass diese Rechtsanwendung (nicht nur einfachrechtlich zweifelhaft, sondern) verfassungsrechtlich nicht haltbar sei. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger das gesetzliche Honorar, bleibt also nicht gänzlich ohne Vergütung für seine Leistung.

II. Gesetzliche Honorare

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf die der F-GmbH in 32 Kostennoten (GA 58 - 94) berechneten Vergütungen für die von ihr in Auftrag gegebenen steuerberatenden und anwaltlichen Tätigkeiten. Der Kläger kann einen solchen Anspruch insbesondere nicht auf die Vereinbarung vom 26. November/17. Dezember 2002 (GA 49, künftig Vereinbarung genannt) stützen.

1. Allerdings hat sich der Beklagte in Nr. 2 der Vereinbarung in Gestalt eines gemäß § 241 Abs. 1 BGB frei zu vereinbarenden Schuldbeitritts verpflichtet, Verbindlichkeiten der F-GmbH gegenüber dem Kläger zu befriedigen. Er hat sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers und des ihm folgenden Landgerichts nicht dazu verpflichtet, sämtliche Verbindlichkeiten der F-GmbH zu befriedigen. Gegenstand der Vereinbarung sind nur diejenigen Verbindlichkeiten der F-GmbH, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits begründet waren und die mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten. Alle anderen Verbindlichkeiten der F-GmbH gegenüber dem Kläger sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Dabei handelt es sich insbesondere um diejenigen, die bei Abschluss der Vereinbarung zwar begründet und fällig, aber entweder schon verjährt waren oder nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten und erst recht diejenigen Verbindlichkeiten, die erst nach dem Abschluss der Vereinbarung begründet worden sind. Dieses Verständnis ergibt die gebotene Auslegung der Vereinbarung. Die davon abweichende Auslegung der Vereinbarung durch das Landgericht unterliegt durchgreifenden Bedenken.

a) Vertragsinhalt ist das, was die Parteien übereinstimmend wirklich wollten, auch wenn der Wortlaut diesen Willen nicht oder nur unzureichend zum Ausdruck bringt. Zur Feststellung des Vertragswillens sind (ausgehend vom Wortlaut der Erklärungen in ihrem Zusammenhang) die Begleitumstände (z. B. Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss), die beiderseitige Interessenlage und der Vertragszweck zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 7, 14ff m.w.N.). Geheime, also bei Vertragsschluss nicht zum Ausdruck gebrachte Vorbehalte der einen oder anderen Seite werden weder Vertragsinhalt noch hindern sie das Zustandekommen des Vertrags mit dem vereinbarten Inhalt (§ 116 BGB). Die Prüfung der Frage, ob Vertragserklärungen wegen ihrer Eindeutigkeit keiner Auslegung bedürfen, ist nicht darauf beschränkt, ob die gewählten Worte allgemein nur in einer bestimmten Bedeutung verwendet werden. Vielmehr ist auch zu prüfen, ob der - scheinbar - eindeutige Wortlaut aufgrund sonstiger Umstände eine andere Bedeutung haben kann. Liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, ist auch eine Auslegung gegen den Wortlaut möglich (vgl. BGH NJW-RR 1999, 593 und 1991, 51; BGHZ 80, 246, 249 f.; 86, 41, 45f). Unter Anlegung dieser Auslegungskriterien kann nicht festgestellt werden, dass auch nur eine der in den 32 Rechnungen geltend gemachten Forderungen unter die Vereinbarung fällt.

b) Anlass, Sinn und Zweck der Verjährungsabrede (Nr. 1 Vereinbarung) war unstreitig, dem Kläger die Durchsetzung solcher Forderungen gegen die F-GmbH zu sichern, die mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde zwischen dem Kläger und der F-GmbH vereinbart, dass "die Verjährungsfrist ... bis zum 31. 12. 2004 verlängert wird." Solche Vereinbarungen sind gemäß § 202 Abs. 2 BGB n.F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB hier anzuwenden ist, zulässig. Sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vereinbarung, den bei Vertragsschluss abgegebenen, durch das Landgericht in der Beweisaufnahme gewonnenen Äußerungen der Beteiligten und der feststellbaren beiderseitigen Interessenlage kann entnommen werden, dass von der Verjährungsabrede nur solche Verbindlichkeiten erfasst werden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten. Darunter fallen demgemäß nicht Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt

- bereits verjährt waren oder

- deren Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würde oder

- noch gar nicht begründet gewesen waren.

In allen drei genannten Fällen drohte nicht das, was der Kläger befürchtete und was er durch den vereinbarten Hinausschub des Verjährungsablaufs vermeiden wollte. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, es seien alle noch nicht bezahlten Verbindlichkeiten der F-GmbH gemeint gewesen, wird weder vom Wortlaut der Urkunde noch von den feststellbaren Begleitumständen noch von der beiderseitigen Interessenlage gedeckt. Die Zeugin Ullmann hat vielmehr bekundet (GA 202f), dass es um die drohende Verjährung von Verbindlichkeiten der F-GmbH Ende 2002 gegangen sei und dass der Kläger dem Beklagten deutlich gemacht habe, er werde die Tätigkeiten für die F-GmbH einstellen, wenn keine Lösung der Verjährungsfrage erzielt werden könne. An der Einbeziehung von Verbindlichkeiten, deren Verjährung noch nicht drohte, hatte selbst der Kläger kein dringendes Interesse, geschweige denn die F-GmbH. Zwar konnte der Kläger ein solches Interesse daran haben, bereits verjährte Forderungen einzubeziehen, die F-GmbH konnte daran aber kein Interesse haben. Wenn der Kläger solche Forderungen einbeziehen wollte (was rechtlich möglich ist und nur das bestätigt die vom Landgericht herangezogene Fundstelle bei Palandt/Heinrichs, BGB, jetzt 65. Aufl., § 202 Rn 2a), dann musste er das dem Beklagten deutlich machen. Das ist aber ausweislich der Bekundung der Zeugin Ullmann bei dem Gespräch am 25. November 2002 nicht geschehen und auch weder im Begleitschreiben vom 26. November 2002 (GA 126) noch im Text der Vereinbarung (GA 49) nachgeholt worden. Aus der maßgeblichen Sicht des Beklagten als des Vertreters der F-GmbH waren deshalb nur Verbindlichkeiten einbezogen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten. Sollte der Kläger die Vorstellung gehabt haben, dass die Verjährungsabrede umfassend alle noch offenen Verbindlichkeiten der F-GmbH erfasse, dann wäre das einseitig und ohne Ausdruck geblieben und deshalb nicht Vertragsinhalt geworden.

c) Der Schuldbeitritt (Nr. 2 Honorarvereinbarung) teilt die gegenständlichen Einschränkungen der Verjährungsabrede. Zwar enthält deren Wortlaut ("Ich trete den Verbindlichkeiten der F-GmbH ... persönlich gesamtschuldnerisch bei") keine Einschränkungen. Die gebotene Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt aber, dass der Schuldbeitritt gegenständlich nicht weiter reicht als die Verjährungsabrede. Das ergibt sich zunächst aus dem einleitenden Satz, "(Der Beklagte) erklärt dazu ergänzend folgendes:". Der Schuldbeitritt sollte die Verjährungsabrede also nur ergänzen um die persönliche Haftungserweiterung, nicht aber um eine gegenständliche Haftungserweiterung. Auch aus der Vernehmung der Zeugin Ullmann ergibt sich nicht (und das nimmt auch das Landgericht nicht an), dass in dem Gespräch vom 25. November 2002 erläutert worden ist, dass die Haftungsübernahme neben den von der Verjährungsabrede erfassten weitere Verbindlichkeiten einbeziehen sollte. Sollte der Kläger die Vorstellung gehabt haben, dass der Schuldbeitritt umfassend und abweichend von der Verjährungsabrede alle noch offenen Verbindlichkeiten der F-GmbH erfasse, dann wäre das einseitig und ohne Ausdruck geblieben und deshalb nicht Vertragsinhalt geworden.

2. Der Kläger als derjenige, der aus der Vereinbarung Vorteile für sich herleitet, hat darzulegen, welche der geltend gemachten Forderungen unter die Verjährungsabrede und damit auch unter den Schuldbeitritt fallen.

a) Das hat nichts mit der (vom Kläger an sich richtig wiedergegebenen) Darlegungslast des Schuldners zu tun, der sich auf den Eintritt der Verjährung beruft. Darum geht es hier nicht, sondern darum, die Passivlegitimation des Beklagten als Schuldner aller geltend gemachten Forderungen darzulegen. Da die Parteien den Umfang von dessen Schuldbeitritt vertraglich nur abstrakt beschrieben, nämlich bestimmbar auf die Forderungen begrenzt haben, die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten, muss der Kläger, da der Beklagte seine Haftung bestreitet, sie nun konkret bestimmen. Als unter die Vereinbarung fallend kann eine jede der geltend gemachten Forderungen nur dann qualifiziert werden, wenn der Kläger den Erledigungszeitpunkt jeder Angelegenheit, die Gegenstand einer der hier umstrittenen Kostennoten ist, darlegt. Denn nur so kann bestimmt werden, ob die jeweils zugrunde liegende Forderung entsprechend ihrer abstrakten Qualifizierung in der Vereinbarung mit dem Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohte.

b) Der Kläger hat trotz des diesbezüglichen Hinweises in der Ladungsverfügung zu diesem Punkt keinen weiteren Vortrag gehalten. Vielmehr hat er sich damit begnügt, die rechtliche Relevanz des Erledigungszeitpunkts in Abrede zu stellen, so dass der Senat zur Qualifizierung der Forderungen als vertragsgegenständlich nur auf die Rechnungen (GA 58 - 94) und die vom Kläger erstinstanzlich gelieferten Leistungsbeschreibungen (GA 166 - 173) zurückgreifen kann.

aa) Danach ergibt sich, zusammengefasst, das folgende Bild:

Rechnung Akten- Auftrags- - Zeile Datum Nummer Auftragsgegenstand Fundstelle erledigung Bemerkung

 01 05.12.01 - Jahresabschluss 1996 66,176/08 nf ne
02 06.03.03 - Jahresabschluss 1997 67,168/09 nf ne
03 10.06.03 - Jahresabschluss 1998 68,168/10 nf ne
04 11.06.03 - Jahresabschluss 1999 69,168/11 nf ne
05 12.06.03 - Jahresabschluss 2000 70,168/12 fr 2001 ne, verjährt fr 31.12.03
06 12.06.03 - EV ./. Bescheide v. 29.12.98/25.01.99 72,169/14 nf ne
07 07.01.04 4175 EV ./. Bescheide v. 05./12.05.00 76,169/16 nf ne
08 08.01.04 4174 EV ./. Bescheide v. 15.05./06.07.01 77,170/17 fr 2001 ne, verjährt fr 31.12.03
09 10.01.04 4176 USt-Voranmeldungen 1997 -2003 73,169/15 teilweise nf ne
10 10.01.04 4177 15 O 26/03 LG Wuppertal 92,173/30 fr 2003 ne, verjährt fr 31.12.06
11 14.10.04 4152 6 K 5090/99 FG Düsseldorf 71,168/13 fr 09.11.04, mdl VH ne, verjährt fr 31.12.07
12 08.12.04 4166 15 U 94/97 OLG Düsseldorf 60/166/02 17.12.97, Urteil ne, verjährt 31.12.99
13 08.12.04 4167 2 O 186/97 LG Wuppertal 61,167/03 30.01.98, Urteil ne, verjährt 31.12.00
14 08.12.04 4168 21 U 94/97 OLG Düsseldorf 62/167/04 nf ne
15 08.12.04 4169 ./. LVM (LebVers Kläger), FA Velbert 63,167/05 nf ne
16 09.12.04 4170 ./. LVM (LebVers Dogan) 64,167/06 nf ne
17 09.12.04 4171 ./. LVM (Rechtsschutz) 65,167/07 nf ne
18 09.12.04 4173 EV ./. Bescheide v. 30.11.01 78,170/18 fr 2001 ne, verjährt fr 31.12.03
19 09.12.04 4164 ./. Dogan (Auseinandersetzung) 58,151ff 13.06.97 Vertr.Schluss ne, verjährt 31.12.99
20 10.12.04 4172 EV ./. Bescheide v. 13./25.06.03 79,170/19 fr 2003 ne, verjährt fr 31.12.06
21 13.12.04 4274 Jahresabschluss 2001 80,170/21 fr 2002 ne, verjährt fr 31.12.05
22 13.12.04 4182 EV ./. Bescheide v. 08.11.99 94,173/32 nf ne
23 14.12.04 4273 Jahresabschluss 2002 82,170/20 fr 2003 ne, verjährt fr 31.12.06
24 14.12.04 4187 EV ./. Bescheid v. 15.12.98 84,171/22 nf ne
25 14.12.04 4186 Stundungsverfahren/FA Velbert 85/171/23 nf ne
26 14.12.04 4185 2 K 832/97 FG Düsseldorf 86,171/24 nf ne
27 14.12.04 4184 EV ./. Bescheid v. 22.10.97 87,171/25 22.10.97,VerwAkt ne, verjährt 31.12.99
28 14.12.04 4181 ./. Gehring, Vierchau (27 Js 627/98) 88,171/26 nf ne
29 14.12.04 4180 5 O 466/98 LG Wuppertal 89,172/27 nf ne
30 14.12.04 4179 ./. NSG Novia (AOK-Bescheid) 90,172/28 nf ne
31 14.12.04 4178 ./. NSG Novia (Mandatskündigung) 91,172/29 nf ne
32 14.12.04 4183 145 IN 653/03 AG Wuppertal 93,127,173/31 30.01.04 ne, verjährt 31.12.07

Abkürzungsverzeichnis

ne = nicht erfasst von der Vereinbarung vom 26.11./17.12.2002

nf = nicht feststellbar

EV =steuerliches Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt (FA) Velbert

fr = frühestens

bb) Erläuterungen

(1) In vier Fällen (Zeilen 10, 20, 23, 32) ist der Auftrag evident erst nach Vertragsabschluss erteilt worden. Das gleiche gilt für einen Teil der verschiedenen Angelegenheiten in der Kostennote vom 10. Januar 2004 (Zeile 09), nämlich soweit der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 abrechnet. In einem weiteren Fall (Zeile 11) lässt sich feststellen, dass die Forderung erst nach Abschluss der Vereinbarung entstanden, nämlich die Angelegenheit erledigt und damit gemäß § 16 Satz 1 BRAGO bzw. § 7 StBGebV erst fällig geworden ist. Das gleiche gilt für einen weiteren Teil der verschiedenen Angelegenheiten in der Kostennote vom 10. Januar 2004 (Zeile 09), nämlich soweit der Kläger Umsatzsteuervoranmeldungen des 4. Quartals 2002 und das Einspruchsverfahren gegen den Voranmeldungsschätzungsbescheid für Umsatzsteuer des 4. Quartals 2002 abrechnet. Gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 2 UStG sind die Voranmeldungen nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeitraums vorzunehmen; die darauf bezogenen Tätigkeiten können also sämtlich erst nach dem 17. Dezember 2002 entfaltet worden sein. Lediglich vermutet werden kann die bereits eingetretene Verjährung beispielsweise auch für die Fertigung der Jahresabschlüsse 1996 bis 1998 (Zeilen 01 - 03). Gewiss ist das aber nicht, so dass diese Angelegenheiten unter der Kategorie der Fälle zu behandeln sind, deren Erledigung zum Nachteil des Klägers nicht feststellbar ist [vgl. die nachfolgenden Erwägungen sub Nr. (4) ].

(2) In weiteren vier Fällen (Zeilen 12, 13, 19, 27) waren die Forderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits verjährt. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts wie der des Steuerberaters verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F., der gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf diese Forderungen anzuwenden ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt gemäß §§ 198, 201 Satz 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Vergütung nach § 16 Satz 1 BRAGO, § 7 StBGebV fällig geworden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt/Steuerberater dem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat (vgl. BGH NJW 1997, 516 = MDR 1997, 294). Da in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten die Aufträge in drei Fällen im Jahre 1997, in einem Fall im Jahre 1998 erledigt worden waren, war die Verjährung dieser Honoraransprüche mit Ablauf des 31. Dezember 1999 bzw. 2000 eingetreten. Das gleiche gilt erneut für einen Teil der verschiedenen Angelegenheiten in der Kostennote vom 10. Januar 2004 (Zeile 09), nämlich soweit der Kläger die Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 1997 bis 1999 abrechnet (GA 74). Die darauf bezogenen Honoraransprüche waren spätestens mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt.

(3) In weiteren vier Fällen (Zeilen 05, 08, 18, 21) waren die zugrunde liegenden Angelegenheiten zwar im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (möglicherweise) bereits erledigt, das war aber erst frühestens nach dem 31. Dezember 2000 geschehen, so dass die darauf bezogenen Honoraransprüche gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 Satz 1 BGB a.F., Art. 226 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu verjähren drohten, weshalb sie nicht von der Vereinbarung erfasst werden. Das gleiche gilt wiederum für einzelne Tätigkeiten des Klägers aus der Kostennote vom 10. Januar 2004 (Zeile 09), nämlich soweit er Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2001 und 2002 abrechnet (GA 74). Darauf bezogene Honoraransprüche verjährten frühestens entweder erst mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (frühestens in 2001 erledigte Tätigkeiten) oder gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F., Art. 226 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach Ablauf der jetzt dreijährigen Regelverjährung und damit erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 (frühestens in 2002 erledigte Tätigkeiten).

(4) In den restlichen neunzehn Fällen kann den Angaben des Klägers zu seinem Nachteil nicht entnommen werden, dass die zugrunde liegenden Angelegenheiten im Laufe des Jahres 2000 erledigt worden sind, so dass sie gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 Satz 1 BGB a.F., Art. 226 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002 zu verjähren drohten und aus diesem Grund von der Vereinbarung erfasst werden. Aus den mitgeteilten Daten kann nur entnommen werden, dass der Kläger in Angelegenheiten zurückliegender Zeit tätig geworden ist. Es kann aber schon nicht festgestellt werden, wann er den jeweiligen Auftrag erhalten, geschweige denn erledigt hat. So kann zwar beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Jahresabschlüsse 1996 bis 1999 (Zeilen 01 - 4) im Jahre 2000 erledigt hat, so dass sie unter die Vereinbarung fallen würden. Gewiss ist das aber nicht. Genauso gut können zum Beispiel die Jahresabschlüsse 1996 bis 1998 im Jahre 1999 (oder teilweise noch früher) erledigt worden sein, weshalb diese Tätigkeiten wegen dann schon eingetretener Verjährung des darauf bezogenen Vergütungsanspruchs nicht von der Vereinbarung erfasst würden. Der Jahresabschluss 1999 wiederum könnte statt im Jahre 2000 (von der Vereinbarung erfasst) genauso gut erst im Jahre 2001 erledigt worden sein, weshalb das darauf bezogene Honorar erst mit Ablauf des Jahres 2003 verjähren würde und diese Tätigkeit nicht von der Vereinbarung erfasst würde.

3. Weil keine der in den 32 Kostennoten berechneten Angelegenheiten und Gegenstände in feststellbarer Weise von der umstrittenen Vereinbarung erfasst wird, kommt es rechtlich nicht mehr darauf an, ob die dem Grunde nach erklärte Mithaftung des Beklagten mit Blick auf den Inhalt des Begleitschreibens vom 26. November 2002 (GA 126) der Höhe nach begrenzt ist.

a) Der Senat weist nur hilfsweise darauf hin, dass alle vorliegenden Indizien dafür sprechen, dass es sich so verhält. Die Ansicht des Klägers, die Angabe zur ungefähren Höhe der offenen Verbindlichkeiten sei gänzlich irrelevant, weil der Beklagte auf der Grundlage der ihm bereits vorliegenden Rechnungen und der in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Rückstellungen für steuerberatende Tätigkeiten in der Lage gewesen sei, sie selbst festzustellen, ist rechtlich unhaltbar. Mit Blick darauf, dass mit nur einer Ausnahme (Kostennote vom 05. Dezember 2001, GA 66) sämtliche Rechnungen (auch die vom Beklagten getilgten, hier nicht streitgegenständlichen Kostennoten GA 342 - 354) erst nach Abschluss der Vereinbarung geschrieben worden sind, konnte der Beklagte die Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten nicht einmal ansatzweise erfassen. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger zu seinen Angaben zur ungefähren Höhe der noch offenen Verbindlichkeiten bei Unterzeichnung der Vereinbarung durch den Beklagten am 17. Dezember 2002 nicht mehr stehen wollte. Danach wollte der Beklagte, bezogen auf die von der Vereinbarung erfassten Forderungen, "zumindest" in Höhe von 10.000 EUR, aber ("in etwa") nicht für wesentlich höhere Beträge die Mithaft übernehmen. Die Grenze der Haftsumme ist spätestens bei einer Überschreitung von 50% (15.000 EUR) erreicht worden. Jenseits davon kommt eine Mithaft des Beklagten auch aus diesem Grunde nicht in Betracht.

b) Allerdings kann die weitere Frage, ob die übernommene Verbindlichkeit durch die Befriedigung der hier nicht streitgegenständlichen Kostennoten (GA 342 - 354) in Höhe von insgesamt 9.318,55 EUR in dieser Höhe getilgt ist, nicht zugunsten des Beklagten beantwortet werden. Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nämlich nicht vorgetragen, wann der Kläger die in den Kostennoten dargestellten Angelegenheiten erledigt hat, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob sie von der Vereinbarung erfasst werden. Von ihr werden, wie bereits ausgeführt worden und worauf auch der Beklagte in der Ladungsverfügung hingewiesen worden ist, nur solche Verbindlichkeiten erfasst, deren Erfüllung er nach dem Ablauf des 31. Dezember 2002 unter Berufung auf den Verjährungseintritt hätte verweigern können.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat insbesondere auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in der Rechtsprechung getroffen hat. Die Rechtssache besitzt auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Bundesgerichtshof hat sich insbesondere zur Frage der Schriftformwahrung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO mehrfach im vom Senat entschiedenen Sinne geäußert.

Berufungsstreitwert: 87.257,83 EUR

Ende der Entscheidung

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