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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.11.2006
Aktenzeichen: I-24 U 266/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AktG, StGB, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 13
ZPO § 253 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 513 Abs. 2
BGB § 7
BGB § 269 Abs. 1
BGB § 611
BGB § 612
BGB § 675
BGB § 823 Abs. 2
AktG § 302f
StGB § 263
BRAGO § 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das am 21. März 2006 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt aufrecht erhalten.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Berufungsbeklagte leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.

Gründe:

A.

Der klagende Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in D entfaltete ab November 1997 namens der Drittbeklagten anwaltliche Tätigkeiten. Es ging im Wesentlichen darum, deren Rechte aus dem vor dem Notar Dr. KB in D... beurkundeten Kaufvertrag vom 05. Mai 1997 über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen (GA 458ff, künftig Anteilskaufvertrag) gegen den Verkäufer B (künftig Anteilsverkäufer) durchzusetzen. Bei der Drittbeklagten handelt es sich um eine nach dem Recht Singapurs gegründete, dort registrierte und beschränkt haftende Gesellschaft, deren Anteile die in P.../T.... (F....-P......) registrierte Viertbeklagte gehalten hat. Bei der Viertbeklagten, deren Gesellschafter nach der Behauptung des Klägers die Beklagten zu 1) und 2) sein sollen, handelt es sich um eine Société Civil Particulière französischen Rechts.

Wirtschaftlicher Hintergrund des Anteilskaufvertrags, dessen Konditionen die Beklagten zu 1) und 2) aushandelten, war das Folgende: Der Anteilsverkäufer hielt mehrheitlich die Kommanditanteile an zwei Gesellschaften sowie an deren geschäftsführender GmbH-Komplementärin (künftig Projektbetreiber genannt). Die Projektbetreiber befassten sich (teils über weitere Gesellschaftsbeteiligungen) mit der Planung, Errichtung und dem künftigen Betrieb des von militärischer in zivile Nutzung umzuwidmenden, umzubauenden und zu erweiternden bei M.../S..-A.. gelegenen Flughafens C (H-B-Flughafen, künftig Projekt). Das Projekt sollte zum überwiegenden Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, deren Bewilligung und Auszahlung aber vom Nachweis gesicherter Finanzierung des Eigenanteils abhing. Da die Projektbetreiber den geforderten Eigenfinanzierungsanteil weder aufzubringen noch Drittfinanzierer zu gewinnen vermochten, versprachen die Beklagten zu 1) und 2) die Finanzmittel zu beschaffen, wobei sie sich insbesondere auf die Bonität des Beklagten zu 2) (künftig Beklagter genannt) stützten. Nachdem die Viertbeklagte auf Veranlassung des Beklagten Bankkreditzusagen erhalten hatte (GA 340ff) und die öffentlichen Mittel bewilligt worden waren, verkaufte die Viertbeklagte ihre Anteile an der Drittbeklagten an einen malayischen Investor (künftig Investor) mit erheblichem Gewinn (GA 213ff, künftig Anteilsverkaufvertrag). Die Übereignung der Anteile stand jedoch unter der Bedingung, dass die Viertbeklagte ihrerseits alle Anteile an den Projektbetreibern erworben habe (GA 222). Der Anteilsverkäufer, der die Finanzierung des Eigenanteils inzwischen anderweitig gesichert und die Auszahlung der öffentlichen Mittel an die Projektbetreiber erwirkt hatte, weigerte sich nun aber, den Anteilskaufvertrag zu erfüllen.

Das sollte der Kläger ändern. Die namens der Drittbeklagten Anfang des Jahres 1998 gegen den Anteilsverkäufer erhobene Klage auf Erfüllung, Feststellung und Auskunft (Sonderband II Bl. 45ff = SB II 45ff) flankierte der Kläger namens der Drittbeklagten mit diversen seit Ende 1997 eingeleiteten Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen, mit denen verhindert werden sollte, dass der Anteilsverkäufer und/oder die Projektbetreiber Gesellschaftsanteile und/oder Betriebsgrundstücke anderweitig veräußern. Über die Erfolgsaussicht des Hauptprozesses fertigte der Kläger eine so genannte "legal opinion" zur Verwendung gegenüber dem Investor, und er prüfte das Verhalten des Anteilsverkäufers unter strafrechtlichen Aspekten. Ende des Jahres 1999 hatte sich dieser mit der Drittbeklagten allerdings ohne anwaltliche Mitwirkung des Klägers außergerichtlich geeinigt (GA 13), womit dessen Tätigkeit nach weisungsgemäßer Rücknahme aller Anträge in den anhängigen Verfahren endete.

Die Parteien streiten über das Honorar, das der Kläger für die bis Ende Juli 1999 in Rechnung gestellten Tätigkeiten (SB II 58ff) beansprucht. Zum Anspruchsgrund verhält sich eine vom Kläger gestellte, vorformulierte, von ihm als "Der Rechtsanwalt", der Drittbeklagten als "Der Auftraggeber" und dem Erstbeklagten als "Der Bürge" am 10. Dezember 1997 unterzeichnete Honorarvereinbarung (SB II, 2f, künftig Honorarvereinbarung). Darin vereinbarten die Vertragsparteien ein Zeithonorar in Höhe von 450 DM/Std sowie (u.a.) eine Gerichtsstandsklausel "... für alle Ansprüche aus dem dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis". Der Kläger begehrt auf der Grundlage der Honorarvereinbarung und der der Drittbeklagten erteilten Zeithonorarrechnungen (SB II 58ff) eine Gesamtvergütung (einschließlich Kosten, Auslagen, Übersetzungs- und Gutachterkosten) in Höhe von 596.639,98 DM.

Auf diesen Betrag hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Er stützt sich dabei auf die Honorarvereinbarung, der (u. a.) auch der Beklagte als am Erfolg der Drittbeklagten persönlich und wirtschaftlich Interessierter durch mündliche Erklärung und Billigung seiner Tätigkeiten beigetreten sei. Er hafte ferner deliktisch wegen Eingehungsbetrugs und zumindest in Höhe des gesetzlichen Honorars, das der Kläger der Viertbeklagten mit der Kostennote vom 09. November 1999 in Rechnung gestellt hat (SB II 118). Unter Berücksichtigung von fünf Teilzahlungen, die namens der Drittbeklagten in der Zeit vom 15. Dezember 1997 bis 29. Oktober 1998 in Höhe von insgesamt 156.711,97 DM gezahlt worden sind, hat der Kläger mit der dem Beklagten am 18. Februar 2002 zugestellten Klage (GA 85) beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 363.780,71 DM nebst 12% Zinsen seit dem 03. Dezember 1999 sowie weitere 76.132,81 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat um

Klageabweisung gebeten.

Er hat behauptet, er wohne in P.../T.... und könne deshalb nur dort gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Übrigen ist er dem Honoraranspruch nach Grund und Höhe entgegen getreten.

Das Landgericht hat (nach öffentlicher Zustellung der Klage) durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Teil-Versäumnisurteil vom 15. Februar 2002 den früheren Beklagten zu 1) (künftig Erstbeklagter genannt) antragsgemäß verurteilt. Nach Abtrennung der gegen die Dritt- und Viertbeklagten gerichteten Klagen hat es die gegen den Beklagten gerichtete Klage durch das angefochtene Urteil mangels dessen Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten weiter verfolgt.

Durch das am 21. März 2006 verkündete Versäumnisurteil (GA 863) hat der Senat antragsgemäß die Berufung zurückgewiesen. Gegen die ihm am 27. März 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am gleichen Tage Einspruch eingelegt (GA 879). Er beantragt jetzt (GA 932, 440), unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 21. März 2006 und Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 185.998,12 EUR nebst 12% Zinsen seit dem 03. Dezember 1999 sowie weitere 38.926,09 EUR zu zahlen.

Der Beklagte bittet um

um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 21. März 2006.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zwar zulässig, er ist aber unbegründet. Die Berufung des Klägers ist zu Recht zurückgewiesen worden, denn die Klage ist, wie das Landgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen festgestellt hat, mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. I. Die Klage scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht bereits am Mangel internationaler Zuständigkeit der inländischen Gerichte. Der Senat hält an der davon abweichenden Auffassung, die er in den Hinweisbeschlüssen vom 17. September 2004 und 12. April 2005 zunächst eingenommen hat, nach erneuter Überprüfung nicht fest und folgt im Ergebnis (nicht in der Begründung) dem Landgericht.

Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit findet auch nach der Zivilprozessreform in jeder Lage des Verfahrens (selbst noch in der Revisionsinstanz, ständ. höchstrichterl. Rspr. seit BGHZ 153, 82, 84ff, zuletzt BGH MDR 2006, 1126) von Amts wegen statt. Die Bestimmung des § 513 Abs. 2 ZPO, nach der die vom Gericht des ersten Rechtszugs bejahte Zuständigkeit im Berufungsrechtszug keiner Überprüfung mehr unterliegt, findet auf die Frage der internationalen Zuständigkeit keine Anwendung (BGH NJW 2004, 1456). Sie grenzt die Souveränitätsrechte der Staaten gegeneinander ab, so dass sie im Vergleich zu den innerstaatlichen Regeln über die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit eine ungleich größere Bedeutung hat. Ferner entscheidet sich mit ihr die Frage, welches Kollisionsrecht und damit auch die Frage, welches Verfahrensrecht und oftmals auch (mittelbar) welches materielle Recht zur Anwendung gelangt. 1. Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Landgerichts, die internationale Zuständigkeit ergebe sich (bei unterstelltem Wohnsitz des Beklagten bei Vertragsschluss in dem Überseegebiet der Republik F..., F...-P.....) aus Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsabkommens vom 29. November 1996 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig Übereinkommen oder EuGVÜ) in Verbindung mit § 269 Abs. 1 BGB. a) In zeitlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf den Streitfall anzuwenden und nicht, wie der Kläger zuletzt gemeint hat, die das Übereinkommen ablösende Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (künftig Verordnung oder EuGVVO). Die Verordnung ist am 01. März 2002 für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark) in Kraft getreten (Art. 79 Abs. 1 EuGVVO). Sie ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO aber nur auf solche Klagen anwendbar, die seit diesem Zeitpunkt erhoben worden sind, Art. 30 EuGVVO, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., Anh I Art. 30 EuGVVO Rn 1). Im Streitfall ist die Klage dem Beklagten schon am 18. Februar 2002 auf dem Flughafen D durch Aushändigung (§ 166 Abs: 1 ZPO) zugestellt (GA 85) und ist damit vor dem Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden (vgl. BGH NJW 2006, 1806 = BRAK-Mitt 2006, 180, 181; zu einem hier nicht in Betracht kommenden Grenzfall Senat OLGR Düsseldorf 2006, 625).

b) Richtig ist auch, dass das Übereinkommen räumlich auf das Überseegebiet F..-P... als völkerrechtlicher Teil der Republik F... anzuwenden ist. Das Übereinkommen ist in der Bundesrepublik Deutschland am 01. Februar 1973 in Kraft getreten und ist im Verhältnis zum Gründungsmitgliedstaat F.. seit dem gleichen Zeitpunkt anzuwenden (BGBl II 1972 S. 774 und 1973 S. 60). Der räumliche Geltungsbereich des Übereinkommens in F.. ergab sich ursprünglich aus den detaillierten Regelungen des Art. 60 EuGVÜ. Darin war F..-P.. als überseeisches Hoheitsgebiet F... eingeschlossen. Nach der Aufhebung des Art. 60 EuGVÜ durch das Abkommen vom 26. Mai 1989 über (u.a.) den Beitritt S.. zum Übereinkommen gehörte entsprechend den völkerrechtlichen Erklärungen der Mitgliedsstaaten das gesamte Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats zum geographischen Geltungsbereich des Übereinkommens und damit auch F..-P... (vgl. Kropholler, EuropZivProzR, 6. Aufl., Art. 60 EuGVVO Rn. 8). Bei der Anwendbarkeit des Übereinkommens auf dieses Gebiet ist es im Übrigen auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung am 01. März 2002 geblieben. Das ergibt sich aus Art. 68 Abs. 1 EuGVVO. Darin ist bestimmt, dass das Übereinkommen nicht in den Hoheitsgebieten durch die Verordnung ersetzt wird, die gemäß Art. 299 EGV von der Anwendung der Verordnung ausgenommen worden sind. In Anhang II zu Art. 299 Abs. 3 S. 1 EGV ist u. a. F...-P... als ein solches von der Anwendung der Verordnung ausgenommenes Gebiet genannt, so dass das Übereinkommen für F...-P.. maßgebend bleibt (vgl. Kropholler aaO, 8. Aufl., Einl Rn. 25; Schmalenberg, EGV, 2. Aufl., Art. 299 Rn. 9). c) Richtig ist ferner der vom Landgericht gewählte rechtliche Ansatz, nach dem gemäß Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 EuGVÜ (ähnlich dem § 29 Abs. 1 ZPO) eine Person abweichend von ihrem Wohnsitzgerichtsstand (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ) an dem Ort verklagt werden kann, an dem sie ihre umstrittene vertragliche Verpflichtung erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte (Gerichtsstand des Erfüllungsorts). aa) Nach der so genannten Tessili-Regel (vgl. EuGH NJW 1977, 491; NJW 2000, 719) ist die Frage nach der Lage des Erfüllungsorts der umstrittenen Verpflichtung nicht vertragsautonom, sondern nach der lex causae, also nach dem Recht zu beantworten, das nach dem internationalen Privatrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die jeweils streitige Verpflichtung maßgebend ist. Europarechtlich gibt es demnach im Anwendungsbereich des Übereinkommens (mit Ausnahme der gegenseitigen Pflichten aus Arbeitsverträgen unselbständiger Arbeitnehmer, Art. 5 Halbs. 2, 3 EuGVÜ) keinen einheitlichen Gerichtsstand für die Pflichten der einen und anderen Vertragsseite (anders jetzt Art. 5 Nr. 1 lit b EuGVVO, der einheitliche Gerichtsstände für die beiderseitigen Verpflichtungen aus Warenverkehrs- und Dienstleistungsgeschäften vorsieht, vgl. BGH NJW 2006, 1806). Deshalb lässt es die für die Auslegung des Übereinkommens maßgebliche "Tessili-Regel" zu, dass der Erfüllungsort (und mit ihm der Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 EuGVÜ) für die Vertragspflichten der einen Seite mit dem Erfüllungsort/Gerichtsstand für die Verpflichtungen der anderen Seite nicht übereinstimmen muss, wenn das zur Anwendung kommende nationale Recht keinen einheitlichen Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag kennt (EuGH NJW 1987, 1131 [Shenavai]; vgl. auch Senat MDR 2005, 165). d) Zutreffend ist schließlich auch der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass die Frage nach dem Erfüllungsort der hier umstrittenen Honorarforderung (Art. 5 Nr. 1, Halbs. 1 EuGVÜ) und mit ihm nach dem Gerichtsstand mit dem auf den umstrittenen Anwaltsdienstvertrag anzuwendenden materiellen Recht zu beantworten ist. aa) Kollisionsrechtlich ist auf das behauptete Vertragsverhältnis deutsches Sachrecht anzuwenden. Das ergibt sich aus Artt. 27, 28 Abs. 2 EGBGB. Entweder haben die Parteien, wie der Kläger behauptet, durch den Abschluss des Anwaltsvertrages in Düsseldorf konkludent deutsches Recht gewählt (Art. 27 EGBGB) oder es ist mangels einer Rechtswahl das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung der Partei befindet, die die nach dem Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Geht es wie hier um einen Anwaltsvertrag, erbringt der Rechtsanwalt die vertragstypische Leistung, nämlich die Beratung des Mandanten. Die Frage nach dem Erfüllungsort und mit ihm nach dem Gerichtsstand ist deshalb nach materiellem deutschen Recht zu beantworten (BGH NJW-RR 2003, 192). bb) Der Senat folgt dem Landgericht aber nicht darin, dass der zur Beantwortung der gestellten Frage maßgebliche § 269 Abs. 1 BGB für den Streitfall einen einheitlichen Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, also auch für die hier umstrittene Erfüllung der Honorarforderung am Ort der vertragstypischen Leistung, hier also am inländischen Kanzleisitz des Klägers in D... zur Verfügung stellt. (1) Erfüllungsort in diesem Sinne ist gemäß § 269 Abs. 1 BGB der Ort, an dem der Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort) und nicht der Ort, an dem der Erfolg der Leistung (Erfolgsort) eintritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 269 Rn. 1; Soergel/Siebert/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 2; BGH aaO). Rechtsanwaltshonorarforderungen sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf einen späteren Wohnsitzwechsel des Schuldners an dem Ort zu begleichen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, es sei denn, die Vertragsparteien haben einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des Schuldverhältnisses (BGH NJW 2004, 54; BB 2004, 910). Erfüllungsort für die hier umstrittenen Geldschulden ist mangels abweichender Vereinbarung oder besonderer Umstände nicht der inländische Sitz des Klägers, sondern der (unterstellte) ausländische Wohnsitz des Beklagten auf T... (2) Rechtsfehlerhaft folgt das Landgericht der unrichtigen Auffassung des Klägers, D... sei als (inländischer) Erfüllungsort deshalb maßgeblich, weil der Beklagte dort in der Kanzlei des Klägers die Beratungsleistungen entgegengenommen habe. Aus den Umständen, insbesondere auch aus der Natur des Rechtsanwaltsvertrags ergibt sich kein von § 269 Abs. 1 BGB abweichender Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402), den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986, 935) angenommen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen (unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung) für den Anwaltsvertrag so entschieden (BGHZ 157, 20 = BGH NJW 2004, 54; bestätigt BB 2004, 910). Dem folgt der Senat. Eine Besonderheit, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist insbesondere nicht der ausländische Wohnsitz des Mandanten, wie der Bundesgerichtshof gerade für diesen Fall entschieden hat (BGH NJW 2004, 54). Im Anwendungsbereich des Übereinkommens wäre es auch eine nicht hinnehmbare und im Übrigen gegen Art. 43 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) verstoßende Diskriminierung, wenn EU-Bürgern nur mit Blick auf ihren Wohnsitz im Ausland der Gerichtsstand am Ort der zu erfüllenden Leistungshandlung entzogen und sie stets auf den Kanzleisitz verwiesen würden (vgl. EuGH NJW 1987, 1131 [Shenavai]). Zu Recht weist der Bundesgerichtshof (NJW 2004, 54) darauf hin, dass der Rechtsanwalt den daraus drohenden Risiken für die Durchsetzung seiner Honorarforderung durch den Abschluss einer dem Art. 17 EuGVÜ entsprechenden (schriftlichen) Gerichtsstandsvereinbarung begegnen kann. Das ist im Streitfall nur deshalb misslungen, weil sich der Kläger (angeblich) mit einem mündlichen Beitritt des Beklagten zur schriftlich abgefassten, eine Gerichtsstandsklausel enthaltenden Honorarvereinbarung zufrieden gegeben haben will. Wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bei Vertragsschluss auf Tahiti hatte, war er nur dort gerichtspflichtig, so dass entgegen der Meinung des Landgerichts diese Frage nicht offen bleiben durfte. 2. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedarf es indes nicht, weil sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte nunmehr bereits aus Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ ergibt. Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Wohnsitzgerichtsstand).

a) Der Beklagte hatte allerdings, wie die nachhaltigen, aber fruchtlosen örtlichen Ermittlungen am angeblichen Wohnort in N... durch die Justiz (75f, 77f, 658ff), die Polizei (GA 775f) und auch durch den Kläger selbst (58f, 68f, 70, 73b) zeigen, in der Zeit etwa ab Mitte 2000 bis zur Verhaftung des Beklagten am 25. September 2002 (GA 679ff) feststellbar keinen inländischen Wohnsitz. Der ist auch durch die Inhaftierung des Beklagten bis zum 16. Januar 2003 und anschließend bis zur Aufhebung der Meldeauflage am 16. Juli 2003 nicht begründet worden. Denn es fehlte am so genannten Domizilwillen, der gemäß Art. 52 Abs. 1 EuGVÜ, § 13 ZPO, § 7 BGB zur Begründung eines Wohnsitzes erforderlich ist (BayObLGZ 1964, 109, 111; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 13 Rn 6 m.w.N.).

bb) Das änderte sich aber mit der Aufhebung der Meldeauflage am 16. Juli 2003. Das belegen u. a. die Schriftsätze vom 15. August 2003 (GA 672f) und 26. November 2003 (674f), in welchen der Beklagte der Staatsanwaltschaft D... (in anderer als der Sache, in welcher der Haftbefehl ergangen war) mitteilen lässt, er habe unter der N... Anschrift Wohnsitz bzw. seinen Wohn- und Aufenthaltsort. Daran muss sich der Beklagte festhalten lassen. Seine spätere Behauptung, er habe unmittelbar nach Aufhebung der Meldeauflage seinen Wohnsitz wieder nach P.../T... verlegt, ist unsubstanziiert. Er hätte die konkreten Tatsachen benennen müssen, die seine von einem entsprechenden Willen getragene Wohnsitzverlegung im Sinne des § 7 BGB ausfüllen (vgl. BGH LM BGB § 7 Nr. 2). Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit genügt es, dass diese Prozessvoraussetzung spätestens im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten ist (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rn 56; vgl. auch BGH NJW 1996, 1059 für sonstige Prozessvoraussetzungen), so dass ihr Fehlen zu Prozessbeginn unerheblich ist. Die mögliche spätere Verlegung des Wohnsitzes wieder nach Tahiti ist gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtlich irrelevant (MünchKomm/Patzina, aaO, § 12 Rn 80 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., vor § 12 Rn 105; BAG JZ 1979, 646, 648).

II. Die somit im Ergebnis zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte haftet unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt für den geltend gemachten Anspruch.

1. Der Senat folgt der Beurteilung des Landgerichts, dass der Kläger keinen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 BGB hat. Der Beklagte ist nicht sein Vertragspartner. Der Vortrag des Klägers zum Vertragsschluss mit dem Beklagten ist unschlüssig, so dass seinen aus dem ersten Rechtszug unerledigten und hier wiederholten Beweisanträgen zu seiner diesbezüglichen Behauptung auch im zweiten Rechtszug nicht nachzugehen ist.

a) Richtig ist zwar, dass an die Substanziierungslast der auf Vertragserfüllung klagenden Partei keine übertriebenen oder gar überflüssigen Anforderungen etwa nach Zeit, Ort und beteiligten Personen des Vertragsschlusses zu stellen sind, wenn der Gegenstand des Auftrags und die Auftraggeber so individualisiert sind, dass sich der Verfahrensgegner darauf einlassen kann. Deshalb konnte sich der Kläger in der Klageschrift zum (angeblich unstreitigen) Vertragsschluss zunächst auch auf den Vortrag des Tatsachenkerns beschränken und den Widerspruch zur schriftlichen Honorarvereinbarung vom 10. Dezember 1997 (SB II 2f), die den Beklagten als Auftraggeber nicht nennt, schlüssig damit erklären, der Beklagte habe mangels monatelanger örtlicher Abwesenheit nicht unterschreiben können (GA 9).

b) Diese Beschränkung genügt aber nicht mehr, wenn sich der Gegner ausreichend substanziert einlässt. Es ist deshalb in der Rechtsprechung (grundlegend BGH NJW 1962, 1354 = JZ 1963, 32 , 33 m. Anm. Scheuerle; vgl. ferner BGH NJW 2000, 3286, 3287 sub Nr. II.1. m.w.N.; WM 2001, 1517, 1518 und jüngst NJW 2003, 3564, 3565; Senat OLGR Düsseldorf 2006, 741) und in der prozessrechtlichen Literatur (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 139 Rn. 8f) anerkannt, dass der Sachvortrag einer Partei nach dem Beibringungsgrundsatz der Ergänzung bedarf, wenn infolge der Einlassung des Gegners die Darstellung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt. Denn der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung des Sachvortrages bestimmt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages (Ergänzungslast) bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH NJW 1999, 1859 , 1860; NJW-RR 1992, 278; Senat aaO; Zöller aaO Rn. 8a).

c) Für den Streitfall bedeutet das, dass der Kläger sich nicht mehr mit der schlichten Behauptung begnügen durfte, der Erstbeklagte habe anfangs auch namens des Beklagten den Mandatsauftrag mündlich erteilt und der Beklagte habe in der Folgezeit bei verschiedenen Gelegenheiten die Auftragserteilung gebilligt, nachdem der Beklagte in zulässiger Weise diese beiden Tatsachenkerne bestritt und die Honorarvereinbarung den Beklagten nicht einschloss. Sind nämlich wie hier unstreitig und weitgehend durch Urkunden belegt in die Bearbeitung des Mandats verschiedene natürliche und juristische Personen eingebunden, die jede für sich am Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers wirtschaftlich interessiert sein konnte, auch ohne sein Mandant zu sein, dann trifft die klagende Partei die hier in Rede stehende Ergänzungslast. Es genügt nun eben nicht mehr die immer wieder vom Kläger wiederholte Behauptung, er habe (auch) "im Auftrag" des Beklagten gehandelt. Ergänzend hätten nun vorgetragen werden müssen die Tatsachen, die den Schluss auf die beanspruchte Rechtsfolge des Vertragsschlusses zulassen (§§ 145ff BGB). Daran hat es, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, schon im ersten Rechtszug gefehlt und daran fehlt es auch im zweiten Rechtszug.

(1) Das gilt für die namens der Drittbeklagten entfalteten forensischen Aktivitäten umso mehr, als der Kläger seine ursprüngliche Behauptung, die Unterzeichnung der Honorarvereinbarung durch den Beklagten sei an dessen monatelanger örtlicher Abwesenheit gescheitert (GA 9), nicht länger aufrecht erhalten konnte und (in anderem Zusammenhang) eingeräumt hat, dass auch der Beklagte bei der Besprechung am 10. Dezember 1997, bei welcher die Honorarvereinbarung übergeben worden ist, persönlich anwesend gewesen sei (GA 136). Im Zweifel gilt nun das, was schriftlich vereinbart worden ist. Danach ist die Drittbeklagte Auftraggeberin, um deren Rechte es im Übrigen ausschließlich ging, und der Erstbeklagte hatte sich für deren Verbindlichkeiten verbürgt. Konkrete Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass daneben der Beklagte (ebenso wie angeblich auch der Erstbeklagte, obwohl er doch schon Bürge ist) persönlich für die Honorarverbindlichkeit einstehen wollte, nennt der Kläger nicht. Er zeigt auch keine konkreten Umstände auf, die den Schluss auf eine mündlich ausdrücklich oder wenigstens konkludent vereinbarte Erweiterung der Haftung auf den Beklagten persönlich zulassen. Das dafür immer wieder herangezogene wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der anwaltlichen Tätigkeit ist kein ausreichender Anhaltspunkt, denn dieses Interesse hatte der Beklagte von Anfang an und das hatten auch die anderen beteiligten Personen und Gesellschaften. Unter diesen Umständen ist das wirtschaftliche Interesse ein ambivalentes Kriterium für die Frage des Vertragsschlusses oder der hier in Frage stehenden Haftungserweiterung (vgl. BGH NJW 2003, 3564). Auch die schon bei der Besprechung am 10. Dezember 1997 anlässlich der Übergabe der Honorarvereinbarung gegebene Zusage, umgehend eine Erstanzahlung auf das Honorar leisten zu wollen, gibt als Tatsache für eine persönliche Verpflichtung des Beklagten nichts her. Diese Zusage ist evident für die Drittbeklagte gegeben worden ("unternehmensbezogenes Geschäft", vgl Senat OLGR Düsseldorf 2003, 189 = NZG 2003, 549 m.w.N.). Ebenso verhält es sich mit später ausstehenden Zahlungen, die der Kläger angemahnt hatte. Angesprochen war die Drittbeklagte, wie das Schreiben des Erstbeklagten vom 27. September 1999 (SB II 160) belegt. Im Übrigen gibt es im Zusammenhang mit der dokumentierten sonstigen Geschäftstätigkeit des Beklagten (z. B. GA 255ff, 268, 288, 279ff, 340ff, 458ff, 704ff) keine Urkunde, die seine persönliche Verpflichtung belegt.

(2) Die in Rede stehende Ergänzungslast gilt aber auch für die entfaltete nichtforensische Beratung, insbesondere für die "legal opinion". Keineswegs weist dieser erst später in Auftrag gegebene Tätigkeitskomplex gleichsam aus sich heraus, wie der Kläger meint, auf den Beklagten als Auftraggeber hin. Der Investor, der die von der Drittbeklagten gekauften Anteile von deren Anteilshalterin (Viertbeklagte) zu erwerben beabsichtigte, sollte mittels der "legal opinion" von der Werthaltigkeit der Projektbetreiberanteile überzeugt werden. Ein wirtschaftliches Interesse an dieser Beurteilung hatten wiederum alle Beteiligten, so dass der Kläger auch hier darüber hinausgehende Umstände hätte vortragen müssen, die den Schluss zulassen, der Beklagte habe sich für die daraus erwachsende Honorarteilverbindlichkeit persönlich verpflichten wollen.

2. Der Beklagte haftet auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen.

a) Eine solche Haftung kommt für eine Person, die für einen unternehmenstragenden Dritten handelt, dann in Betracht, wenn diese in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die eingegangene Verbindlichkeit haftet. Ist der Unternehmensträger in Wahrheit aber eine Gesellschaft mit beschränkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgläubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser verpflichtet (vgl. BGH NJW 1990, 2678, 2679 m.w.N.).

b) Einen solchen Rechtsschein hat der Beklagte im Streitfall in feststellbarer Weise nicht erweckt. Dass die durch die Honorarvereinbarung gebundene Drittbeklagte als Unternehmensträgerin eine beschränkt haftende ausländische Gesellschaft ("Ltd") ist, war dem Kläger spätestens am 10. Dezember 1997 offenbar geworden, weshalb er die Honorarvereinbarung evident auch nur mit der Verbürgung des Erstbeklagten für deren Verbindlichkeiten akzeptieren wollte.

3. Der Beklagte hat für die Honorarverbindlichkeit der Drittbeklagten auch nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern einzustehen (vgl. BGHZ 122, 123; NJW 1994, 446; 1997, 943; 2001, 370).

a) Danach kommt außerhalb des Synallagmas die Haftung des im Konzern Handelnden in analoger Anwendung der §§ 302f AktG unter fünf Voraussetzungen in Betracht:

- Leitungsmacht des Handelnden in der abhängigen, beschränkt haftenden Gesellschaft

- Unternehmerische Betätigung des Handelnden auch außerhalb dieser Gesellschaft, wobei seine Betätigung als natürliche Person genügt

- Bei der Ausübung der Leitungsmacht in der abhängigen Gesellschaft keine angemessene Rücksichtnahme auf deren Belange

- Nachteilszufügung der abhängigen Gesellschaft

- Keine Kompensation des der abhängigen Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteils durch Einzelausgleichsmaßnahmen

b) Die Voraussetzungen für eine solche Haftung des Beklagten können nicht festgestellt werden.

aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Haftung des Handelnden im qualifiziert faktischen Konzern auch für eine im Inland tätige ausländische, abhängige und beschränkt haftende Gesellschaft gilt (vgl. für den Fall des im Ausland unternehmerisch Handelnden zum Nachteil einer abhängigen inländischen Gesellschaft BGH NJW 1994, 446), wenn -wie hier bereits festgestellt (vgl. oben sub I.1d)- auf das maßgebliche Vertragsverhältnis deutsches materielles Recht zur Anwendung kommt.

bb) Der Senat hat auch keine Zweifel, dass der Beklagte bei der Drittbeklagten, ohne deren Gesellschafter zu sein, uneingeschränkte Leitungsmacht hatte, und dass er sich außerhalb dieser Gesellschaft in vielfacher Weise als natürliche Person unternehmerisch betätigt hat. Dazu hat der Kläger umfassend vorgetragen und das wird auch belegt durch die vielen vom Kläger vorgelegten Urkunden.

cc) Die weiteren Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Honorarforderung des Klägers gegen die Drittbeklagte nur deshalb nicht erfüllt werden kann, weil der Beklagte bei der Ausübung konzernierter Leitungsmacht auf die wirtschaftlichen Belange der Drittbeklagten keine Rücksicht genommen hätte. Nach dem Vortrag des Klägers ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Die Mandatierung des Klägers diente ausschließlich dem Zweck, die Rechte der Drittbeklagten aus dem (wie die gewinnträchtige Weiterveräußerung der Anteile an den malayischen Investor belegt) werthaltigen Anteilskaufvertrag durchzusetzen. Die nach dem Vortrag des Klägers zuvor wertlose Drittbeklagte ("Vehikel", "Mantelgesellschaft", "Firmenhülle") sollte gerade durch seine Tätigkeit werthaltig werden. Der Beklagte konnte ihr deshalb auch keinen Nachteil zufügen, denn wer nichts hat, dem kann man im Konzern auch nichts entziehen. Aus dem Stammkapital der Drittbeklagten durfte der Beklagte den Kläger nicht bezahlen, weil dies ansonsten zu deren Unterkapitalisierung geführt hätte. Der Kläger legt jedenfalls nicht dar, dass nach malayischem Recht eine Unterkapitalisierung herbeigeführt werden darf. Allein der Umstand, dass der Beklagte nach den fehlgeschlagenen gerichtlichen und außergerichtlichen Bemühungen zur Durchsetzung der Rechte der Drittbeklagten aus dem Anteilskaufvertrag aus den in Anspruch genommenen Darlehnsmitteln der Viertbeklagten kein weiteres Geld mehr zur Verfügung gestellt hat, löst nicht seine Konzernhaftung aus. Das wäre nur dann anders, wenn der Beklagte der Drittbeklagten grundlos die weitere Inanspruchnahme des Betriebsmittelkredits oder gar das gesetzliche Haftungskapital entzogen hätte und diese deshalb nicht in der Lage wäre, die Forderung des Klägers zu befriedigen (vgl. zu dem letztgenannten Fall BGH NJW 2001, 370). Eine solche Handlungsweise behauptet der Kläger aber nicht und sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

4. Schließlich haftet der Beklagte auch nicht deliktisch.

a) Der Senat geht davon aus, dass der Beklagte als faktischer Geschäftsführer (künftig: Repräsentant), also nicht nur unter Ausnutzung interner Leitungsmacht, sondern mit Wirkung nach außen für die Drittbeklagte gehandelt hat, so dass er als Täteradressat vermögensschützender Deliktsnormen angesprochen wird (vgl. dazu BGH ZIP 2005, 1414).

b) Eine hier nur in Betracht zu ziehende Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Eingehungsbetrug) kann nicht festgestellt werden. Voraussetzung für eine solche Haftung wäre die Feststellung, dass der Beklagte entweder schon bei Abschluss des Mandatsvertrags oder im Laufe der Mandatsbearbeitung den Vorsatz gefasst hatte, als Repräsentant der Drittbeklagten Leistungen des Klägers entgegenzunehmen, ohne für deren Honorierung durch die Drittbeklagte zu sorgen. Der Kläger trägt ausreichende Tatsachen, die diesen Schluss zulassen könnten, nicht vor.

aa) Alle Beteiligten hatten zu Mandatsbeginn die Vorstellung, dass die Drittbeklagte mit Wirksamwerden des Anteilsverkaufvertrags als künftige Projektbetreiberin werthaltig sein werde. Das war der Grund, warum der Kläger eingeschaltet und die Durchsetzung der Rechte aus dem Anteilskaufvertrag erreichen sollte. Dafür waren die Viertbeklagte (Anteilseignerin der Drittbeklagten) und der Beklagte als ihr Repräsentant bereit, die als Darlehen aufgenommenen Mittel (GA 340ff) gleichsam ihrerseits darlehnsweise an die Drittbeklagte einzusetzen; denn es bestand kein Zweifel, dass die Drittbeklagte bei Wirksamwerden des Anteilsverkaufvertrags in der Lage sein würde, den Aufwand zurückzuzahlen. Dementsprechend hat die Drittbeklagte aus den ihr bereit gestellten Mitteln in der Zeit zwischen dem 15. Dezember 1997 und dem 29. Oktober 1998 insgesamt 156.711,97 DM auf das Honorar gezahlt (GA 42f). Es gibt demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Repräsentant der Drittbeklagten von Anfang an vorhatte, Leistungen des Klägers in Anspruch zu nehmen, ohne die Gegenleistung zu erbringen.

bb) Ein betrügerisches Verhalten des Beklagten als Repräsentant der Drittbeklagten kann auch während der Mandatsbearbeitung nicht festgestellt werden. Für einen in diese Richtung gehenden Vorsatz des Beklagten kommen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen von vornherein nur die Leistungen in Frage, die der Kläger nach der letzten Teilzahlung (29. Oktober 1998) in der Zeit vom 01. November 1998 bis 30. Juni 1999 noch erbracht haben will und welche er mit insgesamt 61.625,00 DM in Rechnung gestellt hat (SB II 66 - 70). Für eine solche Willensrichtung könnte das Schreiben des Erstbeklagten vom 27. September 1999 (SB II 110) sprechen, wenn es der Beklagte inhaltlich (mit)zuverantworten hätte und worin behauptet wird, seitens der Drittbeklagten seien "zwischenzeitlich die Beträge [d. i. ausstehendes Honorar] zur Überweisung zur Verfügung gestellt [worden]", während in Wirklichkeit nichts mehr bezahlt worden ist. Der Beklagte bestreitet indes, dass der Erstbeklagte in Absprache mit ihm diesen Brief an den Kläger gerichtet hat und dass er den Kläger nach Oktober 1998 noch zur Weiterarbeit veranlasst habe. In der Tat kann ein solches Verhalten nur bei dem Erstbeklagten festgestellt werden, der im Schreiben vom 14. Dezember 1998 (SB II 112ff) die mit dem Anteilsverkäufer zu führenden Vergleichsgespräche gesteuert hat und der am 05. Oktober 1999 noch die Übersendung eines Schecks über 30.000 DM angekündigt haben soll (GA 13).

cc) Auf die weitere Frage, ob durch das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten überhaupt noch ein Schaden entstehen konnte, weil der Kläger Ende Oktober 1998 die tätigkeitsbezogenen gesetzlichen Gebühren bereits verdient hatte und mit Blick auf die gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO unwirksame Zeithonorarabrede (Mangel der Schriftform) jedenfalls gegen den Beklagten keinen Anspruch auf ein aufwandbezogenes Zeithonorar hatte, kommt es nicht mehr an.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen; die einen Einzelfall betreffende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 224.924,21 EUR (185.998,12 EUR + 38.926,09 EUR)

Ende der Entscheidung

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