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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: I-24 U 214/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 535 | |
BGB § 254 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf gemäß § 522 Abs. 2 ZPO am 3. Februar 2004 durch seine Richter Z, T und B einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2003 verkündete Grundurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Gründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 15. Januar 2004.
[eingefügt vom Einsender:
Darin hat der Senat ausgeführt:
1.
Ein Leasingnehmer, der über den Empfang des Leasinggutes - so wie hier - eine unrichtige Übernahmeerklärung abgibt, macht sich wegen mangelnder Wahrung der Interessen des Leasinggebers schadensersatzpflichtig, wenn der Leasinggeber infolge der daraufhin geleisteten Zahlung des Kaufpreises einen Schaden erleidet. Es ist anerkannt, dass allgemein die Verpflichtung des Leasingnehmers besteht, bei der Abwicklung des Leasingvertrages die Interessen des Leasinggebers hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1988, 204, 207; WM 1985, 573; OLG Düsseldorf BB 1997, 544; OLG Köln NJW-RR 1993, 291). Entsprechendes gilt auch für den Zeitraum der Vertragsanbahnung (vgl.Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 311 Rn. 33). Es kann daher offen bleiben, ob sich der Ersatzanspruch bereits aus § 7 Nr. 2 der von der Klägerin dem Leasingvertrag zu Grunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit der schriftlichen Übernahmeerklärung des Beklagten vom 2. März 2000 ergibt. Denn er findet seine Rechtsgrundlage jedenfalls in der zumindest fahrlässigen Verletzung der dem Beklagten gegenüber der Klägerin bei Anbahnung des am 7. März 2000 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages obliegenden Sorgfaltspflichten (c.i.c.).
Sofern der Beklagte in seiner Berufungsbegründung ausführt, seine Schadensersatzpflicht entfalle bereits deshalb, weil die trotz des gezahlten Kaufpreises unterlassene Lieferung des Leasinggutes durch den Lieferanten vordringlich eine Störung des zwischen der Klägerin und dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrages und nicht des mit ihm geschlossenen Leasingvertrages betreffe, und diese Leistungsstörung deshalb in dem zwischen der Klägerin und dem Lieferanten bestehenden Leistungsverhältnis ausgeglichen werden müsse, verkennt der Beklagte den Sinn der bei Leasingverträgen üblichen Übernahmebestätigung. Dieser besteht darin, den Leasinggeber vor unkontrollierten Falschangaben des Lieferanten zu schützen und davor zu bewahren, den Kaufpreis an den Lieferanten auszahlen zu müssen, ohne zugleich einen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten gegen den Leasingnehmer zu erhalten. Indem der Leasingnehmer eine Übernahmebestätigung abgibt, erhebt er das Erfüllungsrisiko des Leasinggebers aus dem Kaufvertrag zum Gegenstand eigener Verpflichtungen und seines Leasingvertrages. Hierbei ist ohne Belang, ob die Übernahmebestätigung unmittelbar vor - wie hier - oder nach Abschluss des Leasingvertrages ausgestellt wird, da die zeitliche Reihenfolge der abgegebenen Erklärungen nicht zuletzt wegen des bei Leasingverträgen bestehenden Dreiecksverhältnisses zwischen Leasinggeber, Lieferant und Leasingnehmer in der Praxis oftmals eher zufällig erfolgt. Dementsprechend sieht das von der Klägerin verwendete Formular zur Abgabe der Übernahmeerklärung unter Ziffer 6 vor, dass der Leasingnehmer für den Fall der vorvertraglichen Abgabe dieser Erklärung zugleich sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrages erneuert und daran für die Dauer von weiteren drei Wochen gebunden ist.
Soweit der Beklagte darüber hinaus in seiner Berufungsbegründung auf den von Eckert veröffentlichten Aufsatz "Die Übernahmebestätigung beim Leasing" (ZIP 1987, 1510 f) Bezug nimmt, ist hervorzuheben, dass darin eine Schadensersatzpflicht des Leasingnehmers bei Abgabe einer falschen Übernahmebestätigung dem Grunde nach ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Sie wird vielmehr lediglich insoweit verneint, als sich der Leasinggeber etwaige Pflichtverletzungen des Lieferanten als seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Dass auch dies im Streitfall nicht zum Tragen kommt, wird noch auszuführen sein.
Auch weist die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass ein Schaden grundsätzlich nicht deshalb verneint werden kann, weil dem Berechtigten gegen einen Dritten ein Anspruch zusteht, dessen Realisierung den erlittenen Vermögensnachteil ausgleichen würde (BGH NJW 1997, 2946 ff; Palandt/Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rnr. 19). Zudem bestehen hier erhebliche Zweifel daran, dass der von der Klägerin wahrscheinlich erlittene Vermögensnachteil durch eine Inanspruchnahme des Lieferanten auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises ausgeglichen werden kann. Denn der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 vorgetragen, dass sich der Lieferant inzwischen in die Tschechoslowakei abgesetzt habe. Darüber hinaus bedarf die Frage, ob und in welcher Höhe der Klägerin durch das Handeln des Beklagten tatsächlich ein Schaden entstanden ist, hier nicht der abschließenden Klärung. Sie bleibt vielmehr dem weiteren vor dem Landgericht durchzuführenden Verfahren vorbehalten, da für den Erlass eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO die Annahme ausreicht, dass der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 304 Rnr. 6 m.w.N.). Dies aber ist hier der Fall, da die Klägerin vorgetragen hat, an den Lieferanten den geschuldeten Kaufpreis gezahlt zu haben, eine Lieferung des Leasinggutes aber unstreitig nicht erfolgt ist.
2.
Die Berufung hat auch nicht deshalb Erfolg, weil sich der Beklagte gegen die vom Landgericht getroffene Feststellung wehrt, er habe mit dem Lieferanten bewusst zum Nachteil der Klägerin zusammengewirkt. Denn der Beklagte ist auch dann für den der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstandenen Schaden allein verantwortlich, wenn von einem kollusiven Zusammenwirken mit dem Lieferanten nicht auszugehen ist.
Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass der Sachvortrag der Parteien die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Beklagte habe mit dem Lieferanten kollusiv zusammengewirkt, nicht vollständig trägt. Allein der Umstand, dass der Beklagte nicht bewiesen hat, bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung den damit erklärten Inhalt nicht gekannt zu haben, lässt ohne Hinzutreten weiterer gewichtiger Anhaltspunkte noch nicht den Schluss zu, er habe dies wider besseres Wissen und in der Absicht getan, die Klägerin zu benachteiligen. Derartige gewichtige Anhaltspunkte sind weder dargetan, noch ersichtlich. Selbst die Klägerin deutet sie nicht einmal an. An rechtsfehlerhaft getroffene Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht gebunden. Gleichwohl bleibt der Berufung der Erfolg versagt, weil der Beklagte auch dann für den der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstandenen Schaden allein verantwortlich ist, wenn er in der Übernahmebestätigung, deren Inhalt er sich zurechnen lassen muss, aus Nachlässigkeit die ordnungsgemäße Lieferung des Leasinggutes quittiert hat, §§ 513, 529 Abs. 1, 546 ZPO.
Es spricht schon viel dagegen, dass sich die Klägerin das arglistige und schuldhafte Handeln des Lieferanten gemäß § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen muss, soweit dieser den Beklagten zum Abschluss des Leasingvertrages veranlasst hat. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten als seine Hilfsperson tätig wird (BGH NJW 1985, 2258 ff; WM 1978, 946). Davon kann sich die Leasinggeberin auch nicht wirksam - wie hier in § 4 Nr. 1 AGB - durch Allgemeine Geschäftsbedingungen frei zeichnen. (BGH WM 1985, 906, 909; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rnr. 310, 517).
Im Streitfalle ist der Lieferant zwar mit Wissen und Wollen der Klägerin aufgetreten und hat Aufgaben aus ihrem Pflichtenkreis wahrgenommen. Denn er hat die ihm von der Klägerin überlassenen Formulare "Leasing- Vertrag" und "Übernahmebestätigung" ausgefüllt und dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Indem sich der Lieferant jedoch vom Beklagten wahrheitswidrig bestätigen ließ, er habe das Leasinggut entsprechend der Beschreibung im Leasingvertrag vollständig sowie in einem einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand erhalten, verließ er den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Klägerin und wurde nunmehr für den Beklagten tätig. Dieser hatte zum einen den Lieferanten ausgesucht. Nach seinem Vorbringen trat er an den Lieferanten heran, weil er seine Wiegeanlage erneuern wollte. Außerdem pflegte er Kontakt zum Lieferanten und stand mit diesem in einem regelmäßigen Informationsaustausch. Im Gegensatz zu der ahnungslosen Klägerin muss sich der Beklagte darüber hinaus den Inhalt der Übernahmebestätigung und damit die Kenntnis, dass diese falsch war, zurechnen lassen. Entgegen dem klaren Wortlaut der Übernahmebestätigung war ihm das Leasinggut nicht übergeben worden. Er kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Erklärung im Vertrauen auf die mündlichen Erklärungen des Lieferanten ungelesen unterschrieben zu haben, da er als Inhaber einer Container- und Entsorgungsfirma geschäftserfahren ist und um die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen weiß. Zum anderen sollte er - wie bereits ausgeführt worden ist - die Klägerin vor unkontrollierten Falschangaben des Lieferanten schützen und davor bewahren, den Kaufpreis an den Lieferanten auszahlen zu müssen, ohne zugleich einen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten gegen den Beklagten zu erhalten. Diesen Schutz sicher zu stellen, war Aufgabe des Beklagten, der mit der Übernahmebestätigung eine bis dahin ordnungsgemäße Vertragsführung durch den Lieferanten bestätigen sollte.
Aber auch dann, wenn der Klägerin die Mitwirkung des Lieferanten bei der Anfertigung der Übernahmebestätigung als ihres Erfüllungsgehilfen zuzurechnen wäre, träfe den Beklagten an dem der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entstandenen Schaden ein so schwerwiegendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB), dass er die Verantwortung für das betrügerische Handeln des Lieferanten im Verhältnis zur Klägerin letztlich allein zu tragen hat. Wie zuvor ausgeführt worden ist, hat der Beklagte die Klägerin mit der Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme getäuscht, obwohl es ihm oblag, die Klägerin vor betrügerischen Handlungen des Lieferanten zu bewahren. Demgegenüber ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin diese Umstände erkennen konnte oder ihr Umstände bekannt waren, die sie hätten misstrauisch werden lassen müssen. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Übernahmebestätigung brauchte die Klägerin nicht anzunehmen, dass der Beklagte aus Nachlässigkeit eine unrichtige Bescheinigung ausgestellt hatte. Im Gegenteil: Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2000 teilte er der Klägerin nochmals mit, dass er die Vertragsgegenstände in Besitz habe. Selbst auf das Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 2000 informierte er diese nicht sogleich davon, dass eine Lieferung des Leasingguts nicht erfolgt sei. Er zahlte vielmehr zunächst lediglich die Leasingraten nicht mehr und teilte der Klägerin erst ca. vier Monate später am 21. September 2000 mit, dass die Leistung bisher nicht erbracht sei. Hätte der Beklagte seine vorvertraglichen Pflichten hingegen ordnungsgemäß erfüllt, hätte das betrügerische Handeln des Lieferanten keinen Erfolg gehabt. Stattdessen hat der Beklagte durch sein möglicherweise auch nur grob fahrlässiges Verhalten maßgeblich zu dem mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetretenen Schaden beigetragen, der sich durch die vom Beklagten vorgetragene Flucht des Lieferanten ins Ausland darüber hinaus inzwischen manifestiert hat. Ob und in welcher Höhe der Klägerin dadurch tatsächlich ein Schaden entstanden ist, wird das Landgericht zu klären haben.
3.
Das angefochtene Urteil ist auch nicht deshalb abzuändern, weil es im Tenor entgegen der Entscheidungsgründe einen Schadensersatzanspruch aus dem Leasingvertrag vom 03.03./07.03.2000 dem Grunde nach anerkennt, denn hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die einer Tenorberichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zugänglich ist (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 319 Rnr. 5 m.w.N).]
Die im Schriftsatz vom 28. Januar 2004 hiergegen gerichtete Stellungnahme des Beklagten bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1.
Sofern der Beklagte zunächst der Auffassung ist, eine Verletzung von Sorgfaltspflichten gegenüber der Klägerin entfalle bereits deshalb, weil zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Übernahmebestätigung kein Vertragsanbahnungsverhältnis bestanden habe, verkennt er, dass Sorgfaltspflichten wegen in Anspruch genommenen Vertrauens bereits dann vorvertraglich begründet werden, wenn - wie hier - ein Verhalten in Rede steht, das auf die Anbahnung eines geschäftlichen Kontaktes abzielte (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 276 Rnr. 66 m.w.N.). Nach seinem eigenen Sachvortrag unterschrieb der Beklagte die Übernahmebestätigung, um den Abschluss eines Leasingvertrages mit der Klägerin anzubahnen. Denn die Vorlage der Übernahmebestätigung war "Voraussetzung für die Unterbreitung eines entsprechenden Angebots". Insoweit bediente sich auch der Beklagte des Lieferanten G als seines Erfüllungsgehilfen.
2.
Soweit der Beklagte darüber hinaus meint, der Lieferant sei vordringlich Erfüllungsgehilfe der Klägerin gewesen, bleibt sein Rechtsmittel gleichwohl bereits deshalb ohne Erfolg, weil ihn infolge seines groben Pflichtverstoßes ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten ist, das seine alleinige Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden rechtfertigt. Ein Leasingnehmer, der trotz entsprechender deutlicher Hinweise in dem Formular eine wahrheitswidrige Übernahmeerklärung abgibt, wird nicht dadurch entlastet, dass er die von ihm abgegebene Erklärung ungelesen unterschrieben hat. Allein der Beklagte war im Streitfall objektiv in der Lage, den von ihm behaupteten Betrug des Lieferanten zu verhindern. 3.
Richtig ist zwar, dass die Überlassung von Vertragsformularen eines Leasinggebers an einen Lieferanten grundsätzlich das Risiko eines Mißbrauches in sich birgt. Dieses Risiko gering zu halten, ist jedoch Sinn einer vom Leasingnehmer abzugebenden Übernahmebestätigung. Durch sie soll der Leasinggeber vor unkontrollierten Falschangaben des Lieferanten geschützt und davor bewahrt werden, den Kaufpreis an den Lieferanten auszahlen zu müssen, ohne zugleich einen Anspruch auf Zahlung von Leasingraten gegen den Leasingnehmer zu erhalten. Diesen Schutz zu gewährleisten, oblag hier dem Beklagten. Sein Einwand, die Klägerin habe voreilig den Kaufpreis für das Leasinggut an den Lieferanten vor Abschluss eines Leasingvertrages mit dem Beklagten gezahlt, überzeugt nicht. Denn nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. März 2003 zahlte sie den Kaufpreis an den Lieferanten am 7. März 2000, nachdem der Beklagte nicht nur die Übernahme des Leasinggutes bestätigt hatte, sondern darüber hinaus bereits bindend unter dem 3. März 2000 den Abschluss eines Leasingvertrages angeboten hatte. Dieses Angebot nahm die Klägerin ebenfalls unter dem 7. März 2000 an. Welche Zahlungen die Klägerin am 7. März 2000 tatsächlich an den Lieferanten erbracht hat, bedarf noch der weiteren Aufklärung durch das Landgericht.
4.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Streitfall unzulässig. Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor, so hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2003, 281). Das ist hier der Fall. Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet. Die Rechtssache hat darüber hinaus weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht berührt, da der Beklagte für den entstandenen Schaden wegen seines im konkreten Einzelfall begründeten überwiegenden Mitverschuldens haftet.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.167,58 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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