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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 07.06.2005
Aktenzeichen: I-24 U 235/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
BGB § 254 Abs. 2
BGB § 535
1. Eröffnet der Leasinggeber in seinen AGB dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich im Rahmen der Fahrzeugverwertung von der vertraglichen Bindung an den Händlereinkaufspreis zu lösen, so darf er im Interesse des Leasingnehmers dessen Verwertungsmöglichkeiten nicht unangemessen verkürzen oder gar vereiteln.

2. Der Senat hält daran fest, dass die in den AGB eines Leasinggebers enthaltene Klausel, nach der der Leasingnehmer zur Lösung vom Händlereinkaufspreis innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen hat, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Netto-Händlereinkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt, den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 235/04

Verkündet am 7. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2005 durch seine Richter Z, E und H

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 26. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 391,62 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Mai 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf Grund des Leasingvertrages vom 22.12.1999 übernahm die beklagte Leasingnehmerin von der klagenden Leasinggeberin einen PKW als Geschäftswagen. Der Leasingvertrag sah vor, dass nach Ablauf der Vertragsdauer von 36 Monaten der Erlös ohne Umsatzsteuer, den die Klägerin beim Verkauf des Fahrzeugs an den Kfz-Handel erzielen würde, dem angesetzten "Gebrauchtwagenwert" von 18.835,24 DM (9.630,31 €) ohne Umsatzsteuer gegenüberzustellen war. Einen etwaigen Mindererlös zuzüglich Umsatzsteuer sollte die Beklagte nach Vertragsablauf erstatten.

Im übrigen lagen dem Leasingvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. In der Klausel Nr. XVI - Rückgabe des Fahrzeugs - war bei Streit über den Händlereinkaufswert ein Sachverständigenverfahren und das Recht des Leasingnehmers festgelegt, "innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Sachverständigengutachtens einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Schätzpreis zzgl. Umsatzsteuer liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt". Ein Erwerb des Fahrzeugs durch den Leasingnehmer wurde ausgeschlossen.

Der Leasingvertrag endete durch Zeitablauf am 15.12.2002. Am 19.12.2002 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückgabe des Fahrzeugs auf. Der Ehemann der Beklagten gab das Fahrzeug am 13.1.2003 bei dem Autohaus A in Rheinberg, dem Lieferanten, zurück. Als Ankaufswert ist in diesem Rückgabeprotokoll handschriftlich ein Betrag von 5.000,- € eingetragen und festgehalten, dass das Fahrzeug verkratzt und verschmutzt sei sowie der Luftmassenmesser und Querlenker defekt seien. Der Ehemann der Beklagten setzte diesem Protokoll handschriftlich folgenden Zusatz hinzu: "Ich werde Gutachten beauftragen zur Gegenprüfung der Angaben." Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Fahrzeug gerne zu den im Leasingvertrag genannten Modalitäten übernehmen würde.

Am 20.1.2003 verkaufte die Klägerin das Fahrzeug an das Autohaus A für 5.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer. Acht Tage später wandte sich die Beklagte schriftlich erneut an die Klägerin und teilte dieser mit, dass ihr ein schriftliches Gebot über 10.800,- € vorliege. Die Klägerin antwortete am 3.2.2003, sie werde nunmehr einen neutralen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes des Autos beauftragen. Die Beklagte erwiderte, dass bereits ein von ihr veranlasstes unabhängiges Gutachten vorliege und sich die Beauftragung eines weiteren Gutachters erübrige. Sie verwies erneut darauf, dass sie das Fahrzeug gemäß Leasingvertrag übernehmen möchte.

Die Klägerin berechnete der Beklagten sodann wegen der verspäteten Rückgabe unter Bezugnahme auf Abschnitt. XVI 4) der Vertragsbedingungen für 28 Tage mal 1/30 der Leasingrate eine Summe von 381,95 € einschließlich Umsatzsteuer sowie wegen des Mindererlöses einen Betrag von 4.630,31 € netto, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer von 5.371,16 €. Weiter macht sie ihr unstreitig entstandene Rücklastschriftgebühren in Höhe von 9,67 € geltend, da die Bank der Beklagten die Einlösung einer entsprechenden Lastschrift gebührenpflichtig für die Klägerin verweigerte.

Die Beklagte hält den in Ansatz gebrachten Gebrauchtwagenerlös der Klägerin für unangemessen niedrig, weil das Fahrzeug für mindestens 9.600 € an einen Händler hätte verkauft werden können. So sei die Firma H. in M. nach sorgfältiger Untersuchung des Wagens für 9.700 € zu einem Ankauf bereit gewesen. Deren Angebot sei der Firma A, der das Auto zurückgegeben worden sei, vorgelegt worden.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen den Ersatz der Differenz von Verwertungserlös und vereinbartem "Gebrauchtwagenwert" richtet, hatte Erfolg.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin stehen von den vom Landgericht ausgeurteilten 5.762,78 € lediglich 391,62 € nebst Zinsen zu.

1.

Gegen die vom Landgericht zutreffend zuerkannten 381,95 € (anteilige Leasingraten) und 9,67 € (Rücklastschriftkosten) hat die Beklagte keine Berufungsangriffe erhoben, und es sind auch keine rechtlichen Fehlbeurteilungen erkennbar. Insbesondere ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Januar 2004 (ZMR 2004, 256 = DB 2004, 376), auf die sich die Beklagte in der Klageerwiderung berufen hat, nicht einschlägig, weil sie ein Vorenthalten im Sinne des § 557 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. voraussetzt, das hier nicht gegeben ist. Somit bleibt es insoweit bei der Verurteilung der Beklagten.

2.

Die Beklagte hat jedoch zu Recht geltend gemacht, dass für die Bemessung des der Klägerin ggfs. zustehenden Ausgleichsanspruchs nicht der von ihr erzielte Verkaufserlös von 5.000 € netto einzusetzen war, weil die Regelung in XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen dem entgegenstehe.

a)

Die Klägerin weist demgegenüber darauf hin, der genannte Abschnitt der Leasingbedingungen sei nicht die Anspruchsgrundlage für ihren Anspruch, sondern die Regelung im Leasingvertrag, nach der der Leasingnehmer den Mindererlös aus der Veräußerung des Leasingfahrzeuges beim Kfz-Handel gegenüber dem kalkulierten Restwert von 18.835,24 DM zu erstatten habe. Diese Einwendung greift jedoch im Ergebnis zu kurz:

Richtig ist zunächst, dass die Regelung in Abschnitt XVI Nr. 3 dem Leasinggeber keinen bestimmten Anspruch gibt, sondern dass dies ggfs. aufgrund der vorgenannten Differenzregelung der Fall ist. Denn die Anwendung von Abschnitt XVI Nr. 3 setzt in dem hier interessierenden Teil einen "Vertrag mit Gebrauchtwagenabrechnung" voraus, wie ihn die Parteien individuell vereinbart haben. Dabei mag hier dahinstehen, ob diese Regelung aufgrund ihrer Bindung des Leasingnehmers an den Händlereinkaufswert in vollem Umfang zulässig ist (vgl. die Bedenken in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes über eine solche Regelung in NJW 1997, 3166 unter II. 1. b), 2. und 1996, 455 unter II. 1. a), aa)). Jedenfalls aber muss sich der Leasinggeber entgegen halten lassen, dass aufgrund der von ihm selbst zugrunde gelegten Leasingbedingungen dem Leasingnehmer eine Möglichkeit offen steht, sich von der Bindung an den Händlereinkaufspreis zu lösen. Diese Möglichkeit besteht hier über die Regelung in Abschnitt XVI Nr. 3 der Leasingbedingungen, nämlich durch die Benennung eines Kaufinteressenten innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen, der das Fahrzeug zu einem über dem Schätzpreis liegenden Kaufpreis bar bezahlt und abnimmt. Mit dieser Möglichkeit trägt der Leasinggeber dem Umstand Rechnung, dass es ihm als die Verwertung steuernden, rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer der Leasingsache obliegt, auch die Interessen des Leasingnehmers an bestmöglicher Verwertung angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW 1991, 221; vgl. zu der ähnlichen Interessenlage des Sicherungsgebers bei der Verwertung des Sicherungsgutes BGH NJW 2000, 352). Stellt nämlich der Leasinggeber sein (im Grundsatz berechtigtes Interesse) an rascher Verwertung der Leasingsache einseitig in den Vordergrund, besteht unabweisbar die Gefahr, dass das (ebenfalls grundsätzlich berechtigte) Interesse des Leasingnehmers, zur Senkung der Schlusszahlung einen möglichst hohen Verwertungserlös zu erzielen, verletzt wird. Der gebotene Interessenausgleich kann allerdings in der Weise geschehen, dass der Leasinggeber den Leasingnehmer in effektiver Weise in den Verwertungsprozess der Leasingsache einbezieht (BGH NJW 1997, 3166).

Hier hat die Klägerin grundsätzlich die die Interessen der beklagten Leasingnehmerin nicht ausreichend berücksichtigende Bindung an den Händlereinkaufspreis als Bewertungsmaßstab (s.o.) durch die Einräumung eines sogenannten Drittkäuferbenennungsrechtes relativiert, was die Interessen eines Leasingnehmers grundsätzlich ausreichend berücksichtigt (BGH NJW 1997, 3166).

b)

Gleichwohl kann sich die Klägerin auf diese Klausel nicht mit Erfolg berufen, weil das der Beklagten eingeräumte Recht nicht effektiv ausgeübt werden kann. Ihr Verwertungsinteresse wird deshalb in unangemessener Weise verletzt, was die Klausel gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.) unwirksam macht (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 1999, 333).

Der Senat hat entschieden (a.a.O.; ebenso OLG Bremen DAR 2001 161; OLG Dresden NJW-RR 1999, 703; OLG Celle NJW-RR 1999, 1008), dass eine Frist, die dem Leasingnehmer weniger als zwei Wochen Zeit gibt, einen geeigneten Drittkäufer zu benennen, zu gering ist, um eine effektive Ausübung des eingeräumten Drittkäuferbenennungsrechts zu gewährleisten. Die hier streitige Klausel räumt dem Leasingnehmer zwar eine Frist von zwei Wochen ein. Mit Blick auf die sonstigen Einschränkungen, die die Klausel enthält, ist aber auch diese Frist zur effektiven Ausübung des Drittkäuferbenennungsrechts zu kurz.

Wie lang die Frist bemessen sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Senat ZMR 2004, 571 = NJW-RR 2004, 1208; OLGR Düsseldorf 1999, 333 m.w.N.). Bedeutsam ist aber auch, welches Käufersegment der Leasinggeber zu akzeptieren bereit ist und welche sonstigen Hindernisse dem Leasingnehmer bei der Auswahl eines geeigneten Drittkäufers bereitet werden. Im Streitfall akzeptiert die Klägerin nur Barzahler, die das Kraftfahrzeug innerhalb der gewährten Frist auch abnehmen. Diese Einschränkungen bewirken, dass der Leasingnehmer innerhalb der Frist von zwei Wochen tatsächlich auf solche Kaufinteressenten beschränkt wird, die über ausreichende Barmittel verfügen. Interessen, die auf eine Finanzierung angewiesen sind, scheiden aus dem Kreis der Kaufinteressenten deshalb faktisch aus, weil sie regelmäßig nicht in der Lage sind, innerhalb der eingeräumten Frist mit dem Leasingnehmer einen unterschriftsreifen Vertrag auszuhandeln und zusätzlich einen Finanzierungsvertrag abzuschließen. Das ist schon kaum zu bewerkstelligen, wenn ein solcher Kaufinteressent gleich zu Beginn der zwei Wochenfrist gefunden werden sollte, geschweige denn, wenn das erst zu einem späteren Zeitpunkt gelingt. Hinzu kommt, dass das Kraftfahrzeug innerhalb der Zweiwochenfrist auch abgenommen sein muss. Das bedeutet, dass die Klägerin selbst einen unangemessenen Einfluss auf den Fristablauf gewinnt, etwa -indem sie das Kaufangebot des Dritten vor der Abnahme noch einer Prüfung unterzieht, was die Abnahme verzögern kann (vgl. Senat ZMR 2004, 571).

c)

Hiergegen verteidigt sich die Klägerin zu Unrecht damit, die beklagte Leasingnehmerin hätte sich schon zuvor in die Fahrzeugverwertung einschalten können, so dass ihr im Ergebnis mehr als zwei Wochen zur Verfügung gestanden hätte, und außerdem habe sie in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2003 auf eine Mitwirkung ausdrücklich verzichtet.

Zu dem ersten Einwand ist festzustellen, dass es dem Leasingnehmer bereits vor Beginn der Zwei-Wochenfrist nicht angesonnen werden kann, sich schon nach Interessenten umzusehen. Zum einen liegt das nach der Klausel einzuholende Gutachten eines neutralen Sachverständigen noch nicht vor, und zum anderen wird der Leasingnehmer durch die Formulierung in der Klausel noch in der Erwartung bestärkt, dass er bis zum Erhalt des ihm das Gutachten übermittelnden Schreibens zuwarten kann und erst danach notfalls aktiv werden muss.

Dem zweiten Einwand der Klägerin ist entgegen zu halten, dass die Beklagte zwar in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2003 auf das klägerische Schreiben vom 3. Februar 2003 geantwortet hat, eine Beauftragung eines Gutachters erübrige sich. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an, weil sich die Beklagte damit nicht der Möglichkeit begeben hat, einen Kaufinteressenten zu benennen. Denn dieses Recht setzt nicht die Durchführung des Sachverständigenverfahrens voraus. Zum anderen muss sich die Klägerin vorwerfen lassen, der Beklagten den Erwerb des Fahrzeugs über das Drittkäuferbenennungsrecht bereits zuvor unmöglich gemacht zu haben. Denn die Klägerin hatte das Fahrzeug unstreitig bereits am 20. Januar 2003 an einen Händler veräußert. Deshalb ging die Klägerin auch weder seinerzeit, noch später auf die Mitteilung der Beklagten vom 28. Januar 2003 ein, ihr liege ein schriftliches Gebot über 10.800 € vor, das auf der Ankaufsbestätigung der Fa. H. vom 16. Januar 2003 über 9.700 € beruhte.

c)

Die Vertragsverletzung hat zur Folge, dass eine Bindung der Beklagten an den am 20. Januar 2003 bei einem Händler erzielten Verkaufserlös von 5.000 € nicht eingetreten ist. Maßgeblich ist vielmehr in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1991, 221) der Betrag, der 10 % unter dem Händler-Verkaufspreis liegt, womit der Aufwand der Klägerin zur Veräußerung des Kraftfahrzeuges gemäß § 287 ZPO ausreichend berücksichtigt ist (Senat a.a.O. m.w.N.). Hierauf hat der Senat die somit in bezug auf die Höhe des Händlerverkaufspreises beweispflichtige Klägerin mit der Prozessleitenden Verfügung vom 3. März 2005 hingewiesen. Dennoch hat sie sich lediglich darauf bezogen, die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig im Hinblick auf einen höheren Händler-einkaufs- und Realisierungswert, und sie habe bereits im Schriftsatz vom 31. März 2004 einen höheren Wert bestritten. Dort heißt es jedoch lediglich, das Fahrzeug habe keinen höheren Händler-Einkaufswert gehabt als den, der dem von der Klägerin erzielten Verkaufserlös entsprochen habe. Auf diesen Wert kommt es aber, wie ausgeführt, nicht an.

Ferner verweist die Klägerin zum Beleg für die Richtigkeit des Wertes von 5.000 DM auf das Gutachten des Sachverständigen P. vom 4. März 2003. Dieses Gutachten befasst sich jedoch weder mit dem Händlereinkaufs- noch mit dem Händlerverkaufswert, sondern lediglich mit der Höhe der notwendigen Reparaturaufwendungen, ist also in dem hier bedeutsamen Zusammenhang nicht aussagekräftig. Im übrigen lassen sich auch insofern keine hinreichenden Rückschlüsse auf den Wert des Leasingfahrzeuges ziehen, als das Gutachten den Reparaturaufwand auch für die Beseitigung von optischen Schäden aufführt, die die Funktion des Kraftfahrzeugs nicht beeinträchtigen und die im Handelsverkehr mit gebrauchten Kraftfahrzeugen nach allgemeiner Kenntnis regelmäßig hingenommen werden (Senat a.a.O. m.w.N.); denn der Sachverständige hat auch die Kosten der Reparaturen von "verschrammt(en)" Karosserieteilen und Dellen in der Karosserie berechnet. Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat auch nicht zu einer eigenen Schätzung in der Lage. Wird zudem das bereits erwähnte Übernahmeangebot der Firma H von 9.700 € berücksichtigt, so oblag es erst recht der Klägerin, Beweis für einen Mindererlös von netto 4.630,31 € gegenüber dem kalkulierten Restwert von 9.630,31 € zu erbringen oder anzubieten. Dies ist jedoch nicht geschehen und überdies hat die Klägerin eine Begutachtung durch einen neutralen Dritten bereits dadurch vereitelt, dass sie das Fahrzeug bereits am 20. Januar 2003 weiter veräußert hat.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.762,78 €.

Ende der Entscheidung

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